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Der vorliegende Verordnungsentwurf ermöglicht nun auch Frauen von 70 bis 75 Jahren am Mammographie-Screening teilzunehmen.
Weitere Informationen aus der Begründung des Verordnungsentwurfs
Mit dieser Änderungsverordnung zur Mammographie-Altersgruppenverordnung (MammoAltGrVO) reagiert der Verordnungsgeber auf die Altersklassenerweiterung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die Ausweitung der Altersklasse durch den G-BA ermöglicht nun auch Frauen von 70 bis 75 Jahren am Mammographie-Screening teilzunehmen. Ziel der entsprechenden Anpassung dieser Verordnung ist, dass die sogenannte Zentrale Stelle den erweiterten Kreis der Frauen im Einladungswesen berücksichtigt. Nach Angabe der Zentralen Stelle liegt der Zuwachs bei 20 Prozent und betrifft circa 320.000 Frauen.
Bisher sind die Frauen bis Vollendung ihres 70. Lebensjahres verpflichtend von der Zentralen Stelle einzuladen. Der Anspruch endet daher am 70. Geburtstag. Mit dieser Rechtsvorschrift wird die Altersgrenze entsprechend den Vorgaben des G-BA bis zur Vollendung des 76. Lebensjahres angepasst, so dass am 76. Geburtstag der Anspruch auf Erhalt einer Einladung durch die Zentrale Stelle endet.
Keine. Es bedarf der Anpassung der MammoAltGrVO an den Beschluss des G-BA vom 23. September 2023 über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) hinsichtlich Erweiterung der oberen Altersgrenzen im Mammographie-Screening-Programm sowie weitere Änderungen (BAnz AT 14.03.2024 B5). Der Beschluss ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten.
Auf den Landeshaushalt und die kommunalen Haushalte hat die Verordnung keine unmittelbaren Auswirkungen. Die Verordnung verursacht der Zentralen Stelle zusätzliche Kosten, da sich der Einladungskreis erweitert, was erhöhte Verwaltungs- und Personalkosten in Höhe von insgesamt circa 354.000 Euro jährlich nach sich zieht. Diese jährlichen Mehrkosten setzen sich wie folgt zusammen:
Der Personalaufwand steigt um knapp 90.000 Euro (zwei zusätzliche Mitarbeitende).
Der Sachaufwand steigt in den Bereichen:
- Papier um circa 20 Prozent plus allgemeine Preissteigerungen (circa 17.000 Euro),
- Porto um circa 20 Prozent plus allgemeine Preissteigerungen (circa 230.000 Euro),
- Druck um circa 20 Prozent plus allgemeine Preissteigerungen (circa 17.000 Euro).
Die Kosten der Zentralen Stelle zur Umsetzung des Mammographie-Screenings tragen die gesetzlichen Krankenkassen und die private Krankenversicherung anteilig. Eine rechtliche Verpflichtung zur Kostenbeteiligung der privaten Krankenversicherung sowie der Beihilfestellen und Heilfürsorgestellen besteht nicht, da die Richtlinien des Bundesausschusses nur die gesetzliche Krankenversicherung binden und die Beihilfeberechtigten Mitglied einer Versicherung sind.
Bürokratielasten in Form erheblicher Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren sind, abgesehen vom Mehraufwand für die Zentrale Stelle, nicht zu erwarten.
Für die Prüfung der Vollzugstauglichkeit (Praxis-Check) ist die Verordnung nicht geeignet.
Diese Änderungsverordnung hat Auswirkungen auf die Zielbereiche IV. „Wohl und Zufriedenheit“ und X. „Demografischer Wandel“ im Sinne der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen. Die Verordnung erfüllt die Kriterien, welche im Rahmen des Nachhaltigkeits-Checks zu berücksichtigen sind. Durch die Altersklassenerweiterung werden nun auch Frauen von 70 bis 75 Jahren zum Mammographie-Screening eingeladen. Eine frühere und schonendere Behandlung bei Brustkrebs wirkt sich positiv auf die Lebensqualität, die Gesundheit und Lebenserwartung der Bevölkerung aus.
In der Verordnung sind keine Verfahrensschritte und Verfahrensregelungen vorgesehen, bei denen eine Digitalisierung möglich wäre.
Wie bereits unter IV. ausgeführt, fallen für die private Krankenversicherung auf freiwilliger Basis anteilige Kosten zur Finanzierung der Zentralen Stelle an und somit auch für den dargestellten Mehrbedarf durch die Altersgruppenerweiterung.
Sonstige Kosten für Private sind nicht zu erwarten.
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