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Die Neufassung der Rettungsdienstplanverordnung soll die Regelungen des neuen Rettungsdienstgesetzes konkretisieren und in der Praxis anwendbar machen.
Weitere Informationen aus der Begründung zum Verordnungsentwurf
Das Rettungsdienstgesetz und der Rettungsdienstplan enthielten bislang die wesentlichen Bestimmungen für den Bereich des Rettungsdienstes. Der Rettungsdienstplan konkretisierte die Vorgaben des Gesetzes. Die Rechtsnatur des Rettungsdienstplanes war dabei unbestimmt. Es handelte sich formell weder um eine Rechtsverordnung noch um eine Satzung oder eine Verwaltungsvorschrift. Dieser historisch gewachsene Zustand wurde dem Anspruch des Rettungsdienstplanes, Bindungswirkung zu entfalten, nicht gerecht.
Nachdem der Gesetzgeber 2024 im Rahmen des Neuerlasses des Rettungsdienstgesetzes entsprechende Verordnungsermächtigungen vorgesehen hat, kann der Rettungsdienstplan nun in Verordnungsform erlassen werden. Dazu wird das Innenministerium ermächtigt.
Der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ist auch erforderlich. Der Entwurf zielt darauf ab, die Vorgaben des Gesetzes zu konkretisieren. Er steht unter dem Leitbild einer am Bedarf der Patientinnen und Patienten ausgerichteten Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen, die aber gleichzeitig dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit folgt. Darüber hinaus werden bewährte Regelungen aus dem bisherigen Rettungsdienstplan und der rettungsdienstlichen Praxis aktualisiert und ebenfalls in die Verordnung übernommen.
Die Verordnung gliedert sich in elf Teile. Ihr Schwerpunkt sind die in Teil 2 geregelten Grundsätze für die landesweite Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen und die Berechnungsschemata. Darüber hinaus werden Regelungen zu den folgenden Thematiken getroffen:
- Konkretisierung der Abgrenzung von und der Zusammenarbeit zwischen den anderen Versorgungssektoren und dem Rettungsdienst,
- Organisationsstruktur des Rettungsdienstes und seiner Gremien auf Landesebene und auf lokaler Ebene,
- Integrierte Leitstellen und besondere Leitstellen einschließlich der Ausbildung des dort beschäftigten Personals und der Disposition von Rettungsmitteln,
- Telenotärztliches System, dessen Telenotärztinnen und Telenotärzte und dessen Kostenstruktur,
- Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes, deren Ausstattung und Besetzung, besondere Transportrettungsmittel sowie Zusammenarbeit mit den Transportkapazitäten Dritter,
- Luftrettung, insbesondere deren Standorte und Einsatzindikation für Primär- und Sekundäreinsätze,
- Sonderrettungsdienste, deren Einrichtungen und Helferinnen und Helfer,
- Großschadensereignis einschließlich der Planung, der Qualifikation und der Aufgaben der besonderen Beteiligten in der rettungsdienstlichen Einsatzleitung,
- Genehmigungsvoraussetzungen für den Krankentransport und die Notfallrettung sowie
- ehrenamtliche Ersthelfer-Systeme.
Keine.
Bislang war der Rettungsdienstplan eine untergesetzliche Regelung mit unklarer Rechtsnatur. Der Gesetzgeber hat mit Erlass des Rettungsdienstgesetzes den klaren Auftrag erteilt, diesen durch eine Verordnung zu erlassen.
Eine Verwaltungsvorschrift hätte dieses Ziel nicht im selben Maße erreichen können. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass den Vorschriften zur Planung des Rettungsdienstes durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg teilweise Außenwirkung zuerkannt wurde. Zudem ist der Rettungsdienst in Baden-Württemberg privatrechtlich organisiert, sodass es eine Vielzahl von außerhalb der Verwaltung stehenden Akteuren und Adressaten gibt.
Auch inhaltlich bestehen keine Alternativen zu den vorliegenden Regelungen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die neuen Regelungen zur Planung des Rettungsdienstes. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, eine Verordnungsermächtigung in das Rettungsdienstgesetz aufzunehmen. Mit der vorliegenden Verordnung entspricht das Innenministerium diesem gesetzgeberischen Auftrag und setzt ihn um. Darüber hinaus ermöglichen die Fortschritte in der rettungsdienstlichen Dokumentation eine Planung anhand medizinischer Kriterien. So können die Bedarfe der Patientinnen und Patienten bereits in der Planung in den Fokus genommen werden. Diesen beiden Faktoren wird durch die neuen Planungskriterien Rechnung getragen.
Die vorgenommenen Konkretisierungen der landesgesetzlichen Regelungen sind darüber hinaus erforderlich, um eine landesweit einheitliche Durchführung des Rettungsdienstes zu sichern. Dies hat zum Ziel, eine einheitliche Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in Baden-Württemberg zu gewährleisten.
Durch die Festlegungen und die Berechnungsschemata wird sich die Infrastruktur des Rettungsdienstes im Land verändern. Dies kann zu einem Anstieg der förderungsfähigen Investitionsmaßnahmen und somit auch zu einem Anstieg des Förderbedarfes führen. Wie jedoch bereits auf Seite 3 der Begründung zum Rettungsdienstgesetz (Landtagsdrucksache 17/6611) ausgeführt, erfolgt die Förderung lediglich im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, sodass für das Land keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.
Die Erforderlichkeit zusätzlicher personeller Ressourcen auf Seiten des Landes ist nicht zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen auf die Kommunen oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Die Regelungen zur Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen, die das Kernstück dieser Verordnung darstellen, betreffen die Planung der rettungsdienstlichen Vorhaltungen durch die Bereichsausschüsse. Sie sind inhaltlich komplex. Die Regelungen verfolgen aber den Anspruch, die rettungsdienstlichen Vorhaltungen am Bedarf der Patientinnen und Patienten auszurichten. Da dieser je nach der zugrundeliegenden Fallgestaltung eine andere Ausprägung hat, führt dies zwangsläufig zu vielschichtigen Planungsvorschriften. Die Normierung dient in dieser Hinsicht gleichzeitig der Transparenz. Sie richtet sich zudem an die fachlich versierten Bereichsausschüsse.
Die Rechtsverordnung enthält darüber hinaus Regelungen zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Bereich der Genehmigung von Krankentransport und Notfallrettung. Sie führt diesbezüglich bereits bestehende Regelungen, die in mehreren unterschiedlichen Regelungswerken enthalten waren, im selben rechtlichen Rahmen zusammen. Durch die in der Verordnung enthaltenen Regelungen werden demnach keine neuen bürokratischen Hürden geschaffen.
Möglichkeiten für zusätzliche Entlastungen bestehen dabei nicht. Gerade im Bereich dieser Genehmigungen ist nach der Verordnung zwar nach wie vor eine Vielzahl von Nachweisen vorzulegen. Die Patientinnen und Patienten, die durch die Unternehmen versorgt und transportiert werden, sind allerdings auch besonders schutzbedürftig. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren angesichts des hohen Kontrollbedarfs und der Sicherheitsanforderungen im Bereich Rettungsdienst erforderlich. Darüber hinaus gelten die fraglichen Genehmigungen für vier Jahre und die Zahl der in diesem Bereich tätigen Unternehmen ist überschaubar.
Die Regelungen haben Auswirkungen auf den Bereich „Bedürfnisse und gutes Leben“. Sie beeinflussen Wohl und Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger durch ihren Effekt auf die Bereiche Lebensqualität und Gesundheit (IV. 2.). Denn die Regelungen verbessern die rettungsdienstliche Versorgung und richten sie an den Bedarfen der Patientinnen und Patienten aus. Die Gesundheitsversorgung wird dadurch weiter optimiert.
Die Regelungen erlauben zudem einen gezielteren Umgang mit den rettungsdienstlichen Ressourcen, indem rettungsdienstliche Vorhaltungen an den Punkten konzentriert werden, an denen sie auch gebraucht werden. Dies hat auch positive Auswirkungen auf den Bereich „Ressourcenverbrauch“ im Rahmen der „ökologischen Tragfähigkeit“ (II.).
Die systematische Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung ist strukturell an mehreren Stellen des Regelungsvorhabens angelegt. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung von Daten und Informationen in Paragraf 6 Absatz 3, Paragraf 10 Absatz 2, Paragraf 16 Absatz 4, Paragraf 19 Absatz 3, Paragraf 59 Absatz 4 und Paragraf 73, aber auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Versorgungssektoren (insbesondere Paragraf 1 Absatz 2) oder – soweit möglich – die Stellung von Anträgen (Paragraf 12 Absatz 2).
Regelungen für Verwaltungsverfahren sind insbesondere in Teil 9 enthalten. Hier werden bereits bestehende Regelungen zusammengeführt und im Gesetz vorgesehene Verordnungsermächtigungen genutzt. Grundsätzlich sind Verwaltungsverfahren einfach, wirtschaftlich, zügig, transparent, digitaltauglich, belastungsarm und vollzugstauglich zu gestalten. Die vorliegenden Verfahren sind in sich komplex und erfordern die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen. Wie oben beschrieben dürfte sich die Anzahl der Genehmigungen angesichts der langen Gültigkeitsdauer und der begrenzten Anzahl der tätigen Unternehmen eher in Grenzen halten.
Die Entwicklung plattformbasierter und medienbruchfreier Lösungen ist im vorliegenden Bereich daher angesichts der geringen Fallzahl und der zahlreichen erforderlichen Nachweise bei gleichzeitigem hohen Kontrollbedarf angesichts hoher Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen nicht angezeigt. Sollte sich aus der Rücksprache mit den Genehmigungsbehörden doch perspektivisch das Erfordernis einer digitalen Vollabwicklung ergeben, so würde dem keine der Normen entgegenstehen.
Die Vorschriften erfordern, dass mit dem Nachweis eventueller Vorstrafen auch besonders schutzbedürftige personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies ist jedoch im Rahmen des Betriebes eines Gewerbes, das besondere Sorgfalt erfordert, üblich.
Die Verordnung enthält mehrere Einschränkungen im Hinblick auf die Berufswahl. Das betrifft insbesondere
- Vorgaben zur Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstellen und der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg
- Vorgaben zur Qualifikation des Personals auf den Luftrettungsmitteln und Intensivtransportwagen sowie
- Konkretisierungen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Krankentransportes und der Notfallrettung.
Darüber hinaus sind im Hinblick auf die Berufsausübung der Telenotärztinnen und Telenotärzte Einschränkungen enthalten.
Bei einigen Vorgaben handelt es sich nicht um neue Vorschriften, sondern lediglich um die Normierung bereits bestehender Regelungen ohne feste Rechtsnatur oder um die Zusammenführung in einem Regelungswerk.
Die Regelungen verfolgen den Zweck, die Patientinnen und Patienten zu schützen. Im Bereich des Rettungsdienstes haben die Ausübenden in der Regel mit verletzten und erkrankten, teilweise auch mit multimorbiden Personen zu tun. Es müssen oft auch innerhalb kürzester Zeit und auch aus der Ferne erhebliche medizinische Entscheidungen getroffen werden. Darüber hinaus erfordern hochspezialisierte Maßnahmen und besonderes Equipment eine fundierte Qualifizierung.
Die Vorschriften sind geeignet, um das Ziel des Schutzes der Patientinnen und Patienten zu verbessern. Sie sind auch erforderlich. Mildere Mittel, um das angestrebte Ziel zu erreichen, sind nicht ersichtlich. Denkbar wäre bei den Vorgaben zur Qualifikation lediglich, auf eine Freiwilligkeit der Ausübenden zu vertrauen. Gerade in diesem hochsensiblen Bereich stellt dies aber keine Alternative zu entsprechenden Regelungen dar.
Die Regelungen sind auch verhältnismäßig. Das durch sie verfolgte Ziel der Gesundheit der Patientinnen und Patienten überwiegt die Einschränkung der Berufswahl- und Ausübungsfreiheit. Sie enthalten insbesondere Anerkennungsmöglichkeiten im Hinblick auf bereits erworbene Qualifikationen und Erfahrungen. Hierzu wird detailliert in der Einzelbegründung bei den jeweiligen Regelungen ausgeführt.
Durch die neuen Planungskriterien wird es voraussichtlich zu einer Änderung der rettungsdienstlichen Vorhaltungen kommen. Wie genau diese sich auswirken, ist schwer vorherzusagen. Denn die vorgesehene Eintreffzeit als Planungsfrist bezieht sich anders als die bisherige Hilfsfrist nur auf die Einsätze, bei denen es aus medizinischen Gründen auf ein rasches Eintreffen ankommt. Darüber hinaus wird die Prähospitalzeit zum Planungskriterium für Einsätze, in denen die Patientin oder der Patient vor allem von einem schnellen Eintreffen in der Versorgungseinrichtung profitiert.
Sofern es durch die Regelungen zu einer Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltungen kommen sollte, würde dies im Ergebnis zu einer Erhöhung der Gesundheitskosten führen. Dies führt aber gleichzeitig zu einer besseren und bedarfsgerechteren medizinischen Versorgung.


Kommentare : zur Rettungsdienstplanverordnung
Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 2. Dezember 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Zu Anlage 4 (3.1)
Da die Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann eine geschützte Berufsbezeichnung ist, welche erst seit bestehen der generalistischen Ausbildung besteht sind mit der aktuellen Formulierung Altenpfleger sowie Kinder- und Krankenpfleger nicht inkludiert. Ebenfalls wäre es sinnvoll zusätzlich zum Englisch Sprachniveau auch eine Deutsch Sprachniveau auf
Da die Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann eine geschützte Berufsbezeichnung ist, welche erst seit bestehen der generalistischen Ausbildung besteht sind mit der aktuellen Formulierung Altenpfleger sowie Kinder- und Krankenpfleger nicht inkludiert.
Ebenfalls wäre es sinnvoll zusätzlich zum Englisch Sprachniveau auch eine Deutsch Sprachniveau auf Muttersprachniveau zu ergänzen.
Zu § 49 Abs. 2
Die Bundesärztekammer hat im Oktober diesen Jahres ein Curriculum für Notärzte in der Luftrettung veröffentlicht. Es wäre aus meiner Sicht erstrebenswert die Absolvierung dieses Curriculums für die eingesetzten Notärzte auf den Hubschraubern in BW zu fordern. Daher bitte ich darum, den § 49 Abs. 2 um die Absolvierung dieses Curriculums zu
Die Bundesärztekammer hat im Oktober diesen Jahres ein Curriculum für Notärzte in der Luftrettung veröffentlicht. Es wäre aus meiner Sicht erstrebenswert die Absolvierung dieses Curriculums für die eingesetzten Notärzte auf den Hubschraubern in BW zu fordern.
Daher bitte ich darum, den § 49 Abs. 2 um die Absolvierung dieses Curriculums zu ergänzen.
Zu § 24 Abs. 8
Die Möglichkeit zur "Nachforderung" eines KTW nach (Erst-) Beurteilung eines RTW wenn zwar eine Notwendigkeit zur Vorstellung in einer Klinik oder einer ambulanten Versorgungseinrichtung bei einem Einsatz besteht, jedoch ein Transport durch einen KTW ausreichend ist entlastet bereits im Moment in einigen Rettungsdienstbereichen die Notfallrettung
Die Möglichkeit zur "Nachforderung" eines KTW nach (Erst-) Beurteilung eines RTW wenn zwar eine Notwendigkeit zur Vorstellung in einer Klinik oder einer ambulanten Versorgungseinrichtung bei einem Einsatz besteht, jedoch ein Transport durch einen KTW ausreichend ist entlastet bereits im Moment in einigen Rettungsdienstbereichen die Notfallrettung enorm.
Daher sollte dieses Entlastungspotential auch landesweit ermöglicht werden.
Ich schlage daher folgende Ergänzung von § 24 Abs. 8 vor:
"Krankentransportwagen können im Einzelfall die Notfallrettung unterstützen oder zur Durchführung von Erstmaßnahmen eingesetzt werden, wenn es aus medizinischen Gründen erforderlich erscheint." Dies umfasst auch die Durchführung des Transportes eines Patienten nach (Erst-) Versorgung und Beurteilung durch einen Rettungswagen bzw. dessen Personal, sofern zwar eine eine medizinisch-fachliche Betreuung , jedoch die Ausstattung eines Rettungswagens nicht notwendig ist.
Kommentare zur Rettungsdienstplanverordnung
https://www.passion-notfallmedizin.de/2025/11/19/stellungnahme-zum-beteiligungsverfahren-zur-neuen-rettungsdienstplanverordnung-baden-württemberg/ Ich habe mir erlaubt meine ausführlichen Kommentare zu den mir kritisch erscheinenden Punkten aufgrund der Textlänge in meinem Blog zu veröffentlichen. Auf Wunsch kann ich jedoch auch das passende
https://www.passion-notfallmedizin.de/2025/11/19/stellungnahme-zum-beteiligungsverfahren-zur-neuen-rettungsdienstplanverordnung-baden-württemberg/
Ich habe mir erlaubt meine ausführlichen Kommentare zu den mir kritisch erscheinenden Punkten aufgrund der Textlänge in meinem Blog zu veröffentlichen.
Auf Wunsch kann ich jedoch auch das passende Word-Dokument über die hinterlegte Mailadresse zur Verfügung stellen.
Herzlichen Dank für die demokratische Möglichkeit den Verordnungsentwurf Kommentieren zu dürfen.
Neufassung der Rettungsdienstplanverordnung
Gleiche Rechte für alle! Die Sicherstellung einer reibungslosen Notfallversorgung ist originäre Aufgabe des Rettungsdienstes. Ein verunglückter Motorradfahrer, der wegen vorhersehbarere Umrustüngen des Rettungswagens erst deutlich später am Unfallort primärversorgt wird und ggf. dadurch zusätzlich geschädigt wird, würde zu Recht klagen.
Gleiche Rechte für alle! Die Sicherstellung einer reibungslosen Notfallversorgung ist originäre Aufgabe des Rettungsdienstes. Ein verunglückter Motorradfahrer, der wegen vorhersehbarere Umrustüngen des Rettungswagens erst deutlich später am Unfallort primärversorgt wird und ggf. dadurch zusätzlich geschädigt wird, würde zu Recht klagen. Neugeborene haben das gleiche Recht im Notfall so schnell wie möglich primär versorgt zu werden. Das ist originäre Aufgabe des Rettungsdienstes und nicht der Kliniken. Somit müssen kompatible Systeme in den Rettungswagen für einen Transportinkubator Standard sein. Der Verlust wertvoller Minuten, um ein Neugeborenes im Notfall primär zu versorgen, durch Umrüstungen inkompatibler Systeme ist inakzeptabel, ja nahezu skandalös.
Prof. Dr. Trotter, Präsident VLKKD Bund
(Verband Leitender Kinderärzte und Kinderchirurgen Deutschland)
Zuständigkeit für Baby-NAW Transporte
Die Problematik wird im aktuellen Entwurf völlig unterschätzt. Die Kliniken sollen sich (natürlich kostenlos) um das nötige qualifizierte Personal und die nötige Technik kümmern und auch die Kompatibiliäten zu den unterschiedlichen Tragesystemen sicherstellen. Vor allem ist Letzteres in keinster Weise durch die Kliniken leistbar, denken Sie z.B. in
Die Problematik wird im aktuellen Entwurf völlig unterschätzt. Die Kliniken sollen sich (natürlich kostenlos) um das nötige qualifizierte Personal und die nötige Technik kümmern und auch die Kompatibiliäten zu den unterschiedlichen Tragesystemen sicherstellen. Vor allem ist Letzteres in keinster Weise durch die Kliniken leistbar, denken Sie z.B. in diesem Zusammenhang auch an mögliche Kombinationsverlegungen, z.B. RTW-Hubschrauber-RTW oder innerhalb Ihres Bereiches können sich die Rettungsdiensterbringer nicht auf ein System einigen, etc.
Für mich unverständlich, da nur wenige Kinderkliniken mit Perinatalzentrum Level I überhaupt verpflichtet sind, einen Transportinkubator und entsprechende Notfallkapazitäten vorzuhalten...
Anmerkungen RDPlanVO
Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend meine Anmerkungen zur Neufassung der RDPlanVO: Allgemeines: 1. Bisher finden sich keinerlei Ausführungen zum Themenkomplex ÄLRD, ÄVRD und der Vorabdelegation. Die RDPlanVO bietet Gelegenheit die konkrete und praktische Umsetzung der Vorabdelegation sowie der Tätigkeiten der ÄVRD und ÄLRD zu
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend meine Anmerkungen zur Neufassung der RDPlanVO:
Allgemeines:
1. Bisher finden sich keinerlei Ausführungen zum Themenkomplex ÄLRD, ÄVRD und der Vorabdelegation. Die RDPlanVO bietet Gelegenheit die konkrete und praktische Umsetzung der Vorabdelegation sowie der Tätigkeiten der ÄVRD und ÄLRD zu erläutern.
2. Es fehlt eine Ausführung dazu, das auch Fahrzeuge der Notfallrettung eine Arztpraxis oder andere ambulante Einrichtung als Transportziel wählen können.
3. Es ist nicht nachvollziehbar weshalb obwohl dies keine Aufgabe des Rettungsdienstes ist weiterhin die Option besteht ein Rettungsmittel zu einer BMA, einem Brand oder Ähnlichen zu entsenden. Es ist zwingend festzulegen, dass eine Disposition eines Rettungsmittels nur erfolgen darf, wenn KONKRETE Hinweise auf lebensgefährlich Erkrankte oder Verletzte Personen vorliegen. Bei einer ausgelösten BMA, einem Heimrauchmelder oder einem automatischen Notruf einer Smartwatch ist dies regelhaft nicht der Fall. Entsprechende Ausführungen wären bsp. in § 22 denkbar. („präventive Absicherungen… auch von Bränden, technischen Hilfeleistungen oder anderweitiger Einsätze anderer BOS, falls zum Zeitpunkt der Disposition keine Hinweise auf eine konkret zu erwartende akute Gefährdung von Menschenleben besteht“.
Auch das Stichwort „Polizeilage“ und „Feuerwehrlage“ ist in diesem Kontext nicht optimal.
4. Bezüglich der Weisungsbefugnis der Leitstellen nach § 11 Abs 7 RDG besteht m. E. nach ein dringender Bedarf zur Einschränkung und Konkretisierung eben dieser. Die Leitstellen sollten ab S4 weder in medizinischen noch in taktischen Angelegenheiten weisungsbefugt sein (Rettungsmittelhaltepunkt und Zielklinik z. B. kann ich vor Ort besser beurteilen als die ILS) außerdem sollte sich die Weisungsbefugnis auch bei der Disposition hinsichtlich ArbZG-Verstößen und der individuellen Entscheidung der Besatzung ob das Rettungsmittel und dessen Personal in der Lage ist einen Einsatz zu übernehmen (bsp. Folgeeinsatz nach Traumarea) einschränken lassen. Auch das Thema „Leitstelle hat die Fahrt mit Signal im S7 angewiesen ist leider immernoch präsent“.
Zu § 1 Absatz 3 Satz 1: Hier wird die Aufgabendefiniton der Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 RDG aufgeweicht. Die gewählte Formulierung mit „rasch“, „zu erwarten“ und „Gesundheitsgefahr“ umfasst ein deutlich breiteres Spektrum an Erkrankungen und Verletzungen und damit ein größeres Patientenkollektiv.
Zu § 1 Absatz 4 Satz 1: Auch hier wird die Aufgabendefinition des RDG aufgeweicht. Die Grundvoraussetzung um Aufgabe des Krankentransportes zu sein, besteht in einer notwendigen medizinisch-fachlichen Betreuung. Von dieser ist hier keine Rede.
Zu § 2 Absatz 2: Warum findet sich hier eine andere Definition der Notfälle als an anderen Stellen „bei Notfällen mit akuter vitaler Bedrohung“ ist m. E. eine schärfere Eingrenzung als in § 1 Abs. 2 RDG sowie in § 1 Abs. 3 dieser Verordnung.
Zu § 8: Ich bitte darum einen Stichtag zur Umsetzung zu ergänzen, da die Veröffentlichung bisher bereits im LARD beschlossen war, jedoch nie umfassend umgesetzt wurde.
Zu § 16: aktuell ist die jahrelang etablierte Praxis zum Betrieb des ärztlichen Notdienstes aus dem Integrierten Leitstellen leider nicht umsetzbar. Der Reformentwurf zur Notfallversorgung des Bundes sieht jedoch eine Option zur Zusammenlegung vor der sogenannten Akutleitstellen mit den Integrierten Leitstellen vor. Ich schlage daher vor diese Option sofern die auf Bundesebene geregelt wird auch zwingend umzusetzen um das damit einhergehende Entlastungspotential im Rettungsdienst zu nutzen. Folgende Formulierung wäre denkbar: „sofern auf Bundesebene eine Möglichkeit zum gemeinsamen Betrieb der Integrierten Leitstellen und der Akutleitstellen geschaffen wird, ist diese umzusetzen“
Zu § 23: Es darf hier nicht nur um Einsätze nach Dienstende gehen, sondern es müssen auch Fälle berücksichtigt werden, bei denen bereits zum Zeitpunkt der Disposition absehbar ist, dass die Alarmierung ein Überschreiten der Höchstarbeitszeit zum Ergebnis hat. Eine mögliche Formulierung wäre: „Auch eine bereits zum Zeitpunkt der Alarmierung absehbare deutliche Überschreitung der Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen und nur bei Einsätzen der Notfallkategorie 1 möglich, wenn dadurch ein medizinisch relevanter Zeitvorteil erreicht werden kann.“
Abs. 3 ergänzen um: „Es ist sicherzustellen, dass sofern verfügbar ein weiteres Rettungsmittel für die weitergehende Versorgung und einen etwaigen Transport ergänzend disponiert wird.“
Abs. 4: Was ist die erwähnte gebotene Zeit? Die Planungsfristen sind explizit nur Planungsfristen und sollten für die Disposition keine Auswirkung haben. Sonst wäre die Planungsfrist am Jahresende zwar erfüllt aber es werden regelhaft die Pausen nicht erfüllt. Ein Handlungszwang bezüglich der Planung besteht dann trotzdem nicht.
Zumal in Abs 2. Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Regelungen höher wiegt. und auch nur bei Kategorie 1 davon abgewichen werden darf.
Zu §24: Ich schlage folgenden zusätzlichen Hinweis vor: „Ein Anspruch auf die Entsendung eines Rettungsmittels besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Notrufs ein konkreter Hinweis auf das Vorliegen der Aufgaben der Notfallrettung bzw. des Krankentransports im Sinne des § 1 RDG vorliegt.“
Zu § 24 Abs 2.: Hier fehlt der Hinweis, dass § 23 zu berücksichtigen ist, auch wenn das Fahrzeug am nächsten ist.
Zu § 32 Abs. 2 Punkte 1 a sowie 2: ich bitte die Formulierungen wie folgt anzupassen: …manuellen notärztlichen Maßnahmen… „welche nicht im Rahmen einer Delegation durch das vor Ort anwesende Personal durchgeführt werden können“
Zu § 37 Abs. 1 Nr. 4: Formulierung wie folgt anpassen:“ …die Erforderlichkeit nach den Nummern 1 bis 3 KONKRET zu erwarten ist“ Mit der aktuellen Formulierung wäre theoretisch jedes Krankheitsbild in irgendeiner Art denkbar, dass im Verlauf eine entsprechende Erforderlichkeit bedarf. Auch ein eingewachsener Zehennagel kann ohne ärztliche Vorstellung innerhalb Wochen zu einer Sepsis führen.
Zu § 46 Abs 2: Ich schlage vor hier einen weiteren Punkt wie folgt zu ergänzen: von einer zusätzlichen primären Alarmierung eines bodengebundenen notärztlichen Rettungsmittels bei Einsatz eines Luftrettungsmittels ist abzusehen, wenn hierdurch kein wesentlicher medizinischer Zeitvorteil entsteht und keine weiteren Verletzten oder Erkrankten vorhanden sind, welche einer notärztlichen Versorgung benötigen.
Bestimmte ILS alarmieren immer/oft RTH und NEF parallel, welche dann nahezu zeitgleich oder nur wenige Minuten zeitversetzt eintreffen. Hierdurch wird ein notärztlich besetztes RM unnötig gebunden.
Zu § 59 Abs 3.: Dies würde bedeuten, dass bei einem Brand mit zwei leichtverletzten, einem VU mit einer eingeschlossenen Person und einer weiteren leicht verletzten Person, einem Unfall mit einem Bus auch ohne verletzte Person oder nur einer leicht verletzten Person sowie einem Kraftstoffaustritt aus einem PKW jedes Mal verpflichtend LNA/OrgL zu alarmieren sind.
Zu § 61 Abs.: Ich schlage vor, eine aktuelle regelmäßige Tätigkeit im Rettungsdienst als Voraussetzung zur Tätigkeit als LNA zu regeln. Einem LNA müssen sowohl bei einer Tätigkeit bei einer Großschadenslage aber bsp. auch in der Funktion des Leitstellenbeirats und im Bereichsausschuss aktuelle Begebenheiten in der Notfallmedizin bekannt sein. Dies ist nur möglich bei einer fortlaufenden regelmäßigen Tätigkeit im Rettungsdienst. Es darf nicht sein, dass Rentner, welche seit Jahren nichtmehr im RD tätig sind, oder nur noch in der ambulanten Versorgung tätig sind diese Funktion einnehmen.
Zu § 64: Hier fehlen viele Ausführungen die für praktische Umsetzung (Führungsstruktur, Organisation des OrgL-Dienstes, Planungsvorgaben, etc.) oder zumindest der Verweis auf das OrgL-Konzept.
Insbesondere da aber im Orgl-Konzept selbst, auf den RD-Plan bezüglich weiterer Ausführungen zu „Funktion und Qualifikation, zu den Aufgaben, zur Einsatzindikation und Alarmierung, zur Bestellung sowie zu den planerischen Vorkehrungen“ verwiesen wird erachte ich dies als notwendig. Auch die Einsatzleitung bei (vorläufiger) Abwesenheit von LNA/OrgL gehört dringend explizit geregelt und an dieser Stelle erwähnt.
Zusätzlich sinnvoll: „Die Leistungsträger der Notfallrettung innerhalb des jeweiligen Rettungsdienstbereiches sind auf Wunsch in einem angemessenen Umfang am OrgL-Dienst zu beteiligen.“
§ 60 Aufgaben der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes bei Vorliegen eines Großschadensereignisses
...Bestimmung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes durch Sicherstellung der Sichtung, Festlegung der medizinischen Versorgung einschließlich des Umfangs der Anforderung von Rettungsdienst- und Sanitätspersonal und Material und der Zuordnung von Rettungsmitteln und Versorgungseinrichtungen, ... Die neue Aufteilung zwischen
...Bestimmung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes durch Sicherstellung der Sichtung, Festlegung der medizinischen Versorgung einschließlich des Umfangs der Anforderung von Rettungsdienst- und Sanitätspersonal und Material und der Zuordnung von Rettungsmitteln und Versorgungseinrichtungen, ...
Die neue Aufteilung zwischen LNA und OrgL wird durch diesen Satz wieder zurückgesetzt.
Der LNA sagt was er braucht, also 1 RTW und 1 NEF oder 1 RTH, welches Fahrzeug er bekommt bestimmt und organisiert der OrgL.
Der LNA sagt welche Fachrichtung ein Klinik für den Patient er benötigt,
der OrgL organisiert eine Klinik mit der Fachrichtung.
Hier wäre also eine bessere Formulierung nicht schlecht... z.B.
...Bestimmung des medizinischen Schwerpunkt und die Art des medizinischen Einsatzes, gewährleistet die Sichtung und legt die erforderlichen Maßnahmen der medizinischen Versorgung einschließlich des Umfangs der benötigten Rettungsmittel fest. Darüber hinaus bestimmen diese die Anforderung an die aufnehmenden Versorgungseinrichtung.
§ 22 Disposition von Rettungsmitteln
Der Begriff „präventive Absicherungen“ wirkt in diesem Kontext sehr unscharf. Was ist damit konkret gemeint? Eine plötzlich stattfindende Großdemonstration? Eine Brandwache zur Absicherung der Feuerwehr? Ein Zugriff von SEK oder MEK? Ein Stadtfest mit erwartbar erhöhtem Patientenaufkommen, aber ohne exakte Planbarkeit? Oder ein Faschingsumzug?
Der Begriff „präventive Absicherungen“ wirkt in diesem Kontext sehr unscharf. Was ist damit konkret gemeint? Eine plötzlich stattfindende Großdemonstration? Eine Brandwache zur Absicherung der Feuerwehr? Ein Zugriff von SEK oder MEK? Ein Stadtfest mit erwartbar erhöhtem Patientenaufkommen, aber ohne exakte Planbarkeit? Oder ein Faschingsumzug?
Aus meiner Sicht wäre es sinnvoll, den Begriff entweder ganz zu streichen oder eindeutig zu definieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Gleichzeitig kann eine „präventive Absicherung“ aus meiner Sicht durchaus folgender Sachverhalt sein:
Ein Sanitätsdienst hat unmittelbar neben einem Veranstaltungsort eine Reanimation. RTW und NEF treffen innerhalb von zwei Minuten ein, die Reanimation verläuft erfolgreich, der Patient erreicht zügig einen ROSC und ist transportbereit. Ein Umlagern in ein anderes Fahrzeug wäre medizinisch nachteilig.
Die Veranstaltung darf allerdings ohne RTW und NEF nicht fortgeführt werden. In diesem Fall sehe ich es so, dass der Regeldienst bis zur Rückkehr der eingesetzten Kräfte die Absicherung übernehmen muss. Das wäre für mich ebenfalls eine Form der „präventiven Absicherung“. Und das wäre nicht das erste mal das dies passiert ist...
§ 5 Grundsätze der Planung
Eine genauere Definition wäre hier angebracht, da dies in der Vergangenheit dazu kam, das die Hilfsfrist weit ausgedehnt betrachtet und umgesetzt wurde. Dies ist ja auch ein Grund des heutigen Dillema. Hier ein Vorschlag zur Änderung / Diskussion (1) Für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltestrukturen von
Eine genauere Definition wäre hier angebracht, da dies in der Vergangenheit dazu kam, das die Hilfsfrist weit ausgedehnt betrachtet und umgesetzt wurde. Dies ist ja auch ein Grund des heutigen Dillema.
Hier ein Vorschlag zur Änderung / Diskussion
(1) Für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltestrukturen von Rettungswagen ist als Zielerreichung für Primäreinsätze bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich anzusetzen
Orginaltext:
eine Eintreffzeit von zwölf Minuten in 95 Prozent bezüglich der als Notfallkategorie 1 eingestuften Einsätze,
Änderungs- / Diskussionsvorschlag
…eine Eintreffzeit von zwölf Minuten, die sich in 60 Sekunden Dispositionszeit, 60 Sekunden Ausrückezeit und zehn Minuten Fahrzeit gliedert. Die Zielvorgabe gilt als erreicht, wenn diese Zeit in 95 Prozent der Einsätze der Notfallkategorie 1 eingehalten wird. Die drei Zeitkomponenten können sich dabei gegenseitig ausgleichen, solange die Gesamt-Eintreffzeit von zwölf Minuten nicht überschritten wird.