Gesetzentwurf
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz zum Nachtrag 2025/2026 sollen gesetzliche Änderungen in einem Artikelgesetz zusammengefasst werden.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz zum Nachtrag 2025/2026 sollen gesetzliche Änderungen, die überwiegend zur Umsetzung verschiedener im Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2025/2026 enthaltener Maßnahmen notwendig sind, in einem Artikelgesetz zusammengefasst werden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes wird Nummer 2 der Empfehlung der Gemeinsamen Finanzkommission vom 7. November 2025 (Stärkung des kommunalen Finanzausgleichs) umgesetzt. Mit dieser Anpassung werden die Kommunalfinanzen im Jahr 2026 um 550 Millionen Euro gestärkt.
Mit der Neufassung des Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion (Inklusionsausgleichsgesetz) wird der finanzielle Ausgleich für die wesentlichen kommunalen Mehrbelastungen, die durch die gesetzliche Verankerung der Inklusion im Schulgesetz entstanden sind, auf Grundlage der im bisherigen Geltungszeitraum des Gesetzes gewonnenen Erfahrungen und entsprechend der Empfehlung der Gemeinsamen Finanzkommission vom 7. November 2025 aktualisiert.
Keine
Durch die Stärkung der Finanzausgleichsmasse nach § 1 Absatz 1 FAG entstehen dem Land im Jahr 2026 zusätzliche Kosten in Höhe von 550 Millionen Euro.
Durch die Neuregelung des Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion wird die Berechnungsbasis der Ausgleichsleistungen umgestellt. Auf Grundlage der aktuellen Prognosen entstehen hierdurch im Haushaltsjahr 2027 Kosten in Höhe von 69,6 Millionen Euro (einschließlich einer Abschlagszahlung im Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 52,6 Millionen Euro), im Haushaltsjahr 2028 Kosten in Höhe von 82,4 Millionen Euro, im Haushaltsjahr 2029 Kosten in Höhe von 97,8 Millionen Euro und im Haushaltsjahr 2030 Kosten in Höhe von 115,9 Millionen Euro. Die genannten Beträge stellen jeweils die Bruttokosten dar.
Daneben entstehen ab dem Haushaltsjahr 2026 für Schulträgeraufwände sowie für inklusionsbedingte Umbauten an Schulen Bruttokosten in Höhe von jeweils 3,0 Millionen Euro pro Jahr.
Aufgrund des nicht kostendeckenden Ausgleichs durch das Land bis einschließlich 2025 wird darüber hinaus ein pauschaler Ausgleichsbetrag gewährt, durch den alle Ansprüche abgegolten werden. Dadurch entstehen einmalige Bruttokosten in Höhe von 97,7 Millionen Euro im Jahr 2026.
Im Haushaltsjahr 2026 ergeben sich daraus unter Berücksichtigung der im Uretat des Staatshaushaltsplans 2025/2026 etatisierten Haushaltsmittel insgesamt zusätzliche Kosten in Höhe von 85,8 Millionen Euro.
Durch die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung.
Durch die Neuregelung des Inklusionsausgleichsgesetzes wird der Verwaltungsaufwand eingespart, der bisher dadurch entstand, dass den Abschlagszahlungen eine Evaluation nachgelagert war.
Die Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes haben keine direkten Auswir-kungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen der Leitfragen des Nachhaltigkeits-Checks.
Die Neufassung des Inklusionsausgleichsgesetzes fördert die nachhaltige Entwicklung in dem Bereich der sozialen Nachhaltigkeit. Sie schafft die Grundlage für einen aufwandsarmen und zugleich stimmigen finanziellen Ausgleich der inklusionsbedingten kommunalen Mehraufwände und sichert so die Grundlage für eine gelingende Umsetzung der inklusiven Beschulung der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an den allgemeinen Schulen in Baden-Württemberg.
Die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes hat keine Auswirkungen auf die digitale Abwicklung des kommunalen Finanzausgleichs.
Der Digitaltauglichkeits-Check nach Nummer 4.5 der VwV Regelungen wurde durchgeführt. Mit den Regelungen wird eine grundsätzliche Möglichkeit der digitalen Umsetzbarkeit des Inklusionsausgleichs gewährleistet.
Es entstehen keine Kosten für Private.
Die betroffenen Organisationen und Verbände und die Kommunalen Landesverbände haben Gelegenheit erhalten, bis spätestens 21. Oktober 2025 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Haushaltsbegleitgesetz zum Nachtrag 2025/2026 (PDF)

