Digitale Verwaltung

Online-Kommentierung

Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz sollen die rechtlichen Grundlagen der Verwaltungsdigitalisierung an die geänderten bundesrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.

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Mit dem Onlinezugangsgesetz(OZG)-Änderungsgesetz, das am 24. Juli 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nummer 245 vom 23. Juli 2024) in Kraft getreten ist, wurden an vielen Stellen neue Begrifflichkeiten eingeführt oder Präzisierungen vorgenommen, die nun auch in das E-Government-Gesetz des Landes übernommen werden sollen. Dies ist erforderlich, da sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in diesen Fragen, die über den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu Verwaltungsleistungen im Sinne von Artikel 91c Grundgesetz (GG) hinausgehen, nur auf die nach den Artikeln 70 fortfolgende GG geregelten Themenbereiche erstreckt. Um eine einheitliche technische Abwicklung zu gewährleisten, sind für die dem Landesrecht zuzurechnenden Verwaltungsleistungen eigenständige Rechtsgrundlagen zu schaffen.

Im Einzelnen sind dabei die folgenden Themen betroffen:

  • Einfügung einer Regelung zu Begriffsbestimmungen,
  • Streichung der landesrechtlichen Verpflichtung zur Einrichtung eines De-Mail-Zugangs für Behörden des Landes,
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für Nachweisabrufe und Nachweiserbringungen für landesrechtliche Verwaltungsleistungen zur Umsetzung des Once-Only-Prinzips,
  • Verankerung des Gebots der Nutzerfreundlichkeit für die elektronische Kommunikation,
  • Neustrukturierung der Vorgaben zum Dienstleistungsportal des Landes und Integration der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung in Onlinediensten,
  • Generalklausel für den Schriftformersatz bei elektronischer Abwicklung über Verwaltungsportale sowie
  • Einführung einer für die Behörden geltenden Nutzungspflicht für Landesonlinedienste und
  • Anpassung der Vorgaben zur Informationssicherheit an die Vorgaben der Cybersicherheitsverordnung.

Zudem wird die Vorgabe in Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften gestrichen, die Änderungen an Paragraf 13 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg (EGovG BW) zum 1. Januar 2026 vorgesehen hätten.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare : zur Änderung des E-Government-Gesetzes

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 22. August 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

4. Kommentar von :Isabel Rogowski-Castro 137393
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5. Kommentar von :Isabel Rogowski-Castro 137393

Das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) unterstützt und übernimmt die ZENDAS-Stellungnahme

Zum Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes Baden- Württemberg und weiterer Vorschriften“ aus datenschutzrechtlicher Sicht 07.08.2025 1. Vorbemerkung 1.1. Allgemein ZENDAS wurde durch einen Newsletter des Beteiligungsportals des Landes darauf aufmerksam, dass dort eine Änderung des E-Government-Gesetzes (EGovG)

Zum Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-
Württemberg und weiterer Vorschriften“ aus datenschutzrechtlicher Sicht

07.08.2025

1. Vorbemerkung

1.1. Allgemein

ZENDAS wurde durch einen Newsletter des Beteiligungsportals des Landes darauf aufmerksam,
dass dort eine Änderung des E-Government-Gesetzes (EGovG) zur Online-
Kommentierung bereitsteht (https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/
lp-17/e-government-gesetz). Die Frist läuft bis zum 22.08.2025.
Von einer Ressortanhörung ist ZENDAS bislang nichts bekannt.

Das Gesetz dient der Umsetzung der erforderlichen Änderungen im Landesrecht aufgrund des OZG-Änderungsgesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245). Es passt das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg in mehreren Punkten an die geänderte Rechtslage nach dem Inkrafttreten des OZG-Änderungsgesetzes auf Bundesebene an.
Ohne diese Änderungen wäre eine bundeseinheitliche Verwaltungsdigitalisierung kaum möglich.

Aus der bisherigen Befassung mit den Themen OZG, Registermodernisierung und Identitätsnummerngesetz
hat ZENDAS bereits festgestellt, dass eine dem § 5 EGovG des Bundes vergleichbare Vorschrift bislang im Land fehlt. Diese wird nun mit dem Änderungsgesetz eingeführt. Sie wird zukünftig für digitalisierte Abläufe auch von Hochschulen von erheblicher Bedeutung sein und es ist daher wichtig, dass diese Vorschrift für Hochschulen anwendbar ist.

Der Hintergrund dafür ist u.a. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Single-Digital-Gateway-Verordnung, kurz: SDG-VO). Dazu müssen Verfahren, die in Anhang II benannt sind, vollständig online abgewickelt werden können. Dazu gehören unter dem Begriff „Studium“: „Einreichung eines ersten Antrags auf Zulassung zu einer öffentlichen Hochschuleinrichtung“ und „Beantragung der Anerkennung von akademischen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Nachweisen über Studien oder Kurse“.

Zur vollständigen Online-Abwicklung gehört die Vorlage von Nachweisen elektronisch aus der Ferne (Artikel 6 Absatz 2 lit. a SDG-VO). Im Hinblick auf die Registermodernisierung sollen zukünftig beispielsweise die Hochschulzugangsberechtigung automatisiert aus zukünftigen „Bildungsregistern“ (Anlage zu § 1 Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)) abgerufen werden können, wenn dies die antragstellende Person wünscht. Für den Abruf und die Übermittlung sind Ermächtigungsnormen notwendig. Diese fehlen bislang.

1.2. Anwendbarkeit des EGovG für Hochschulen

Wichtig ist für Hochschulen, dass die Regelungen, die Ermächtigungsnormen für Datenverarbeitungen darstellen, für sie gelten. Dies ist zuvörderst die Regelung des § 5 EGovG (neu). Ob geplant ist, dass auch eine oder mehrere Hochschulen Onlinedienste (§ 1a Absatz 12 EGovG (neu) i. V. m. § 2 Absatz 8 OZG) betreibt, ist ZENDAS nicht bekannt. Für die Datenverarbeitung sieht § 15 b EGovG (neu) jedenfalls eine Ermächtigungsnorm vor.

Unserer Auffassung nach gelten insbesondere §§ 5, 15b EGovG (neu) auch für Hochschulen. Denn nach § 1 Absatz 2 Nr. 3 EGovG gelten nur diejenigen Regelungen des EGovG für staatliche Hochschulen und das KIT nicht, die ausschließlich für Behörden des Landes gelten. Damit gelten nicht für die Hochschulen und das KIT folgende Regelungen des EGovG: § 3 Absatz 2, § 4 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 9, § 14 (neu), § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 (neu).

Dass das EGovG begrifflich zwischen „Behörden“ und „Behörden des Landes“ unterscheidet, kommt auch in der Gesetzesbegründung zu § 1 Absatz 2 EGovG zum Ausdruck (LT-Drs. 15/7724, S. 48):

„Um der besonderen Situation von Beliehenen gerecht zu werden, werden diese nach Nummer 2 ebenfalls nur den Verpflichtungen unterworfen, die für die Behörden, die nicht Behörden des Landes sind, gelten. Dies gilt nach Nummer 3 ebenso für den Hochschulbereich wegen seiner schwerpunktmäßig an Forschung und Lehre und weniger an Verwaltungsaufgaben orientierten Arbeit und im Hinblick auf die Hochschulautonomie.“


Da weder § 5 EGovG (neu) noch § 15b EGovG (neu) nur für „Behörden des Landes“ gelten, gehen wir davon aus, dass sie auf Hochschulen und das KIT Anwendung finden.

2. Anmerkungen

2.1. Allgemein

Die Einführungen der Regelungen werden begrüßt. Damit werden dringend benötigte Rechtsgrundlagen geschaffen, die die im Rahmen der Verwaltungsdigitalisierung erforderlichen Datenverarbeitungen rechtfertigen.

2.2. Zu § 5

Die Vorschrift enthält in § 5 Absatz 2 Satz 1 nach dem Doppeltürenmodell des Bundesverfassungsgerichts eine Rechtsgrundlage für die Erhebung und die Übermittlung.

Nachweise können auch besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 9 DS-GVO beinhalten und damit selbst solche darstellen (z.B. Schwerbehinderteneigenschaft).

Bei § 15a Absatz 6 und § 15b Absatz 1 und Absatz 2 EGovG (neu) wird die jeweilige Ermächtigungsnorm für die Datenverarbeitung auf die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 9 DS-GVO erstreckt. Gerade im Vergleich zu diesen Vorschriften stellt sich dann die Frage, ob § 5 Absatz 2 EGovG (neu) nicht gilt, wenn es sich um Nachweise handelt, die Daten im Sinne von Artikel 9 DS-GVO darstellen oder beinhalten.

Es ist eine Vorschrift notwendig, die zweifelsfrei auch die Verarbeitung von Nachweisen rechtfertig, die Daten im Sinne von Artikel 9 DS-GVO darstellen oder beinhalten.


2.3. Zu § 5a

§ 5a Absatz 1 stellt die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für den Nachweisabruf, Absatz 2 für die Nachweisübermittlung dar.

Wie unter 2.2. bereits dargelegt, können Nachweise auch besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 9 DS-GVO beinhalten und damit selbst solche darstellen (z.B.Schwerbehinderteneigenschaft).

Auf die weiteren Ausführungen wird daher auf Punkt 2.2. verwiesen.

Auch im Hinblick auf § 5a ist eine Vorschrift notwendig, die zweifelsfrei auch die Verarbeitung von Nachweisen rechtfertig, die Daten im Sinne von Artikel 9 DS-GVO darstellen oder beinhalten.

2.4. Zum Abruf der Identifikationsnummer im Sinne von § 1 Satz 1 IDNrG

Im zukünftigen Prozess einer Zulassung zu einem Hochschulstudium (Online-Bewerbung) muss beim Bundesverwaltungsamt als Registermodernisierungsbehörde (§ 3 Ab-satz 1 Satz 2 IDNrG) die Identifikationsnummer abgerufen werden, um mit dieser dann bei der nachweisliefernden Stelle die Hochschulzugangsberechtigung abzurufen.

Für den Nachweisabruf wird § 5 EGovG (neu) geschaffen.

Eine hinreichend normenklare Rechtsgrundlage für den Abruf der Identifikationsnummer ist aber nicht ersichtlich. § 6 Absatz 2 IDNrG soll zwar offenbar nach der Gesetzesbe-gründung (BT-Drs. 19/24226, S. 72) eine Ermächtigungsnorm sein, enthält aber nach dem Wortlaut keine Ermächtigung für den Abruf. Die Vorschrift ist lediglich als Ziel aus-formuliert, dass der Abruf erfolgen soll.

Es bedarf der Schaffung einer hinreichend normenklaren Rechtsgrundlage dafür. Der Gesetzgeber wird gebeten zu prüfen, ob eine solche nicht im Rahmen des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens erfolgen kann.

Kommentar vom Moderator

Stellungnahme des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen

Im Zusammenhang mit Register-Nummer 25 nach Anlage zu Paragraf 1 IDNrG („bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Schulbehörden, Bildungseinrichtungen nach Paragraf 2 des Hochschulstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Bildungsteilnehmenden“) werden die fachspezifischen Umsetzungsfragen durch eine Arbeitsgruppe innerhalb der Kultusministerkonferenz behandelt und damit außerhalb dieses Gesetzes aufgelöst. Dies betrifft auch die angesprochene Frage der Schaffung einer hinreichend normenklaren Rechtsgrundlage.

3. Kommentar von :137150

Prozesse neu denken

Ich habe das Gefühl, auch dieses Gesetz wird sich im "klein-klein" und in unterschiedlichen Interessen verhaspeln. Oberstes Ziel eines jeden Gesetzes muss sein: so einfach wie möglich. An dieser Stelle versucht man jedoch eher ein "weiter so wie bisher". Ein großes Problem hier ist, dass das Gesetz an ganz vielen Stellen lediglich für die

Ich habe das Gefühl, auch dieses Gesetz wird sich im "klein-klein" und in unterschiedlichen Interessen verhaspeln. Oberstes Ziel eines jeden Gesetzes muss sein: so einfach wie möglich. An dieser Stelle versucht man jedoch eher ein "weiter so wie bisher".
Ein großes Problem hier ist, dass das Gesetz an ganz vielen Stellen lediglich für die Landesbehörden gilt. Wer Digitalisierung gut machen möchte, muss jedoch Bottom-up denken. Welche Anwendung braucht der Bürger und die Unternehmen möglichst digital, barrierefrei und einfach? Diese Frage muss sich die Landesregierung stellen. Mit Beantwortung dieser Frage, kann die notwendige Digitalisierung von unten nach oben angegangen werden. Solange jedoch die Gemeinden weiter im Bereich Digitalisierung weitgehend tun und lassen können was sie möchten, wird es in BW keine Einheitlichkeit geben. Die Gemeinden als Schnittstelle zum Bürger müssen die gleichen Leistungen digital anbieten. Es ist nicht erklärbar, warum in Gemeinde X das geht und in Gemeinde Y der gleiche Vorgang nicht oder anderst. Dazu braucht es verpflichtende, flächendeckende Infrastruktur des Landes.
Ein weiterer Punkt woran die essentielle Digitalisierung scheitern könnte: Eine nicht vorhandene Bereitschaft zur Verwaltungsreform. Wer Digitalisierung möchte, muss Prozesse neu denken und vereinheitlichen. Nur mit einheitlicheren Prozessen bekommt man passende Software. Ein Entwicklerunternehmen wird keine gute Software produzieren, wenn es für jeden Landkreis andere benötigt. Daher müssen endlich die Aufgabenteilungen zwischen Landkreisverwaltung und Gemeinden vereinheitlicht werden (und keine Sonderrechte für große Kreisstädte, dies ist nicht vernünftig erklärbar) und die Struktur in diesen Verwaltungsgliederungen ebenfalls. Landratsämter haben den gleichen Pool an Aufgaben, jedoch teilweise komplett verschiedene innere Organisation.
Im Rahmen der vorliegenden Änderung des Gesetzes könnte man als ersten Schritt hierzu eine Stelle schaffen, deren Auftrag es ist, Prozesse zu entschlacken und landesweit zu vereinheitlichen, bevor man diese digitalisiert. Dies spart Arbeit.

Kommentar vom Moderator

Stellungnahme des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen

Eine flächendeckende digitale Infrastruktur kann durch die in Paragraf 15e vorgesehene Verpflichtung zur Nutzung von Landesonlinediensten erreicht werden. Zudem ist durch die Vorgaben des überarbeiteten Onlinezugangsgesetzes ein deutlich höheres und bundesweit einheitliches Maß an technischen Vorgaben und zu nutzenden IT-Komponenten erreicht worden. Eine Neujustierung von Aufgabenzuordnungen ist für diesen Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Diese werden grundsätzlich im aktuell laufenden Prozess für eine föderale Modernisierungsagenda behandelt.

1. Kommentar von :demo_grazie

Unbedingt!

So dringend und so überfällig! Once only wäre eine unglaubliche Verbesserung – ich bin es z.B. so leid, zum 50. Mal irrwitzige Formulare auszufüllen, um immer wieder nachzuweisen, dass meine Kinder existieren usw. Nur bitte endlich ernst machen mit UX und Nutzerfreundlichkeit (Von der Wirtschaft, von anderen Ländern lernen und die Arroganz der

So dringend und so überfällig! Once only wäre eine unglaubliche Verbesserung – ich bin es z.B. so leid, zum 50. Mal irrwitzige Formulare auszufüllen, um immer wieder nachzuweisen, dass meine Kinder existieren usw. Nur bitte endlich ernst machen mit UX und Nutzerfreundlichkeit (Von der Wirtschaft, von anderen Ländern lernen und die Arroganz der Sonderlösungen für unsere angebliche Einmaligkeit und unvergleichliche Komplexität lassen). Beispiel Steuer und Elster: Wieso müssen Bürger die Stuktur der Finanzbürokratie mühsam lernen und in sogenannten, völlig überladenen und unlogischen „Anlagen“ denken? Und bekommen jedes Jahr wieder 100te Unterpunkte vorgesetzt, die noch nie zutrafen? Hier wurde schlicht die gesamte Papierbürokratie schwergängig und absolut nicht nutzerzentriert digitalisiert. Erst das Ziel der Verwaltung definieren, dann die Struktur radikal überdenken und auskämmen und dann prozess- und zielorientiert digital NEU aufsetzen. Wenn es irgendwo klappt, bin ich gerne unermüdlich im Anerkennen ,-).

Kommentar vom Moderator

Stellungnahme des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen

Mit den vorgesehenen Änderungen der Paragrafen 5 und 5a wird die Umsetzung des Once-only-Prinzips auf den Weg gebracht. Das Thema der Nutzerfreundlichkeit wird zudem durch die gesetzliche Verankerung in Paragraf 14 dauerhaft in den Fokus gerückt. Im Hinblick auf die Steuerverwaltung können im E-Government-Gesetz keine verbindlichen Lösungen gefunden werden, da dieses Themengebiet abschließend in der Abgabenordnung des Bundes geregelt ist.

2. Kommentar von :Claudia aus Enzklösterle, dem Heidelbeerdorf

Nicht-Digitale Menschen

Ja, ich bin für das Once-Only-Technical-System. Auch plädiere ich für die drastische und konsequente Entrümplung von Formularen. Die Formulierungen müssen verständlich sein. Denkbar wären auch Formulare in Einfacher Sprache. Zu berücksichtigen sind die Menschen, die aus welchen Gründen auch immer, nur analog unterwegs sind. Die brauchen -

Ja, ich bin für das Once-Only-Technical-System. Auch plädiere ich für die drastische und konsequente Entrümplung von Formularen. Die Formulierungen müssen verständlich sein. Denkbar wären auch Formulare in Einfacher Sprache.
Zu berücksichtigen sind die Menschen, die aus welchen Gründen auch immer, nur analog unterwegs sind.
Die brauchen
- Papierversionen der Formulare, die bereits die bekannten Daten enthalten,
- Unterstützer, die ggf. die Formulare online/offline mit diesen Klienten ausfüllen.
Diese Unterstützer müssten im Grundsatz von den jeweiligen Behörden kommen, um die Fachkompetenz zu haben. Ehrenamtliche sollten dazu geschult werden und eine Fallpauschale erhalten.

Kommentar vom Moderator

Stellungnahme des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen

Die Themen Verständlichkeit und Einfache Sprache werden durch die Verankerung der Nutzerfreundlichkeit sowie die Beibehaltung der Regelungen zur Barrierefreiheit in Paragraf 14 adressiert. Unterstützungsmaßnahmen für die Formularausfüllung können situations- und fallbezogen durch die jeweils zuständige Behörde angeboten werden, sofern dafür ausreichend Ressourcen vorhanden sind.