Notfallrettung

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Die Neufassung der Rettungsdienstplanverordnung soll die Regelungen des neuen Rettungsdienstgesetzes konkretisieren und in der Praxis anwendbar machen.

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Die Rettungsdienstplanverordnung soll einen großen Teil der Verordnungsermächtigungen ausfüllen, die im Rettungsdienstgesetz vorgesehen sind. Sie ersetzt den bisherigen Rettungsdienstplan 2022 (PDF), dessen Rechtsnatur formell nicht bestimmt war.

Die Neufassung hat zum Ziel, die Regelungen des neuen Rettungsdienstgesetzes zu konkretisieren und in der Praxis anwendbar zu machen. Herzstück der Rettungsdienstplanverordnung sind die näheren Bestimmungen zur Planung des Rettungsdienstes. Daneben wird bereits im Rettungsdienstplan 2022 vorhandenen Regelungen sowie auch außerhalb dessen stehenden Standards ein einheitlicher rechtlicher Rahmen gegeben, indem sie in einem Regelungswerk zusammengeführt werden. Die Neufassung zielt insbesondere darauf ab, die Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen an den medizinischen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten auszurichten, gleichzeitig aber das Prinzip der Wirtschaftlichkeit nicht aus den Augen zu verlieren.

Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

Der Verordnungsentwurfes enthält insbesondere Bestimmungen über

  • die Grundsätze für die Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen sowie entsprechende Berechnungsschemata,
  • die Konkretisierung der Abgrenzung von und der Zusammenarbeit zwischen den anderen Versorgungssektoren und dem Rettungsdienst,
  • die Organisationsstruktur des Rettungsdienstes und seiner Gremien auf Landesebene und auf lokaler Ebene,
  • die Integrierte Leitstellen und besondere Leitstellen einschließlich der Ausbildung des dort beschäftigten Personals und der Disposition von Rettungsmitteln,
  • das Telenotärztliche System, dessen Telenotärztinnen und Telenotärzte und dessen Kostenstruktur,
  • die Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes, deren Ausstattung und Besetzung, besondere Transportrettungsmittel sowie Zusammenarbeit mit den Transportkapazitäten Dritter,
  • die Luftrettung, insbesondere deren Standorte und Einsatzindikation für Primär- und Sekundäreinsätze,
  • die Sonderrettungsdienste, deren Einrichtungen und Helferinnen und Helfer,
  • das Großschadensereignis einschließlich der Planung und der Qualifikation und der Aufgaben der besonderen Beteiligten in der rettungsdienstlichen Einsatzleitung,
  • die Genehmigungsvoraussetzungen für den Krankentransport und die Notfallrettung sowie
  • ehrenamtliche Ersthelfer-Systeme.

Sie enthält sechs Anlagen:

  • Aus Anlage 1 ergibt sich die neue Zuordnung der jeweiligen Diagnosen und Maßnahmen zu den Notfallkategorien;
  • Anlage 2 enthält die neuen Berechnungsschemata für die Planung der bodengebundenen Notfallrettung;
  • Anlage 3 enthält die bekannte Einteilung des Landes in Rettungsdienstbereiche;
  • Anlage 4 enthält die neue Konzeption zur Qualifizierung von Leitstellenpersonal für die Tätigkeit in Integrierten Leitstellen,
  • Anlage 5 enthält den landeseinheitlichen Notarztindikationskatalog in seiner bekannten Fassung und
  • Anlage 6 enthält die aufgrund des Dual Use in der Luftrettung redaktionell überarbeiteten Grundsätze für die Durchführung von Intensivtransporten in Baden-Württemberg.

Weitere Informationen aus der Begründung zum Verordnungsentwurf

Kommentare : zur Rettungsdienstplanverordnung

Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 2. Dezember 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

44. Kommentar von :NFS0000

Zu Anlage 4 (3.1)

Da die Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann eine geschützte Berufsbezeichnung ist, welche erst seit bestehen der generalistischen Ausbildung besteht sind mit der aktuellen Formulierung Altenpfleger sowie Kinder- und Krankenpfleger nicht inkludiert. Ebenfalls wäre es sinnvoll zusätzlich zum Englisch Sprachniveau auch eine Deutsch Sprachniveau auf

Da die Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann eine geschützte Berufsbezeichnung ist, welche erst seit bestehen der generalistischen Ausbildung besteht sind mit der aktuellen Formulierung Altenpfleger sowie Kinder- und Krankenpfleger nicht inkludiert.

Ebenfalls wäre es sinnvoll zusätzlich zum Englisch Sprachniveau auch eine Deutsch Sprachniveau auf Muttersprachniveau zu ergänzen.

43. Kommentar von :NFS0000

Zu § 49 Abs. 2

Die Bundesärztekammer hat im Oktober diesen Jahres ein Curriculum für Notärzte in der Luftrettung veröffentlicht. Es wäre aus meiner Sicht erstrebenswert die Absolvierung dieses Curriculums für die eingesetzten Notärzte auf den Hubschraubern in BW zu fordern. Daher bitte ich darum, den § 49 Abs. 2 um die Absolvierung dieses Curriculums zu

Die Bundesärztekammer hat im Oktober diesen Jahres ein Curriculum für Notärzte in der Luftrettung veröffentlicht. Es wäre aus meiner Sicht erstrebenswert die Absolvierung dieses Curriculums für die eingesetzten Notärzte auf den Hubschraubern in BW zu fordern.

Daher bitte ich darum, den § 49 Abs. 2 um die Absolvierung dieses Curriculums zu ergänzen.

42. Kommentar von :NFS0000

Zu § 24 Abs. 8

Die Möglichkeit zur "Nachforderung" eines KTW nach (Erst-) Beurteilung eines RTW wenn zwar eine Notwendigkeit zur Vorstellung in einer Klinik oder einer ambulanten Versorgungseinrichtung bei einem Einsatz besteht, jedoch ein Transport durch einen KTW ausreichend ist entlastet bereits im Moment in einigen Rettungsdienstbereichen die Notfallrettung

Die Möglichkeit zur "Nachforderung" eines KTW nach (Erst-) Beurteilung eines RTW wenn zwar eine Notwendigkeit zur Vorstellung in einer Klinik oder einer ambulanten Versorgungseinrichtung bei einem Einsatz besteht, jedoch ein Transport durch einen KTW ausreichend ist entlastet bereits im Moment in einigen Rettungsdienstbereichen die Notfallrettung enorm.
Daher sollte dieses Entlastungspotential auch landesweit ermöglicht werden.

Ich schlage daher folgende Ergänzung von § 24 Abs. 8 vor:


"Krankentransportwagen können im Einzelfall die Notfallrettung unterstützen oder zur Durchführung von Erstmaßnahmen eingesetzt werden, wenn es aus medizinischen Gründen erforderlich erscheint." Dies umfasst auch die Durchführung des Transportes eines Patienten nach (Erst-) Versorgung und Beurteilung durch einen Rettungswagen bzw. dessen Personal, sofern zwar eine eine medizinisch-fachliche Betreuung , jedoch die Ausstattung eines Rettungswagens nicht notwendig ist.

41. Kommentar von :Dr. Thomas Ahne

Kommentare zur Rettungsdienstplanverordnung

https://www.passion-notfallmedizin.de/2025/11/19/stellungnahme-zum-beteiligungsverfahren-zur-neuen-rettungsdienstplanverordnung-baden-württemberg/ Ich habe mir erlaubt meine ausführlichen Kommentare zu den mir kritisch erscheinenden Punkten aufgrund der Textlänge in meinem Blog zu veröffentlichen. Auf Wunsch kann ich jedoch auch das passende

https://www.passion-notfallmedizin.de/2025/11/19/stellungnahme-zum-beteiligungsverfahren-zur-neuen-rettungsdienstplanverordnung-baden-württemberg/

Ich habe mir erlaubt meine ausführlichen Kommentare zu den mir kritisch erscheinenden Punkten aufgrund der Textlänge in meinem Blog zu veröffentlichen.

Auf Wunsch kann ich jedoch auch das passende Word-Dokument über die hinterlegte Mailadresse zur Verfügung stellen.

Herzlichen Dank für die demokratische Möglichkeit den Verordnungsentwurf Kommentieren zu dürfen.

40. Kommentar von :ohne Name 138062

Neufassung der Rettungsdienstplanverordnung

Gleiche Rechte für alle! Die Sicherstellung einer reibungslosen Notfallversorgung ist originäre Aufgabe des Rettungsdienstes. Ein verunglückter Motorradfahrer, der wegen vorhersehbarere Umrustüngen des Rettungswagens erst deutlich später am Unfallort primärversorgt wird und ggf. dadurch zusätzlich geschädigt wird, würde zu Recht klagen.

Gleiche Rechte für alle! Die Sicherstellung einer reibungslosen Notfallversorgung ist originäre Aufgabe des Rettungsdienstes. Ein verunglückter Motorradfahrer, der wegen vorhersehbarere Umrustüngen des Rettungswagens erst deutlich später am Unfallort primärversorgt wird und ggf. dadurch zusätzlich geschädigt wird, würde zu Recht klagen. Neugeborene haben das gleiche Recht im Notfall so schnell wie möglich primär versorgt zu werden. Das ist originäre Aufgabe des Rettungsdienstes und nicht der Kliniken. Somit müssen kompatible Systeme in den Rettungswagen für einen Transportinkubator Standard sein. Der Verlust wertvoller Minuten, um ein Neugeborenes im Notfall primär zu versorgen, durch Umrüstungen inkompatibler Systeme ist inakzeptabel, ja nahezu skandalös.

Prof. Dr. Trotter, Präsident VLKKD Bund
(Verband Leitender Kinderärzte und Kinderchirurgen Deutschland)

39. Kommentar von :Prof. Dr. C. von Schnakenburg (Esslingen)

Zuständigkeit für Baby-NAW Transporte

Die Problematik wird im aktuellen Entwurf völlig unterschätzt. Die Kliniken sollen sich (natürlich kostenlos) um das nötige qualifizierte Personal und die nötige Technik kümmern und auch die Kompatibiliäten zu den unterschiedlichen Tragesystemen sicherstellen. Vor allem ist Letzteres in keinster Weise durch die Kliniken leistbar, denken Sie z.B. in

Die Problematik wird im aktuellen Entwurf völlig unterschätzt. Die Kliniken sollen sich (natürlich kostenlos) um das nötige qualifizierte Personal und die nötige Technik kümmern und auch die Kompatibiliäten zu den unterschiedlichen Tragesystemen sicherstellen. Vor allem ist Letzteres in keinster Weise durch die Kliniken leistbar, denken Sie z.B. in diesem Zusammenhang auch an mögliche Kombinationsverlegungen, z.B. RTW-Hubschrauber-RTW oder innerhalb Ihres Bereiches können sich die Rettungsdiensterbringer nicht auf ein System einigen, etc.
Für mich unverständlich, da nur wenige Kinderkliniken mit Perinatalzentrum Level I überhaupt verpflichtet sind, einen Transportinkubator und entsprechende Notfallkapazitäten vorzuhalten...

38. Kommentar von :NFS0000

Anmerkungen RDPlanVO

Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend meine Anmerkungen zur Neufassung der RDPlanVO: Allgemeines: 1. Bisher finden sich keinerlei Ausführungen zum Themenkomplex ÄLRD, ÄVRD und der Vorabdelegation. Die RDPlanVO bietet Gelegenheit die konkrete und praktische Umsetzung der Vorabdelegation sowie der Tätigkeiten der ÄVRD und ÄLRD zu

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend meine Anmerkungen zur Neufassung der RDPlanVO:

Allgemeines:
1. Bisher finden sich keinerlei Ausführungen zum Themenkomplex ÄLRD, ÄVRD und der Vorabdelegation. Die RDPlanVO bietet Gelegenheit die konkrete und praktische Umsetzung der Vorabdelegation sowie der Tätigkeiten der ÄVRD und ÄLRD zu erläutern.

2. Es fehlt eine Ausführung dazu, das auch Fahrzeuge der Notfallrettung eine Arztpraxis oder andere ambulante Einrichtung als Transportziel wählen können.

3. Es ist nicht nachvollziehbar weshalb obwohl dies keine Aufgabe des Rettungsdienstes ist weiterhin die Option besteht ein Rettungsmittel zu einer BMA, einem Brand oder Ähnlichen zu entsenden. Es ist zwingend festzulegen, dass eine Disposition eines Rettungsmittels nur erfolgen darf, wenn KONKRETE Hinweise auf lebensgefährlich Erkrankte oder Verletzte Personen vorliegen. Bei einer ausgelösten BMA, einem Heimrauchmelder oder einem automatischen Notruf einer Smartwatch ist dies regelhaft nicht der Fall. Entsprechende Ausführungen wären bsp. in § 22 denkbar. („präventive Absicherungen… auch von Bränden, technischen Hilfeleistungen oder anderweitiger Einsätze anderer BOS, falls zum Zeitpunkt der Disposition keine Hinweise auf eine konkret zu erwartende akute Gefährdung von Menschenleben besteht“.
Auch das Stichwort „Polizeilage“ und „Feuerwehrlage“ ist in diesem Kontext nicht optimal.

4. Bezüglich der Weisungsbefugnis der Leitstellen nach § 11 Abs 7 RDG besteht m. E. nach ein dringender Bedarf zur Einschränkung und Konkretisierung eben dieser. Die Leitstellen sollten ab S4 weder in medizinischen noch in taktischen Angelegenheiten weisungsbefugt sein (Rettungsmittelhaltepunkt und Zielklinik z. B. kann ich vor Ort besser beurteilen als die ILS) außerdem sollte sich die Weisungsbefugnis auch bei der Disposition hinsichtlich ArbZG-Verstößen und der individuellen Entscheidung der Besatzung ob das Rettungsmittel und dessen Personal in der Lage ist einen Einsatz zu übernehmen (bsp. Folgeeinsatz nach Traumarea) einschränken lassen. Auch das Thema „Leitstelle hat die Fahrt mit Signal im S7 angewiesen ist leider immernoch präsent“.


Zu § 1 Absatz 3 Satz 1: Hier wird die Aufgabendefiniton der Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 RDG aufgeweicht. Die gewählte Formulierung mit „rasch“, „zu erwarten“ und „Gesundheitsgefahr“ umfasst ein deutlich breiteres Spektrum an Erkrankungen und Verletzungen und damit ein größeres Patientenkollektiv.

Zu § 1 Absatz 4 Satz 1: Auch hier wird die Aufgabendefinition des RDG aufgeweicht. Die Grundvoraussetzung um Aufgabe des Krankentransportes zu sein, besteht in einer notwendigen medizinisch-fachlichen Betreuung. Von dieser ist hier keine Rede.

Zu § 2 Absatz 2: Warum findet sich hier eine andere Definition der Notfälle als an anderen Stellen „bei Notfällen mit akuter vitaler Bedrohung“ ist m. E. eine schärfere Eingrenzung als in § 1 Abs. 2 RDG sowie in § 1 Abs. 3 dieser Verordnung.

Zu § 8: Ich bitte darum einen Stichtag zur Umsetzung zu ergänzen, da die Veröffentlichung bisher bereits im LARD beschlossen war, jedoch nie umfassend umgesetzt wurde.

Zu § 16: aktuell ist die jahrelang etablierte Praxis zum Betrieb des ärztlichen Notdienstes aus dem Integrierten Leitstellen leider nicht umsetzbar. Der Reformentwurf zur Notfallversorgung des Bundes sieht jedoch eine Option zur Zusammenlegung vor der sogenannten Akutleitstellen mit den Integrierten Leitstellen vor. Ich schlage daher vor diese Option sofern die auf Bundesebene geregelt wird auch zwingend umzusetzen um das damit einhergehende Entlastungspotential im Rettungsdienst zu nutzen. Folgende Formulierung wäre denkbar: „sofern auf Bundesebene eine Möglichkeit zum gemeinsamen Betrieb der Integrierten Leitstellen und der Akutleitstellen geschaffen wird, ist diese umzusetzen“

Zu § 23: Es darf hier nicht nur um Einsätze nach Dienstende gehen, sondern es müssen auch Fälle berücksichtigt werden, bei denen bereits zum Zeitpunkt der Disposition absehbar ist, dass die Alarmierung ein Überschreiten der Höchstarbeitszeit zum Ergebnis hat. Eine mögliche Formulierung wäre: „Auch eine bereits zum Zeitpunkt der Alarmierung absehbare deutliche Überschreitung der Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen und nur bei Einsätzen der Notfallkategorie 1 möglich, wenn dadurch ein medizinisch relevanter Zeitvorteil erreicht werden kann.“
Abs. 3 ergänzen um: „Es ist sicherzustellen, dass sofern verfügbar ein weiteres Rettungsmittel für die weitergehende Versorgung und einen etwaigen Transport ergänzend disponiert wird.“

Abs. 4: Was ist die erwähnte gebotene Zeit? Die Planungsfristen sind explizit nur Planungsfristen und sollten für die Disposition keine Auswirkung haben. Sonst wäre die Planungsfrist am Jahresende zwar erfüllt aber es werden regelhaft die Pausen nicht erfüllt. Ein Handlungszwang bezüglich der Planung besteht dann trotzdem nicht.
Zumal in Abs 2. Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Regelungen höher wiegt. und auch nur bei Kategorie 1 davon abgewichen werden darf.

Zu §24: Ich schlage folgenden zusätzlichen Hinweis vor: „Ein Anspruch auf die Entsendung eines Rettungsmittels besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Notrufs ein konkreter Hinweis auf das Vorliegen der Aufgaben der Notfallrettung bzw. des Krankentransports im Sinne des § 1 RDG vorliegt.“

Zu § 24 Abs 2.: Hier fehlt der Hinweis, dass § 23 zu berücksichtigen ist, auch wenn das Fahrzeug am nächsten ist.

Zu § 32 Abs. 2 Punkte 1 a sowie 2: ich bitte die Formulierungen wie folgt anzupassen: …manuellen notärztlichen Maßnahmen… „welche nicht im Rahmen einer Delegation durch das vor Ort anwesende Personal durchgeführt werden können“

Zu § 37 Abs. 1 Nr. 4: Formulierung wie folgt anpassen:“ …die Erforderlichkeit nach den Nummern 1 bis 3 KONKRET zu erwarten ist“ Mit der aktuellen Formulierung wäre theoretisch jedes Krankheitsbild in irgendeiner Art denkbar, dass im Verlauf eine entsprechende Erforderlichkeit bedarf. Auch ein eingewachsener Zehennagel kann ohne ärztliche Vorstellung innerhalb Wochen zu einer Sepsis führen.

Zu § 46 Abs 2: Ich schlage vor hier einen weiteren Punkt wie folgt zu ergänzen: von einer zusätzlichen primären Alarmierung eines bodengebundenen notärztlichen Rettungsmittels bei Einsatz eines Luftrettungsmittels ist abzusehen, wenn hierdurch kein wesentlicher medizinischer Zeitvorteil entsteht und keine weiteren Verletzten oder Erkrankten vorhanden sind, welche einer notärztlichen Versorgung benötigen.
Bestimmte ILS alarmieren immer/oft RTH und NEF parallel, welche dann nahezu zeitgleich oder nur wenige Minuten zeitversetzt eintreffen. Hierdurch wird ein notärztlich besetztes RM unnötig gebunden.

Zu § 59 Abs 3.: Dies würde bedeuten, dass bei einem Brand mit zwei leichtverletzten, einem VU mit einer eingeschlossenen Person und einer weiteren leicht verletzten Person, einem Unfall mit einem Bus auch ohne verletzte Person oder nur einer leicht verletzten Person sowie einem Kraftstoffaustritt aus einem PKW jedes Mal verpflichtend LNA/OrgL zu alarmieren sind.

Zu § 61 Abs.: Ich schlage vor, eine aktuelle regelmäßige Tätigkeit im Rettungsdienst als Voraussetzung zur Tätigkeit als LNA zu regeln. Einem LNA müssen sowohl bei einer Tätigkeit bei einer Großschadenslage aber bsp. auch in der Funktion des Leitstellenbeirats und im Bereichsausschuss aktuelle Begebenheiten in der Notfallmedizin bekannt sein. Dies ist nur möglich bei einer fortlaufenden regelmäßigen Tätigkeit im Rettungsdienst. Es darf nicht sein, dass Rentner, welche seit Jahren nichtmehr im RD tätig sind, oder nur noch in der ambulanten Versorgung tätig sind diese Funktion einnehmen.

Zu § 64: Hier fehlen viele Ausführungen die für praktische Umsetzung (Führungsstruktur, Organisation des OrgL-Dienstes, Planungsvorgaben, etc.) oder zumindest der Verweis auf das OrgL-Konzept.
Insbesondere da aber im Orgl-Konzept selbst, auf den RD-Plan bezüglich weiterer Ausführungen zu „Funktion und Qualifikation, zu den Aufgaben, zur Einsatzindikation und Alarmierung, zur Bestellung sowie zu den planerischen Vorkehrungen“ verwiesen wird erachte ich dies als notwendig. Auch die Einsatzleitung bei (vorläufiger) Abwesenheit von LNA/OrgL gehört dringend explizit geregelt und an dieser Stelle erwähnt.
Zusätzlich sinnvoll: „Die Leistungsträger der Notfallrettung innerhalb des jeweiligen Rettungsdienstbereiches sind auf Wunsch in einem angemessenen Umfang am OrgL-Dienst zu beteiligen.“

37. Kommentar von :AlexanderLutz

§ 60 Aufgaben der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes bei Vorliegen eines Großschadensereignisses

...Bestimmung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes durch Sicherstellung der Sichtung, Festlegung der medizinischen Versorgung einschließlich des Umfangs der Anforderung von Rettungsdienst- und Sanitätspersonal und Material und der Zuordnung von Rettungsmitteln und Versorgungseinrichtungen, ... Die neue Aufteilung zwischen

...Bestimmung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes durch Sicherstellung der Sichtung, Festlegung der medizinischen Versorgung einschließlich des Umfangs der Anforderung von Rettungsdienst- und Sanitätspersonal und Material und der Zuordnung von Rettungsmitteln und Versorgungseinrichtungen, ...

Die neue Aufteilung zwischen LNA und OrgL wird durch diesen Satz wieder zurückgesetzt.

Der LNA sagt was er braucht, also 1 RTW und 1 NEF oder 1 RTH, welches Fahrzeug er bekommt bestimmt und organisiert der OrgL.
Der LNA sagt welche Fachrichtung ein Klinik für den Patient er benötigt,
der OrgL organisiert eine Klinik mit der Fachrichtung.

Hier wäre also eine bessere Formulierung nicht schlecht... z.B.

...Bestimmung des medizinischen Schwerpunkt und die Art des medizinischen Einsatzes, gewährleistet die Sichtung und legt die erforderlichen Maßnahmen der medizinischen Versorgung einschließlich des Umfangs der benötigten Rettungsmittel fest. Darüber hinaus bestimmen diese die Anforderung an die aufnehmenden Versorgungseinrichtung.

36. Kommentar von :AlexanderLutz

§ 22 Disposition von Rettungsmitteln

Der Begriff „präventive Absicherungen“ wirkt in diesem Kontext sehr unscharf. Was ist damit konkret gemeint? Eine plötzlich stattfindende Großdemonstration? Eine Brandwache zur Absicherung der Feuerwehr? Ein Zugriff von SEK oder MEK? Ein Stadtfest mit erwartbar erhöhtem Patientenaufkommen, aber ohne exakte Planbarkeit? Oder ein Faschingsumzug?

Der Begriff „präventive Absicherungen“ wirkt in diesem Kontext sehr unscharf. Was ist damit konkret gemeint? Eine plötzlich stattfindende Großdemonstration? Eine Brandwache zur Absicherung der Feuerwehr? Ein Zugriff von SEK oder MEK? Ein Stadtfest mit erwartbar erhöhtem Patientenaufkommen, aber ohne exakte Planbarkeit? Oder ein Faschingsumzug?

Aus meiner Sicht wäre es sinnvoll, den Begriff entweder ganz zu streichen oder eindeutig zu definieren, um Missverständnisse zu vermeiden.

Gleichzeitig kann eine „präventive Absicherung“ aus meiner Sicht durchaus folgender Sachverhalt sein:
Ein Sanitätsdienst hat unmittelbar neben einem Veranstaltungsort eine Reanimation. RTW und NEF treffen innerhalb von zwei Minuten ein, die Reanimation verläuft erfolgreich, der Patient erreicht zügig einen ROSC und ist transportbereit. Ein Umlagern in ein anderes Fahrzeug wäre medizinisch nachteilig.
Die Veranstaltung darf allerdings ohne RTW und NEF nicht fortgeführt werden. In diesem Fall sehe ich es so, dass der Regeldienst bis zur Rückkehr der eingesetzten Kräfte die Absicherung übernehmen muss. Das wäre für mich ebenfalls eine Form der „präventiven Absicherung“. Und das wäre nicht das erste mal das dies passiert ist...

35. Kommentar von :AlexanderLutz

§ 5 Grundsätze der Planung

Eine genauere Definition wäre hier angebracht, da dies in der Vergangenheit dazu kam, das die Hilfsfrist weit ausgedehnt betrachtet und umgesetzt wurde. Dies ist ja auch ein Grund des heutigen Dillema. Hier ein Vorschlag zur Änderung / Diskussion (1) Für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltestrukturen von

Eine genauere Definition wäre hier angebracht, da dies in der Vergangenheit dazu kam, das die Hilfsfrist weit ausgedehnt betrachtet und umgesetzt wurde. Dies ist ja auch ein Grund des heutigen Dillema.

Hier ein Vorschlag zur Änderung / Diskussion

(1) Für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltestrukturen von Rettungswagen ist als Zielerreichung für Primäreinsätze bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich anzusetzen

Orginaltext:
eine Eintreffzeit von zwölf Minuten in 95 Prozent bezüglich der als Notfallkategorie 1 eingestuften Einsätze,

Änderungs- / Diskussionsvorschlag

…eine Eintreffzeit von zwölf Minuten, die sich in 60 Sekunden Dispositionszeit, 60 Sekunden Ausrückezeit und zehn Minuten Fahrzeit gliedert. Die Zielvorgabe gilt als erreicht, wenn diese Zeit in 95 Prozent der Einsätze der Notfallkategorie 1 eingehalten wird. Die drei Zeitkomponenten können sich dabei gegenseitig ausgleichen, solange die Gesamt-Eintreffzeit von zwölf Minuten nicht überschritten wird.