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Der Gesetzentwurf dient der Zulassung von Personengesellschaften in der Form der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft für die Freien Berufe der Architekten und Ingenieure.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz dient der Aktualisierung und Fortschreibung des Bauberufsrechts, konkret des Architektengesetzes, des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Ingenieure in Baden-Württemberg (Ingenieurkammergesetz), des Ingenieurgesetzes und der Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architektengesetz (Architekteneintragungsverordnung). Mit den Änderungen sollen insbesondere bundesrechtlich geschaffene Möglichkeiten genutzt, bundes- und europarechtliche Vorgaben umgesetzt und weitere Aktualisierungen vorgenommen werden.
Die Änderungen tragen dazu bei, organisatorische Rahmenbedingungen des Berufsstands der Architekten und der Ingenieure so zu gestalten, dass die Berufsstände weiterhin attraktiv bleiben und die Tätigen bedarfsorientierte, passgenaue Lösungen insbesondere für den Zusammenschluss mit weiteren Architekten und Ingenieuren finden können. Dabei werden auch neue Spielräume genutzt, die das Gesetz des Bundes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts geschaffen hat, und Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt.
Architektinnen und Architekten werden zudem mehr Arbeitsformen ermöglicht, wodurch sie ihre Tätigkeit flexibler ausüben können.
Weitere zeitgemäße Anpassungen wie Verfahrenserleichterungen durch den Abbau von Formerfordernissen, klarstellende Regelungen und redaktionelle Aktualisierungen werden umgesetzt.
Geändert werden das Architektengesetz (Artikel 1), das Ingenieurkammergesetz (Artikel 2), das Ingenieurgesetz (Artikel 3) und die Architekteneintragungsverordnung (Artikel 4). Manche Änderungen orientieren sich an Regelungen, wie sie in anderen Ländern bereits bestehen.
Ein Schwerpunkt ist, Architekten und Ingenieuren mehr Gesellschaftsformen zur Verfügung zu stellen und den interdisziplinären Zusammenschluss zu fördern. Personengesellschaften in der Form der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft werden nun auch für die Freien Berufe der Architekten und Ingenieure zugelassen. Das ist nach dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen, geänderten Paragraf 107 Absatz 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch möglich.
Die Regelungen zur Zusammensetzung von Berufsgesellschaften werden zudem an Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs angepasst. In einem Urteil im Jahr 2019 hat er unter anderem festgestellt, dass die in Österreich für Ziviltechnikergesellschaften geltenden Anforderungen an die Rechtsform und die Beteiligung an Gesellschaften sowie die Beschränkungen multidisziplinärer Tätigkeiten gegen Artikel 15 und 25 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstießen. Legt man die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs zugrunde, sind Anpassungen im Architektengesetz und im Ingenieurkammergesetz notwendig. Diese werden umgesetzt.
Ein weiterer Schwerpunkt der Änderungen ist, dass bei Architektinnen und Architekten beziehungsweise bei Stadtplanerinnen und Stadtplanern nicht mehr zwischen einzelnen Tätigkeitsarten (freier, angestellter, beamteter, baugewerblicher Architekt oder Stadtplaner) unterschieden wird. Differenziert wird nur noch danach, ob ein Architekt als „freier Architekt“ oder als „Architekt“ tätig ist. Dadurch wird bspw. in Teilzeit in einem Angestelltenverhältnis beschäftigten Architekten ermöglicht, neben ihrer Anstellung noch selbständig tätig zu sein. Teilzeit-Arbeitsmodelle können dadurch attraktiver werden, was auch familienfreundlich ist. Das Vertrauen in den freien Architekten wird weiterhin geschützt.
Im Berufsrecht der Architekten werden zudem formale Aspekte im Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse modernisiert. Parallele Änderungen im Ingenieurbereich sowie allgemein im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg erfolgen durch das Dritte Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg (Drucksache ##). Auf diesen Vorgang wird Bezug genommen.
Bei dieser Gelegenheit werden darüber hinaus Regelungen klarstellender Art auch zur Absicherung der Verwaltungspraxis (zum Beispiel Besetzung von Organen der Architektenkammer bei frühzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds),
Verfahrenserleichterungen besonders durch den Abbau von Formerfordernissen und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Die Änderungen der Architekteneintragungsverordnung (Artikel 4) setzen die Änderungen des Architektengesetzes (Artikel 1) um.
Keine.
Keine.
Das Gesetz lässt keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger erwarten.
Das Gesetz stellt Architekten und Ingenieuren weitere zulässige Gesellschaftsformen und Möglichkeiten zur interdisziplinären Zusammenarbeit zur Verfügung und ermöglicht Architekten flexiblere Arbeitsmodelle. Es trägt damit dazu bei, dass der Einzelne eine passgenauere Arbeits- und Organisationsform wählen kann. Entsprechendes gilt für bestehende Gesellschaften. Das dient der Zufriedenheit des Einzelnen und erweitert das Spektrum bspw. für familienfreundliche Arbeitsmodelle, was auch der Chancengerechtigkeit zugutekommt. Wird die interdisziplinäre Zusammenarbeit verstärkt, kann sich das auf den Wissenstransfer positiv auswirken.
Das Gesetz soll außerdem die Verwaltungsverfahren zur beruflichen Anerkennung von Architekten in formalen Aspekten weiter vereinfachen. Das kann dazu beitragen, dass das Land für ausländische Architektinnen und Architekten ein attraktiver Arbeitsstandort sein kann.
Vom attraktiven und funktionierenden Berufsstand der Architekten und Ingenieure bspw. mit ihren Planungsleistungen kann die gesamte Gesellschaft profitieren, indem Architekten und Ingenieure etwa lebenswerte Wohn- und Aufenthaltsbedingungen oder zukunfts- und bedarfsgerechte Infrastrukturen schaffen.
Durch Bürokratieabbau und Digitalisierung werden Verwaltungsverfahren weiter berufs- und wirtschaftsorientiert ausgestaltet.
Das Gesetz enthält zum Teil digitalrelevante Vorschriften. Verwaltungsverfahren sollen erleichtert werden. Dazu werden insbesondere Formanforderungen gesenkt, sodass Verfahren digital durchgeführt werden können. Indem außerdem auf die Textform als zulässige Form von notwendigen Erklärungen abgestellt wird, wird eine schriftliche oder elektronische Antragstellung eröffnet. Die Form ist technologieoffen, auf keine bestimmte Plattform beschränkt, was den Vollzug erleichtert, und berücksichtigt technische Möglichkeiten der Betroffenen aller Generationen. Insgesamt stehen die Vorschriften einer digitalen Verfahrensabwicklung nicht entgegen. Soweit Formanforderungen geregelt sind, dienen sie der Qualitätssicherung und dem Verbraucherschutz beziehungsweise sind unionsrechtlich bedingt.
Keine.


Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 25. September 2025 kommentieren. Es sind keine Kommentare eingegangen.