Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen bedankt sich für die Kommentare zum Gesetzentwurf und nimmt wie folgt Stellung:
Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, Online-Casinospiele im Monopol gemäß Paragraf 22c Absatz 1 Nummer 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021 anzubieten und die STLG wurde für die Durchführung beauftragt. Dementsprechend ist hier das Sitzland auch Deutschland beziehungsweise Baden-Württemberg. Für virtuelles Automatenspiel, Online-Poker sowie Online-Sportwetten ist gemäß Paragraf 9a Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Paragraf 27 folgende Absatz 1 GlüStV 2021 die Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) zuständig.
Dies ist so nicht zutreffend. Der Safe-Server dient insbesondere der Überwachung der Regulierungsvorgaben und zum Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften, insbesondere durch anbieterseitige Manipulationen der Spielabläufe. Gemäß Paragraf 6e Absatz 2 GlüStV 2021 sind bei Glücksspielen im Internet verwendete Zufallsgeneratoren vor ihrem erstmaligen Einsatz und danach mindestens einmal im Jahr auf Kosten des Erlaubnisinhabers von einer von diesem unabhängigen sachverständigen Stelle, die von der zuständigen Erlaubnisbehörde zu bestimmen ist, auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Das Ergebnis ist der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen sind die einzelnen Spiele vor ihrer Zulassung zu prüfen. Für virtuelles Automatenspiel, Online-Poker sowie Online-Sportwetten ist gemäß Paragraf 9a Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Paragraf 27 folgende Absatz 1 GlüStV 2021 die GGL zuständig.