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Die Neufassung der Rettungsdienstplanverordnung soll die Regelungen des neuen Rettungsdienstgesetzes konkretisieren und in der Praxis anwendbar machen.
Weitere Informationen aus der Begründung zum Verordnungsentwurf
Das Rettungsdienstgesetz und der Rettungsdienstplan enthielten bislang die wesentlichen Bestimmungen für den Bereich des Rettungsdienstes. Der Rettungsdienstplan konkretisierte die Vorgaben des Gesetzes. Die Rechtsnatur des Rettungsdienstplanes war dabei unbestimmt. Es handelte sich formell weder um eine Rechtsverordnung noch um eine Satzung oder eine Verwaltungsvorschrift. Dieser historisch gewachsene Zustand wurde dem Anspruch des Rettungsdienstplanes, Bindungswirkung zu entfalten, nicht gerecht.
Nachdem der Gesetzgeber 2024 im Rahmen des Neuerlasses des Rettungsdienstgesetzes entsprechende Verordnungsermächtigungen vorgesehen hat, kann der Rettungsdienstplan nun in Verordnungsform erlassen werden. Dazu wird das Innenministerium ermächtigt.
Der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ist auch erforderlich. Der Entwurf zielt darauf ab, die Vorgaben des Gesetzes zu konkretisieren. Er steht unter dem Leitbild einer am Bedarf der Patientinnen und Patienten ausgerichteten Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen, die aber gleichzeitig dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit folgt. Darüber hinaus werden bewährte Regelungen aus dem bisherigen Rettungsdienstplan und der rettungsdienstlichen Praxis aktualisiert und ebenfalls in die Verordnung übernommen.
Die Verordnung gliedert sich in elf Teile. Ihr Schwerpunkt sind die in Teil 2 geregelten Grundsätze für die landesweite Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen und die Berechnungsschemata. Darüber hinaus werden Regelungen zu den folgenden Thematiken getroffen:
- Konkretisierung der Abgrenzung von und der Zusammenarbeit zwischen den anderen Versorgungssektoren und dem Rettungsdienst,
- Organisationsstruktur des Rettungsdienstes und seiner Gremien auf Landesebene und auf lokaler Ebene,
- Integrierte Leitstellen und besondere Leitstellen einschließlich der Ausbildung des dort beschäftigten Personals und der Disposition von Rettungsmitteln,
- Telenotärztliches System, dessen Telenotärztinnen und Telenotärzte und dessen Kostenstruktur,
- Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes, deren Ausstattung und Besetzung, besondere Transportrettungsmittel sowie Zusammenarbeit mit den Transportkapazitäten Dritter,
- Luftrettung, insbesondere deren Standorte und Einsatzindikation für Primär- und Sekundäreinsätze,
- Sonderrettungsdienste, deren Einrichtungen und Helferinnen und Helfer,
- Großschadensereignis einschließlich der Planung, der Qualifikation und der Aufgaben der besonderen Beteiligten in der rettungsdienstlichen Einsatzleitung,
- Genehmigungsvoraussetzungen für den Krankentransport und die Notfallrettung sowie
- ehrenamtliche Ersthelfer-Systeme.
Keine.
Bislang war der Rettungsdienstplan eine untergesetzliche Regelung mit unklarer Rechtsnatur. Der Gesetzgeber hat mit Erlass des Rettungsdienstgesetzes den klaren Auftrag erteilt, diesen durch eine Verordnung zu erlassen.
Eine Verwaltungsvorschrift hätte dieses Ziel nicht im selben Maße erreichen können. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass den Vorschriften zur Planung des Rettungsdienstes durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg teilweise Außenwirkung zuerkannt wurde. Zudem ist der Rettungsdienst in Baden-Württemberg privatrechtlich organisiert, sodass es eine Vielzahl von außerhalb der Verwaltung stehenden Akteuren und Adressaten gibt.
Auch inhaltlich bestehen keine Alternativen zu den vorliegenden Regelungen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die neuen Regelungen zur Planung des Rettungsdienstes. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, eine Verordnungsermächtigung in das Rettungsdienstgesetz aufzunehmen. Mit der vorliegenden Verordnung entspricht das Innenministerium diesem gesetzgeberischen Auftrag und setzt ihn um. Darüber hinaus ermöglichen die Fortschritte in der rettungsdienstlichen Dokumentation eine Planung anhand medizinischer Kriterien. So können die Bedarfe der Patientinnen und Patienten bereits in der Planung in den Fokus genommen werden. Diesen beiden Faktoren wird durch die neuen Planungskriterien Rechnung getragen.
Die vorgenommenen Konkretisierungen der landesgesetzlichen Regelungen sind darüber hinaus erforderlich, um eine landesweit einheitliche Durchführung des Rettungsdienstes zu sichern. Dies hat zum Ziel, eine einheitliche Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in Baden-Württemberg zu gewährleisten.
Durch die Festlegungen und die Berechnungsschemata wird sich die Infrastruktur des Rettungsdienstes im Land verändern. Dies kann zu einem Anstieg der förderungsfähigen Investitionsmaßnahmen und somit auch zu einem Anstieg des Förderbedarfes führen. Wie jedoch bereits auf Seite 3 der Begründung zum Rettungsdienstgesetz (Landtagsdrucksache 17/6611) ausgeführt, erfolgt die Förderung lediglich im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, sodass für das Land keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.
Die Erforderlichkeit zusätzlicher personeller Ressourcen auf Seiten des Landes ist nicht zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen auf die Kommunen oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Die Regelungen zur Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen, die das Kernstück dieser Verordnung darstellen, betreffen die Planung der rettungsdienstlichen Vorhaltungen durch die Bereichsausschüsse. Sie sind inhaltlich komplex. Die Regelungen verfolgen aber den Anspruch, die rettungsdienstlichen Vorhaltungen am Bedarf der Patientinnen und Patienten auszurichten. Da dieser je nach der zugrundeliegenden Fallgestaltung eine andere Ausprägung hat, führt dies zwangsläufig zu vielschichtigen Planungsvorschriften. Die Normierung dient in dieser Hinsicht gleichzeitig der Transparenz. Sie richtet sich zudem an die fachlich versierten Bereichsausschüsse.
Die Rechtsverordnung enthält darüber hinaus Regelungen zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Bereich der Genehmigung von Krankentransport und Notfallrettung. Sie führt diesbezüglich bereits bestehende Regelungen, die in mehreren unterschiedlichen Regelungswerken enthalten waren, im selben rechtlichen Rahmen zusammen. Durch die in der Verordnung enthaltenen Regelungen werden demnach keine neuen bürokratischen Hürden geschaffen.
Möglichkeiten für zusätzliche Entlastungen bestehen dabei nicht. Gerade im Bereich dieser Genehmigungen ist nach der Verordnung zwar nach wie vor eine Vielzahl von Nachweisen vorzulegen. Die Patientinnen und Patienten, die durch die Unternehmen versorgt und transportiert werden, sind allerdings auch besonders schutzbedürftig. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren angesichts des hohen Kontrollbedarfs und der Sicherheitsanforderungen im Bereich Rettungsdienst erforderlich. Darüber hinaus gelten die fraglichen Genehmigungen für vier Jahre und die Zahl der in diesem Bereich tätigen Unternehmen ist überschaubar.
Die Regelungen haben Auswirkungen auf den Bereich „Bedürfnisse und gutes Leben“. Sie beeinflussen Wohl und Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger durch ihren Effekt auf die Bereiche Lebensqualität und Gesundheit (IV. 2.). Denn die Regelungen verbessern die rettungsdienstliche Versorgung und richten sie an den Bedarfen der Patientinnen und Patienten aus. Die Gesundheitsversorgung wird dadurch weiter optimiert.
Die Regelungen erlauben zudem einen gezielteren Umgang mit den rettungsdienstlichen Ressourcen, indem rettungsdienstliche Vorhaltungen an den Punkten konzentriert werden, an denen sie auch gebraucht werden. Dies hat auch positive Auswirkungen auf den Bereich „Ressourcenverbrauch“ im Rahmen der „ökologischen Tragfähigkeit“ (II.).
Die systematische Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung ist strukturell an mehreren Stellen des Regelungsvorhabens angelegt. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung von Daten und Informationen in Paragraf 6 Absatz 3, Paragraf 10 Absatz 2, Paragraf 16 Absatz 4, Paragraf 19 Absatz 3, Paragraf 59 Absatz 4 und Paragraf 73, aber auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Versorgungssektoren (insbesondere Paragraf 1 Absatz 2) oder – soweit möglich – die Stellung von Anträgen (Paragraf 12 Absatz 2).
Regelungen für Verwaltungsverfahren sind insbesondere in Teil 9 enthalten. Hier werden bereits bestehende Regelungen zusammengeführt und im Gesetz vorgesehene Verordnungsermächtigungen genutzt. Grundsätzlich sind Verwaltungsverfahren einfach, wirtschaftlich, zügig, transparent, digitaltauglich, belastungsarm und vollzugstauglich zu gestalten. Die vorliegenden Verfahren sind in sich komplex und erfordern die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen. Wie oben beschrieben dürfte sich die Anzahl der Genehmigungen angesichts der langen Gültigkeitsdauer und der begrenzten Anzahl der tätigen Unternehmen eher in Grenzen halten.
Die Entwicklung plattformbasierter und medienbruchfreier Lösungen ist im vorliegenden Bereich daher angesichts der geringen Fallzahl und der zahlreichen erforderlichen Nachweise bei gleichzeitigem hohen Kontrollbedarf angesichts hoher Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen nicht angezeigt. Sollte sich aus der Rücksprache mit den Genehmigungsbehörden doch perspektivisch das Erfordernis einer digitalen Vollabwicklung ergeben, so würde dem keine der Normen entgegenstehen.
Die Vorschriften erfordern, dass mit dem Nachweis eventueller Vorstrafen auch besonders schutzbedürftige personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies ist jedoch im Rahmen des Betriebes eines Gewerbes, das besondere Sorgfalt erfordert, üblich.
Die Verordnung enthält mehrere Einschränkungen im Hinblick auf die Berufswahl. Das betrifft insbesondere
- Vorgaben zur Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstellen und der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg
- Vorgaben zur Qualifikation des Personals auf den Luftrettungsmitteln und Intensivtransportwagen sowie
- Konkretisierungen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Krankentransportes und der Notfallrettung.
Darüber hinaus sind im Hinblick auf die Berufsausübung der Telenotärztinnen und Telenotärzte Einschränkungen enthalten.
Bei einigen Vorgaben handelt es sich nicht um neue Vorschriften, sondern lediglich um die Normierung bereits bestehender Regelungen ohne feste Rechtsnatur oder um die Zusammenführung in einem Regelungswerk.
Die Regelungen verfolgen den Zweck, die Patientinnen und Patienten zu schützen. Im Bereich des Rettungsdienstes haben die Ausübenden in der Regel mit verletzten und erkrankten, teilweise auch mit multimorbiden Personen zu tun. Es müssen oft auch innerhalb kürzester Zeit und auch aus der Ferne erhebliche medizinische Entscheidungen getroffen werden. Darüber hinaus erfordern hochspezialisierte Maßnahmen und besonderes Equipment eine fundierte Qualifizierung.
Die Vorschriften sind geeignet, um das Ziel des Schutzes der Patientinnen und Patienten zu verbessern. Sie sind auch erforderlich. Mildere Mittel, um das angestrebte Ziel zu erreichen, sind nicht ersichtlich. Denkbar wäre bei den Vorgaben zur Qualifikation lediglich, auf eine Freiwilligkeit der Ausübenden zu vertrauen. Gerade in diesem hochsensiblen Bereich stellt dies aber keine Alternative zu entsprechenden Regelungen dar.
Die Regelungen sind auch verhältnismäßig. Das durch sie verfolgte Ziel der Gesundheit der Patientinnen und Patienten überwiegt die Einschränkung der Berufswahl- und Ausübungsfreiheit. Sie enthalten insbesondere Anerkennungsmöglichkeiten im Hinblick auf bereits erworbene Qualifikationen und Erfahrungen. Hierzu wird detailliert in der Einzelbegründung bei den jeweiligen Regelungen ausgeführt.
Durch die neuen Planungskriterien wird es voraussichtlich zu einer Änderung der rettungsdienstlichen Vorhaltungen kommen. Wie genau diese sich auswirken, ist schwer vorherzusagen. Denn die vorgesehene Eintreffzeit als Planungsfrist bezieht sich anders als die bisherige Hilfsfrist nur auf die Einsätze, bei denen es aus medizinischen Gründen auf ein rasches Eintreffen ankommt. Darüber hinaus wird die Prähospitalzeit zum Planungskriterium für Einsätze, in denen die Patientin oder der Patient vor allem von einem schnellen Eintreffen in der Versorgungseinrichtung profitiert.
Sofern es durch die Regelungen zu einer Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltungen kommen sollte, würde dies im Ergebnis zu einer Erhöhung der Gesundheitskosten führen. Dies führt aber gleichzeitig zu einer besseren und bedarfsgerechteren medizinischen Versorgung.


Kommentare : zur Rettungsdienstplanverordnung
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Umfang von § 64
Der Entwurf zu § 64 sieht vor dass der OrgL im Einsatzfall in operativ-taktischen Fragen Weisungsbefugnis gegenüber dem Rettungsdienst- und Sanitätspersonal besitzt („Sanitätspersonal“ hierbei nicht definiert. Kräfte der HiOrg? Kräfte des FD SanD im KatS?). Bezieht sich diese Weisungsbefugnis der OrgL ausschließlich auf Einsätze im Sinne des
Der Entwurf zu § 64 sieht vor dass der OrgL im Einsatzfall in operativ-taktischen Fragen Weisungsbefugnis gegenüber dem Rettungsdienst- und Sanitätspersonal besitzt („Sanitätspersonal“ hierbei nicht definiert. Kräfte der HiOrg? Kräfte des FD SanD im KatS?).
Bezieht sich diese Weisungsbefugnis der OrgL ausschließlich auf Einsätze im Sinne des Rettungsdienstgesetzes, also zur Erfüllung der originären Aufgaben des RDG, oder erstreckt sie sich auf alle anwesenden Einsatzkräfte des Rettungsdienstes und Sanitätsdienstes, unabhängig von der Rechtsgrundlage ihres Einsatzes?
Dies betrifft die Situationen, in denen Rettungsdienst- oder Sanitätspersonal auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften tätig wird, z.B.:
- Betreuung von unverletzt Betroffenen im Auftrag der Ortspolizeibehörde
- Absicherung der Feuerwehr wenn angefordert auf Grundlage §30 FwG
Hintergrund der Frage ist, ob die Weisungsbefugnis der OrgL nur konkret für die Aufgabenwahrnehmung nach RDG oder auch abstrakt für Einsatzkräfte gilt, die im gleichen Einsatzszenario auf Basis anderer Rechtsgrundlagen tätig sind.
Ergänzung zu §59 Planerische Vorkehrungen der Integrierten Leitstelle für ein Großschadensereignis
§59 Planerische Vorkehrungen der Integrierten Leitstelle für ein Großschadensereignis (3) 2. die Organisatorische Leitung Rettungsdienst ist über die Vorgabe in Nummer 1 hinaus zu alarmieren, wenn Einsätze mit erhöhtem operativ-taktischem Koordinierungsaufwand vorliegen; das ist zumindest dann der Fall, wenn mindestens drei Rettungswagen ***
§59 Planerische Vorkehrungen der Integrierten Leitstelle für ein Großschadensereignis
(3) 2. die Organisatorische Leitung Rettungsdienst ist über die Vorgabe in Nummer 1 hinaus zu alarmieren, wenn Einsätze mit erhöhtem operativ-taktischem Koordinierungsaufwand vorliegen; das ist zumindest dann der Fall, wenn mindestens drei Rettungswagen
*** oder Krankentransportwagen ***
zu demselben Ereignis alarmiert werden,
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Begründung: § 24 Disposition in der Notfallrettung (8) "Krankentransportwagen können im Einzelfall die Notfallrettung unterstützen oder zur Durchführung von Erstmaßnahmen eingesetzt werden, wenn es aus medizinischen Gründen erforderlich erscheint."
Ich würde es für sinnvoll erachten die oben dargestellte Ergänzung "oder Krankentransportwagen" einzufügen, da gegebenenfalls auch KTW zum Einsatz kommen können. Gerade im ländlichen Bereich nicht nur als Erstversorgungskomponente, sondern auch als Transportkomponente, da sich beispielsweise ein zusätzlicher RTW eine deutliche Verzögerung eines Patiententransports bedeuten würde oder aber Patienten nur so leicht erkrankt oder verletzt sind, dass die personelle und materielle Ausstattung eines KTW ausreichend ist und somit keine Indikation für personelle oder materielle Ausstattung eines RTW besteht. Der organisatorische Koordinierungsaufwand der die OrgL-Alarmierung begründet dürfte unabhängig vom eingesetzten Transportmittel der gleiche sein und somit eine Alarmierung rechtfertigen.
Anmerkung zu § 65 Qualifikation und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst
RA oder NFS mit drei Jahren Berufserfahrung erscheint mir als Ausbildungsvoraussetzung etwas wenig. Eine Führungsausbildung für das Führen ab Zugstärke, besser Verbandführer-Ebene erscheint mir durchaus angebracht, wenn man bedenkt auf welchen Ebenen OrgL eingesetzt werden können sollen und wie viele Einheiten oder Abschnitte der
RA oder NFS mit drei Jahren Berufserfahrung erscheint mir als Ausbildungsvoraussetzung etwas wenig. Eine Führungsausbildung für das Führen ab Zugstärke, besser Verbandführer-Ebene erscheint mir durchaus angebracht, wenn man bedenkt auf welchen Ebenen OrgL eingesetzt werden können sollen und wie viele Einheiten oder Abschnitte der rettungsdienstlichen Einsatzleitung unterstellt sein können. Eine Ausbildung Führungsausbildung gemäß den Führungsstufen der DV100 wäre als Voraussetzung für den OrgL-Lehrgang wünschenswert.
Ergänzung zu § 65 Qualifikation und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst
Ergänzungsvorschlag zu § 65 Qualifikation und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst (6) Organisatorische Leitungen Rettungsdienst welche vor dem Tag des Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach bis dahin gültigen Vorgaben ausgebildet und ernannt wurden, sowie regelhaft im Einsatzdienst als Organisatorische Leitung tätig waren
Ergänzungsvorschlag zu § 65 Qualifikation und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst
(6) Organisatorische Leitungen Rettungsdienst welche vor dem Tag des Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach bis dahin gültigen Vorgaben ausgebildet und ernannt wurden, sowie regelhaft im Einsatzdienst als Organisatorische Leitung tätig waren waren, haben Bestandsschutz.
Begründung:
Bisher im OrgL-Dienst tätiges und erfahrenes Personal sollte weiterhin tätig sein dürfen ohne eine erneute Ausbildung durchlaufen zu müssen.
Ergänzungen zu § 60 Aufgaben der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes bei Vorliegen eines Großschadensereignisses und §64 Aufgaben der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst bei Vorliegen eines Großschadensereignisses
Anpassungsvorschlag für § 60 Aufgaben der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes bei Vorliegen eines Großschadensereignisses: (2) Die Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte haben im Einsatz in medizinischen Fragen Weisungsbefugnis gegenüber dem übrigen Rettungsdienst- und Sanitätspersonal. Dies schließt auch die Organisatorische
Anpassungsvorschlag für § 60 Aufgaben der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes bei Vorliegen eines Großschadensereignisses:
(2) Die Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte haben im Einsatz in
medizinischen Fragen Weisungsbefugnis gegenüber dem übrigen Rettungsdienst- und Sanitätspersonal. Dies schließt auch die Organisatorische Leitung
Rettungsdienst und andere am Einsatz beteiligte Ärztinnen und Ärzte ein.
Einheiten und Personal der Sonderrettungsdienste Berg- und Wasserrettung, sowie Einheiten und Personal des Betreuungsdienstes unterstehen ebenfalls der medizinischen Weisungsbefugnis der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes.
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Anpassungsvorschlag für §64 Aufgaben der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst bei Vorliegen eines Großschadensereignisses:
(2) Die Organisatorische Leitung Rettungsdienst hat im Einsatzfall in operativ-taktischen Fragen Weisungsbefugnis gegenüber dem Rettungsdienst- und Sanitätspersonal mit Ausnahme der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte. Einheiten und Personal der Sonderrettungsdienste Berg- und Wasserrettung, sowie Einheiten und Personal des Betreuungsdienstes unterstehen ebenfalls der operativ-taktischen Weisungsbefugnis der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst.
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Begründung:
§ 60 "Aufgaben der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes bei Vorliegen eines Großschadensereignisses" sieht als Aufgabe der/des LNA die Bestimmung von Schwerpunkten und Art des medizinischen Einsatzes durch Sicherstellung der Sichtung, Festlegung der medizinischen Versorgung vor. Damit muss es auch eine Weisungsbefugnis gegenüber allen in der Patientenbehandlung tätigen Personen gegeben sein. Das betreuungsdienstliche Personal ist hier ebenfalls mit einzubinden, da im Rahmen eines Großschadensereignisses damit zu rechnen ist, dass auch in Betreuungseinrichtungen Patienten welche initial als unverletzte/ nicht erkrankt kategorisiert wurden, doch noch behandlungspflichtig werden oder gegebenenfalls psychische Belastungsreaktionen zeigen. Außerdem ist es denkbar, dass Betreuungsdienst-Einheiten bereits im Schadensgebiet zur Versorgung leicht Verletzter/Erkrankter eingesetzt werden.
§ 65 "Qualifikation und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst" fordert unter Anderem umfangreiche Kenntnisse über Sonderrettungsdienste, die ehrenamtlichen Strukturen und Ressourcen, den Katastrophenschutz von der Organisatorischen Leitung. Daher sollten diese Einheiten primär dem rettungsdienstlichen Einsatzleitung (OrgL+LNA) unterstellt sein. Selbstverständlich müssen im Einsatzfall entsprechende aufgabenbezogene Einsatzabschnitte gebildet werden, wie z.B. EA Bergrettung, EA Wasserrettung, EA Betreuung, usw. Welche dann von einer entsprechend geeigneten Führungskraft der jeweiligen Einheit geleitet werden. Ebenfalls sind im Bedarfsfall Fachberater der jeweiligen Bereiche hinzu zu ziehen. Bisher gibt es gerade zur Weisungsbefugnis gegenüber den Betreuungseinheiten keine klare Regelung, was immer wieder zu Unklarheiten führt. Daher ist der Vorschlag auch diese Einheiten der Hilfsorganisationen der rettungsdienstlichen Einsatzleitung (OrgL+LNA) zu unterstellen, da eine Unterstellung unter die Feuerwehr in den meisten Fällen keine sinnvolle Lösung sein dürfte. Ohne eine Unterstellung würde sich im Einsatzfall zusätzlich zu Feuerwehr-TEL und rettungsdienstlicher Einsatzleitung, ein drittes in der Führungsstruktur "frei schwebendes" Element Betreuung bilden, welches ohne klare Unterstellungsverhältnisse, einfach parallel existiert. Im Einsatzfall kann es selbstverständlich begründete Ausnahmen geben, in den meisten Fällen scheint es aber der sinnvollste Weg zu sein, Patientenbehandlung und Betreuung Betroffener unter einer einheitlichen Führung zusammenzufassen.
Anlage 4 (zu § 17 Absatz 1) / Konzeption zur Qualifizierung von Leitstellenpersonal
Endlich hat es die Politik verstanden, das die Zeiten der reinen NotSan-Disponenten vorbei sind. Dieses hochqualifizierte und teuer ausgebildete Personal gehört auf den RTW bzw. das NEF! Auf einer Leitstelle muss man eben nicht Medikamente kennen und verabreichen oder EKG-Bilder beurteilen können. Sondern hier braucht es medizinisch-fachlich
Endlich hat es die Politik verstanden, das die Zeiten der reinen NotSan-Disponenten vorbei sind.
Dieses hochqualifizierte und teuer ausgebildete Personal gehört auf den RTW bzw. das NEF!
Auf einer Leitstelle muss man eben nicht Medikamente kennen und verabreichen oder EKG-Bilder beurteilen können.
Sondern hier braucht es medizinisch-fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal welches grundsätzlich sich im Rettungsdienst auskennen tut und aber auch im Bereich Feuerwehr Wissen hat.
Nicht zu schweige, das es hier auch auf eine gewisse Portion Logistik und taktisches Denken ankommt.
Und genau aus dem Grund begrüße ich das neue Konzept und finde es gut, das es für erfahrene RS oder andere medizinische Berufe einen Zugang gibt.
Das ist der Weg zu einer Gesundheitsleitstelle, die in Zukunft hoffentlich alle Bereich (wie z.B in Niederösterreich) abdeckt!
Wo ich allerdings etwas Kopfschmerzen bekomme, ist die geringe Anzahl an Lehrgangsplätzen an den Schulen...
Hier hat man für 2026 gerade einmal 72 Lehrgangsplätze für das Disponenten-Modul geplant. Und das macht bei 34 Leitstellen in BaWü gerade mal 2 Plätze je ILS... Das ist für den deutlichen Ausbildungsstau in machen Leitstellen zu wenig. Insbesondere in der Hinsicht, das es immer mehr offene Stellen gibt, die unbesetzt sind, hätte man hier ein deutliches Tempo an den Tag legen müssen.
Leistungserbinger
Ich halte es für nicht nachvollziehbar, dass private Unternehmen auch künftig keine Genehmigung für die Notfallrettung erhalten sollen. Es gibt aus meiner Sicht keinen sachlichen Grund, warum ausschließlich Hilfsorganisationen zugelassen werden, obwohl private Anbieter die gleichen Qualifikations- und Qualitätsanforderungen erfüllen können.
Ich halte es für nicht nachvollziehbar, dass private Unternehmen auch künftig keine Genehmigung für die Notfallrettung erhalten sollen. Es gibt aus meiner Sicht keinen sachlichen Grund, warum ausschließlich Hilfsorganisationen zugelassen werden, obwohl private Anbieter die gleichen Qualifikations- und Qualitätsanforderungen erfüllen können.
Private Unternehmen arbeiten im Krankentransport bereits verlässlich, effizient und qualitätsgesichert – warum also nicht auch in der Notfallrettung? Eine pauschale Ungleichbehandlung ist weder fachlich noch rechtlich begründbar und verhindert dringend benötigte Wettbewerb, Innovation und Entlastung im Rettungswesen.
Gerade angesichts von Fachkräftemangel und steigenden Kosten sollte die Leistungserbringung nach Eignung, Qualität und Wirtschaftlichkeit beurteilt werden – nicht nach der Organisationsform.