Gesetz zur automatisierten Datenverarbeitung

Ein Netzwerk-Kabelstecker leuchtet in der Netzwerkzentrale einer Firma zu Kontrollzwecken rot. (Bild: picture alliance/Felix Kästle/dpa)

Verwaltung

Online-Kommentierung

Mit dem Gesetzentwurf des Innenministeriums wird § 9 Absatz 1 ADVZG geändert, mit dem Ziel, die Bildung von Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen gegenüber Beamtinnen und Beamten auszuschließen.

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Die Komm.ONE darf dann keine Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen für Beamtinnen und Beamten mehr bilden, für die der Kommunale Versorgungsverband nach § 27 Absatz 4 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV) Rückstellungen bildet. Bestehende Rückstellungen müssen längstens innerhalb 15 Jahren einmalig oder in gleichen Jahresraten aufgelöst werden.

Die Inhalte im Einzelnen:

Artikel 1 – Änderung des ADVZG

Artikel 1 formuliert die Änderung des § 9 Absatz 1 ADVZG. Durch die Ergänzung des § 9 Absatz 1 ADV-Zusammenarbeitsgesetz um zwei weitere Sätze, wird die doppelte Bilanzierung von Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen gegenüber Beamtinnen und Beamten ausgeschlossen. Bestehende Rückstellungen müssen längstens innerhalb von 15 Jahren einmalig oder in gleichen Jahresraten aufgelöst werden.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 9. Januar 2024 kommentieren.

Gesetz über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung (PDF)

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