Notfallrettung

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Die Neufassung der Rettungsdienstplanverordnung soll die Regelungen des neuen Rettungsdienstgesetzes konkretisieren und in der Praxis anwendbar machen.

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Die Rettungsdienstplanverordnung soll einen großen Teil der Verordnungsermächtigungen ausfüllen, die im Rettungsdienstgesetz vorgesehen sind. Sie ersetzt den bisherigen Rettungsdienstplan 2022 (PDF), dessen Rechtsnatur formell nicht bestimmt war.

Die Neufassung hat zum Ziel, die Regelungen des neuen Rettungsdienstgesetzes zu konkretisieren und in der Praxis anwendbar zu machen. Herzstück der Rettungsdienstplanverordnung sind die näheren Bestimmungen zur Planung des Rettungsdienstes. Daneben wird bereits im Rettungsdienstplan 2022 vorhandenen Regelungen sowie auch außerhalb dessen stehenden Standards ein einheitlicher rechtlicher Rahmen gegeben, indem sie in einem Regelungswerk zusammengeführt werden. Die Neufassung zielt insbesondere darauf ab, die Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen an den medizinischen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten auszurichten, gleichzeitig aber das Prinzip der Wirtschaftlichkeit nicht aus den Augen zu verlieren.

Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

Der Verordnungsentwurfes enthält insbesondere Bestimmungen über

  • die Grundsätze für die Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen sowie entsprechende Berechnungsschemata,
  • die Konkretisierung der Abgrenzung von und der Zusammenarbeit zwischen den anderen Versorgungssektoren und dem Rettungsdienst,
  • die Organisationsstruktur des Rettungsdienstes und seiner Gremien auf Landesebene und auf lokaler Ebene,
  • die Integrierte Leitstellen und besondere Leitstellen einschließlich der Ausbildung des dort beschäftigten Personals und der Disposition von Rettungsmitteln,
  • das Telenotärztliche System, dessen Telenotärztinnen und Telenotärzte und dessen Kostenstruktur,
  • die Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes, deren Ausstattung und Besetzung, besondere Transportrettungsmittel sowie Zusammenarbeit mit den Transportkapazitäten Dritter,
  • die Luftrettung, insbesondere deren Standorte und Einsatzindikation für Primär- und Sekundäreinsätze,
  • die Sonderrettungsdienste, deren Einrichtungen und Helferinnen und Helfer,
  • das Großschadensereignis einschließlich der Planung und der Qualifikation und der Aufgaben der besonderen Beteiligten in der rettungsdienstlichen Einsatzleitung,
  • die Genehmigungsvoraussetzungen für den Krankentransport und die Notfallrettung sowie
  • ehrenamtliche Ersthelfer-Systeme.

Sie enthält sechs Anlagen:

  • Aus Anlage 1 ergibt sich die neue Zuordnung der jeweiligen Diagnosen und Maßnahmen zu den Notfallkategorien;
  • Anlage 2 enthält die neuen Berechnungsschemata für die Planung der bodengebundenen Notfallrettung;
  • Anlage 3 enthält die bekannte Einteilung des Landes in Rettungsdienstbereiche;
  • Anlage 4 enthält die neue Konzeption zur Qualifizierung von Leitstellenpersonal für die Tätigkeit in Integrierten Leitstellen,
  • Anlage 5 enthält den landeseinheitlichen Notarztindikationskatalog in seiner bekannten Fassung und
  • Anlage 6 enthält die aufgrund des Dual Use in der Luftrettung redaktionell überarbeiteten Grundsätze für die Durchführung von Intensivtransporten in Baden-Württemberg.

Weitere Informationen aus der Begründung zum Verordnungsentwurf

Kommentare : zur Rettungsdienstplanverordnung

Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 2. Dezember 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

14. Kommentar von :ohne Name 136118

Schnelleinsatzgruppen

Im Entwurf wird auf Schnelleinsatzgruppen Bezug genommen. In der Praxis kennt man diese und setzt sie oft gleich mit dem Kat-Schutz oder den HiOrgs. Was aber oft untergeht: In Baden-Württemberg haben Schnelleinsatzgruppen keinen eigenen gesetzlichen Auftrag und sind in keinem Gesetz definiert. Weder im Katastrophenschutzgesetz noch in der

Im Entwurf wird auf Schnelleinsatzgruppen Bezug genommen. In der Praxis kennt man diese und setzt sie oft gleich mit dem Kat-Schutz oder den HiOrgs. Was aber oft untergeht: In Baden-Württemberg haben Schnelleinsatzgruppen keinen eigenen gesetzlichen Auftrag und sind in keinem Gesetz definiert.

Weder im Katastrophenschutzgesetz
noch in der Verwaltungsvorschrift zum Katastrophenschutz
noch im Rettungsdienstgesetz, auf das sich diese Verordnung ja stützt,
werden Schnelleinsatzgruppen erwähnt oder verortet.

Gleichzeitig haben wir mit dem Katastrophenschutzdienst eigentlich ein System, das rechtlich sauber geregelt ist: Helferinnen und Helfer sind dort den Einsatzkräften der Feuerwehr gleichgestellt, mit eindeutig geregelten Befugnissen, Zuständigkeiten und Absicherungen.

Wenn nun trotzdem von Schnelleinsatzgruppen gesprochen wird, ohne deren Rolle klar festzulegen, entstehen genau dort Unsicherheiten, wo wir sie am wenigsten brauchen:
bei den Menschen, die im Einsatz stehen.
Bin ich jetzt Katastrophenschutz? Bin ich Rettungsdienst? Welche Rechte und Pflichten habe ich? Wer führt mich? Wer haftet?

Andere Bundesländer haben diesen Begriff bereits klar geregelt — bei uns ist es aktuell vor allem ein gewachsenes Konstrukt ohne feste Grundlage.

Ich möchte deshalb einfach anregen zu prüfen, ob es sinnvoll ist, einen Begriff in einer Verordnung zu verwenden, der nirgendwo eindeutig definiert ist. Klare Strukturen und ein klarer rechtlicher Rahmen dienen am Ende allen Beteiligten — besonders den ehrenamtlichen Einsatzkräften, die im Ernstfall Verantwortung tragen.

13. Kommentar von :ohne Name 136118

Hinweis zu den Aufgaben der Oberleitstelle

Ich möchte kurz auf die im Entwurf vorgesehene Rolle der Oberleitstelle eingehen. Nach meiner Lesart soll die Oberleitstelle auch auf Einheiten des Katastrophenschutzes zugreifen können. Ich halte es grundsätzlich für richtig, Strukturen gut miteinander zu verzahnen, damit im Ernstfall alles reibungslos läuft. Allerdings sehe ich hier

Ich möchte kurz auf die im Entwurf vorgesehene Rolle der Oberleitstelle eingehen. Nach meiner Lesart soll die Oberleitstelle auch auf Einheiten des Katastrophenschutzes zugreifen können. Ich halte es grundsätzlich für richtig, Strukturen gut miteinander zu verzahnen, damit im Ernstfall alles reibungslos läuft.

Allerdings sehe ich hier Klärungsbedarf:
Im aktuell geltenden Landeskatastrophenschutzgesetz und in der VwV-Katastrophenschutzdienst ist eine solche Befugnis nicht vorgesehen. Die Oberleitstelle ist keine Katastrophenschutzbehörde. In der Praxis sind Fälle bekannt wo das – wenn es trotzdem so gehandhabt wurde – bereits zu Unklarheiten der „Rollen und Rechte“ geführt.

Hinzu kommt: Das Landeskatastrophenschutzgesetz wird derzeit neu gefasst . Die zukünftigen Führungs- und Verantwortungsstrukturen sollen dort bewusst klarer und konsistent geregelt werden. Umso wichtiger ist es, dass eine Verordnung diese Strukturen nicht an anderer Stelle aufweicht.

Deshalb wäre es aus meiner Sicht sinnvoll, entweder die geplante Rolle der Oberleitstelle im Katastrophenschutz gesetzlich eindeutig zu verankern, oder ihre Aufgaben klar auf den Rettungsdienst zu beschränken. So bleibt die Führungsstruktur nachvollziehbar — und die neue Gesetzgebung wird nicht durch Verordnungsrecht unterlaufen.

12. Kommentar von :ohne Name 136118

Zielgruppengerechte Fachsprache

Mir ist aufgefallen, dass im Entwurf der Verordnung die Bezeichnungen wie „organisatorische Leitung“ und zugleich „Leitende Notärztin / Leitender Notarzt“ verwendet werden. Aus Sicht der taktischen Führung im Bereich Rettungsdienst und Gefahrenabwehr entsteht (wenn auch nachvollziehbar warum diese Formulierung gewählt wurde) dadurch ein

Mir ist aufgefallen, dass im Entwurf der Verordnung die Bezeichnungen wie „organisatorische Leitung“ und zugleich „Leitende Notärztin / Leitender Notarzt“ verwendet werden. Aus Sicht der taktischen Führung im Bereich Rettungsdienst und Gefahrenabwehr entsteht (wenn auch nachvollziehbar warum diese Formulierung gewählt wurde) dadurch ein Widerspruch:

-Der Begriff „Leitung“ wird im Einsatzkontext üblicherweise für die gesamtverantwortliche Führungsorganisation verwendet (z. B. Führungsstab, Abschnittsleitung).

-Der Begriff „Leiter/Leiterin“ steht hingegen für eine einzelne Führungsposition, die Verantwortung trägt.

Die Verwendung von „organisatorische Leitung“ für eine einzel­verantwortliche Funktion verzerrt diese klassisch geführte Unterscheidung und kann im Einsatzfall zu Unklarheiten über Zuständigkeiten und Befehlswege führen — insbesondere wenn zusätzlich „Leitender Notarzt / Leitende Notärztin“ genannt wird, was ebenfalls eine personenbezogene Funktion bezeichnet.
Beide zusammen (OrgL und LNA) bilden wiederum eine Leitung.

11. Kommentar von :ohne Name 137960

Aufsicht und Trägerschaft

Die Aufsicht und Trägerschaft für den Rettungsdienst und die Leitstellen sollte in Anlehnung an bewährte Formate und Handhabung in fast allen Bundesländern in der BRD bei den Landkreisen und kreisfreien Städten liegen. Die landesweite Monopolstellung eines Leistungserbringers des Rettungsdienstes in der Trägerschaft der Leitstellen wird bereits

Die Aufsicht und Trägerschaft für den Rettungsdienst und die Leitstellen sollte in Anlehnung an bewährte Formate und Handhabung in fast allen Bundesländern in der BRD bei den Landkreisen und kreisfreien Städten liegen.

Die landesweite Monopolstellung eines Leistungserbringers des Rettungsdienstes in der Trägerschaft der Leitstellen wird bereits seit geraumer Zeit landesweit als insuffizient beschrieben und sollte hinterfragt werden.

Die Abhängigkeit der Leistungserbringer ggü. den Krankenkassen führt in der Praxis zu in Teilen wirtschaftlich motivierten Entscheidungen im Bereich des Rettungsdienstes und der Leitstellen. Die Versorgung der Bevölkerung sollte davon unabhängig sein.

Die bereits seit Jahren abnehmenden Qualifizierungsvoraussetzungen und Qualifizierungsstandards bei den Disponentinnen und Disponenten der Leitstellen aufgrund mangelnder Qualifizierungskapazitäten an den Bildungseinrichtungen Landesfeuerwehrschule und Landesrettungsdienstschulen sollte behoben werden. Die aktuellen Qualifizierungsstandards gehen in der Fläche des Landes vor allem auf Kosten der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes.

Das QM sowie der Zugriff und die Auswertung von Kennzahlen des Rettungsdienstes muss mittels Direktzugriff der Aufsichtsbehörden manipulationssicher und transparent gestaltet werden. Die Meldungen der Rettungsdienstkennzahlen der in den Leitstellen vertretenen Leistungserbringer weichen stichprobenartig in Teilen von der Realität ab.

10. Kommentar von :ohne Name 137960
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9. Kommentar von :Fritjof Bruene

OrgL

Sehr geehrte Damen und Herren, mit großem Interesse habe ich die Ausführungen zum OrgL gelesen. Hier stellen sich mir folgende Anmerkungen: Voraussetzung sind drei Jahre NotSan oder RA. Eine Führungsausbildung wird nicht vorausgesetzt. Wie steht das im Einklang mit der DV 100? Jemand ohne Führungsausbildung kann in der Regel nicht Einsätze

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großem Interesse habe ich die Ausführungen zum OrgL gelesen. Hier stellen sich mir folgende Anmerkungen:

Voraussetzung sind drei Jahre NotSan oder RA. Eine Führungsausbildung wird nicht vorausgesetzt. Wie steht das im Einklang mit der DV 100? Jemand ohne Führungsausbildung kann in der Regel nicht Einsätze auf dem Führungsstufen C und D führen.

Wenn wir mal die Führungsstufe B betrachten teilen sich die 20 Einsatzkräfte im Rettungsdienst auf 3 NEF und 7 RTW auf. Damit versorge ich zehn Patienten. Selbst dafür ist der OrgL nicht qualifiziert (von LNA ganz zu schweigen). Somit müssen OrgL und LNA alleine aufgrund der hohen Zahl an unterstellen Einsatzkräfte auf der Ebene Verbandführer qualifiziert sein - bevor sie in die Fachausbildungen OrgL / LNA gehen..

Ein zwei Wochen OrgL Kurs ist aus meiner Sicht überhaupt nicht mit einer Verandführerausbildung (GF 2 Wochen, ZF 2 Wochen, VF 2 Wochen) gleichzusetzen.

Auch führen ein OrgL und LNA ohne eine entsprechende Ausbildung nicht operativ-taktisch. Aus meiner Sicht vielmehr technich-taktisch. Eine operativ-taktische Führung (mit entsprechender Ausbildung) ist aber unbedingt erforderlich!

Es wäre jetzt die Chance das Qualifikationsniveau entsprechend der (zukünftigen) Aufgaben entsprechend anzupassen.

Ich schreibe diesen Kommentar als Privatperson! Falls Sie mich googeln, werden Sie sehen, dass ich an de BABZ arbeite und Fortbildungen für OrgL und LNA im Kontext Zivilschutz anbiete. Ein wesentliches Problem was in meinen Seminaren auftritt, sind viel zu gering qualifizierte Teilnehmer. Wenn wir weiterhin zu gering qualifizieren bringen wir die Einsatz- und Führungskräfte in nicht beherrschbare Situationen. Dies finde ich aus Fürsorgeaspekten höchst fragwürdig.

Mit freundlichen Grüßen

Fritjof Brüne

8. Kommentar von :Dr. Carsten Bölke

§29 und Anlage 6 (1.1, 1.3, 2.3, 2.6)

In Baden-Württemberg werden im Jahr über 2500 Einsätze mit Transportinkubatoren durchgeführt. Diese Einsätze unterteilen sich in ca. 45 neonatologische Notfälle nach Hausgeburt, in ca. 1200 neonatologische Notfälle in Geburtskliniken ohne angebundene Neonatologie und in 574 Intensivtransporte. Bei den Intensivtransporten handelt es sich häufig um

In Baden-Württemberg werden im Jahr über 2500 Einsätze mit Transportinkubatoren durchgeführt. Diese Einsätze unterteilen sich in ca. 45 neonatologische Notfälle nach Hausgeburt, in ca. 1200 neonatologische Notfälle in Geburtskliniken ohne angebundene Neonatologie und in 574 Intensivtransporte. Bei den Intensivtransporten handelt es sich häufig um den Transport kritisch kranker Früh- oder Neugeborener zur nächsten Kinderherzchirurgie oder anderen lebensnotwendigen Interventionen.

Vorausgesetzt der in §39 erwähnte GBA-Beschluss zu Qualitätskriterien in der Neonatologie dürfte auf die Notfallrettung angewendet werden, was juristisch eher fragwürdig erscheint, dann dürften die Transportinkubatoren der Kinderkliniken folglich auch nur in der Notfallversorgung bei Hausgeburten oder in Geburtskliniken benutzt werden.

Siehe QFR-RL I.3.3: „....Das Perinatalzentrum Level 1 muss in der Lage sein, im Notfall Früh- und Reifgeborene außerhalb des eigenen Perinatalzentrums angemessen zu versorgen und mittels mobiler Intensiveinheit in das Perinatalzentrum zu transportieren.“

Sekundäre Intensivtransporte wären von dem GBA-Beschluss und vom §39 des aktuellen Entwurfes der RDPlanV nicht abgedeckt.
Damit wären nach § 29 und nach der Anlage 6 die Intensivtransportmittel hierfür zuständig.
Unter Punkt 3.3 der Anlage 6 fehlt aktuell die Ausstattung für die Intensivverlegung von Früh- und Neugeborenen. Hier bräuchte jeder Intensivtransportwagen einen Transportinkubator auf passender Motortrage, ein spezialisiertes Neonatologie-Beatmungsgerät, ein Befeuchtungssystem, ein Monitoring und ein alternsentsprechendes DIN-gerechtes Fixiersystem.

Sollten in Anlage 6, 1.1, 1.2, 1.3, 2.3 und 2.6 wirklich neonatologische Patienten auf Grund ihres Gewichtes und auf Grund der kostenintensiven Ausstattungsbedürfnisse nicht berücksichtigt werden? Wenn ja, sollte erwähnt werden auf welcher gesetzlichen Grundlage diese vulnerable Patientengruppe von der Versorgung ausgeschlossen wird.

Zudem ist die Dislokation von Rettungsdienstkosten auf Krankenhäuser ohne jegliche Gegenfinanzierung meiner Meinung nach rechtswidrig.

7. Kommentar von :DD

§ 1 Rolle und Funktion des Rettungsdienstes - Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Es wird aufgeführt, dass der ärztliche Bereitschaftsdienst Teil und Aufgabe des Rettungsdienstes ist. Wäre, es dann nicht sinnvoll diesen wieder in die Integrierten Leitstellen zu holen und die Abfrage durch die Leitstellendisponenten / Notrufsachbearbeiter durchführen zu lassen? Um somit die Ressourcen des ÄBD zielgerichteter zu disponieren. Um

Es wird aufgeführt, dass der ärztliche Bereitschaftsdienst Teil und Aufgabe des Rettungsdienstes ist. Wäre, es dann nicht sinnvoll diesen wieder in die Integrierten Leitstellen zu holen und die Abfrage durch die Leitstellendisponenten / Notrufsachbearbeiter durchführen zu lassen? Um somit die Ressourcen des ÄBD zielgerichteter zu disponieren. Um auch kurzfristig im Bereich der Notfallrettung zu unterstützen - im Sinne von Schmerztherapien (Orale Medikation), Transportverweigerungen oder um eine weitere häusliche Versorgung der Patienten zu ermöglichen.

6. Kommentar von :Dr. Jochen Riedel

§ 39, Abs. 2 PDPlanVO-E, hier: Transportinkubatoren

Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte meinen Vorkommentar an anderer Stelle noch ergänzen: "Für den Transport von mobilen Intensiveinheiten einschließlich Personal ist der Rettungsdienst im Rahmen seiner Aufgaben zuständig." Aufgrund der Selbstverwaltung der Rettungsdienste in BW definiert der Rettungsdienst letztendlich seine Aufgaben

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte meinen Vorkommentar an anderer Stelle noch ergänzen:

"Für den Transport von mobilen Intensiveinheiten einschließlich Personal ist der Rettungsdienst im Rahmen seiner Aufgaben zuständig."
Aufgrund der Selbstverwaltung der Rettungsdienste in BW definiert der Rettungsdienst letztendlich seine Aufgaben selbst. Eine gesetzliche Regelung der Aufgaben des Rettungsdienstes im Bereich der Inkubatortransporte besteht nicht. Damit besteht die Gefahr, dass sich die Selbstverwaltung für wesentliche Teile der Versorgung für „unzuständig“ erklärt.

In einer kleinen Anfrage an die Landesregierung durch MdLs der CDU im laufenden Jahr wurde in der Beantwortung durch das Sozialministerium die Anzahl der Inkubatoreinsätze pro Jahr in Baden Württemberg sehr unvollständig dargestellt, in dem "nur" die Einsätze zu Hausgeburten gezählt wurden.
Aufgrund der angeblich sehr geringen Einsatzzahlen wurde das Ganze inhaltlich heruntergespielt.
Dies ist natürlich völlig unrealistisch.

Die meisten dringlichen Inkubatoreinsätze sind hin zu Geburtskliniken und dringliche Verlegungen.
In Absprache mit dem VLKKD-BW (Verein leitender Ärzte Kinderkliniken und Kinderchirurgien in BW) haben wir alle Kinderkliniken in Baden Württemberg für die Jahre 2023 und 2024 hierzu abgefragt,
Inkubatoreinsätze (getrennt nach Hausgeburt, Geburtsklinik und dringliche Verlegungen), hierbei liegen wir in Baden Württemberg bei rund 2.300 - 2.400 dringlichen Inkubatoreinsätzen. Hier geht es um die vulnerabelste Patientengruppe. Jegliche Verzögerung beim Ausrücken, durch notwendige Umbaumaßnahmen in Folge von "Inkompatibiliäten", können Leib und Leben der Kleinsten negativ zu beeinflussen.

Auf Basis unserer Analyse (Arbeitsgruppe im Rahmen VLKKD-BW) und nach Beratung mit unserem juristischen Expertenteam erlauben wir uns folgenden Textvorschlag für eine Regelung im Rettungsdienstplan zu unterbreiten. Diese Formulierung wäre unserer Meinung fachlich korrekt und richterlich nicht angreifbar.

"Für die Vorhaltung, den Transport und die Beschaffung von mobilen Intensiveinheiten einschließlich der Stellung des Rettungsdienstpersonals ist der Rettungsdienst zuständig. Dafür können Rettungswagen oder besonders eingerichtete Fahrzeuge wie Baby-Notarztwagen oder die Luftrettung zum Einsatz kommen. Die Bereitstellung der Fahrzeuge ist Aufgabe des Rettungsdienstes. Der Rettungsdienst stellt sicher, dass die maßgeblichen Planungsfristen eingehalten werden. Die jeweiligen Bereichsausschüsse treffen mit den Perinatalzentren Vereinbarungen über die Aufteilung der Kosten auf Basis der rechtlichen Aufgabenbereiche. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann die Schiedsstelle gem. § 43 RDG angerufen werden. Ihr gehören dann neben drei Vertretern der Rettungsdienste, drei Vertreter der Krankenhäuser an. Im Übrigen gilt § 43 Abs. 5, 6 RDG entsprechend."

Mit diesen Textvorschlag wäre sichergestellt, dass Finanzierungsstreitigkeiten nicht auf dem Rücken der kleinsten Patienten ausgetragen werden. Er berücksichtigt zudem, dass nur der Rettungsdienst die Kompatibilität von Fahrzeugen und mobilen Intensiveinheiten sicherstellen kann.



5. Kommentar von :D.Schäuble

Digitale Einsatzübergabe // nächstgeeignete Rettungsmittel

Die Digitale Einsatzübergabe nach §18 Absatz 1 Satz 4 kann so nicht klappen, da nach meinem Kenntnisstand nicht definiert ist, wie diese erfolgen soll. Zu §24 Absatz 2 soll das nächstgeeignete Rettungsmittel zur Disposition alarmiert werden. Diese Definition lässt zu viel Spielraum offen. Ist z.B. eine Besatzung, die in der Pause ist, nicht das

Die Digitale Einsatzübergabe nach §18 Absatz 1 Satz 4 kann so nicht klappen, da nach meinem Kenntnisstand nicht definiert ist, wie diese erfolgen soll.

Zu §24 Absatz 2 soll das nächstgeeignete Rettungsmittel zur Disposition alarmiert werden. Diese Definition lässt zu viel Spielraum offen. Ist z.B. eine Besatzung, die in der Pause ist, nicht das nächst geeignete Rettungsmittel? Es kann nicht gewehrleistet werden, dass die Besatzung danach die Pause bekommt (Fragestellung: Arbeitszeitordung). Dann wären Sie nämlich immer das nächst geeignete Rettungsmittel!