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Der Gesetzentwurf soll Klarheit schaffen, unter welchen Bedingungen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verliehen und nötigenfalls entzogen werden.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich einen Anspruch darauf, dass ihnen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden in Erfüllung eines Auftrags aus dem Koalitionsvertrag die Bedingungen, unter denen dies möglich ist, in einem neuen Körperschaftsstatusgesetz konkretisiert. Es wird Klarheit für alle Beteiligten geschaffen, auch hinsichtlich eines möglicherweise notwendigen Entzugs der Körperschaftsrechte. Zudem soll die Publizität des Verleihungsaktes gestärkt und zugleich soll es erschwert werden, dass sich Akteure im Rechtsverkehr zu Unrecht als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeben. Die bisher über verschiedene Gesetze verstreuten Regelungen über die Untergliederungen der öffentlich-rechtlichen Gemeinschaften werden schließlich zusammengeführt. Aus diesem Anlass erfolgt sodann eine umfassende Rechtsbereinigung.
Kern des Gesetzgebungsvorhabens ist das neue Körperschaftsstatusgesetz, in dem auf Ebene der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die Verleihung und Entziehung des Körperschaftsstatus geregelt wird und insbesondere zu den Untergliederungen dieser Gemeinschaften alle thematisch zugehörigen Regelungen zusammengefasst werden.
Beibehaltung des bisherigen Zustands.
Es entstehen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage weder Mehrausgaben noch Mindereinnahmen.
Das Gesetzesvorhaben lässt keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger oder aufwendige Verwaltungsverfahren erwarten.
Durch das Gesetz sind keine negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung zu erwarten.
Für den Verleihungsantrag ist im Einklang mit der bisherigen Praxis die Schriftform vorgesehen. Demgegenüber bestehen keine Bedenken dagegen, dass die ergänzende Kommunikation im Verleihungsverfahren sowie nachfolgende Antrags- und Mitteilungspflichten in elektronischer Form erfolgen.
Sonstige Kosten, Auswirkungen auf Einzelpreise und das (Verbraucher-)Preisniveau sind nicht zu erwarten.
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