Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Organisation

„Organisation“ umfasst die Paragrafen 13 bis 16.

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Abschnitt 4 statuiert die Organe des Nationalparks und regelt ihre Zuständigkeiten und Verfahren. Zu den Organen zählen: Nationalparkverwaltung (Paragraf 13), Nationalparkrat und Schlichtungsstelle (Paragraf 14), Nationalparkbeirat (Paragraf 15) und Naturschutzdienst (Paragraf 16).

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

  • Die Aufnahme der Erstellung, Umsetzung und gegebenenfalls Fortentwicklung eines Konzepts zur Sicherstellung des Schutzes der Angrenzer vor Waldbrand und Hochwasser in den Aufgabenkatalog der Nationalparkverwaltung in Paragraf 13 Absatz 2.
  • Die verbindliche Aufteilung der Vertretungen des Landes in Form von drei Vertretern der obersten Naturschutzbehörde, drei Vertretern des Nationalparks, zwei Vertretern der Regierungspräsidien, zwei Vertretern der obersten Forstbehörde sowie zwei Vertretern von ForstBW in Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 2.  
  • Eine Stärkung der kommunalen Seite im Nationalparkrat durch Einführung einer „doppelten Mehrheit“ in Paragraf 14 Absatz 9. Der Nationalparkrat ist paritätisch mit Vertretungen der kommunalen Seite und des Landes besetzt. Beschlussfassungen erforderten bislang eine reine Stimmenmehrheit, sodass Beschlüsse gegen die Mehrheit der kommunalen Seite gefasst werden konnten, sofern auch nur eine Vertretung der Kommunen gemeinsam mit den Vertretungen des Landes stimmte. In den in Paragraf 14 Absatz 7 explizit aufgezählten Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wird nun eine Mehrheit sowohl der Stimmen der Landesseite als auch der Stimmen der kommunalen Seite für die Beschlussfassung erforderlich, sodass sich nun auch die kommunale Seite mehrheitlich für einen Beschluss aussprechen muss, damit dieser gefasst werden kann. 
  • Die Aufnahme der Regelung, dass Nationalparkrat (Paragraf 14 Absatz 9) und Nationalparkbeirat (Paragraf 15 Absatz 5) grundsätzlich öffentlich tagen.
  • Die Anpassung der im Nationalparkbeirat vertretenen Institutionen an die neuen Realitäten sowie die zusätzliche Aufnahme von ForstBW, § 15 Absatz 2. Drei ursprünglich im Nationalparkbeirat vertretene Institutionen existieren unter dem dort bislang genannten Namen nicht mehr, daher waren ihre jeweiligen Rechtsnachfolger aufzunehmen. Die Anstalt öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg (ForstBW) wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation der Forstverwaltung zum 1. Januar 2020 gegründet. Sie soll nun ebenfalls in den Mitgliederkreis des Nationalparkbeirats aufgenommen werden und einen Sitz im Nationalparkrat erhalten.
  • Die Senkung von Bürokratielasten durch die weitgehende Vermeidung der Versendung von Schriftstücken aufgrund der weiteren Digitalisierung der Verfahrensschritte in § 14 Absatz 4, 8 und 11 sowie in § 15 Absatz 5.

Wortlaut der Gesetzesänderung

Kommentare : zur Organisation

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

16. Kommentar von :lueckenschluss2026

Forstverwaltung mit vier Sitzen im Nationalparkrat

Paragraph 14 Absatz 2 Nummer 2  „2. das Land Baden-Württemberg. Die Zahl der Vertretungen des Landes entspricht derjenigen der Vertretungen nach Nummer 1 und setzt sich zusammen aus drei Vertretern der obersten Naturschutzbehörde, drei Vertretern des Nationalparks, zwei Vertretern der Regierungspräsidien, zwei Vertretern der obersten Forstbehörde

Paragraph 14 Absatz 2 Nummer 2 
„2. das Land Baden-Württemberg. Die Zahl der Vertretungen des Landes entspricht derjenigen der Vertretungen nach Nummer 1 und setzt sich zusammen aus drei Vertretern der obersten Naturschutzbehörde, drei Vertretern des Nationalparks, zwei Vertretern der Regierungspräsidien, zwei Vertretern der obersten Forstbehörde sowie zwei Vertretern von ForstBW.“
Im derzeitigen Gesetzestext lautete der Satz „2. das Land Baden-Württemberg. Die Zahl der Vertretungen des Landes entspricht derjenigen der Vertretung nach Nummer 1“ (= 12).

Die gesetzliche Verankerung von vier Forstverwaltungsvertretern in einer Naturschutzinstitution ist unangemessen und schwächt die Position des Nationalparks. Während es nachvollziehbar ist, dass Kommunalvertreter die Interessen ihrer Wähler gegenüber Naturschutzbeschränkungen vertreten, ist es unverständlich, dass die Naturschutzverwaltung die übergeordneten Landesinteressen – nämlich einen von menschlichen Eingriffen möglichst ungestörten Entwicklungsraum zu sichern – durch eine gegenüber dem Nationalpark skeptische Forstverwaltung untergraben lässt. Forstverwaltung und Naturschutz ist oftmals nicht dasselbe, definitiv nicht im derzeitigen Baden-Württemberg.

15. Kommentar von :Hubert Reif

§14 Rat u. Beirat

Es gibt keinen plausiblen Grund, die Zusammensetzung der Gremien Rat u. Beirat zu ändern. Das bisherige System hat sich bestens bewährt und es wurden immer einvernehmliche Lösungen (meist einstimmig) gefunden. Wieso jetzt insgesamt 4 Vertreter der Forstseite im NLP-Rat vertreten sind ist nicht plausibel erklärbar. Die Begründung, ForstBW sei ja

Es gibt keinen plausiblen Grund, die Zusammensetzung der Gremien Rat u. Beirat zu ändern. Das bisherige System hat sich bestens bewährt und es wurden immer einvernehmliche Lösungen (meist einstimmig) gefunden.
Wieso jetzt insgesamt 4 Vertreter der Forstseite im NLP-Rat vertreten sind ist nicht plausibel erklärbar. Die Begründung, ForstBW sei ja jetzt für das Borkenkäfermanagement zuständig, wäre nur dann schlüssig, wenn diese Flächen weiterhin NLP-Flächen wären. Dies ist leider nicht der Fall.
Durch diese Änderungen kommt es zu einer deutlichen Verschiebung der Interessenlage im Rat hin zu mehr Einfluss der Forstseite. Auch hier wieder Parteipolitik in Reinform zu Gunsten der CDU in Person von Hr. Hauk (MLR), dem die Belange der Holzindustrie näher sind wie die des Natur-und Artenschutzes.

14. Kommentar von :Tina Frey

Mangelnde Beteiligung der regionalen Bevölkerung

Obwohl im Gesetz eine gewisse Beteiligung der Kommunen vorgesehen ist, fehlt eine verbindliche Regelung zur frühzeitigen, aktiven Einbindung lokaler Akteur*innen – etwa der Land- und Forstwirtschaft, aber auch zivilgesellschaftlicher Gruppen. Dies kann zu Akzeptanzproblemen führen und widerspricht dem Anspruch auf transparente, demokratische

Obwohl im Gesetz eine gewisse Beteiligung der Kommunen vorgesehen ist, fehlt eine verbindliche Regelung zur frühzeitigen, aktiven Einbindung lokaler Akteur*innen – etwa der Land- und Forstwirtschaft, aber auch zivilgesellschaftlicher Gruppen. Dies kann zu Akzeptanzproblemen führen und widerspricht dem Anspruch auf transparente, demokratische Entscheidungsprozesse.

13. Kommentar von :Schwarzwald

Herstellung der Öffentlichkeit

Die Herstellung der Öffentlichkeit im Nationalparkrat ist eine gute, vertrauensbildende Maßnahme. Darüber hinaus sollten die kommunalen Gremien in Belangen ihrer Anrainergemeinde informiert und beteiligt werden.

12. Kommentar von :HB_8564

§ 14 Nationalparkrat und Schlichtungsstelle Absatz (5):

Weshalb sind in der Schlichtungsstelle Bedienstete der Nationalparkverwaltung?
Dadurch ist dies keine neutrale Schlichtungsstelle !

11. Kommentar von :HB_8564

§ 14 Nationalparkrat und Schlichtungsstelle Absatz (5):

§ 14 Nationalparkrat und Schlichtungsstelle Absatz (5):

In der Schlichtungsstelle sollten Vertreter aus der lokalen Bevölkerung vertreten sein (z.B. Bürgervertretungen)
Denn die lokale Bevölkerung ist von den getroffenen Entscheidungen direkt und mehrheitlich betroffen.

10. Kommentar von :HB_8564

§ 15 Nationalparkbeirat

Die Aufnahme lokaler Bürgerinitiativen / Interessengemeinschaften aus den direkt betroffenen Gemeinden (Ortsteilen) ist auf jeden Fall zu begrüßen und auch notwendig.

9. Kommentar von :ohne Name 136178

Jugendvertretung im Nationalparksbeirat durch YEP

"ST 27.06.2025 15:53 Jugendvertretung Eine Jugendvertretung im Nationalpark-Beirat durch das Young Explorer Programm welches seit Jahren Jugendlichen den Nationalpark näher bringt ist eine gute Möglichkeit junge Menschen miteinzubeziehen, denn junge Menschen sind direkt von Umweltentscheidungen betroffen. Ihre Perspektiven bringen frische

"ST
27.06.2025
15:53
Jugendvertretung

Eine Jugendvertretung im Nationalpark-Beirat durch das Young Explorer Programm welches seit Jahren Jugendlichen den Nationalpark näher bringt ist eine gute Möglichkeit junge Menschen miteinzubeziehen, denn junge Menschen sind direkt von Umweltentscheidungen betroffen. Ihre Perspektiven bringen frische Ideen."

Dazu ist nur hinzuzufügen, dass ganz besonders die Beteiligung der YEPs im Nationalparksbeirat, eine deutlich bessere Generationengerechtigkeit in diesem Gremium fördern würde - denn nicht nur ü30 Jährige sondern auch u30 Jährige sollten die Chance bekommen, sich aktiver in Gremien für Natur- und Wildnisschutz beteiligen zu können!
Das ist besonders wichtig in einer Zeit, in der eine der größten und leider sehr berechtigten Sorgen junger Generationen der vorannschreitende Klimawandel, die weltweite Umweltzerstörung und der Verlust einer lebenswerte Erde für die zukünftigen Generationen ist. Ob junge Menschen überhaupt dafür qualifiziert sind? Ja, auf jeden Fall! Vielleicht zeichnen sie sich nicht durch umfangreiches, tiefgehendes, allumfassendes Wissen aus - denn die wenigsten haben bereits so viele Jahre an Berufserfahrungen, wie andere Vertretungen im Beirat - doch besonders Tatendrang, Motivation, die Leidenschaft für Umweltschutz, das teils unkoventionellere, weniger normgeprägte und somit sehr kreative Denken, das unglaubliche Interesse an Klimaschutz und daran, aktive Akteur*innen zu werden und die große Offenheit, neues zu Lernen, qualifiziert junge Menschen des YEPs enorm.
Verpassen Sie nicht die Chance, auch junge Menschen gerade in den Nationalparksbeirat miteinzubeziehen.

8. Kommentar von :ohne Name 136007

§ 14 Abs. 9 - öffentliches Wohl, wird nicht öffentlich beraten

(9) Der Nationalparkrat tagt grundsätzlich öffentlich. Abhängig von der jeweiligen Tagesordnung kann der Nationalparkrat zu Beginn der Sitzungen über einzelne Themen nicht öffentlich beraten, soweit es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordert. Wenn es das öffentliche Wohl erfordert, dass NICHT öffentlich beraten wird,

(9) Der Nationalparkrat tagt grundsätzlich öffentlich. Abhängig von der jeweiligen Tagesordnung kann der Nationalparkrat zu Beginn der Sitzungen über einzelne Themen nicht öffentlich beraten, soweit es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordert.

Wenn es das öffentliche Wohl erfordert, dass NICHT öffentlich beraten wird, dient dies dann tatsächlich auch dem öffentlichen Wohl?

Welche Beispiele gibt es hierfür?

Die Tagung sollte doch öffentlich bleiben, wenn es dem Wohle der Öffentlichkeit dient.

7. Kommentar von :ST

Jugendvertretung

Eine Jugendvertretung im Nationalpark-Beirat durch das Young Explorer Programm welches seit Jahren Jugendlichen den Nationalpark näher bringt ist eine gute Möglichkeit junge Menschen miteinzubeziehen, denn junge Menschen sind direkt von Umweltentscheidungen betroffen. Ihre Perspektiven bringen frische Ideen.