Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Organisation

„Organisation“ umfasst die Paragrafen 13 bis 16.

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Abschnitt 4 statuiert die Organe des Nationalparks und regelt ihre Zuständigkeiten und Verfahren. Zu den Organen zählen: Nationalparkverwaltung (Paragraf 13), Nationalparkrat und Schlichtungsstelle (Paragraf 14), Nationalparkbeirat (Paragraf 15) und Naturschutzdienst (Paragraf 16).

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

  • Die Aufnahme der Erstellung, Umsetzung und gegebenenfalls Fortentwicklung eines Konzepts zur Sicherstellung des Schutzes der Angrenzer vor Waldbrand und Hochwasser in den Aufgabenkatalog der Nationalparkverwaltung in Paragraf 13 Absatz 2.
  • Die verbindliche Aufteilung der Vertretungen des Landes in Form von drei Vertretern der obersten Naturschutzbehörde, drei Vertretern des Nationalparks, zwei Vertretern der Regierungspräsidien, zwei Vertretern der obersten Forstbehörde sowie zwei Vertretern von ForstBW in Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 2.  
  • Eine Stärkung der kommunalen Seite im Nationalparkrat durch Einführung einer „doppelten Mehrheit“ in Paragraf 14 Absatz 9. Der Nationalparkrat ist paritätisch mit Vertretungen der kommunalen Seite und des Landes besetzt. Beschlussfassungen erforderten bislang eine reine Stimmenmehrheit, sodass Beschlüsse gegen die Mehrheit der kommunalen Seite gefasst werden konnten, sofern auch nur eine Vertretung der Kommunen gemeinsam mit den Vertretungen des Landes stimmte. In den in Paragraf 14 Absatz 7 explizit aufgezählten Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wird nun eine Mehrheit sowohl der Stimmen der Landesseite als auch der Stimmen der kommunalen Seite für die Beschlussfassung erforderlich, sodass sich nun auch die kommunale Seite mehrheitlich für einen Beschluss aussprechen muss, damit dieser gefasst werden kann. 
  • Die Aufnahme der Regelung, dass Nationalparkrat (Paragraf 14 Absatz 9) und Nationalparkbeirat (Paragraf 15 Absatz 5) grundsätzlich öffentlich tagen.
  • Die Anpassung der im Nationalparkbeirat vertretenen Institutionen an die neuen Realitäten sowie die zusätzliche Aufnahme von ForstBW, § 15 Absatz 2. Drei ursprünglich im Nationalparkbeirat vertretene Institutionen existieren unter dem dort bislang genannten Namen nicht mehr, daher waren ihre jeweiligen Rechtsnachfolger aufzunehmen. Die Anstalt öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg (ForstBW) wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation der Forstverwaltung zum 1. Januar 2020 gegründet. Sie soll nun ebenfalls in den Mitgliederkreis des Nationalparkbeirats aufgenommen werden und einen Sitz im Nationalparkrat erhalten.
  • Die Senkung von Bürokratielasten durch die weitgehende Vermeidung der Versendung von Schriftstücken aufgrund der weiteren Digitalisierung der Verfahrensschritte in § 14 Absatz 4, 8 und 11 sowie in § 15 Absatz 5.

Wortlaut der Gesetzesänderung

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

10. Kommentar von :HB_8564

§ 15 Nationalparkbeirat

Die Aufnahme lokaler Bürgerinitiativen / Interessengemeinschaften aus den direkt betroffenen Gemeinden (Ortsteilen) ist auf jeden Fall zu begrüßen und auch notwendig.

 

12. Kommentar von :HB_8564

§ 14 Nationalparkrat und Schlichtungsstelle Absatz (5):

Weshalb sind in der Schlichtungsstelle Bedienstete der Nationalparkverwaltung?

Dadurch ist dies keine neutrale Schlichtungsstelle !

 

11. Kommentar von :HB_8564

§ 14 Nationalparkrat und Schlichtungsstelle Absatz (5):

§ 14 Nationalparkrat und Schlichtungsstelle Absatz (5):

 

In der Schlichtungsstelle sollten Vertreter aus der lokalen Bevölkerung vertreten sein (z.B. Bürgervertretungen)

Denn die lokale Bevölkerung ist von den getroffenen Entscheidungen direkt und mehrheitlich betroffen.

16. Kommentar von :lueckenschluss2026

Forstverwaltung mit vier Sitzen im Nationalparkrat

Paragraph 14 Absatz 2 Nummer 2 

„2. das Land Baden-Württemberg. Die Zahl der Vertretungen des Landes entspricht derjenigen der Vertretungen nach Nummer 1 und setzt sich zusammen aus drei Vertretern der obersten Naturschutzbehörde, drei Vertretern des Nationalparks, zwei Vertretern der Regierungspräsidien, zwei Vertretern der obersten Forstbehörde

Paragraph 14 Absatz 2 Nummer 2 

„2. das Land Baden-Württemberg. Die Zahl der Vertretungen des Landes entspricht derjenigen der Vertretungen nach Nummer 1 und setzt sich zusammen aus drei Vertretern der obersten Naturschutzbehörde, drei Vertretern des Nationalparks, zwei Vertretern der Regierungspräsidien, zwei Vertretern der obersten Forstbehörde sowie zwei Vertretern von ForstBW.“

Im derzeitigen Gesetzestext lautete der Satz „2. das Land Baden-Württemberg. Die Zahl der Vertretungen des Landes entspricht derjenigen der Vertretung nach Nummer 1“ (= 12).

 

Die gesetzliche Verankerung von vier Forstverwaltungsvertretern in einer Naturschutzinstitution ist unangemessen und schwächt die Position des Nationalparks. Während es nachvollziehbar ist, dass Kommunalvertreter die Interessen ihrer Wähler gegenüber Naturschutzbeschränkungen vertreten, ist es unverständlich, dass die Naturschutzverwaltung die übergeordneten Landesinteressen – nämlich einen von menschlichen Eingriffen möglichst ungestörten Entwicklungsraum zu sichern – durch eine gegenüber dem Nationalpark skeptische Forstverwaltung untergraben lässt. Forstverwaltung und Naturschutz ist oftmals nicht dasselbe, definitiv nicht im derzeitigen Baden-Württemberg.

14. Kommentar von :Tina Frey

Mangelnde Beteiligung der regionalen Bevölkerung

Obwohl im Gesetz eine gewisse Beteiligung der Kommunen vorgesehen ist, fehlt eine verbindliche Regelung zur frühzeitigen, aktiven Einbindung lokaler Akteur*innen – etwa der Land- und Forstwirtschaft, aber auch zivilgesellschaftlicher Gruppen. Dies kann zu Akzeptanzproblemen führen und widerspricht dem Anspruch auf transparente, demokratische

Obwohl im Gesetz eine gewisse Beteiligung der Kommunen vorgesehen ist, fehlt eine verbindliche Regelung zur frühzeitigen, aktiven Einbindung lokaler Akteur*innen – etwa der Land- und Forstwirtschaft, aber auch zivilgesellschaftlicher Gruppen. Dies kann zu Akzeptanzproblemen führen und widerspricht dem Anspruch auf transparente, demokratische Entscheidungsprozesse.

17. Kommentar von :Heinrich

§ 14 Zusammensetzung NLP-Rat

Der Nationalpark ist zuallererst nach internationalen und nationalen Vorgaben ein Naturschutzprojekt. Die bisherige Zusammensetzung des Rates spiegelte das wider. Es ist in keiner Weise einzusehen, dass jetzt statt Vertretern des UM zwei Posten vom Forst besetzt werden sollen. Damit würde die forstliche Seite ein Drittel der Vertretung des Landes

Der Nationalpark ist zuallererst nach internationalen und nationalen Vorgaben ein Naturschutzprojekt. Die bisherige Zusammensetzung des Rates spiegelte das wider. Es ist in keiner Weise einzusehen, dass jetzt statt Vertretern des UM zwei Posten vom Forst besetzt werden sollen. Damit würde die forstliche Seite ein Drittel der Vertretung des Landes ausmachen. Dies ist sachlich nicht zu begründen. Die bewährte ursprüngliche Konstellation muss beibehalten werden!

13. Kommentar von :Schwarzwald

Herstellung der Öffentlichkeit

Die Herstellung der Öffentlichkeit im Nationalparkrat ist eine gute, vertrauensbildende Maßnahme. Darüber hinaus sollten die kommunalen Gremien in Belangen ihrer Anrainergemeinde informiert und beteiligt werden.

20. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§14 Abs. 2, Nr. 2. Streichen: Verbindliche Aufteilung der Vertretung des Landes mit … zwei Vertretern der obersten Forstbehörde sowie zwei Vertretern von ForstBW

Streichen: Zwei Vertreter der obersten Forstbehörde und zwei Vertreter von ForstBW; die 4 Stellen sollten vom der obersten Naturschutzverwaltung sowie Nationalparkverwaltung eingenommen werden.

Begründung:

• Der Nationalparkrat entscheidet in allen Angelegenheiten des Nationalparks von grundsätzlicher Bedeutung (Abs. 7). Da keinerlei Forstflächen

Streichen: Zwei Vertreter der obersten Forstbehörde und zwei Vertreter von ForstBW; die 4 Stellen sollten vom der obersten Naturschutzverwaltung sowie Nationalparkverwaltung eingenommen werden.

Begründung:

• Der Nationalparkrat entscheidet in allen Angelegenheiten des Nationalparks von grundsätzlicher Bedeutung (Abs. 7). Da keinerlei Forstflächen mehr im Nationalpark existieren und auch ForstBW keine Flächen im Nationalpark besitzen, ist es nicht nachvollziehbar, warum hier eine Vertretung mit Stimmrecht im Rat gerechtfertigt sein sollte.

• Die 4 Vertreter sind nicht mehr im Nationalpark involviert.

• ForstBW und Forstverwaltung sind im Nationalparkbeirat vertreten. Damit können sie ihre Anliegen jederzeit einbringen.

• Angesichts der Diskussion von Verantwortung, Bürokratieabbau oder Bürokratievermeidung ist darauf zu verzichten.

 

19. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§ 13 Absatz Nr. 9 Schutz der Angrenzer vor Hochwasser und Waldbrand

Ergänzung: Forderung nach einem Gesamtkonzept für die Region

Begründung:

• Ausgangslage: Primär verursacht der Nationalpark weder eine höhere Hochwasser- und noch Waldbrandgefahr.

• Dieser Absatz ist aber in einer Gesamtsicht bei Klimawandel sinnvoll. Es macht nur Sinn in Zusammenarbeit, Abstimmung eines gesamten Konzeptes für die Waldregion

Ergänzung: Forderung nach einem Gesamtkonzept für die Region

Begründung:

• Ausgangslage: Primär verursacht der Nationalpark weder eine höhere Hochwasser- und noch Waldbrandgefahr.

• Dieser Absatz ist aber in einer Gesamtsicht bei Klimawandel sinnvoll. Es macht nur Sinn in Zusammenarbeit, Abstimmung eines gesamten Konzeptes für die Waldregion Nordschwarzwald mit allen Waldbesitzern und Umsetzung mit den angrenzenden Waldbesitzern, Kommunen, Feuerwehren und den zuständigen Landesbehörden.

• Diese Forderung nach einem Gesamtkonzept zur Sicherstellung der Region ist mittels eines Satzes zu ergänzen oder

die Nummer 9 zu streichen.

 

21. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

14 Abs. 5: Streichen: ein Vertreter des Privatwaldes an der Sitzung des Nationalparks teilnehmen

Ersatzlos zu streichen ist: "davon ein Vertreter des Privatwaldes"

 

An den Sitzungen des Nationalparkrats nehmen darüber hinaus vier Vertreterinnen oder Vertreter des Nationalparkbeirats, davon ein Vertreter des Privatwaldes, mit beratender Funktion ohne Stimmrecht teil.

 

Begründung:

• Der Nationalparkbeirat kann in eigener Regie

Ersatzlos zu streichen ist: "davon ein Vertreter des Privatwaldes"

 

An den Sitzungen des Nationalparkrats nehmen darüber hinaus vier Vertreterinnen oder Vertreter des Nationalparkbeirats, davon ein Vertreter des Privatwaldes, mit beratender Funktion ohne Stimmrecht teil.

 

Begründung:

• Der Nationalparkbeirat kann in eigener Regie bestimmen, wer als Vertreter des Nationalparkbeirates an den Sitzungen im Nationalparkrat teilnimmt.

• Dies kann in der Geschäftsordnung des NLP-Beirates geregelt werden.

• Es ist erstaunlich und nicht nachvollziehbar, warum die Selbstbestimmungsrecht des Nationalparkbeirates hier übergangen wird und gerade ein Privatwaldbesitzer als Vertreter des Nationalparkrates an der Sitzung im Nationalparkrat teilnehmen soll.

• Der Nationalparkrat mit seinen Mitgliedern und dem Vorsitzenden ist in der Lage das zu regeln. Das muss nicht in einem Gesetzt festgeschrieben werden.

• Es gäbe ein Ungleichgewicht, da dann die anderen Vertreter des NLP-Beirates ebenfalls einen Anspruch auf Beteiligung erheben könnten.