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Der Gesetzentwurf dient der Zulassung von Personengesellschaften in der Form der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft für die Freien Berufe der Architekten und Ingenieure.

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Geändert werden das Architektengesetz (Artikel 1), das Ingenieurkammergesetz (Artikel 2), das Ingenieurgesetz (Artikel 3) und die Architekteneintragungsverordnung (Artikel 4). Manche Änderungen orientieren sich an Regelungen, wie sie in anderen Ländern bereits bestehen.

Ein Schwerpunkt ist, Architekten und Ingenieuren mehr Gesellschaftsformen zur Verfügung zu stellen und den interdisziplinären Zusammenschluss zu fördern. Personengesellschaften in der Form der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft werden nun auch für die Freien Berufe der Architekten und Ingenieure zugelassen. Das ist nach dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen, geänderten Paragraf 107 Absatz 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch möglich.

Die Regelungen zur Zusammensetzung von Berufsgesellschaften werden zudem an Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs angepasst. In einem Urteil im Jahr 2019 hat er unter anderem festgestellt, dass die in Österreich für Ziviltechnikergesellschaften geltenden Anforderungen an die Rechtsform und die Beteiligung an Gesellschaften sowie die Beschränkungen multidisziplinärer Tätigkeiten gegen Artikel 15 und 25 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstießen. Legt man die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs zugrunde, sind Anpassungen im Architektengesetz und im Ingenieurkammergesetz notwendig. Diese werden umgesetzt.

Ein weiterer Schwerpunkt der Änderungen ist, dass bei Architektinnen und Architekten beziehungsweise bei Stadtplanerinnen und Stadtplanern nicht mehr zwischen einzelnen Tätigkeitsarten (freier, angestellter, beamteter, baugewerblicher Architekt oder Stadtplaner) unterschieden wird. Differenziert wird nur noch danach, ob ein Architekt als „freier Architekt“ oder als „Architekt“ tätig ist. Dadurch wird bspw. in Teilzeit in einem Angestelltenverhältnis beschäftigten Architekten ermöglicht, neben ihrer Anstellung noch selbständig tätig zu sein. Teilzeit-Arbeitsmodelle können dadurch attraktiver werden, was auch familienfreundlich ist. Das Vertrauen in den freien Architekten wird weiterhin geschützt.

Im Berufsrecht der Architekten werden zudem formale Aspekte im Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse modernisiert. Parallele Änderungen im Ingenieurbereich sowie allgemein im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg erfolgen durch das Dritte Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg. Auf diesen Vorgang wird Bezug genommen.

Bei dieser Gelegenheit werden darüber hinaus Regelungen klarstellender Art auch zur Absicherung der Verwaltungspraxis (zum Beispiel Besetzung von Organen der Architektenkammer bei frühzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds),
Verfahrenserleichterungen besonders durch den Abbau von Formerfordernissen und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Die Änderungen der Architekteneintragungsverordnung (Artikel 4) setzen die Änderungen des Architektengesetzes (Artikel 1) um.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

: Information für Verbände und Organisationen

Verbände und Organisationen, die von der Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 25. September 2025 kommentieren. Es sind keine Kommentare eingegangen.