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Der vorliegende Verordnungsentwurf dient insbesondere der Regelung von Kenntnisprüfungen in der Humanmedizin für Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen.
Weitere Informationen aus der Begründung des Verordnungsentwurfs
Die Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung nach der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) sollen durch die Übertragung der Organisation und Durchführung von Kenntnisprüfungen (als Teilschritt des Anerkennungsverfahrens) vom Regierungspräsidium Stuttgart auf die Landesärztekammer beschleunigt werden. Ferner wird die Übertragung der Zuständigkeit für die Qualitätssicherung bei der Anwendung ionisierender Strahlen oder radioaktiver Stoffe am Menschen auf die Landesärztekammer und Landeszahnärztekammer aktualisiert und einheitlich geregelt.
Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Kenntnisprüfungen in der Humanmedizin für Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen wird auf die Landesärztekammer, mit deren Zustimmung, übertragen.
Die bereits bisher von der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer wahrgenommenen Aufgaben der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen für die Qualitätssicherung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen oder radioaktiver Stoffe am Menschen werden einheitlich per Rechtsverordnung übertragen. Die einheitliche Zuständigkeitsregelung tritt an die Stelle der bisherigen Vereinbarung zwischen dem Sozialministerium und der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 8. Januar 1987 sowie der Nachtrags-Vereinbarung Nummer 1 vom 6. Februar 1988 sowie an die Stelle der zwischenzeitlich aufgrund von Änderungen im Bundesrecht überholten Verordnung des Sozialministeriums zur Übertragung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen und bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 9. Februar 1990.
Die Organisationsstruktur der Landesärztekammer mit vier Bezirksärztekammern in Nordwürttemberg, Südwürttemberg, Nordbaden und Südbaden ermöglicht, in Kooperation mit den medizinischen Fakultäten der Universitäten des Landes, mehr Kenntnisprüfungen zu organisieren und durchzuführen, als bei einer zentralen und landesweiten Organisation durch das Regierungspräsidium Stuttgart. Ein wesentlicher Vorteil der Landesärztekammer und ihrer Bezirksärztekammern ist dabei der Vor-Ort-Kontakt zu Ärztinnen und Ärzten, die für die Besetzung der Prüfungskommissionen zur Durchführung der Kenntnisprüfungen gewonnen werden müssen. Für die Antragstellenden verkürzen sich dadurch die Wartezeiten auf Termine zur Kenntnisprüfung. Zudem können sie schneller die Approbation erlangen. Bei einem Verbleib der Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Kenntnisprüfung beim Regierungspräsidium Stuttgart ließe sich eine vergleichbare Verfahrensbeschleunigung nicht realisieren.
Nach Paragraf 128 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Verbindung mit Paragraf 13 Nummer 2 der Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung hat das Umweltministerium als zuständige Behörde zur Sicherung der Qualität bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen ärztliche und zahnärztliche Stellen zu bestimmen. Die Aufgaben der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nehmen die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer schon bisher auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage wahr. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist hochqualifiziertes Personal erforderlich, über das die Ärztekammer und die Zahnärztekammer jeweils verfügen. Die Aufgabenwahrnehmung durch die Ärztekammer und die Zahnärztekammer ist daher sachgerecht und hat sich bewährt. Die Landesverwaltung dürfte, sollte die Aufgabe vom Land direkt übernommen werden, bei der Besetzung einer ärztlichen und zahnärztlichen Stelle im Rahmen der tariflichen oder besoldungsrechtlichen Möglichkeiten keinen großen Erfolg haben, da die erforderlichen Spezialistinnen und Spezialisten kaum auf dem freien Arbeitsmarkt zu bekommen sind. Die Aufgabenwahrnehmung durch die Ärztekammer und die Zahnärztekammer ist auch wirtschaftlich. Die ärztliche Stelle bei der Ärztekammer und die zahnärztliche Stelle bei der Zahnärztekammer erheben für ihre Leistungen Gebühren zur Kostendeckung. Die Ärztekammer und die Zahnärztekammer als Körperschaften des öffentlichen Rechts arbeiten kostendeckend und sind nicht gewinnorientiert. Bei einer Vergabe der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle an private Dienstleister als Alternative zur Übertragung der Aufgabe auf die Ärztekammer und die Zahnärztekammer ist von steigenden Gebühren auszugehen, da private Anbieter gewinnorientiert arbeiten. Dies würde zu steigenden Belastungen bei der (Zahn-)Ärzteschaft führen. Eine Verlagerung dieser Aufgabe zurück auf eine Behörde oder auf Dritte nach einer Ausschreibung wäre zudem mit zusätzlichen Anlaufkosten verbunden. Die Ärztekammer und die Zahnärztekammer wären zum Stellenabbau und die Landesverwaltung zum Stellenaufbau gezwungen.
Die Kosten bei der Landesärztekammer für die Organisation und Durchführung der Kenntnisprüfungen werden durch Gebühreneinnahmen der Prüfungsteilnehmenden gedeckt. Das Regierungspräsidium Stuttgart wird insoweit entlastet, als der bisher dort anfallende Aufwand für die Auslagenerhebung mit der Aufgabenübertragung entfällt.
Die Aufgaben der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen im Sinne von Paragraf 128 StrlSchutzV werden bisher auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage von der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer wahrgenommen. Die Aktualisierung und einheitliche Festlegung der Zuständigkeit der Ärztekammer und der Zahnärztekammer für die Qualitätssicherung bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen hat daher keine über den Status quo hinausgehenden finanziellen Auswirkungen.
Bei der Rechtsverordnung handelt es sich nicht um eine solche mit erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürgern. Sie verursacht auch keine aufwändigen Verwaltungsverfahren, die die Mitwirkung einer Vielzahl von Landes- und Kommunalbehörden, Sachverständigen oder sonstigen Institutionen auslösen. Die Aufgabenwahrnehmung der Qualitätssicherung bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen durch die Ärztekammer und die Zahnärztekammer hat sich in der Praxis bewährt. Von der Durchführung eines Praxis-Checks und einer Bürokratielastenberechnung wurde deshalb abgesehen.
Die Rechtsverordnung hat Auswirkungen auf die Zielbereiche IV. „Wohl und Zufriedenheit“ und V. „Ökologische und soziale Modernisierung der Wirtschaft“ im Sinne der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen. Beschleunigte Anerkennungsverfahren führen dazu, dass ausländische Ärztinnen und Ärzte schneller die Approbation erhalten und damit den ärztlichen Beruf in Deutschland ausüben können. Beschleunigte Anerkennungsverfahren leisten damit angesichts des bestehenden Ärztemangels einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung im Land (Ziffer IV.2 des Leitfadens). Die Dauer der Anerkennungsverfahren ist ein wichtiger Faktor im Wettbewerb um ausländische Ärztinnen und Ärzte. Ihre Beschleunigung ist damit auch wesentlich für die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft im Allgemeinen und der Gesundheitswirtschaft im Besonderen, die auf eine gute medizinische Versorgung angewiesen ist (Ziffer V.1 des Leitfadens). Medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser als Wirtschaftsunternehmen sind dringend auf die rasche Anerkennung ausländischer Ärztinnen und Ärzte zur Aufrechterhaltung des Medizinbetriebs angewiesen. Beschleunigte Anerkennungsverfahren leisten damit einen Beitrag zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Unternehmen in der Gesundheitsbranche im Speziellen und der auf eine gute medizinische Versorgung im Land angewiesenen Wirtschaft insgesamt.
Die Aktualisierung und Festlegung der Zuständigkeit der Ärztekammer und der Zahnärztekammer für die Qualitätssicherung bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe hat keine Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse. Von einem Nachhaltigkeits-Check wurde daher insoweit abgesehen.
Durch die Übertragung der Organisation und Durchführung der Kenntnisprüfungen in der Humanmedizin für Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen vom Regierungspräsidium Stuttgart auf die Landesärztekammer werden keine Verwaltungsverfahren gegenüber Bürgerinnen und Bürgerinnen sowie Unternehmen initiiert. Es sind nur Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung betroffen. Die Verfahrensabläufe zwischen Regierungspräsidium Stuttgart und Landesärztekammer sind vollständig digitalisiert.
Die Aufgaben der ärztlichen und der zahnärztlichen Stelle im Sinne von § 128 StrlSchV werden schon bisher auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage von der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer wahrgenommen. Änderungen bezüglich der digitalen Abwicklung von Verwaltungsverfahren ergeben sich insofern nicht.
Durch die Übertragung der Organisation und Durchführung der Kenntnisprüfung vom Regierungspräsidium Stuttgart auf die Landesärztekammer werden die Gebühren für die Kenntnisprüfung von derzeit 800 Euro auf voraussichtlich etwa 1.100 Euro steigen um den in den bisherigen Prüfungsgebühren nicht enthaltenen Personalaufwand der Landesärztekammer. Die Höhe der Prüfungsgebühren ist von der Landesärztekammer in ihrer Gebührenordnung festzulegen; die Angemessenheit der Prüfungsgebühren wird von der Landesärztekammer regelmäßig überprüft. Den höheren Prüfungsgebühren wird ein größeres Angebot an Kenntnisprüfungen gegenüberstehen, wodurch die Antragstellenden schneller die Approbation erlangen können und in der Folge schneller den ärztlichen Beruf ausüben können.
Die Aufgaben der ärztlichen und der zahnärztlichen Stelle im Sinne von Paragraf 128 StrlSchV werden schon bisher auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage von der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer wahrgenommen und durch Gebühren gedeckt. Durch die Aktualisierung und Festlegung der Zuständigkeit der Ärztekammer und der Zahnärzte-kammer für die Qualitätssicherung bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe ergeben sich daher keine über den Status quo hinausgehenden finanziellen Auswirkungen für die (Zahn-)Ärzteschaft und die betroffenen medizinischen Einrichtungen.
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