Notfallrettung

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Die Neufassung der Rettungsdienstplanverordnung soll die Regelungen des neuen Rettungsdienstgesetzes konkretisieren und in der Praxis anwendbar machen.

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Die Rettungsdienstplanverordnung soll einen großen Teil der Verordnungsermächtigungen ausfüllen, die im Rettungsdienstgesetz vorgesehen sind. Sie ersetzt den bisherigen Rettungsdienstplan 2022 (PDF), dessen Rechtsnatur formell nicht bestimmt war.

Die Neufassung hat zum Ziel, die Regelungen des neuen Rettungsdienstgesetzes zu konkretisieren und in der Praxis anwendbar zu machen. Herzstück der Rettungsdienstplanverordnung sind die näheren Bestimmungen zur Planung des Rettungsdienstes. Daneben wird bereits im Rettungsdienstplan 2022 vorhandenen Regelungen sowie auch außerhalb dessen stehenden Standards ein einheitlicher rechtlicher Rahmen gegeben, indem sie in einem Regelungswerk zusammengeführt werden. Die Neufassung zielt insbesondere darauf ab, die Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen an den medizinischen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten auszurichten, gleichzeitig aber das Prinzip der Wirtschaftlichkeit nicht aus den Augen zu verlieren.

Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

Der Verordnungsentwurfes enthält insbesondere Bestimmungen über

  • die Grundsätze für die Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen sowie entsprechende Berechnungsschemata,
  • die Konkretisierung der Abgrenzung von und der Zusammenarbeit zwischen den anderen Versorgungssektoren und dem Rettungsdienst,
  • die Organisationsstruktur des Rettungsdienstes und seiner Gremien auf Landesebene und auf lokaler Ebene,
  • die Integrierte Leitstellen und besondere Leitstellen einschließlich der Ausbildung des dort beschäftigten Personals und der Disposition von Rettungsmitteln,
  • das Telenotärztliche System, dessen Telenotärztinnen und Telenotärzte und dessen Kostenstruktur,
  • die Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes, deren Ausstattung und Besetzung, besondere Transportrettungsmittel sowie Zusammenarbeit mit den Transportkapazitäten Dritter,
  • die Luftrettung, insbesondere deren Standorte und Einsatzindikation für Primär- und Sekundäreinsätze,
  • die Sonderrettungsdienste, deren Einrichtungen und Helferinnen und Helfer,
  • das Großschadensereignis einschließlich der Planung und der Qualifikation und der Aufgaben der besonderen Beteiligten in der rettungsdienstlichen Einsatzleitung,
  • die Genehmigungsvoraussetzungen für den Krankentransport und die Notfallrettung sowie
  • ehrenamtliche Ersthelfer-Systeme.

Sie enthält sechs Anlagen:

  • Aus Anlage 1 ergibt sich die neue Zuordnung der jeweiligen Diagnosen und Maßnahmen zu den Notfallkategorien;
  • Anlage 2 enthält die neuen Berechnungsschemata für die Planung der bodengebundenen Notfallrettung;
  • Anlage 3 enthält die bekannte Einteilung des Landes in Rettungsdienstbereiche;
  • Anlage 4 enthält die neue Konzeption zur Qualifizierung von Leitstellenpersonal für die Tätigkeit in Integrierten Leitstellen,
  • Anlage 5 enthält den landeseinheitlichen Notarztindikationskatalog in seiner bekannten Fassung und
  • Anlage 6 enthält die aufgrund des Dual Use in der Luftrettung redaktionell überarbeiteten Grundsätze für die Durchführung von Intensivtransporten in Baden-Württemberg.

Weitere Informationen aus der Begründung zum Verordnungsentwurf

Kommentare : zur Rettungsdienstplanverordnung

Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 2. Dezember 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

34. Kommentar von :ohne Name 136118

Umfang von § 64

Der Entwurf zu § 64 sieht vor dass der OrgL im Einsatzfall in operativ-taktischen Fragen Weisungsbefugnis gegenüber dem Rettungsdienst- und Sanitätspersonal besitzt („Sanitätspersonal“ hierbei nicht definiert. Kräfte der HiOrg? Kräfte des FD SanD im KatS?). Bezieht sich diese Weisungsbefugnis der OrgL ausschließlich auf Einsätze im Sinne des

Der Entwurf zu § 64 sieht vor dass der OrgL im Einsatzfall in operativ-taktischen Fragen Weisungsbefugnis gegenüber dem Rettungsdienst- und Sanitätspersonal besitzt („Sanitätspersonal“ hierbei nicht definiert. Kräfte der HiOrg? Kräfte des FD SanD im KatS?).
Bezieht sich diese Weisungsbefugnis der OrgL ausschließlich auf Einsätze im Sinne des Rettungsdienstgesetzes, also zur Erfüllung der originären Aufgaben des RDG, oder erstreckt sie sich auf alle anwesenden Einsatzkräfte des Rettungsdienstes und Sanitätsdienstes, unabhängig von der Rechtsgrundlage ihres Einsatzes?

Dies betrifft die Situationen, in denen Rettungsdienst- oder Sanitätspersonal auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften tätig wird, z.B.:
- Betreuung von unverletzt Betroffenen im Auftrag der Ortspolizeibehörde
- Absicherung der Feuerwehr wenn angefordert auf Grundlage §30 FwG

Hintergrund der Frage ist, ob die Weisungsbefugnis der OrgL nur konkret für die Aufgabenwahrnehmung nach RDG oder auch abstrakt für Einsatzkräfte gilt, die im gleichen Einsatzszenario auf Basis anderer Rechtsgrundlagen tätig sind.

33. Kommentar von :ohne Name 137996

Ergänzung zu §59 Planerische Vorkehrungen der Integrierten Leitstelle für ein Großschadensereignis

§59 Planerische Vorkehrungen der Integrierten Leitstelle für ein Großschadensereignis (3) 2. die Organisatorische Leitung Rettungsdienst ist über die Vorgabe in Nummer 1 hinaus zu alarmieren, wenn Einsätze mit erhöhtem operativ-taktischem Koordinierungsaufwand vorliegen; das ist zumindest dann der Fall, wenn mindestens drei Rettungswagen ***

§59 Planerische Vorkehrungen der Integrierten Leitstelle für ein Großschadensereignis
(3) 2. die Organisatorische Leitung Rettungsdienst ist über die Vorgabe in Nummer 1 hinaus zu alarmieren, wenn Einsätze mit erhöhtem operativ-taktischem Koordinierungsaufwand vorliegen; das ist zumindest dann der Fall, wenn mindestens drei Rettungswagen

*** oder Krankentransportwagen ***

zu demselben Ereignis alarmiert werden,

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Begründung: § 24 Disposition in der Notfallrettung (8) "Krankentransportwagen können im Einzelfall die Notfallrettung unterstützen oder zur Durchführung von Erstmaßnahmen eingesetzt werden, wenn es aus medizinischen Gründen erforderlich erscheint."

Ich würde es für sinnvoll erachten die oben dargestellte Ergänzung "oder Krankentransportwagen" einzufügen, da gegebenenfalls auch KTW zum Einsatz kommen können. Gerade im ländlichen Bereich nicht nur als Erstversorgungskomponente, sondern auch als Transportkomponente, da sich beispielsweise ein zusätzlicher RTW eine deutliche Verzögerung eines Patiententransports bedeuten würde oder aber Patienten nur so leicht erkrankt oder verletzt sind, dass die personelle und materielle Ausstattung eines KTW ausreichend ist und somit keine Indikation für personelle oder materielle Ausstattung eines RTW besteht. Der organisatorische Koordinierungsaufwand der die OrgL-Alarmierung begründet dürfte unabhängig vom eingesetzten Transportmittel der gleiche sein und somit eine Alarmierung rechtfertigen.

32. Kommentar von :ohne Name 137996

Anmerkung zu § 65 Qualifikation und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst

RA oder NFS mit drei Jahren Berufserfahrung erscheint mir als Ausbildungsvoraussetzung etwas wenig. Eine Führungsausbildung für das Führen ab Zugstärke, besser Verbandführer-Ebene erscheint mir durchaus angebracht, wenn man bedenkt auf welchen Ebenen OrgL eingesetzt werden können sollen und wie viele Einheiten oder Abschnitte der

RA oder NFS mit drei Jahren Berufserfahrung erscheint mir als Ausbildungsvoraussetzung etwas wenig. Eine Führungsausbildung für das Führen ab Zugstärke, besser Verbandführer-Ebene erscheint mir durchaus angebracht, wenn man bedenkt auf welchen Ebenen OrgL eingesetzt werden können sollen und wie viele Einheiten oder Abschnitte der rettungsdienstlichen Einsatzleitung unterstellt sein können. Eine Ausbildung Führungsausbildung gemäß den Führungsstufen der DV100 wäre als Voraussetzung für den OrgL-Lehrgang wünschenswert.

31. Kommentar von :ohne Name 137996

Ergänzung zu § 65 Qualifikation und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst

Ergänzungsvorschlag zu § 65 Qualifikation und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst (6) Organisatorische Leitungen Rettungsdienst welche vor dem Tag des Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach bis dahin gültigen Vorgaben ausgebildet und ernannt wurden, sowie regelhaft im Einsatzdienst als Organisatorische Leitung tätig waren

Ergänzungsvorschlag zu § 65 Qualifikation und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst
(6) Organisatorische Leitungen Rettungsdienst welche vor dem Tag des Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach bis dahin gültigen Vorgaben ausgebildet und ernannt wurden, sowie regelhaft im Einsatzdienst als Organisatorische Leitung tätig waren waren, haben Bestandsschutz.

Begründung:
Bisher im OrgL-Dienst tätiges und erfahrenes Personal sollte weiterhin tätig sein dürfen ohne eine erneute Ausbildung durchlaufen zu müssen.

30. Kommentar von :ohne Name 137996

Ergänzungen zu § 60 Aufgaben der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes bei Vorliegen eines Großschadensereignisses und §64 Aufgaben der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst bei Vorliegen eines Großschadensereignisses

Anpassungsvorschlag für § 60 Aufgaben der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes bei Vorliegen eines Großschadensereignisses: (2) Die Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte haben im Einsatz in medizinischen Fragen Weisungsbefugnis gegenüber dem übrigen Rettungsdienst- und Sanitätspersonal. Dies schließt auch die Organisatorische

Anpassungsvorschlag für § 60 Aufgaben der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes bei Vorliegen eines Großschadensereignisses:
(2) Die Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte haben im Einsatz in
medizinischen Fragen Weisungsbefugnis gegenüber dem übrigen Rettungsdienst- und Sanitätspersonal. Dies schließt auch die Organisatorische Leitung
Rettungsdienst und andere am Einsatz beteiligte Ärztinnen und Ärzte ein.
Einheiten und Personal der Sonderrettungsdienste Berg- und Wasserrettung, sowie Einheiten und Personal des Betreuungsdienstes unterstehen ebenfalls der medizinischen Weisungsbefugnis der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes.
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Anpassungsvorschlag für §64 Aufgaben der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst bei Vorliegen eines Großschadensereignisses:
(2) Die Organisatorische Leitung Rettungsdienst hat im Einsatzfall in operativ-taktischen Fragen Weisungsbefugnis gegenüber dem Rettungsdienst- und Sanitätspersonal mit Ausnahme der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte. Einheiten und Personal der Sonderrettungsdienste Berg- und Wasserrettung, sowie Einheiten und Personal des Betreuungsdienstes unterstehen ebenfalls der operativ-taktischen Weisungsbefugnis der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst.
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Begründung:
§ 60 "Aufgaben der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes bei Vorliegen eines Großschadensereignisses" sieht als Aufgabe der/des LNA die Bestimmung von Schwerpunkten und Art des medizinischen Einsatzes durch Sicherstellung der Sichtung, Festlegung der medizinischen Versorgung vor. Damit muss es auch eine Weisungsbefugnis gegenüber allen in der Patientenbehandlung tätigen Personen gegeben sein. Das betreuungsdienstliche Personal ist hier ebenfalls mit einzubinden, da im Rahmen eines Großschadensereignisses damit zu rechnen ist, dass auch in Betreuungseinrichtungen Patienten welche initial als unverletzte/ nicht erkrankt kategorisiert wurden, doch noch behandlungspflichtig werden oder gegebenenfalls psychische Belastungsreaktionen zeigen. Außerdem ist es denkbar, dass Betreuungsdienst-Einheiten bereits im Schadensgebiet zur Versorgung leicht Verletzter/Erkrankter eingesetzt werden.

§ 65 "Qualifikation und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst" fordert unter Anderem umfangreiche Kenntnisse über Sonderrettungsdienste, die ehrenamtlichen Strukturen und Ressourcen, den Katastrophenschutz von der Organisatorischen Leitung. Daher sollten diese Einheiten primär dem rettungsdienstlichen Einsatzleitung (OrgL+LNA) unterstellt sein. Selbstverständlich müssen im Einsatzfall entsprechende aufgabenbezogene Einsatzabschnitte gebildet werden, wie z.B. EA Bergrettung, EA Wasserrettung, EA Betreuung, usw. Welche dann von einer entsprechend geeigneten Führungskraft der jeweiligen Einheit geleitet werden. Ebenfalls sind im Bedarfsfall Fachberater der jeweiligen Bereiche hinzu zu ziehen. Bisher gibt es gerade zur Weisungsbefugnis gegenüber den Betreuungseinheiten keine klare Regelung, was immer wieder zu Unklarheiten führt. Daher ist der Vorschlag auch diese Einheiten der Hilfsorganisationen der rettungsdienstlichen Einsatzleitung (OrgL+LNA) zu unterstellen, da eine Unterstellung unter die Feuerwehr in den meisten Fällen keine sinnvolle Lösung sein dürfte. Ohne eine Unterstellung würde sich im Einsatzfall zusätzlich zu Feuerwehr-TEL und rettungsdienstlicher Einsatzleitung, ein drittes in der Führungsstruktur "frei schwebendes" Element Betreuung bilden, welches ohne klare Unterstellungsverhältnisse, einfach parallel existiert. Im Einsatzfall kann es selbstverständlich begründete Ausnahmen geben, in den meisten Fällen scheint es aber der sinnvollste Weg zu sein, Patientenbehandlung und Betreuung Betroffener unter einer einheitlichen Führung zusammenzufassen.

29. Kommentar von :ohne Name 137996
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28. Kommentar von :D.K

Anlage 4 (zu § 17 Absatz 1) / Konzeption zur Qualifizierung von Leitstellenpersonal

Endlich hat es die Politik verstanden, das die Zeiten der reinen NotSan-Disponenten vorbei sind. Dieses hochqualifizierte und teuer ausgebildete Personal gehört auf den RTW bzw. das NEF! Auf einer Leitstelle muss man eben nicht Medikamente kennen und verabreichen oder EKG-Bilder beurteilen können. Sondern hier braucht es medizinisch-fachlich

Endlich hat es die Politik verstanden, das die Zeiten der reinen NotSan-Disponenten vorbei sind.
Dieses hochqualifizierte und teuer ausgebildete Personal gehört auf den RTW bzw. das NEF!

Auf einer Leitstelle muss man eben nicht Medikamente kennen und verabreichen oder EKG-Bilder beurteilen können.
Sondern hier braucht es medizinisch-fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal welches grundsätzlich sich im Rettungsdienst auskennen tut und aber auch im Bereich Feuerwehr Wissen hat.
Nicht zu schweige, das es hier auch auf eine gewisse Portion Logistik und taktisches Denken ankommt.

Und genau aus dem Grund begrüße ich das neue Konzept und finde es gut, das es für erfahrene RS oder andere medizinische Berufe einen Zugang gibt.
Das ist der Weg zu einer Gesundheitsleitstelle, die in Zukunft hoffentlich alle Bereich (wie z.B in Niederösterreich) abdeckt!

Wo ich allerdings etwas Kopfschmerzen bekomme, ist die geringe Anzahl an Lehrgangsplätzen an den Schulen...
Hier hat man für 2026 gerade einmal 72 Lehrgangsplätze für das Disponenten-Modul geplant. Und das macht bei 34 Leitstellen in BaWü gerade mal 2 Plätze je ILS... Das ist für den deutlichen Ausbildungsstau in machen Leitstellen zu wenig. Insbesondere in der Hinsicht, das es immer mehr offene Stellen gibt, die unbesetzt sind, hätte man hier ein deutliches Tempo an den Tag legen müssen.

27. Kommentar von :ohne Name 137987

Leistungserbinger

Ich halte es für nicht nachvollziehbar, dass private Unternehmen auch künftig keine Genehmigung für die Notfallrettung erhalten sollen. Es gibt aus meiner Sicht keinen sachlichen Grund, warum ausschließlich Hilfsorganisationen zugelassen werden, obwohl private Anbieter die gleichen Qualifikations- und Qualitätsanforderungen erfüllen können.

Ich halte es für nicht nachvollziehbar, dass private Unternehmen auch künftig keine Genehmigung für die Notfallrettung erhalten sollen. Es gibt aus meiner Sicht keinen sachlichen Grund, warum ausschließlich Hilfsorganisationen zugelassen werden, obwohl private Anbieter die gleichen Qualifikations- und Qualitätsanforderungen erfüllen können.

Private Unternehmen arbeiten im Krankentransport bereits verlässlich, effizient und qualitätsgesichert – warum also nicht auch in der Notfallrettung? Eine pauschale Ungleichbehandlung ist weder fachlich noch rechtlich begründbar und verhindert dringend benötigte Wettbewerb, Innovation und Entlastung im Rettungswesen.

Gerade angesichts von Fachkräftemangel und steigenden Kosten sollte die Leistungserbringung nach Eignung, Qualität und Wirtschaftlichkeit beurteilt werden – nicht nach der Organisationsform.

26. Kommentar von :Sebastian Holder
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25. Kommentar von :Sebastian Holder
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.