Der Gesetzentwurf wird überwiegend begrüßt, insbesondere im Hinblick auf die geplanten Anpassungen an die Gesetzgebung auf Bundesebene im Sinne einer Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen der Verwaltungsdigitalisierung.
Aufgrund von Einwänden und Anregungen wurden die folgenden Änderungen im Gesetzentwurf vorgenommen:
- Streichung des Wortes „möglichst“ aufgrund des Inkrafttretens der Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) zum 28. Juli 2025. Damit sind aufgrund der Regelungen in Paragraf 3 Absatz 1 BFSG in Verbindung mit Paragraf 1 Absatz 3 Nummerr 3 BFSG in Verbindung mit Paragraf 2 Nummer 24 Buchstabe c) BFSG in Verbindung mit Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ab diesem Zeitpunkt die in Paragraf 4 genannten Zahlungsverfahren von den Vorgaben zur Barrierefreiheit umfasst. Die neue Regelung hat somit deklaratorische Bedeutung (Artikel 1 Nummer 4).
- Ergänzung der Begründung bei den Landesonlinediensten, um die Anwendung der Regelungen für alle Behörden und damit beispielsweise auch für die Handwerkskammern klarzustellen (Artikel 1 Nummer 1 Paragraf 15e Absatz 1 und 3).
Stellungnahme zu Kommentar 1
Stellungnahme zu Kommentar 2
Stellungnahme zu Kommentar 3
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