Diese dienen entweder der Klarstellung oder tragen Rechnung zu Veränderungen der Berufs-, Berufsrechts- und Kammerrealität. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist im Heilberufe-Kammergesetz die ausdrückliche Klarstellung der Möglichkeit zur elektronischen oder hybriden Abstimmung über die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Ersatzpersonen durch die wahlberechtigten Kammermitglieder zur rechtlich klaren Absicherung von gewünschten Digitalverfahren bei Wahlen und Abstimmungen, die Ermöglichung der Schaffung regionaler unselbständiger Untereinheiten der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg (sogenannte „Kreispsychotherapeutenschaften“) mit freiwilliger Mitgliedschaft sowie die Fachgebietsbeschränkung der heilberuflichen Tätigkeit von nach neuem Recht approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als rechtlich zwingende Folge der bundesrechtlich eingeführten Ausbildungsreform. Beim Übergang einer Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Kammermitgliedschaft einer Heilberufe-Kammer soll künftig die Kammer in einer Satzung darüber entscheiden können, ob eine bisherige Mitgliedschaft in den durch Wahl bestimmten Gremien oder Ämtern beibehalten werden kann oder aufgegeben werden muss.
Die Vorschrift über Formen der heilberuflichen Berufsausübung muss in Bezug auf die tierärztliche Berufsausübung aus Rechtsgründen dereguliert werden. Außerdem werden europarechtliche Begriffsbestimmungen in verschiedene einschlägige Landesgesetze übertragen, um europarechtliche Vorgaben umzusetzen.
Kommentare : zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes
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