Notfallrettung

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Die Neufassung der Rettungsdienstplanverordnung soll die Regelungen des neuen Rettungsdienstgesetzes konkretisieren und in der Praxis anwendbar machen.

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Die Rettungsdienstplanverordnung soll einen großen Teil der Verordnungsermächtigungen ausfüllen, die im Rettungsdienstgesetz vorgesehen sind. Sie ersetzt den bisherigen Rettungsdienstplan 2022 (PDF), dessen Rechtsnatur formell nicht bestimmt war.

Die Neufassung hat zum Ziel, die Regelungen des neuen Rettungsdienstgesetzes zu konkretisieren und in der Praxis anwendbar zu machen. Herzstück der Rettungsdienstplanverordnung sind die näheren Bestimmungen zur Planung des Rettungsdienstes. Daneben wird bereits im Rettungsdienstplan 2022 vorhandenen Regelungen sowie auch außerhalb dessen stehenden Standards ein einheitlicher rechtlicher Rahmen gegeben, indem sie in einem Regelungswerk zusammengeführt werden. Die Neufassung zielt insbesondere darauf ab, die Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen an den medizinischen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten auszurichten, gleichzeitig aber das Prinzip der Wirtschaftlichkeit nicht aus den Augen zu verlieren.

Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

Der Verordnungsentwurfes enthält insbesondere Bestimmungen über

  • die Grundsätze für die Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen sowie entsprechende Berechnungsschemata,
  • die Konkretisierung der Abgrenzung von und der Zusammenarbeit zwischen den anderen Versorgungssektoren und dem Rettungsdienst,
  • die Organisationsstruktur des Rettungsdienstes und seiner Gremien auf Landesebene und auf lokaler Ebene,
  • die Integrierte Leitstellen und besondere Leitstellen einschließlich der Ausbildung des dort beschäftigten Personals und der Disposition von Rettungsmitteln,
  • das Telenotärztliche System, dessen Telenotärztinnen und Telenotärzte und dessen Kostenstruktur,
  • die Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes, deren Ausstattung und Besetzung, besondere Transportrettungsmittel sowie Zusammenarbeit mit den Transportkapazitäten Dritter,
  • die Luftrettung, insbesondere deren Standorte und Einsatzindikation für Primär- und Sekundäreinsätze,
  • die Sonderrettungsdienste, deren Einrichtungen und Helferinnen und Helfer,
  • das Großschadensereignis einschließlich der Planung und der Qualifikation und der Aufgaben der besonderen Beteiligten in der rettungsdienstlichen Einsatzleitung,
  • die Genehmigungsvoraussetzungen für den Krankentransport und die Notfallrettung sowie
  • ehrenamtliche Ersthelfer-Systeme.

Sie enthält sechs Anlagen:

  • Aus Anlage 1 ergibt sich die neue Zuordnung der jeweiligen Diagnosen und Maßnahmen zu den Notfallkategorien;
  • Anlage 2 enthält die neuen Berechnungsschemata für die Planung der bodengebundenen Notfallrettung;
  • Anlage 3 enthält die bekannte Einteilung des Landes in Rettungsdienstbereiche;
  • Anlage 4 enthält die neue Konzeption zur Qualifizierung von Leitstellenpersonal für die Tätigkeit in Integrierten Leitstellen,
  • Anlage 5 enthält den landeseinheitlichen Notarztindikationskatalog in seiner bekannten Fassung und
  • Anlage 6 enthält die aufgrund des Dual Use in der Luftrettung redaktionell überarbeiteten Grundsätze für die Durchführung von Intensivtransporten in Baden-Württemberg.

Weitere Informationen aus der Begründung zum Verordnungsentwurf

Kommentare

Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 2. Dezember 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

11. Kommentar von :ohne Name 137960

Aufsicht und Trägerschaft

Die Aufsicht und Trägerschaft für den Rettungsdienst und die Leitstellen sollte in Anlehnung an bewährte Formate und Handhabung in fast allen Bundesländern in der BRD bei den Landkreisen und kreisfreien Städten liegen.   Die landesweite Monopolstellung eines Leistungserbringers des Rettungsdienstes in der Trägerschaft der Leitstellen wird bereits […]

Die Aufsicht und Trägerschaft für den Rettungsdienst und die Leitstellen sollte in Anlehnung an bewährte Formate und Handhabung in fast allen Bundesländern in der BRD bei den Landkreisen und kreisfreien Städten liegen.

 

Die landesweite Monopolstellung eines Leistungserbringers des Rettungsdienstes in der Trägerschaft der Leitstellen wird bereits seit geraumer Zeit landesweit als insuffizient beschrieben und sollte hinterfragt werden.

 

Die Abhängigkeit der Leistungserbringer ggü. den Krankenkassen führt in der Praxis zu in Teilen wirtschaftlich motivierten Entscheidungen im Bereich des Rettungsdienstes und der Leitstellen. Die Versorgung der Bevölkerung sollte davon unabhängig sein.

 

Die bereits seit Jahren abnehmenden Qualifizierungsvoraussetzungen und Qualifizierungsstandards bei den Disponentinnen und Disponenten der Leitstellen aufgrund mangelnder Qualifizierungskapazitäten an den Bildungseinrichtungen Landesfeuerwehrschule und Landesrettungsdienstschulen sollte behoben werden. Die aktuellen Qualifizierungsstandards gehen in der Fläche des Landes vor allem auf Kosten der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes.

 

Das QM sowie der Zugriff und die Auswertung von Kennzahlen des Rettungsdienstes muss mittels Direktzugriff der Aufsichtsbehörden manipulationssicher und transparent gestaltet werden. Die Meldungen der Rettungsdienstkennzahlen der in den Leitstellen vertretenen Leistungserbringer weichen stichprobenartig in Teilen von der Realität ab.

12. Kommentar von :ohne Name 136118

Zielgruppengerechte Fachsprache

Mir ist aufgefallen, dass im Entwurf der Verordnung die Bezeichnungen wie „organisatorische Leitung“ und zugleich „Leitende Notärztin / Leitender Notarzt“ verwendet werden. Aus Sicht der taktischen Führung im Bereich Rettungsdienst und Gefahrenabwehr entsteht (wenn auch nachvollziehbar warum diese Formulierung gewählt wurde) dadurch ein […]

Mir ist aufgefallen, dass im Entwurf der Verordnung die Bezeichnungen wie „organisatorische Leitung“ und zugleich „Leitende Notärztin / Leitender Notarzt“ verwendet werden. Aus Sicht der taktischen Führung im Bereich Rettungsdienst und Gefahrenabwehr entsteht (wenn auch nachvollziehbar warum diese Formulierung gewählt wurde) dadurch ein Widerspruch:

 

-Der Begriff „Leitung“ wird im Einsatzkontext üblicherweise für die gesamtverantwortliche Führungsorganisation verwendet (z. B. Führungsstab, Abschnittsleitung).

 

-Der Begriff „Leiter/Leiterin“ steht hingegen für eine einzelne Führungsposition, die Verantwortung trägt.

 

Die Verwendung von „organisatorische Leitung“ für eine einzel­verantwortliche Funktion verzerrt diese klassisch geführte Unterscheidung und kann im Einsatzfall zu Unklarheiten über Zuständigkeiten und Befehlswege führen — insbesondere wenn zusätzlich „Leitender Notarzt / Leitende Notärztin“ genannt wird, was ebenfalls eine personenbezogene Funktion bezeichnet.

Beide zusammen (OrgL und LNA) bilden wiederum eine Leitung.

 

13. Kommentar von :ohne Name 136118

Hinweis zu den Aufgaben der Oberleitstelle

Ich möchte kurz auf die im Entwurf vorgesehene Rolle der Oberleitstelle eingehen. Nach meiner Lesart soll die Oberleitstelle auch auf Einheiten des Katastrophenschutzes zugreifen können. Ich halte es grundsätzlich für richtig, Strukturen gut miteinander zu verzahnen, damit im Ernstfall alles reibungslos läuft.   Allerdings sehe ich hier […]

Ich möchte kurz auf die im Entwurf vorgesehene Rolle der Oberleitstelle eingehen. Nach meiner Lesart soll die Oberleitstelle auch auf Einheiten des Katastrophenschutzes zugreifen können. Ich halte es grundsätzlich für richtig, Strukturen gut miteinander zu verzahnen, damit im Ernstfall alles reibungslos läuft.

 

Allerdings sehe ich hier Klärungsbedarf:

Im aktuell geltenden Landeskatastrophenschutzgesetz und in der VwV-Katastrophenschutzdienst ist eine solche Befugnis nicht vorgesehen. Die Oberleitstelle ist keine Katastrophenschutzbehörde. In der Praxis sind Fälle bekannt wo das – wenn es trotzdem so gehandhabt wurde – bereits zu Unklarheiten der „Rollen und Rechte“ geführt.

 

Hinzu kommt: Das Landeskatastrophenschutzgesetz wird derzeit neu gefasst . Die zukünftigen Führungs- und Verantwortungsstrukturen sollen dort bewusst klarer und konsistent geregelt werden. Umso wichtiger ist es, dass eine Verordnung diese Strukturen nicht an anderer Stelle aufweicht.

 

Deshalb wäre es aus meiner Sicht sinnvoll, entweder die geplante Rolle der Oberleitstelle im Katastrophenschutz gesetzlich eindeutig zu verankern, oder ihre Aufgaben klar auf den Rettungsdienst zu beschränken. So bleibt die Führungsstruktur nachvollziehbar — und die neue Gesetzgebung wird nicht durch Verordnungsrecht unterlaufen.

14. Kommentar von :ohne Name 136118

Schnelleinsatzgruppen

Im Entwurf wird auf Schnelleinsatzgruppen Bezug genommen. In der Praxis kennt man diese und setzt sie oft gleich mit dem Kat-Schutz oder den HiOrgs. Was aber oft untergeht: In Baden-Württemberg haben Schnelleinsatzgruppen keinen eigenen gesetzlichen Auftrag und sind in keinem Gesetz definiert.   Weder im Katastrophenschutzgesetz noch in der […]

Im Entwurf wird auf Schnelleinsatzgruppen Bezug genommen. In der Praxis kennt man diese und setzt sie oft gleich mit dem Kat-Schutz oder den HiOrgs. Was aber oft untergeht: In Baden-Württemberg haben Schnelleinsatzgruppen keinen eigenen gesetzlichen Auftrag und sind in keinem Gesetz definiert.

 

Weder im Katastrophenschutzgesetz

noch in der Verwaltungsvorschrift zum Katastrophenschutz

noch im Rettungsdienstgesetz, auf das sich diese Verordnung ja stützt,

werden Schnelleinsatzgruppen erwähnt oder verortet.

 

Gleichzeitig haben wir mit dem Katastrophenschutzdienst eigentlich ein System, das rechtlich sauber geregelt ist: Helferinnen und Helfer sind dort den Einsatzkräften der Feuerwehr gleichgestellt, mit eindeutig geregelten Befugnissen, Zuständigkeiten und Absicherungen.

 

Wenn nun trotzdem von Schnelleinsatzgruppen gesprochen wird, ohne deren Rolle klar festzulegen, entstehen genau dort Unsicherheiten, wo wir sie am wenigsten brauchen:

bei den Menschen, die im Einsatz stehen.

Bin ich jetzt Katastrophenschutz? Bin ich Rettungsdienst? Welche Rechte und Pflichten habe ich? Wer führt mich? Wer haftet?

 

Andere Bundesländer haben diesen Begriff bereits klar geregelt — bei uns ist es aktuell vor allem ein gewachsenes Konstrukt ohne feste Grundlage.

 

Ich möchte deshalb einfach anregen zu prüfen, ob es sinnvoll ist, einen Begriff in einer Verordnung zu verwenden, der nirgendwo eindeutig definiert ist. Klare Strukturen und ein klarer rechtlicher Rahmen dienen am Ende allen Beteiligten — besonders den ehrenamtlichen Einsatzkräften, die im Ernstfall Verantwortung tragen.

15. Kommentar von :Sebastian Holder
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16. Kommentar von :Sebastian Holder
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17. Kommentar von :Sebastian Holder
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18. Kommentar von :Sebastian Holder
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19. Kommentar von :Sebastian Holder
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20. Kommentar von :Sebastian Holder
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