Online-Kommentierung
Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften soll das Kommunalverfassungsrecht in verschiedenen Punkten geändert und modernisiert werden.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Kommunalverfassungsrecht soll in verschiedenen Punkten geändert und modernisiert werden. Um die Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter zu verbessern, soll dauerhaft die Möglichkeit eröffnet werden, dass ehrenamtliche Ratsmitglieder an den Sitzungen kommunaler Gremien digital teilnehmen können. Weiterhin soll es den Kommunen erleichtert werden, öffentliche Sitzungen kommunaler Gremien digital zu übertragen (Livestream) oder auf andere Weise zu veröffentlichen (zum Beispiel Videopodcast); damit soll Rechtssicherheit für Film- und Tonaufnahmen in kommunalen Sitzungen geschaffen und dem sich verstärkenden Bedürfnis in der Gesellschaft nach digitalen Informationsangeboten Rechnung getragen werden. Ob die Kommunen diese digitalen Möglichkeiten in Anspruch nehmen, soll und kann jeweils vor Ort entschieden werden. Hinzu kommen weitere Änderungen.
Die im Zuge der Corona-Pandemie geschaffenen Regelungen zur Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum sollen neu gefasst werden. Es soll die dauerhafte und nicht auf Notlagen beschränkte Möglichkeit geschaffen werden, dass ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Gremien digital, also durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung, teilnehmen können. Erforderlich ist eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung. Geregelt werden weiterhin die Rahmenbedingungen für eine digitale Sitzungsteilnahme und die Folgen etwaiger technischer Störungen.
Die im Zuge der Corona-Pandemie eröffnete Möglichkeit einer digitalen Teilnahme der ehrenamtlichen Ratsmitglieder und des Vorsitzenden, wenn die Sitzung anderweitig aus schwerwiegenden Gründen (zum Beispiel Naturkatastrophe, Infektionsschutz) nicht durchgeführt werden könnte, soll ergänzend oder alternativ zu einer allgemeinen Ermöglichung der digitalen Sitzungsteilnahme erhalten bleiben.
Weiterhin soll den Kommunen ermöglicht werden, durch entsprechende Regelung in der Hauptsatzung in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung (zum Beispiel Livestream, Videopodcast) zuzulassen. Wird in der Hauptsatzung keine solche Regelung getroffen, sollen Film- und Tonaufnahmen wie bisher nur zulässig sein, wenn alle anwesenden Mitglieder des kommunalen Gremiums einwilligen.
Menschen mit einer Schwerbehinderung sollen die Aufwendungen erstattet werden, die ihnen aufgrund der Schwerbehinderung während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstehen.
Informationsansprüche aus anderen Gesetzen – insbesondere dem Landesinformationsfreiheitsgesetz – hinsichtlich der Beratungsunterlagen nichtöffentlicher Sitzungen der kommunalen Gremien sollen ausgeschlossen werden.
Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben soll gesetzlich klargestellt werden, dass die Besetzung der kommunalen Ausschüsse die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat und Kreistag verkleinernd abbilden soll (sogenannter Grundsatz der Spiegelbildlichkeit).
Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.
Durch das Gesetz entstehen den öffentlichen Haushalten unmittelbar keine Kosten. Sofern Kommunen durch entsprechende Regelungen in der Hauptsatzung eine digitale Sitzungsteilnahme ermöglichen oder in öffentlichen Sitzungen selbst Film- und Tonaufnahmen anfertigen, können Kosten für die technische Umsetzung entstehen. Sofern in Kommunen Menschen mit Schwerbehinderung ehrenamtlich tätig sind, entstehen den Kommunen Kosten für die Erstattung der durch die Schwerbehinderung bedingten Aufwendungen.
Entfällt (keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger und keine aufwändigen Verwaltungsverfahren).
Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse sind nicht zu erwarten, weshalb von einem Nachhaltigkeits-Check abgesehen wurde.
Von einem Digitaltauglichkeits-Check wurde abgesehen, da keine Auswirkungen auf die digitale Abwicklung von Verwaltungsverfahren zu erwarten sind (keine Verfahrensvorschriften enthalten).
Keine.
Kommentare
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Kommentare : zu kommunalrechtlichen und weiteren Vorschriften
Sie können den Gesetzentwurf bis zum 29. Januar 2025 kommentieren.
Digitale Sitzungsteilnahme
Es kann leider auch nie zweifelsfrei ausgeschlossen werden, daß Inhalte nichtöffentlicher Sitzungen nach außen gelangen, obwohl die Ratsmitglieder eigentlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Analog könnten diese also auch verpflichtet werden, bei digitaler Teilnahme sicherzustellen, daß keine unbefugten Personen sich in dem Raum aufhalten,
Es kann leider auch nie zweifelsfrei ausgeschlossen werden, daß Inhalte nichtöffentlicher Sitzungen nach außen gelangen, obwohl die Ratsmitglieder eigentlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Analog könnten diese also auch verpflichtet werden, bei digitaler Teilnahme sicherzustellen, daß keine unbefugten Personen sich in dem Raum aufhalten, von dem aus die digitale Teilnahme erfolgt.
Flankierend könnten hierzu für den Fall der Zuwiderhandlung finanzielle und/oder andere Sanktionen per Hauptsatzung vorgesehen werden.
Digitale Sitzungsteilnahme
Bei digitaler Sitzungsteilnahme leidet die Qualität der Beratungen und damit der Entscheidungen. Hinzu kommt, dass bei nichtöffentlichen Sitzungen nicht zweifeldfrei sichergestellt werden kann, dass keine unberechtigten Dritten unbemerkt teilnehmen.
Eine digitale Sitzungsteilnahme sollte deshalb wie bisher auf Notfälle beschränkt bleiben.
Ergänzung zu § 1 Abs. 3 Nr. 8 GemHVO?
Eine einzelne Stadt behauptet, § 1 Abs. 3 Nr. 8 GemHVO würde nur für unmittelbare Tochtergesellschaften gelten und nicht für mittelbare. Diese Auffassung wird anscheinend von der Aufsichtsbehörde gestützt. Dies wäre gegen Sinn und Zweck der Bestimmung. Um für Klarheit zu sorgen wäre eine ausdrückliche Ergänzung der Nr. 8 zweckmäßig: dies gilt
Eine einzelne Stadt behauptet, § 1 Abs. 3 Nr. 8 GemHVO würde nur für unmittelbare Tochtergesellschaften gelten und nicht für mittelbare. Diese Auffassung wird anscheinend von der Aufsichtsbehörde gestützt.
Dies wäre gegen Sinn und Zweck der Bestimmung. Um für Klarheit zu sorgen wäre eine ausdrückliche Ergänzung der Nr. 8 zweckmäßig: dies gilt für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen.
zu B:
"Menschen mit einer Schwerbehinderung sollen die Aufwendungen erstattet werden, die ihnen aufgrund der Schwerbehinderung während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstehen. "
> Hier sollte m.E. die Schwerbehinderung oder dern Grad genauer definiert werden.