Online-Kommentierung
Das Kommunalwahlrecht soll in verschiedenen Punkten reformiert werden. Daneben enthält der Gesetzentwurf noch einige weitere Änderungen, mit denen insbesondere die Organisation und Durchführung von Kommunalwahlen in verschiedenen Punkten vereinfacht oder gesetzliche Regelungen angepasst werden sollen.
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Gesetzesentwurf zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften (PDF)
Kommentare : zum Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften
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Stellungnahme von Mehr Demokratie e.V.
Im Anhörungsverfahren zu diesem Gesetzentwurf hat der Landesverband Baden-Württemberg von Mehr Demokratie e.V. wie folgt Stellung genommen: Sehr geehrte Mitglieder des Landtages von Baden-Württemberg, sehr geehrte Mitarbeitende des Innenministeriums und der Landesregierung, wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des
Im Anhörungsverfahren zu diesem Gesetzentwurf hat der Landesverband Baden-Württemberg von Mehr Demokratie e.V. wie folgt Stellung genommen:
Sehr geehrte Mitglieder des Landtages von Baden-Württemberg,
sehr geehrte Mitarbeitende des Innenministeriums und der Landesregierung,
wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum oben genannten Gesetzentwurf. Die Stoßrichtung der geplanten gesetzlichen Maßnahmen begrüßen wir, sehen jedoch bei einigen wenigen Punkten noch konkrete Probleme, die im Begründungsteil des Gesetzentwurfs übersehen wurden, und daraus folgenden punktuellen Verbesserungsbedarf. Nur auf diese Aspekte gehen wir in unserer Stellungnahme in konstruktiver Weise ein.
Wir bitten die im zuständigen Ausschuss vertretenen Abgeordneten, die nachfolgenden Punkte im Ausschuss zu erörtern und dem Landtag entweder unsere oder andere Lösungsmöglichkeiten für diese Probleme zum Beschluss vorzuschlagen.
1. Gemeinderatswahlen mit nur einem Wahlvorschlag (Mehrheitswahl)
Wird zu einer Gemeinderatswahl nur eine einzige Wahlliste eingereicht, so ist es sinnvoll, dass diese Liste mehr Bewerber:innen als zu vergebende Gemeinderatsmandate enthalten darf. Andernfalls hätten die Wählenden keine echte Auswahl und bei einem vorzeitigen Aus-scheiden von Gemeinderatsmitgliedern stünden keine Ersatzpersonen zur Verfügung. Des-halb sieht § 26 Absatz 4 Satz 1 GemO vor, dass in kleinen Gemeinden bis 3000 Einwohnern Wahlvorschläge bis zu doppelt so viele Bewerber:innen enthalten dürfen, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Der vorliegende Gesetzentwurf möchte diese Regelung nun auch auf Gemeinden zwischen 3000 und 5000 Einwohnern anwenden.
Zwei wichtige Fragen werden dabei in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht diskutiert und nicht bedacht: (a) In wie vielen der 234 betroffenen Gemeinden im Größenbereich 3001-5000 Einwohner kommt es überhaupt vor, dass nur ein einziger Wahlvorschlag eingereicht wird? (b) Wie wirkt sich eine solche Regelung auf Gemeinden mit mehreren eingereichten Wahlvorschlägen aus?
Zu (a) haben wir dies für alle 234 Gemeinden in Bezug auf die Kommunalwahlen 2019 überprüft. Ergebnis: In lediglich 8 Gemeinden von 234 (=3,4 %) wurde nur ein einziger Wahlvorschlag eingereicht, in allen anderen 226 Gemeinden mindestens zwei Wahlvorschläge.
Zu (b) ist zu konstatieren: Der Gesetzgeber hat in großen und mittleren Gemeinden ganz bewusst die Zahl der Bewerber:innen in Wahlvorschlägen auf die Zahl der zu vergebenden Gemeinderatsmandate begrenzt. Denn in einer Konkurrenzsituation zwischen mehreren Wahlvorschlägen haben diejenigen Wahlvorschläge einen strukturellen Vorteil, die so viele Bewerber:innen wie möglich präsentieren, weil den Wählenden somit beim Panaschieren ein äußerst umfangreiches Angebot präsentiert werden kann. Somit bestünde in der Konstellation konkurrierender Wahlschläge die Gefahr eines dysfunktionalen Wettrennens, die Wahlvorschläge so weit wie möglich aufzublähen, weil dies Vorteile bringen kann; gleichzeitig verzerrt ein unterschiedlicher Umfang von Wahlvorschlägen aber deren relative Erfolgschancen. Des-halb hat der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden, in mittleren und größeren Gemeinden den Umfang von Wahlvorschlägen auf die Zahl der zu vergebenden Gemeinderats-mandate zu begrenzen.
Der Gesetzentwurf hält an dieser grundlegenden Einsicht zurecht fest. Andernfalls bedürfte es gar keiner Begrenzung auf Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern. Der empirische Befund (a) führt nun aber zu einer problematischen Schlussfolgerung: In nur acht Gemeinden würde sich die Neuregelung in dem Sinne positiv auswirken, wie es in der Gesetzesbegründung intendiert ist. In 226 Gemeinden hingegen – also bei fast allen Gemeinden dieser Größenklasse – wäre die Auswirkung dysfunktional im Sinne des bei (b) diskutierten unerwünschten Effekts. Deshalb ist es nicht sinnvoll, dieses lediglich in acht Gemeinden auftretende Problem in der Weise lösen zu wollen, dass schematisch der Schwellenwert von 3000 auf 5000 Einwohner erhöht wird, weil die nicht intendierten Folgen in der großen Mehrheit der anderen Gemeinden den eigentlich beabsichtigten Effekt bei weitem übertreffen.
Sinnvoll erscheint vielmehr ein anderer Ansatz: Die Möglichkeit von Wahlvorschlägen mit doppelter Bewerber:innenzahl sollte nicht an die Einwohnerzahl einer Gemeinde gebunden werden, sondern daran, dass nur ein einziger zulässiger Wahlvorschlag vorliegt und somit eine Mehrheitswahl durchzuführen ist. Das kann im Gesetz dergestalt geregelt werden, dass in allen Gemeinden (also unabhängig von der Einwohnerzahl) zunächst einmal Wahlvorschläge ohne Begrenzung der Bewerber:innenzahl eingereicht werden können. Stellt der Gemeinde-wahlausschuss fest, dass mehr als ein zulässiger Wahlschlag fristgerecht eingereicht wurde, wird die Zahl der zuzulassenden Bewerber:innen pro Wahlvorschlag auf die Zahl der Gemeinderatsmandate durch Kappung ab dem entsprechenden Listenplatz begrenzt. Stellt der Gemeindewahlausschuss hingegen fest, dass nur ein einziger zulässiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, wird die Zahl der zuzulassenden Bewerber:innen für diesen Wahlvorschlag auf das doppelte der Gemeinderatsmandate durch Kappung ab dem entsprechenden Listenplatz begrenzt. Im Übrigen ist in fast allen Gemeinden für Ortskundige schon in der Vorbereitungsphase einer Wahl unschwer vorauszusehen, ob nur einer oder mehrere Wahl-vorschläge eingereicht werden.
Wir empfehlen deshalb als Alternative, § 26 Absatz 4 Satz 1 GemO wie folgt neu zu fassen:
„Werden mehrere zulässige Wahlvorschläge eingereicht, so darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Wird nur ein zulässiger Wahlvorschlag eingereicht, so darf dieser höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Eingereichte Wahlvorschläge mit zu vielen Bewerbern werden entsprechend gekürzt.“
Wir bitten den zuständigen Ausschuss, diesen Vorschlag zu diskutieren und ihn dem Landtag zur Beschlussfassung zu empfehlen.
2) Mandatsniederlegung als Gemeinderat erst ab dem 67. Lebensjahr möglich?
Der Gesetzentwurf beabsichtigt eine Änderung von § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 GemO: Ein zulässiger Grund für eine Mandatsniederlegung im Gemeinderat soll nicht mehr das Erreichen des 62. Lebensjahres sein, sondern erst des 67. Lebensjahres. Begründet wird dies mit dem Argument, dies sei aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung „zumutbar“.
Dadurch würde eine deutliche und schwer nachvollziehbare Ungleichbehandlung im Vergleich zu Beamten und Ehrenbeamten eingeführt, die auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können. Ein empirisch nachvollziehbarer Grund für eine Notwendigkeit zur Änderung der bestehenden Regelung ist der Begründung des Gesetzentwurfs nicht zu entnehmen. Es ist nicht bekannt und wohl auch nicht gegeben, dass Gemeinderäte unmittelbar mit Erreichen des 62. Lebensjahres in einem größeren Ausmaß ihr Ausscheiden aus dem Gemeinderat beantragen würden. Insofern besteht kein Handlungsbedarf.
Umgekehrt ist allerdings zu befürchten, dass es durch eine Erhöhung auf das 67. Lebensjahr schwieriger werden könnte, bei Gemeinderatswahlen Bewerber:innen in dieser Altersstufe für Kandidaturen zu gewinnen. Die Freiheit, in diesem Lebensalter selbst über einen eventuellen vorzeitigen Rückzug bestimmen zu können, erscheint vielen wichtig. Gleichzeitig sollte eine Übergabe des Staffelstabes an jüngere Nachrücker nicht unnötig erschwert werden.
In der Abwägung aller angeführten Argumente erscheint es uns sinnvoller, die bestehende Regelung der Gemeindeordnung beizubehalten. Wir bitten den zuständigen Ausschuss, diese in der Gesetzesbegründung nicht bedachten neuen Argumente abzuwägen und dem Landtag zu empfehlen, auf diese Änderung zu verzichten.
3) Aufhebung der Altersgrenze von Bürgermeister:innen
Zur Begründung der Aufhebung der Altersgrenze für Bürgermeister:innen heißt es im Gesetzentwurfs lediglich: „Da das Wahlamt zeitlich begrenzt ist und durch eine demokratische Wahl begründet wird, kann auf diese Altersgrenze verzichtet werden. … Im Übrigen kann es der Entscheidung der Wählerinnen und Wähler überlassen bleiben.“
Nicht erörtert wird dabei der offensichtliche Widerspruch, warum dies dann nicht in gleicher Weise auch z.B. für Beigeordnete und Landräte gelten soll, die ja auch demokratisch auf Zeit gewählt sind. Wesentlicher ist jedoch der Mangel, dass sich die Begründung des Gesetzentwurfs leider nicht mit den Sachgründen auseinandersetzt, warum der Landtag in den 1970er Jahren die Altersgrenze ganz bewusst eingeführt hat. Damals trat immer wieder ein Problem mit Bürgermeistern auf, die trotz zunehmender Vergreisung nicht freiwillig aufhören konnten, deren achtjährige Amtszeit noch lange währte und die eine Amtsenthebung entweder noch vermeiden konnten oder sich gerichtlich dagegen wehrten – all dies zum schweren Schaden der Gemeinden. Selbstverständlich werden solche Probleme bei einer Aufhebung der Altersgrenze erneut auftreten, was die Begründung des Gesetzentwurfs auch gar nicht bestreitet. Die aktuellen Vorgänge in Niederstetten (Main-Tauber-Kreis) oder in den zurückliegenden Jahren in Burladingen (Zollernalbkreis) geben einen Vorgeschmack darauf, welche gravierenden negativen Konsequenzen es für Gemeinden haben kann, wenn sie einer solchen Lage ausgesetzt werden.(*) Wir halten es für fragwürdig, dass im Gesetzwurf diese Problematik bei den Überlegungen im Begründungsteil einfach übergangen bzw. verdrängt wird.
(*) In Burladingen sorgte ein zur AfD übergetretener Bürgermeister regelmäßig für Skandale, hatte jeden Rückhalt im Gemeinderat und in der Bevölkerung verloren, war aber trotz des für die Gemeinde entstehenden schweren Schadens über Jahre hinweg nicht loszubekommen, weil die Kommunalaufsicht nicht aktiv wurde bzw. eine Amtsenthebung als noch nicht hinreichend rechtssicher ansah. In Niederstetten wurde eine Bürgermeisterin gegen ihren Willen durch die Kommunalaufsicht im Landratsamt ihres Amtes enthoben, wogegen sie Klage erhob. Nach mittlerweile 1 ½ Jahren Rechtsstreit und den vorausgehenden jahrelangen Problemen im Amt ist der Fall aktuell immer noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und noch nicht entschieden. Über Jahre hinweg mussten die Amtsgeschäfte durch ehrenamtliche Bürgermeister-Stellvertreter bzw. jetzt durch einen Amtsverweser wahr-genommen werden. Eine neue Bürgermeisterwahl anzusetzen, war bzw. ist wegen des andauernden Rechtsstreits nicht möglich.
Die Auskunft, die Amtszeit sei ja zeitlich begrenzt, ist angesichts der sehr langen Amtsdauer von acht Jahren zu relativieren. Gemeinden wird auf diese Weise ggf. über viele Jahre hinweg ein untragbarer Zustand zugemutet. Im fortgeschrittenen Alter ist es ja geradezu wahrscheinlich, dass binnen von achten Jahren erhebliche Veränderungen eintreten können. Ebenso ist die Aussage, ein Bürgermeister könne nach beamtenrechtlichen Vorschriften von der Rechtsaufsichtsbehörde auch gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden, wenig realitätsnah. Denn die Voraussetzungen dafür sind nicht immer eindeutig gegeben und können gerichtlich angefochten werden, so dass eine Gemeinde auch im Fall einer Amtsenthebung ggf. über Jahre hinweg paralysiert ist, bis die letzte Instanz durchlaufen ist (vgl. die in der Fußnote dargestellten Fälle Burladingen und Niederstetten). Der Gesetzentwurf hat keine befriedigende Antwort auf diese durch die Aufhebung der Altersgrenze sicher wieder massiv auftretende Problematik.
Potenziell mögliche Antworten, wenn die Altersgrenze denn aufgehoben werden soll, wären entweder eine Verkürzung der regulären Amtszeit von Bürgermeistern nach dem Vorbild anderer Bundesländer (die baden-württembergische Amtsperiode von acht Jahren ist im Vergleich zu den benachbarten Bundesländern – dort fünf bis sechs Jahre – ungewöhnlich lang) oder – ebenfalls nach dem Vorbild anderer Bundesländer – die Schaffung der Möglichkeit einer vorzeitigen Abwahl mit ausreichend hohen Hürden, z.B. wie in § 57d der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein:
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(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann vor Ablauf der Amtszeit von den Bürgerinnen und Bürgern abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es
1. eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder
2. eines Antrags der Wahlberechtigten, der von mindestens 20% der Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.
(2) Die Abwahl bedarf einer Mehrheit der gültigen Stimmen, die mindestens 20% der Zahl der Wahl-berechtigten betragen muss. Für die Durchführung des Abwahlverfahrens sind die Vorschriften über den Bürgerentscheid sinngemäß anzuwenden. Nach Einleitung eines Abwahlverfahrens kann die Gemeindevertretung beschließen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ihre oder seine Dienstgeschäfte bis zur Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses durch die Abstimmungsleiterin oder den Abstimmungsleiter nicht führen darf. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Abstimmungsausschuss die Abwahl feststellt, aus dem Amt und tritt in den einstweiligen Ruhestand.
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Wir gehen nicht davon aus, dass der Landtag von Baden-Württemberg solche in anderen Bundesländern übliche Regelungen zur Eindämmung des durch die Aufhebung der Altersgrenze entstehenden Problems ergreifen möchte. Deshalb schlagen wir vor, die Frage, ob die bestehende Altersgrenze bei Bürgermeister:innen aufgehoben werden soll oder nicht, einem landesweiten Bürgerforum aus zufällig ausgewählten Bürger:innen vorzulegen, das dazu eine Empfehlung erarbeiten soll – weshalb dieser spezielle Punkt aus dem vorliegenden Gesetzentwurf noch ausgeklammert werden sollte. Der Ministerpräsident hat in seiner Regierungserklärung am 19.5.2021 angekündigt: „In Zukunft gilt: Kein wichtiges Gesetz ohne begleitendes Bürgerforum aus zufällig ausgewählten Bürgerinnen und Bürgern!“ Falls diese Ankündigung ernst gemeint sein sollte, ist jetzt die Zeit, sie einzulösen. Ob die Altersgrenze für Bürgermeister:innen aufgehoben werden soll oder nicht, ist eine leicht verständliche, wenig komplexe und für Bürger:innen wichtige Grundsatzentscheidung, die sich sehr gut für ein Bürgerforum eignet. Sie kann und sollte aus diesem Gesetzentwurf ausgeklammert werden und nach Durchführung eines Bürgerrats ggf. gesondert verabschiedet werden.
Wir bitten den zuständigen Ausschuss, diesen Vorschlag zu diskutieren und dem Landtag die Durchführung eines Bürgerforums zu dieser speziellen Frage vorzuschlagen, so dass der vorliegende Gesetzentwurf zunächst einmal ohne diese Neuregelung verabschiedet werden könnte und zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Bürgerforum ggf. durch ein weiteres Gesetz noch ergänzt werden könnte. Irgendwie dringlich ist die Aufhebung der Altersgrenze jedenfalls nicht, weil der Gesetzentwurf ohnehin vorsieht, dass die Altersgrenze für die heute im Amt befindlichen Bürgermeister weiterhin gelten soll. Die Aufhebung würde nur für zukünftige Bürgermeisterwahlen gelten.
4) Stichwahl bei Bürgermeisterwahlen: Nachrücken von Drittplatzierten
Für den seltenen Sonderfall, dass bei einer Bürgermeisterwahl eine nicht auf dem Stimmzettel stehende Person durch freie Eintragung die Erst- oder Zweitplatzierte wird, eine Stichwahl notwendig ist und diese Person nicht ihr Einverständnis erklärt, zur Stichwahl anzutreten, sieht der Gesetzentwurf vor, dass dann die „Stichwahl“ mit nur einem Bewerber stattfindet. Dies erscheint uns wenig sinnvoll. Wir schlagen stattdessen als Alternative vor, dass in einem solchen Fall der frei Eingetragene, der kein Einverständnis zur Stichwahl erklärt hat, übersprungen wird und stattdessen der Drittplatzierte an der Stichwahl teilnehmen kann. So wird erreicht, dass die Stichwahl auch in einem solchen Fall zwischen zwei Bewerbern stattfindet, denn das ist der eigentliche Sinn einer Stichwahl.
Wir bitten den zuständigen Ausschuss, diesen Vorschlag zu diskutieren und dem Landtag eine entsprechende Modifikation des Gesetzentwurfs zu empfehlen.
5) Rangfolgewahl bei Bürgermeisterwahlen als Option mit in Erwägung ziehen
In englischsprachigen Ländern ist ein Wahlsystem weit verbreitet, bei dem statt eines aufwändigen zweiten Wahltermins (Stichwahl) die Wähler:innen bereits im ersten und einzigen Wahlgang Zweit- und Drittpräferenzen für Kandidierende mit abgeben können (sog. „Rang-folgewahl“ oder „integrierte Stichwahl“). Diese Zweit- und Drittpräferenzen können bei der Auszählung, falls sich bei den Erstpräferenzen keine absolute Mehrheit ergibt, so verrechnet wer-den, dass die Stichwahl quasi bereits in den ersten und einzigen Wahlgang mit integriert wird. Im Zuge einer begleitenden repräsentativen Befragung zur Oberbürgermeisterwahl in Schwäbisch Hall 2021, bei der die Befragten ihre Stimmen auch in dieser Form abgaben, konnten wir nachweisen, dass dieses elegante und ressourcensparende Wahlsystem auch in Baden-Württemberg funktionieren würde. Wir haben dazu auch einen konkreten Gesetzentwurf zur Ausgestaltung erarbeitet. Das Wahlprogramm von Bündnis 90 / Die Grünen zur Landtagswahl 2021 sah dieses Wahlsystem zur Prüfung vor. Es könnte unseres Erachtens zunächst optional für Gemeinden eingeführt werden, die damit Erfahrungen sammeln möchten, also in dem Sinne, dass das im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Bürgermeisterwahlrecht den Regelfall darstellt, sich Gemeinden durch einen Gemeinderatsbeschluss aber auch für die Durchführung einer Bürgermeisterwahl als „Rangfolgewahl“ in einem einzigen Wahlgang („integrierte Stichwahl“) entscheiden können.
Im vorliegenden Gesetzentwurf kann dies sicher nicht mehr berücksichtigt werden. Er sollte zügig mit dem dort vorgesehenen neuen Bürgermeisterwahlrecht verabschiedet werden, das eine Verbesserung im Vergleich zum Status quo darstellt.
Jedoch schlagen wir vor, das oben angeregte Bürgerforum zur Frage der Altersbegrenzung auch damit zu befassen, ob ein solches Rangfolge-Wahlsystem als optionale Möglichkeit für Gemeinden zu einem späteren Zeitpunkt noch mit eingeführt werden sollte. Somit hätte das Bürgerforum zwei konkrete Prüfaufträge zum Bürgermeisterwahlrecht.
Wir bitten die Abgeordneten im zuständigen Ausschuss, diesen Verfahrensvorschlag Bürgerforum aufzugreifen, ohne dass im vorliegenden Gesetzentwurf an dieser Stelle etwas ergänzt oder geändert zu werden braucht.
6) Bürgermeisterwahlen: Hinweis zu leeren Stimmzetteln
Bei Bürgermeisterwahlen ist es so (was auch durch diesen Gesetzentwurf nicht geändert wird), dass leer abgegebene Stimmzettel als ungültig gewertet werden und somit nicht bei der Prozentuierung berücksichtigt werden, ob ein Bewerber eine absolute Mehrheit erreicht hat und somit gewählt ist. Dies halten wir für richtig und angemessen, weil somit leere Stimmzettel nicht die Wirkung von „Nein-Stimmen“ annehmen können. Eine absolute Mehrheit eines Bewerbers gefährden kann hingegen eine freie Eintragung einer Person (auch wenn diese Eintragung z.B. „Micky Maus“ lautet), da das Prinzip gilt, dass zur Gültigkeit einer Stimme ein konstruktiver Personalvorschlag unterbreitet werden muss.
Im Kontext von Bürgermeisterwahlen mit nur einem einzigen Bewerber sind uns mehrere Fälle bekannt, in denen Wählenden dieser Sachverhalt nicht klar war. Sie waren erstaunt, dass ein leer abgegebener Stimmzettel nicht als „Gegenstimme“ zum einzigen Bewerber bei einer Bürgermeisterwahl gezählt wurde.
Zur Klarstellung sollten unseres Erachtens alle Stimmzettel bei einer Bürgermeisterwahl mit nur einem einzigen Bewerber sinngemäß folgenden Hinweis enthalten: „Leer abgegebene Stimmzettel sind ungültig und zählen nicht wie Nein-Stimmen. Wer den auf dem Stimmzettel eingetragenen einzigen Bewerber gültig nicht wählen möchte, muss eine beliebige andere Person handschriftlich eintragen und dieser die Stimme geben.“
Dies bedarf keiner Regelung im vorliegenden Gesetzentwurf, lediglich die Muster-Stimmzettel im Anhang zur Kommunalwahlordnung wären entsprechend zu ergänzen. Es handelt sich auch nicht um eine Änderung des Wahlrechts, sondern lediglich um eine Klarstellung.
Die im Koalitionsvertrag noch enthaltene Idee einer „Nein-Stimme“, die jetzt zurecht verworfen wurde und im vorliegenden Gesetzentwurf nicht mehr enthalten ist, kann durch eine solche Klarstellung einer konstruktiven Lösung zugeführt werden.
Wir bitten das Innenministerium, eine derartige Klarstellung in den Muster-Stimmzettel aufzunehmen. Der zuständige Ausschuss kann dies ggf. auch diskutieren und eine entsprechende Empfehlung abgeben.
Ergänzende Hinweise
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das statistische Landesamt angewiesen wird, alle Daten zu Bürgermeisterwahlen statistisch zu erfassen. Wir erlauben uns den Hinweis, dass all diese Daten zu Bürgermeisterwahlen in Baden-Württemberg bereits seit vielen Jahren von Mehr Demokratie e.V. in einer Datenbank erfasst werden, die für Forschungszwecke genutzt werden kann. Im Unterschied zu anderen diesbezüglichen Datensammlungen, die auf den Veröffentlichungen des Staatsanzeigers zu den Ergebnissen von Bürgermeisterwahlen basieren, ist unsere Datenbank lückenlos, weil sie auch alle nicht im Staatsanzeiger veröffentlichten Bürgermeisterwahlen berücksichtigt (kleinere Gemeinden schreiben die Wahl oft nicht im Staatsanzeiger aus, so dass etwa 100 Gemeinden pro Amtsperiode vom Staatsanzeiger übersehen wurden). Insofern wird durch die Beauftragung des statistischen Landesamts keine Datensammlung entstehen, die nicht schon vorhanden wäre. Dennoch begrüßen wir die Beauftragung aufgrund der dann sicher verbesserten öffentlichen Reichweite und Verfügbarkeit der Daten. Unsere Datenbank kann dann gerne ergänzend für historische Recherchen herangezogen werden.
Der Gesetzentwurf sieht bei Bürgermeisterwahlen keine neue Hürde für „Spaßkandidaten“ in kleineren Gemeinden in Form eines Unterschriftenquorums vor. Dazu erlauben wir uns den Hinweis, dass im letzten halben Jahr die Zahl der Spaß- und Dauerkandidaten bei baden-württembergischen Bürgermeisterwahlen sehr deutlich zurückgegangen ist, weil die einschlägig bekannten bisherigen Dauerkandidaten ihre Aktivitäten weitgehend eingestellt haben. Insofern besteht in dieser Hinsicht gegenwärtig tatsächlich kein Bedarf für die Ergänzung einer solchen Hürde.
Der Gesetzentwurf behält zurecht das bisherige Sitzzuteilungsverfahren bei Gemeinderatswahlen bei. Unsere Auswertungen und Berechnungen haben ergeben, dass die ab und zu geäußerte Behauptung, das bisherige Sitzzuteilungsverfahren bevorzuge kleinere Wählervereinigungen gegenüber größeren, empirisch unzutreffend ist. Stimmen für kleinere Parteien haben bei baden-württembergischen Gemeinderatswahlen exakt den gleichen Erfolgswert wie für größere Parteien – in dem Sinne, dass die für einen Gemeinderatssitz benötigte durchschnittliche Stimmenzahl für kleinere und größere Parteien exakt gleich ist, sowohl theoretisch-mathematisch als auch empirisch anhand der Auswertung tatsächlicher Ergebnisse von Gemeinderatswahlen in Baden-Württemberg. Dies können wir belegen und tun dies auf Nachfrage gerne. Die in Großstädten (kaum in anderen Gemeinden) zu beobachtende Pluralisierung der Zusammensetzung von Gemeinderäten geht auf allgemeine Pluralisierungstendenzen der Gesellschaft zurück, die sich in vielfältiger Weise zeigen, und hat kaum etwas mit dem Wahlrecht zu tun. Gewählte Einzelgemeinderäte schließen sich in der Regel mit anderen Gemeinderäten zu Fraktionen zusammen, so dass durch die Wahl eines Einzelgemeinderats nicht häufiger „Fragmentierung“ entsteht als durch Austritte von Gemeinderäten aus größeren Fraktionen. Soweit unsere empirischen Befunde. Insofern besteht hinsichtlich des Sitzzuteilungsverfahrens tatsächlich kein Reformbedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edgar Wunder
Landesvorsitzender Mehr Demokratie e.V. Baden-Württemberg
Änderungsvorschlag zum Kommunalwahlrecht
Guten Tag, ich verstehe die Motivation für die Herabsenkung des Mindestalters für die Wählbarkeit, aber es erscheint mir ohne Reflexion auf andere wichtige Vorschriften zu stehen. Strafbarkeit für das eigene Tun und Handeln besteht erst ab 18 (und dann auch noch nicht in vollem Umfang) und die Geschäftsfähigkeit erlangt man erst mit 18 Jahren.
Guten Tag,
ich verstehe die Motivation für die Herabsenkung des Mindestalters für die Wählbarkeit, aber es erscheint mir ohne Reflexion auf andere wichtige Vorschriften zu stehen. Strafbarkeit für das eigene Tun und Handeln besteht erst ab 18 (und dann auch noch nicht in vollem Umfang) und die Geschäftsfähigkeit erlangt man erst mit 18 Jahren. Wie passt das damit zusammen, dass man im GR schon mit 16 Entscheidungen mit großer Tragweite für andere treffen soll?
Mein diesbezüglicher Vorbehalt gilt auch für die Wählbarkeit zum Bürgermeister ab 18 Jahren. Keine volle Strafbarkeit für das eigene Handeln, aber Gestaltungsmöglichkeiten im GR für Investitionen in zig-Millionen Höhe. Als verantwortlicher Leiter einer Gemeinde- und Stadtverwaltung trägt man die Verantwortung für das rechtmäßige Handeln aller Mitarbeitenden, z. B. in Stuttgart mehrere 1000 Personen.
Der Wegfall der Höchstaltersgrenzen ist vor dem Hintergrund des Anstiegs der Lebenserwartungen nachvollziehbar und wohl richtig.
Die Einführung der Stichwahl beim BM-Wahlen macht Sinn, schwächt aber die Einflussmöglichkeit der Wähler/innen, die heute noch in den ersten 3 Tagen nach der BM-Wahl die Chance haben neue Kandidaten zu benennen oder beim 2. Wahlgang den/die Kandidaten/in von Platz 3 oder 4 zu einer Mehrheit zu verhelfen. Praktikabilitätsgründe sprechen aber für die Stichwahlregelung.
Das Rückkehrrecht für Landesbeamte/innen stärkt die Unabhängigkeit der Gewählten, wird aber, da offenbar nur für Landesbeamte geplant, die Bereitschaft zur BM-Bewerbung bei Kommunalbeamten nicht fördern
Mein Fazit zum Entwurf: bitte nochmal überdenken und den Kommunalen Spitzenverbänden und dem Verband der BW-Bürgermeister mehr Gehör geben.
Altersgrenzen
Die Absenkung des Mindestalters der Wählbarkeit auf 18 Jahre finde ich kritisch, da mit 18 Jahren vielleicht "gerade so" eine Berufs- oder schulische Ausbildung abgeschlossen wurde.
Gleichzeitig spreche ich mich gegen einen Wegfall der Obergrenze aus; irgendwann ist auch mal gut!
Absenkung des Wahlalters (aktiv & passiv)
Es erschließt sich mir nicht, warum allen 16 Jährigen die Reife zu politischen Entscheidungen zugesprochen wird, während gleichzeitig alle 16 Jährigen unter Jugendstrafrecht fallen, keinen hochprozentigen Alkohol erwerben dürfen, keinen PKW, geschweige denn einen LKW fahren dürfen, keinen Mietvertrag unterschreiben usw usw usw. In der Absenkung
Es erschließt sich mir nicht, warum allen 16 Jährigen die Reife zu politischen Entscheidungen zugesprochen wird, während gleichzeitig alle 16 Jährigen unter Jugendstrafrecht fallen, keinen hochprozentigen Alkohol erwerben dürfen, keinen PKW, geschweige denn einen LKW fahren dürfen, keinen Mietvertrag unterschreiben usw usw usw.
In der Absenkung des Wahlalters drückt sich eine unbeschreibliche Geringschätzung des höchsten Gutes der Demokratie aus, dem Populismus (und damit v.a. dem rechten UND linken Rand) wird Vorschub geleistet.
Letztlich verabschiedet man sich auch von dem Prinzip "one man, one vote": zwei meiner 3 Kinder waren in den letzten Kommunalwahlen wahlberechtigt ( 17 & 16 Jahre alt), beide politisch sehr interessiert, beide sich der Komplexität gesellschaftlicher Fragen bewusst und deshalb auch wissend, dass es keine einfachen Lösungen gibt. Letztendlich haben sich beide komplett an meiner Meinung orientiert und womit ich dann 3 statt 1 Stimme hatte. Der Demokratie tut man damit keinen Gefallen.
Änderung des Kommunalwahlrechts
Wahlalter ab 16 Jahren
Unechte Teilortswahl reformieren
Gremien verkleinern
Ortschaftsräte abschaffen
Kurs-Angebot für Rät*innen darüber, wie Demokratie, Verwaltung, kommunales Parlament und Kommune funktionieren
passives Wahlrecht mit 16
im Strafrecht werden Personen unter 18 und teilweise bis 21 Jahren nachsichtiger behandelt, da ihnen die nötige sittliche und moralische Reife fehle. Das bedeutet doch, dass der entsprechende Personenkreis die Tragweite ihrer Entscheidungen, des darausfolgenden Handelns und der entstehenden Konsequenzen häufig nicht richtig einschätzen können.
im Strafrecht werden Personen unter 18 und teilweise bis 21 Jahren nachsichtiger behandelt, da ihnen die nötige sittliche und moralische Reife fehle. Das bedeutet doch, dass der entsprechende Personenkreis die Tragweite ihrer Entscheidungen, des darausfolgenden Handelns und der entstehenden Konsequenzen häufig nicht richtig einschätzen können. Wieso wird dieser Gedanke im Kommunalrecht ausser acht gelassen, wenn daraus entstehende Haftung und ggf. Pflicht in der Regel andere zu tragen haben. Ist hier ausreichend bewusst, dass ein Recht auf etwas in der Regel einen anderen entsprechend verpflichtet und der sich dann ggf. wehrt?
Wahlrecht wohnungsloser Menschen
Wie soll überprüft werden, ob eine Person wirklich "sich seit
mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich a
ufhält"? Besteht hier nicht die Gefahr des Stimmkaufs und Stimmtourismus? Warum hier kein Melderecht bei der Gemeinde einführen, das dann automatisch zu entsprechenden Wahlrechten führt
Reform der unechten Teilortswahl
In diesem Zuge wäre eine Abschaffung oder Reform der unechten Teilortswahl wünschenswert. Diese führt zu vielen ungültigen Stimmen und bedeutet einen erheblichen Aufwand in der Auswertung der Stimmen. Durch die vielen ungültigen Stimmen wird der Wählerwille verzerrt.
Die Wählbarkeit mit 16 ist kritisch zu sehen.
Aktives Wahlrecht ab 16 Jahren
Mit 16 Jahren ist man nach geltendem Recht noch nicht voll geschäftsfähig. Bereits das aktives Wahlrecht bei Kommunalwahlen halte ich persönlich noch für zu früh, geschweige denn passives Wahlrecht in die Gremien - denn Wählen dürfen bzw. Gewählt werden korreliert für mich nach wie vor auch mit der Verpflichtung in vollem Umfang Verantwortung zu
Mit 16 Jahren ist man nach geltendem Recht noch nicht voll geschäftsfähig.
Bereits das aktives Wahlrecht bei Kommunalwahlen halte ich persönlich noch für zu früh, geschweige denn passives Wahlrecht in die Gremien - denn Wählen dürfen bzw. Gewählt werden korreliert für mich nach wie vor auch mit der Verpflichtung in vollem Umfang Verantwortung zu übernehmen.
Sollte es hier Änderungen geben, müsste dies konsequenterweise auch auch in anderen Rechtsbereichen erfolgen - beispielsweise hinsichtlich der Anwendung von Jugendstrafrecht: einerseits wird bei über 18jährigen ggf. noch Jugendstrafrecht angewandt, mit 16 sollen sie auf kommunaler Ebene künftig in Gremien, ab 18 sogar zum Bürgermeister / zur Bürgermeisterin gewählt werden können. Das ist inkonsequente Rosinenpickerei!
Wer sich (politisch) engagieren möchte - hier gibt es auch bis zur Volljährigkeit auf kommunaler Ebene viele Möglichkeiten: im schulischen Umfeld, bei örtlich ansässigen Parteien, in Kirchengemeinden, bei den Blaulicht-Organisationen, in (Bürger-)Initiativen vor Ort .... Die dort bis zum 18. Lebensjahr gemachten Erfahrungen in einem hoffentlich geschützten Umfeld sind oftmals prägend und hilfreich im weiteren Leben!
Kommentar zu Änderungen
Die Absenkung des Wahlalters für die Wahl zum Bürgermeister sehe ich kritisch. Eine gewisse Lebenserfahrung ist hier Voraussetzung!
Ich vermisse eine Reform der Unechten Teilortswahl. Sie führt zu einem hohen Anteil an ungültigen Stimmen, ist kompliziert und schreckt Wähler ab. Außerdem werden die Gremien künstlich aufgeblasen.