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Die Neufassung der Rettungsdienstplanverordnung soll die Regelungen des neuen Rettungsdienstgesetzes konkretisieren und in der Praxis anwendbar machen.
Weitere Informationen aus der Begründung zum Verordnungsentwurf
Das Rettungsdienstgesetz und der Rettungsdienstplan enthielten bislang die wesentlichen Bestimmungen für den Bereich des Rettungsdienstes. Der Rettungsdienstplan konkretisierte die Vorgaben des Gesetzes. Die Rechtsnatur des Rettungsdienstplanes war dabei unbestimmt. Es handelte sich formell weder um eine Rechtsverordnung noch um eine Satzung oder eine Verwaltungsvorschrift. Dieser historisch gewachsene Zustand wurde dem Anspruch des Rettungsdienstplanes, Bindungswirkung zu entfalten, nicht gerecht.
Nachdem der Gesetzgeber 2024 im Rahmen des Neuerlasses des Rettungsdienstgesetzes entsprechende Verordnungsermächtigungen vorgesehen hat, kann der Rettungsdienstplan nun in Verordnungsform erlassen werden. Dazu wird das Innenministerium ermächtigt.
Der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ist auch erforderlich. Der Entwurf zielt darauf ab, die Vorgaben des Gesetzes zu konkretisieren. Er steht unter dem Leitbild einer am Bedarf der Patientinnen und Patienten ausgerichteten Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen, die aber gleichzeitig dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit folgt. Darüber hinaus werden bewährte Regelungen aus dem bisherigen Rettungsdienstplan und der rettungsdienstlichen Praxis aktualisiert und ebenfalls in die Verordnung übernommen.
Die Verordnung gliedert sich in elf Teile. Ihr Schwerpunkt sind die in Teil 2 geregelten Grundsätze für die landesweite Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen und die Berechnungsschemata. Darüber hinaus werden Regelungen zu den folgenden Thematiken getroffen:
- Konkretisierung der Abgrenzung von und der Zusammenarbeit zwischen den anderen Versorgungssektoren und dem Rettungsdienst,
- Organisationsstruktur des Rettungsdienstes und seiner Gremien auf Landesebene und auf lokaler Ebene,
- Integrierte Leitstellen und besondere Leitstellen einschließlich der Ausbildung des dort beschäftigten Personals und der Disposition von Rettungsmitteln,
- Telenotärztliches System, dessen Telenotärztinnen und Telenotärzte und dessen Kostenstruktur,
- Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes, deren Ausstattung und Besetzung, besondere Transportrettungsmittel sowie Zusammenarbeit mit den Transportkapazitäten Dritter,
- Luftrettung, insbesondere deren Standorte und Einsatzindikation für Primär- und Sekundäreinsätze,
- Sonderrettungsdienste, deren Einrichtungen und Helferinnen und Helfer,
- Großschadensereignis einschließlich der Planung, der Qualifikation und der Aufgaben der besonderen Beteiligten in der rettungsdienstlichen Einsatzleitung,
- Genehmigungsvoraussetzungen für den Krankentransport und die Notfallrettung sowie
- ehrenamtliche Ersthelfer-Systeme.
Keine.
Bislang war der Rettungsdienstplan eine untergesetzliche Regelung mit unklarer Rechtsnatur. Der Gesetzgeber hat mit Erlass des Rettungsdienstgesetzes den klaren Auftrag erteilt, diesen durch eine Verordnung zu erlassen.
Eine Verwaltungsvorschrift hätte dieses Ziel nicht im selben Maße erreichen können. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass den Vorschriften zur Planung des Rettungsdienstes durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg teilweise Außenwirkung zuerkannt wurde. Zudem ist der Rettungsdienst in Baden-Württemberg privatrechtlich organisiert, sodass es eine Vielzahl von außerhalb der Verwaltung stehenden Akteuren und Adressaten gibt.
Auch inhaltlich bestehen keine Alternativen zu den vorliegenden Regelungen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die neuen Regelungen zur Planung des Rettungsdienstes. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, eine Verordnungsermächtigung in das Rettungsdienstgesetz aufzunehmen. Mit der vorliegenden Verordnung entspricht das Innenministerium diesem gesetzgeberischen Auftrag und setzt ihn um. Darüber hinaus ermöglichen die Fortschritte in der rettungsdienstlichen Dokumentation eine Planung anhand medizinischer Kriterien. So können die Bedarfe der Patientinnen und Patienten bereits in der Planung in den Fokus genommen werden. Diesen beiden Faktoren wird durch die neuen Planungskriterien Rechnung getragen.
Die vorgenommenen Konkretisierungen der landesgesetzlichen Regelungen sind darüber hinaus erforderlich, um eine landesweit einheitliche Durchführung des Rettungsdienstes zu sichern. Dies hat zum Ziel, eine einheitliche Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in Baden-Württemberg zu gewährleisten.
Durch die Festlegungen und die Berechnungsschemata wird sich die Infrastruktur des Rettungsdienstes im Land verändern. Dies kann zu einem Anstieg der förderungsfähigen Investitionsmaßnahmen und somit auch zu einem Anstieg des Förderbedarfes führen. Wie jedoch bereits auf Seite 3 der Begründung zum Rettungsdienstgesetz (Landtagsdrucksache 17/6611) ausgeführt, erfolgt die Förderung lediglich im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, sodass für das Land keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.
Die Erforderlichkeit zusätzlicher personeller Ressourcen auf Seiten des Landes ist nicht zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen auf die Kommunen oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Die Regelungen zur Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen, die das Kernstück dieser Verordnung darstellen, betreffen die Planung der rettungsdienstlichen Vorhaltungen durch die Bereichsausschüsse. Sie sind inhaltlich komplex. Die Regelungen verfolgen aber den Anspruch, die rettungsdienstlichen Vorhaltungen am Bedarf der Patientinnen und Patienten auszurichten. Da dieser je nach der zugrundeliegenden Fallgestaltung eine andere Ausprägung hat, führt dies zwangsläufig zu vielschichtigen Planungsvorschriften. Die Normierung dient in dieser Hinsicht gleichzeitig der Transparenz. Sie richtet sich zudem an die fachlich versierten Bereichsausschüsse.
Die Rechtsverordnung enthält darüber hinaus Regelungen zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Bereich der Genehmigung von Krankentransport und Notfallrettung. Sie führt diesbezüglich bereits bestehende Regelungen, die in mehreren unterschiedlichen Regelungswerken enthalten waren, im selben rechtlichen Rahmen zusammen. Durch die in der Verordnung enthaltenen Regelungen werden demnach keine neuen bürokratischen Hürden geschaffen.
Möglichkeiten für zusätzliche Entlastungen bestehen dabei nicht. Gerade im Bereich dieser Genehmigungen ist nach der Verordnung zwar nach wie vor eine Vielzahl von Nachweisen vorzulegen. Die Patientinnen und Patienten, die durch die Unternehmen versorgt und transportiert werden, sind allerdings auch besonders schutzbedürftig. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren angesichts des hohen Kontrollbedarfs und der Sicherheitsanforderungen im Bereich Rettungsdienst erforderlich. Darüber hinaus gelten die fraglichen Genehmigungen für vier Jahre und die Zahl der in diesem Bereich tätigen Unternehmen ist überschaubar.
Die Regelungen haben Auswirkungen auf den Bereich „Bedürfnisse und gutes Leben“. Sie beeinflussen Wohl und Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger durch ihren Effekt auf die Bereiche Lebensqualität und Gesundheit (IV. 2.). Denn die Regelungen verbessern die rettungsdienstliche Versorgung und richten sie an den Bedarfen der Patientinnen und Patienten aus. Die Gesundheitsversorgung wird dadurch weiter optimiert.
Die Regelungen erlauben zudem einen gezielteren Umgang mit den rettungsdienstlichen Ressourcen, indem rettungsdienstliche Vorhaltungen an den Punkten konzentriert werden, an denen sie auch gebraucht werden. Dies hat auch positive Auswirkungen auf den Bereich „Ressourcenverbrauch“ im Rahmen der „ökologischen Tragfähigkeit“ (II.).
Die systematische Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung ist strukturell an mehreren Stellen des Regelungsvorhabens angelegt. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung von Daten und Informationen in Paragraf 6 Absatz 3, Paragraf 10 Absatz 2, Paragraf 16 Absatz 4, Paragraf 19 Absatz 3, Paragraf 59 Absatz 4 und Paragraf 73, aber auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Versorgungssektoren (insbesondere Paragraf 1 Absatz 2) oder – soweit möglich – die Stellung von Anträgen (Paragraf 12 Absatz 2).
Regelungen für Verwaltungsverfahren sind insbesondere in Teil 9 enthalten. Hier werden bereits bestehende Regelungen zusammengeführt und im Gesetz vorgesehene Verordnungsermächtigungen genutzt. Grundsätzlich sind Verwaltungsverfahren einfach, wirtschaftlich, zügig, transparent, digitaltauglich, belastungsarm und vollzugstauglich zu gestalten. Die vorliegenden Verfahren sind in sich komplex und erfordern die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen. Wie oben beschrieben dürfte sich die Anzahl der Genehmigungen angesichts der langen Gültigkeitsdauer und der begrenzten Anzahl der tätigen Unternehmen eher in Grenzen halten.
Die Entwicklung plattformbasierter und medienbruchfreier Lösungen ist im vorliegenden Bereich daher angesichts der geringen Fallzahl und der zahlreichen erforderlichen Nachweise bei gleichzeitigem hohen Kontrollbedarf angesichts hoher Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen nicht angezeigt. Sollte sich aus der Rücksprache mit den Genehmigungsbehörden doch perspektivisch das Erfordernis einer digitalen Vollabwicklung ergeben, so würde dem keine der Normen entgegenstehen.
Die Vorschriften erfordern, dass mit dem Nachweis eventueller Vorstrafen auch besonders schutzbedürftige personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies ist jedoch im Rahmen des Betriebes eines Gewerbes, das besondere Sorgfalt erfordert, üblich.
Die Verordnung enthält mehrere Einschränkungen im Hinblick auf die Berufswahl. Das betrifft insbesondere
- Vorgaben zur Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstellen und der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg
- Vorgaben zur Qualifikation des Personals auf den Luftrettungsmitteln und Intensivtransportwagen sowie
- Konkretisierungen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Krankentransportes und der Notfallrettung.
Darüber hinaus sind im Hinblick auf die Berufsausübung der Telenotärztinnen und Telenotärzte Einschränkungen enthalten.
Bei einigen Vorgaben handelt es sich nicht um neue Vorschriften, sondern lediglich um die Normierung bereits bestehender Regelungen ohne feste Rechtsnatur oder um die Zusammenführung in einem Regelungswerk.
Die Regelungen verfolgen den Zweck, die Patientinnen und Patienten zu schützen. Im Bereich des Rettungsdienstes haben die Ausübenden in der Regel mit verletzten und erkrankten, teilweise auch mit multimorbiden Personen zu tun. Es müssen oft auch innerhalb kürzester Zeit und auch aus der Ferne erhebliche medizinische Entscheidungen getroffen werden. Darüber hinaus erfordern hochspezialisierte Maßnahmen und besonderes Equipment eine fundierte Qualifizierung.
Die Vorschriften sind geeignet, um das Ziel des Schutzes der Patientinnen und Patienten zu verbessern. Sie sind auch erforderlich. Mildere Mittel, um das angestrebte Ziel zu erreichen, sind nicht ersichtlich. Denkbar wäre bei den Vorgaben zur Qualifikation lediglich, auf eine Freiwilligkeit der Ausübenden zu vertrauen. Gerade in diesem hochsensiblen Bereich stellt dies aber keine Alternative zu entsprechenden Regelungen dar.
Die Regelungen sind auch verhältnismäßig. Das durch sie verfolgte Ziel der Gesundheit der Patientinnen und Patienten überwiegt die Einschränkung der Berufswahl- und Ausübungsfreiheit. Sie enthalten insbesondere Anerkennungsmöglichkeiten im Hinblick auf bereits erworbene Qualifikationen und Erfahrungen. Hierzu wird detailliert in der Einzelbegründung bei den jeweiligen Regelungen ausgeführt.
Durch die neuen Planungskriterien wird es voraussichtlich zu einer Änderung der rettungsdienstlichen Vorhaltungen kommen. Wie genau diese sich auswirken, ist schwer vorherzusagen. Denn die vorgesehene Eintreffzeit als Planungsfrist bezieht sich anders als die bisherige Hilfsfrist nur auf die Einsätze, bei denen es aus medizinischen Gründen auf ein rasches Eintreffen ankommt. Darüber hinaus wird die Prähospitalzeit zum Planungskriterium für Einsätze, in denen die Patientin oder der Patient vor allem von einem schnellen Eintreffen in der Versorgungseinrichtung profitiert.
Sofern es durch die Regelungen zu einer Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltungen kommen sollte, würde dies im Ergebnis zu einer Erhöhung der Gesundheitskosten führen. Dies führt aber gleichzeitig zu einer besseren und bedarfsgerechteren medizinischen Versorgung.


Kommentare : zur Rettungsdienstplanverordnung
Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 2. Dezember 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Verbesserungsvorschläge bzgl. der Rettungsdienstplanverordnung Baden-Württemberg
Herzlichen Dank, dass über das Beteiligungsportal Baden-Württemberg die Möglichkeit geschaffen wurde Verbesserungsvorschläge bzgl. der Rettungsdienstplanverordnung vorzutragen. Im nachfolgenden habe ich meine Verbesserungsvorschläge zusammengefasst. § 6 Weitere Zeiten im Einsatzablauf § 6 Abs. 2 S. 2 RDPlanVO sollte wie folgt geändert werden:
Herzlichen Dank, dass über das Beteiligungsportal Baden-Württemberg die Möglichkeit geschaffen wurde Verbesserungsvorschläge bzgl. der Rettungsdienstplanverordnung vorzutragen.
Im nachfolgenden habe ich meine Verbesserungsvorschläge zusammengefasst.
§ 6 Weitere Zeiten im Einsatzablauf
§ 6 Abs. 2 S. 2 RDPlanVO sollte wie folgt geändert werden: „Die Zeit von der Alarmierung des Rettungsmittels durch die Integrierte Leitstelle bis zu seinem Ausrücken (Ausrückzeit) darf bei initial unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten alarmierten Einsätzen für den einzelnen Standort bei Rettungswagen und bei Notarzteinsatzfahrzeugen im Median nicht mehr als 60 Sekunden betragen.“
Begründung: Es erscheint sachgemäß, dass für die Fahrzeuge der Notfallrettung gleiche Ausrückzeiten vorgegeben werden sollten. Nach dem derzeitigen Entwurf soll gem. § 6 Abs. 2 RDPlanVO bei den Notarzteinsatzfahrzeugen eine Ausrückzeit im Median von nicht mehr als 90 Sekunden gelten, wohingegen bei Rettungswagen eine Ausrückzeit von nicht mehr als 60 Sekunden vorgegeben ist. Eine einheitliche Ausrückzeit erscheint insbesondere in Hinblick auf die Begriffsbestimmung eines Notarztstandortes nach § 2 Nummer 11 RDG (Rettungsdienstgesetz BW) indiziert. Durch die Gesetzesbegründung wird bzgl. § 2 Nummer 11 RDG klargestellt, dass das Ausrücken des gesamten Personals von diesem Ort stattfinden muss. Modelle einer Notarztabholung beziehungsweise einer selbstfahrenden Notärztin oder eines selbstfahrenden Notarztes erfüllen diese Kriterien mithin nicht. Somit erscheint fragwürdig, warum in der RDPlanVO eine längere Ausrückzeit für Notarzteinsatzfahrzeuge normiert werden soll.
§ 9 Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen
Wünschenswert wäre eine Festlegung, wie viele Sitzungstermine die Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen pro Jahr mindestens abhalten muss. Ebenfalls wäre der Zusatz wünschenswert, dass die Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen grundsätzlich öffentlich tagt und die entsprechenden Sitzungstermine mindestens einen Monat vor Sitzungsbeginn auf der Internetseite des Innenministeriums veröffentlicht werden sollten.
§ 12 Bereichsausschuss
Auch hinsichtlich der Sitzungen im Bereichsausschuss wäre begrüßenswert, wenn diese Sitzungen öffentlich abgehalten werden und die entsprechenden Sitzungstermine rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben werden sollen.
§ 14 Bereichsplan
Der jährlich aktualisierte Bereichsplan sollte für alle Rettungsdienstbereiche zentral auf der Internetseite des Innenministeriums veröffentlicht werden.
§ 18 Technische Ausstattung der Integrierten Leitstellen
§ 18 Abs. 6 S. 1 RDPlanVO sollte wie folgt geändert werden: „Zum Zweck der wechselseitigen digitalen Fallübergabe ist eine Vernetzung zwischen dem ärztlichen Bereitschaftsdienst und den Integrierten Leitstellen sicherzustellen.“
Begründung: Ich erachte es als sachgemäß, dass die Begrifflichkeit „anzustreben“ durch den Begriff „sicherzustellen“ ersetzt wird, da dies zu einer deutlichen Erleichterung des Leitstellenpersonals und des Rettungsfachpersonals führt und in einer immer weiter zunehmenden Digitalisierung sinnvoll erscheint.
§ 23 Geeignete Rettungsmittel
§ 23 Abs. 3 RDPlanVO sollte wie folgt geändert werden: „In der Notfallrettung kann ein Rettungsmittel, welches sich im Status 1 befindet, nach Dienstzeitende nur im Ausnahmefall zur Erstversorgung eingesetzt werden, wenn bei Einsätzen der Notfallkategorie 1 ein medizinisch relevanter Zeitvorteil erreicht werden kann. Bei einem derartigen Ausnahmefall ist automatisch durch die Integrierte Leitstelle ein weiteres Rettungsmittel zur weiteren Versorgung und den anschließenden Transport zu alarmieren. Rettungsmittel, welche sich nach Dienstzeitende im Status 6 auf der Rückfahrt zur Wache befinden, stellen keine geeigneten Rettungsmittel im Sinne dieser Regelung dar. Falls ein derartiger Ausnahmefall im Sinne des Satzes 1 vorliegt ist durch die Integrierte Leitstelle eine automatisierte Meldung an den Bereichsausschuss durchzuführen. Diese Meldungen können auch gesammelt an den Bereichsausschuss übersandt werden. Spätestens einmal pro Monat ist allerdings eine entsprechende Sammelmeldung an den Bereichsausschuss abzugeben. Die Anzahl der Einsätze die zu einer Arbeitszeitüberschreitung führen müssen des Weiteren an die SQR-BW gemeldet werden, welche hierüber eine jährliche Übersicht in dem SQR-BW-Bericht ausführt.“
§ 23 Abs. 4 RDPlanVO sollte wie folgt geändert werden: „Der Bereichsausschuss hat für die bodengebundenen Rettungsmittel der Notfallrettung mit einer Auslastung über 40% eine Pausenregelung festzulegen. Diese ist von der Integrierten Leitstelle umzusetzen. In der Notfallrettung kann die Pause für Einsätze der Notfallkategorien 1 und 2 unterbrochen werden, wenn in der gebotenen Zeit kein anderes geeignetes Rettungsmittel verfügbar ist. Falls ein derartiger Einsätze der Notfallkategorien 1 und 2 vorliegt ist durch die Integrierte Leitstelle eine automatisierte Meldung an den Bereichsausschuss durchzuführen. Diese Meldungen können auch gesammelt an den Bereichsausschuss übersandt werden. Spätestens einmal pro Monat ist allerdings eine entsprechende Sammelmeldung an den Bereichsausschuss abzugeben. Falls innerhalb eines Monats in Summe mehr als 10% der Pausen eines Rettungsmittels unterbrochen werden müssen, muss sich der Bereichsausschuss mit dieser Thematik beschäftigen und nach Lösungsmöglichkeiten suchen, wie beispielsweise einer Vorhalteerhöhung.“
Begründung: Um langfristig einen personell gut ausgestatteten Rettungsdienst vorhalten zu können, ist der Aspekt des Mitarbeiterschutzes wichtig. Ein besonderes Augenmerk soll hierdurch auf eine Etablierung der Pausenregelung und der Einhaltung der Arbeitszeiten gelegt werden. Notfälle stellen in der Notfallrettung keinen Ausnahmefall dar, sondern es muss durch organisatorische Maßnahmen eine bedarfsgerechte Versorgung sichergestelt werden.
§ 24 Disposition in der Notfallrettung
§ 24 Abs. 8 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Krankentransportwagen können im Einzelfall die Notfallrettung unterstützen oder zur Durchführung von Erstmaßnahmen eingesetzt werden, wenn es aus medizinischen Gründen erforderlich erscheint. In Ausnahmefällen können Krankentransportwagen für den Patiententransport in die Klinik herangezogen werden.“
Begründung: Dies eröffnet im Ausnahmefall die Möglichkeit eines Transport mit einem Krankentransportwagen.
§ 31 Personelle Besetzung der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte
Baden-Württemberg
§ 31 Abs. 1 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Die Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg ist mit einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter mit der Zusatzausbildung eines von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V. zertifizierten Intensivtransportkurses besetzt oder mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten mit der Zusatzausbildung eines von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V. zertifizierten Intensivtransportkurses besetzt (Disponentin oder Disponent der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte).“
Begründung: Auch die in der ZKS eingesetzten Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sollte einen DIVI-Kurs nachweisen, um die Besonderheiten eines Intensivtransportes zu kennen.
§ 36 Rettungsmittel im bodengebundenen Rettungsdienst
§ 36 Abs. 4 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Ein Rettungswagen wird zu einem Notarztwagen, sobald er mit einer Notärztin oder einem Notarzt besetzt ist. Kann ein Notarzteinsatzfahrzeug nicht ordnungsgemäß besetzt werden, so kann im Einzelfall ein Notarztwagen zum Einsatz kommen. Die planerische Vorhaltung von Notarztwagen ist nicht zulässig. Wird ein Rettungswagen als Notarztwagen besetzt, so ist das Innenministerium hierüber in Kenntnis zu setzen. Werden mehr als 5% der Schichten pro Monat als Notarztwagen absolviert, so ist der Bereichsausschuss hierrüber in Kenntnis zu setzen. Die Anzahl der Schichten mit einem Notarztwagen ist in den Statistiken der SQR-BW aufzulisten.“
Begründung: Hierdurch wird eine Kontrolle sowohl durch das Innenministerium, als auch den Bereichsausschuss sichergestellt, um entsprechende Lösungskonzepte zu finden.
§ 39 Transportvorhaltungen Dritter und deren Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst
§ 39 Abs. 2 RDPlanVO sollte wie folgt zu ergänzen: „Werden Rettungswagen zur Zuführung der mobilen Intensiveinheiten herangezogen, so muss sichergestellt werden, dass mind. 90% der Rettungswagen in einem Rettungsdienstbereich kompatible Tragetische zum Transport der mobilen Intensiveinheit verfügen.“
Begründung: Hierdurch kann der Großteil der Rettungswagen für derartige Transporte herangezogen werden. Bei unterschiedlichen Tragesystemen besteht die Gefahr, dass nicht der nächstgelegene verfügbare Rettungswagen einen Transport mit der mobilen Intensiveinheiten durchführen kann.
§ 42 Fortbildungspflicht des Rettungsdienstpersonals
§ 42 Abs. 2 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Die im Rettungsdienst eingesetzten Notärztinnen und Notärzte müssen einen Reanimationskurs und einen Traumakurs nachweisen. Der Nachweis der entsprechenden Kurse darf nicht älter als drei Jahre sein.“
Begründung: Hierdurch wird gewährleistet, dass die im Rettungsdienst eingesetzten Notärztinnen und Notärzte aktuelle Kenntnisse, welche für die präklinische Notfallversorgung notwendig sind aufrechterhalten.
§ 58 Planerische Vorkehrungen des Bereichsausschusses für ein Großschadensereignis
§ 58 Abs. 5 RDPlanVO sollte wie folgt abgeändert werden: „Der Bereichsausschuss stellt sicher, dass der Leitenden Notärztin oder dem Leitenden Notarztes ein Kommandowagen nach DIN 14507-5 zur Verfügung gestellt wird. Der diensthabenden Organisatorischen Leitung Rettungsdienst wird durch die Leistungsträger im bodengebundenen Rettungsdienst ein Kommandowagen nach DIN 14507-5 zur Verfügung gestellt. Die Kosten der Vorhaltung der entsprechenden Kommandowagen sind Kosten des Rettungsdienstes.“
Begründung: Bei einer Großschadenslage handelt es sich um eine Ausnahmesituation, bei welcher schnellst möglichst Leitungskräfte hinzugeführt werden müssen. Durch die Verfügbarkeit eines Kommandowagens auch für die Leitende Notärztin, bzw. den Leitenden Notarzt wird sichergestellt, dass auch die Fachexpertise einer Leitenden Notärztin oder einem Leitenden Notarzt schnell genug vor Ort ist.
§ 64 Aufgaben der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst bei Vorliegen eines Großschadensereignisses
Es sollte in § 64 RDPlanVO ein zusätzlicher Paragraph mit folgendem Text eingefügt werden: „Das Haftungsrisiko der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst ist über die Amtshaftung des Landes abgedeckt.“
§ 65 Qualifikation und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst
§ 65 Abs. 2 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Die Qualifizierung zur Organisatorischen Leitung Rettungsdienst muss an einer staatlich anerkannten Schule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in Baden-Württemberg absolviert werden. Die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst und die Personen, welche zur Organisatorischen Leitung Rettungsdienst berufen werden sollen, können außerhalb Baden-Württembergs erworbene Qualifizierungen im Einzelfall in Teilen oder insgesamt anerkennen, soweit der in Absatz 1 geforderte Kenntnisstand dadurch gewährleistet wird.“
Begründung: Hierdurch wird die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung mit der (teilweisen) Anerkennung der ORGL-Ausbildung durch die Absolvierung einer Ausbildung in einem anderen Bundesland eröffnet.
§ 65 Abs. 4 S. 2 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Der Bereichsausschuss hat unter Beteiligung aller Leistungsträger nach § 3 Absatz 1 RDG und bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes, sowie der am Rettungsdienst beteiligten Feuerwehren, eine Dienstplanung für den jeweiligen Rettungsdienstbereich zu erstellen.“
Begründung: In Baden-Württemberg ist auch die Feuerwehr beim Rettungsdienst eingebunden und sollte bei den ORGL-Diensten entsprechend berücksichtigt werden können.
§ 75 Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer
§ 75 Abs. 1 S. 2 RDPlanVO sollte um folgenden Sätze ergänzt werden: „Die Alarmierung von Helfer-vor-Ort-Systemen nach § 74 ist mit der Alarmierung von smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern abzustimmen. Sollten einer Leitstelle mehrere smartphonebetriebene App-Alarmierungssysteme zur Verfügung stehen, so hat die Leitstelle alle eingerichteten smartphonebasierten Alarmierungssysteme zu alarmieren. Die smartphonebasierten Alarmierungsapps müssen eine Schnittstelle untereinander verfügen, um abzustimmen, dass vonseiten der smartphonebasierten Ersthelfer-Apps maximal die vier nächstgelegenen Ersthelfer an der Einsatzstelle eintreffen.“
Begründung: Eine Anfahrt von mehr als den vier nächstgelegenen Ersthelferinnen, bzw. Ersthelfern stellt eine erhöhte Unfallgefahr dar. Bei Reanimationseinsätzen kommen eine Vielzahl an Beteiligten ins Spiel (1-2 Einsatzkräfte eines Helfer-Vor-Ort-Systems, 2-3 Personen des RTW, 2-3 Personen des NEF, ggf. noch 2 Personen eines KTW), wodurch eine Begrenzung auf vier Ersthelferinnen, bzw. Ersthelfer als sachgemäß erscheint. Aktuell gib es in Baden-Württemberg mehrere Ersthelferapps, welche nicht untereinander kommunizieren. Durch eine fehlende Schnittstellenkommunikation der Apps untereinander besteht die Gefahr, dass eine Vielzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfer alarmiert wird, obwohl die vier nächstgelegenen Ersthelferinnen und Ersthelfer ausreichend sind. Ebenfalls besteht die Gefahr, dass bei einer zu hohen Anzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfer die Einsatzstelle zugeparkt werden könnte oder die Angehörigen einer Patientin oder eines Patienten durch eine große Menschenmenge überfordert werden könnten.
§ 75 Abs. 4 RDPlanVO sollte um folgenden Satz ergänzt werden: „Trifft ein Fahrzeug der Notfallrettung ein, so ist durch die Leitstelle sicherzustellen, dass die sich auf Anfahrt befindenden Ersthelferinnen und Ersthelfer der smartphonebasierten Alarmierungsapps eine Meldung erhalten, dass ihre Hilfe nicht mehr benötigt wird.“
Begründung: Hierdurch wird sichergestellt, dass die ehrenamtlichen Ersthelferinnen und Ersthelfer nur kurzfristig gebunden sind.
Anlage 4 (Seite 134 ff.)
3. Weiterbildung zur Notrufsachbearbeiterin oder zum Notrufsachbearbeiter
3.1 Voraussetzungen
Nach den vorliegenden Eingangsvoraussetzungen für Notrufsachbearbeiterinnen und Notrufsachbearbeiter sollen nach Buchstabe c lediglich Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter mit 1.500 Stunden Erfahrung in der Notfallrettung in den letzten 5 Jahren in Teilzeit oder 12 Monate in Vollzeit eine praktische Erfahrung nachweisen. Es erscheint sinnvoll, dass als Voraussetzung für alle Notrufsachbearbeiterinnen und Notrufsachbearbeiter normiert wird, dass diese eine gewisse Stundenanzahl im Rettungsdienst nachweisen müssen.
Anlage 6 (Seite 212 ff.)
3.1 Standorte und Betriebszeiten der Intensivtransportwagen
Es erscheint sinnvoll, dass eine Regelung normiert werden soll, nach welcher die Betriebszeiten der Intensivtransportmittel regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, überprüft werden sollen. Anhand der analysierten Daten soll eine etwaige Vorhalteerweiterung für den Intensivtransport etabliert werden können.
3.2 Personelle Besetzung der Intensivtransportwagen
Bzgl. Buchstabe c sollten auch Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, welche als die Funktion des zweiten Besatzungsmitglieds einnehmen, einen absolvierten Intensivtransportkurs nach Vorgaben der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V vorweisen, da sie durch den DIVI-Kurs die Besonderheiten des Intensivtransports kennen lernen. Bei der Patientenumlagerung im Krankenhaus sind neben der Fachärztin, bzw. dem Facharzt und der Notfallsanitäterin, bzw. der Notfallsanitäter auch die Rettungssanitäterin, bzw. der Rettungssanitäter beteiligt. Ebenfalls wird die Rettungssanitäterin, bzw. der Rettungssanitäter durch einen DIVI-Kurs auf etwaige Zwischenfälle auf dem Patiententransport vorbereitet, sodass er der Fachärztin, bzw. dem Facharzt und der Notfallsanitäterin, bzw. den Notfallsanitäter bei der Abarbeitung des Zwischenfalls unterstützen kann.
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Herzlichen Dank für die Möglichkeit über das Beteiligungsportal an der Entwicklung der Rettungsdienstplanverordnung teilzunehmen.
Es wäre wünschenswert, wenn die finale Verordnung sowohl auf der Internetseite des Beteiligungsportal Baden-Württemberg, als auch auf der Internetseite des Innenministeriums Baden-Württemberg veröffentlicht wird.
§ 12 Bereichsausschuss
Bei der Besetzung der Bereichsausschüsse ist zu berücksichtigen, dass Vertreter der Rechtsaufsicht unmittelbar und mittelbar nicht zugleich als Vertreter der Leistungsträger Mitglieder eines Bereichsausschusses sind.
§ 16 Integrierten Leitstellen
im gewissen Sinne sind Leitstellen mit hoheitlichen Aufgaben betraut und sollten nicht von privaten Organisationen betrieben werden. Weiterhin sind sie nicht auf einen Rettungsdienstbereich zu beschränken sondern sollten landesweit aufgestellt werden.
Zu § 18 Technische Ausstattung der Integrierten Leitstellen
In diesem Paragraph wird auf die technische Redundanz der Leitstellentechnik einer ILS keine Aussage getroffen. Da der redundante technische Aufbau der Kernsysteme der Leitstellentechnik heute Stand der Technik ist, muss diese Forderung aufgenommen werden. Ebenfalls fehlt die Forderung nach einer Geo-Redundanz. Wenn die Technik einer ILS
In diesem Paragraph wird auf die technische Redundanz der Leitstellentechnik einer ILS keine Aussage getroffen. Da der redundante technische Aufbau der Kernsysteme der Leitstellentechnik heute Stand der Technik ist, muss diese Forderung aufgenommen werden.
Ebenfalls fehlt die Forderung nach einer Geo-Redundanz. Wenn die Technik einer ILS ausfällt muss die Möglichkeit bestehen, die Arbeit an einer anderen Stelle fortzusetzen, bestenfalls in einer Partner-leitstelle, Stichwort heiße Redundanz. Beide Leitstellen müssen über dieselbe Leitstellentechnik verfügen. Das Umschalten der Notrufanschlüsse von einer ausgefallenen Leitstelle zu einer anderen ILS, reicht nicht aus.
Anmerkungen der DGINA-Landesgruppe Baden-Württemberg zum Entwurf des RDP BaWü
§ 4 Abs. 1 (Notfallkategorien) i.V.m. § 5 Abs. 1 (Grundsätze der Planung) sowie Anlage 1 (Notfallkategorien Baden-Württemberg & Anlage 5 (Landeseinheitlicher Notarztindikationskatalog Baden-Württemberg) Betrachtet man die Verortung psychiatrischer Notfallbilder in der Notfallkategorie 3, also Einsätze mit einer Eintreffzeit von 30 Minuten in 80
§ 4 Abs. 1 (Notfallkategorien) i.V.m. § 5 Abs. 1 (Grundsätze der Planung) sowie Anlage 1 (Notfallkategorien Baden-Württemberg & Anlage 5 (Landeseinheitlicher Notarztindikationskatalog Baden-Württemberg)
Betrachtet man die Verortung psychiatrischer Notfallbilder in der Notfallkategorie 3, also Einsätze mit einer Eintreffzeit von 30 Minuten in 80 % der Einsätze der Notfallkategorie 3, so spiegelt sich hier durch die Zuordnung der jeweiligen Diagnosen zu den Notfallkategorien die aktuelle immer noch stattfindende Stigmatisierung und Negierung der Dringlichkeit der Behandlung vieler notfallpsychiatrischer Notfallbilder wider. Dies ist gut festzumachen an folgendem Beispiel mit einer schwierigen Trennschärfe: Punkt „ 1509 = Suizidalität“ fällt laut der Zuordnung in die Kategorien 3 & 4, jedoch gibt es gleichzeitig die Notarztindikation „akut drohende Selbsttötung“ - wie hier zwischen beiden Notfallbildern unterschieden werden soll erscheint fragwürdig, noch ergibt sich aus der „drohenden Selbsttötung zwingend eine Notarztindikation.
Eine Korrektur der Zuordnung der jeweiligen, notfallpsychiatrischen Diagnosen zu den Notfallkategorien unter Einbeziehung notfallpsychiatrischer Expertise durch eine*n Fachärzt*in für Psychiatrie und Psychotherapie wäre ratsam.
§ 5 Abs. 1 (Grundsätze der Planung)
Eine Prähospitalzeit von 60 Minuten als Ziel- bzw. Richtwert für eine gute Versorgung der Bürger*innen in Baden-Württemberg ist richtig und wichtig. Jedoch wird sich in der Zukunft durch die bundesweit geplante Krankenhausreform auch die Kliniklandschaft in Baden-Württemberg verändern und so ggf. in Konflikt mit einem wünschenswerten Richtwert einer Prähospitalzeit von 60 Minuten stehen.
§ 6 Abs. 2 (weitere Zeiten im Einsatzablauf)
Eine Ausrückezeit von < 60 Sekunden im Median für Rettungswagen ist sehr zu begrüßen und sichert eine gute Versorgung der Bürger*innen in Baden-Württemberg. Zu Bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass in vielen Gebieten Baden-Württembergs noch alte Rettungswachen mit Bestandsschutz in baulicher Hinsicht (mehrstöckige Gebäude etc.) zu finden sind, bei denen die baulichen Gegebenheiten die Einhaltung einer Ausrückezeit von < 60 Sekunden unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit (z.B. Stürze durch Rennen für ein Einhalten der Ausrückezeit) erschweren. Dieses Problem sollte aus Gründen der Mitarbeiter*innenfürsorge, welche die Arbeitgeber*innen tragen, Berücksichtigung finden, z.B. durch eine Ausnahmeregelung oder ein landesweites Vorhaben betroffene Wachen zeitnah baulich umzugestalten oder neu zu bauen.
Für die Ausrückezeit der Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Median nicht mehr als 90 Sekunden vorgesehen. Die Ausrückezeit der Notarzteinsatzfahrzeuge sollte aus Gründen der Patient*innensicherheit und des landesweiten Anspruchs an einen qualitativ hochwertigen Rettungsdienst an die Ausrückezeit der Rettungswagen von < 60 Sekunden angeglichen werden - mindestens für Notarzteinsatzfahrzeuge, welche auf Rettungswachen stationiert sind, sollte die Angleichung der Ausrückezeit im neuen Rettungsdienstplan berücksichtigt werden.
§ 9 Abs. 1 (Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen)
Einem Gremium wie einer Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen sollten neben der berufsständischen Vertretung der Ärzt*innen in Form der Landesärztekammer auch eine berufsständische Vertretung des Rettungsdienstpersonals einen Sitz erhalten, vor allem bedingt dadurch, dass der Rettungsdienstplan zum größten Teil die Arbeit des Rettungsdienstpersonals betrifft und nur zu einem geringeren Teil den Arbeitsalltag der Notärzt*innen tangieren. Da eine einheitliche, äquivalente berufsständische Vertretung zur Landeärztekammer für das Rettungsdienstpersonal aktuell nicht gegeben ist, sollte, um ein Mindestmaß der Repräsentanz zu gewährleisten, im Rahmen der Berufung von weiteren sachkundigen Personen dauerhaft ein Platz für die aktuell einzige teil-äquivalente berufsständische Vertretung, in Form der Landesgruppe BW des Deutschen Berufsverband Rettungsdienst e.V. (DBRD) bis auf Weiteres erfolgen. Zusätzlich bietet die Deutsche Gesellschaft für Notfallmedizin (DGINA), vertreten durch ihre Landesgruppe Baden-Württemberg, sich als feste sachkundige Organisation in der Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen an, um so ihre Expertise, vor allem in Bezug auf die Schnittstelle Präklinik und Innerklinik, aber auch die Notfallmedizin im Allgemeinen mit einzubringen und so den Rettungsdienst in Baden-Württemberg noch besser zu machen.
§ 14 Abs. 1 (Bereichsplan)
Im Sinne der Initiativen des Landes Band-Württemberg zur Transparenz und Beteiligung der Bürger*innen sollte der Paragraph 14 eine Pflicht für die Veröffentlichung des Bereichsplanes eines jeden Rettungsdienstbereiches enthalten.
§ 18 Abs. 6 (Technische Ausstattung der Integrierten Leitstellen)
Bzgl. der angestrebten wechselseitigen digitalen Fallübergabe im Rahmen der Vernetzung zwischen dem ärztlichen Bereitschaftsdienst und den Integrierten Leitstellen wäre eine terminierte Fristsetzung für eine selbige digitale Fallübergabe wünschenswert, um den wichtigen Stellungwert in Bezug auf die Digitalisierung und Vernetzung in der (Notfall-)Medizin hervorzuheben.
§ 34 Abs. 1 (Telenotärztinnen und Telenotärzte)
Bei den Voraussetzungen zur Tätigkeit als Telenotärzt*in sollte gesetzlich fixiert sein, dass vor der Tätigkeit als Telenotärzt*in das „Curriculum Telenotarzt/Telenotärztin“ der Bundesärztekammer in der 1. Auflage vom 23.10.2025 zu absolvieren ist, um so eine größtmögliche Einheitlichkeit der Ausbildung des eingesetzten telenotärztlichen Personals zu gewährleisten.
§ 42 Abs. 2 (Fortbildungspflicht des Rettungsdienstpersonals)
Zur Erhöhung der Patient*innensicherheit und der allgemeinen Qualität der Arbeit des Rettungsdienstpersonals sollte der Verweis auf die ärztliche Fortbildungspflicht nach § 4 Absatz 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg gestrichen werden und durch eine spezifische Fortbildungspflicht für das notärztliche Personal ersetzt werden, wie sie z.B. auch die AGNN in ihrem „Statement zur Fortbildungspflicht für Notärztinnen und Notärzte“, aber auch andere Organisationen fordern.
§ 49 (Personelle Ausstattung des Luftrettungsdienstes)
Bei den Voraussetzungen zur Tätigkeit als Notärzt*in auf einem Luftrettungsmittel sollte gesetzlich fixiert sein, dass vor der Tätigkeit als Notärzt*in auf einem Luftrettungsmittel das „Curriculum Notarzt/Notärztin in der Luftrettung“ der Bundesärztekammer in der 1. Auflage vom 23.10.2025 zu absolvieren ist, um so eine größtmögliche Einheitlichkeit der Ausbildung des eingesetzten notärztlichen Personals auf Luftrettungsmitteln zu gewährleisten.
§ 61 (Bestellung der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte)
Im Sinne der Initiativen des Landes Band-Württemberg zur Transparenz und Beteiligung der Bürger*innen sollte der Paragraph 14 eine Pflicht für die Veröffentlichung der Anzahl der berufenen Leitenden Notärzt*innen, am besten der wünschenswerten transparenten Veröffentlichung des jeweiligen Bereichsplanes, enthalten.
§ 65 (Qualifikation und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst)
Im Sinne der Initiativen des Landes Band-Württemberg zur Transparenz und Beteiligung der Bürger*innen sollte der Paragraph 14 eine Pflicht für die Veröffentlichung der Anzahl der mit der Aufgabe als Organisatorischen Leitung betrauten Personen, am besten der wünschenswerten transparenten Veröffentlichung des jeweiligen Bereichsplanes, enthalten.
Anlage 5 (Landeseinheitlicher Notarztindikationskatalog Baden-Württemberg)
In Anlage 5 wird einerseits mit der „Einführung des Berufsbildes der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters (NotSan)“ und anderseits mit der Einführung der „Vorabdelegation“ argumentiert, dass sich der Einsatzwert des Rettungswagens (RTW) stark verändert“ hat und die Vorabdelegation „erheblichen Einfluss auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten durch NotSan“. Dies bildet sich jedoch teilweise nicht in den Indikation für den Einsatz eines notärztlich besetzten Rettungsmittels ab, wie z.B. bei der Notarztindikation „akuter starker Schmerz“. Hier sollte der landesweit angestrebte Notarztindikationskatalog an die jetzt schon landesweit vorhanden Regelkompetenzen der Notfallsanitäter*innen in Form der „Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfade im Rettungsdienst“ der 6-Länder-AG der Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen sowie Sachsen-Anhalt (SAA und BPR 2025 in der Fassung vom Juli 2025) angepasst werden, um so eine zielgerichtete Allokation im Sinne der Patient*innensicherheit zu gewährleisten. Hierbei geht es nicht darum Notärzt*innen obsolet zu machen, sondern vielmehr darum, dass das notärztliche Personal bei solchen Einsätzen eingesetzt wird, bei denen die höhere Kompetenz in invasiveren Maßnahmen wirklich notwendig und wünschenswert ist.
Stellungnahme zum Entwurf
#Statement InsideTeam e.V. – Stellungnahme zum Entwurf einer Rettungsdienstplanverordnung Baden-Württemberg (RDPlanVO) Die Überarbeitung der Rettungsdienstplanverordnung Baden-Württemberg (RettDPVO BW) ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung und Stabilisierung des Rettungsdienstes. Der vorliegende Entwurf enthält strukturelle
#Statement
InsideTeam e.V. – Stellungnahme zum Entwurf einer Rettungsdienstplanverordnung Baden-Württemberg (RDPlanVO)
Die Überarbeitung der Rettungsdienstplanverordnung Baden-Württemberg (RettDPVO BW) ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung und Stabilisierung des Rettungsdienstes. Der vorliegende Entwurf enthält strukturelle Verbesserungen, lässt jedoch an entscheidenden Stellen Klarheit, Verbindlichkeit und Praxisnähe vermissen. Für eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung sind aus unserer Sicht folgende Punkte zwingend zu berücksichtigen:
1) § 1: Leistungsumfang und Behandlung vor Ort
Die Formulierung in § 1 Abs. 3 bleibt unvollständig und lässt offen, unter welchen Voraussetzungen eine ambulante Behandlung vor Ort rechtssicher erfolgen darf. Hier besteht weiter Rechtsunsicherheit bei Notfallsanitätern.
→ Wir fordern eine klare, juristisch belastbare Definition der Voraussetzungen und Grenzen einer Behandlung vor Ort.
2) § 3: Zusammenarbeit mit benachbarten Gebieten
Der Entwurf erwähnt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, benennt jedoch keine verbindlichen Abkommen, insbesondere nicht mit weiteren angrenzenden Kantonen, in welchem regelmäßiger ein grenzüberschreitender Rettungsdienst stattfindet.
→ Es fehlen klare Vereinbarungen mit weiteren angrenzenden Kantonen, um eine stabile, rechtssichere und planbare Zusammenarbeit sicherzustellen.
3) § 4: Notfallkategorien und Evaluierung
§ 4 des Entwurfs führt eine neue, einheitliche Notfallkategorisierung ein. Dieser Schritt wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings fehlen verbindliche Vorgaben zur kontinuierlichen Überprüfung und Weiterentwicklung der Kategorien.
→ Wir fordern eine verpflichtende, regelmäßige Evaluierung der Notfallkategorien, um Über- und Untertriage systematisch zu erkennen und die Disposition fortlaufend an die medizinische Versorgungsrealität anzupassen.
4) Weiterentwicklung des Notarztsystems
Der Entwurf berücksichtigt nicht ausreichend, dass sich durch die erweiterten Kompetenzen der Notfallsanitäter der Einsatzumfang des Notarztes verändert. Der Notarzt bleibt ein unverzichtbarer Bestandteil der präklinischen Akutmedizin, benötigt jedoch ein deutlich spezialisierteres und klarer definiertes Aufgabenprofil.
→ Wir sprechen uns deshalb für eine strukturelle Neuausrichtung hin zu ausschließlich spezialisierten Notarzteinsatzfahrzeugen aus. Diese spezialisierten NEF sollen perspektivisch das heutige Regel-NEF ersetzen und insbesondere für komplexe, intensivmedizinische, pädiatrische und seltene Hochrisikosituationen sowie besondere Einsatzlagen vorgehalten werden. Ein solches Modell stärkt die Versorgungsqualität, erhöht die Patientensicherheit und sorgt zugleich für eine effiziente, klar abgegrenzte Zusammenarbeit im Rendezvous-System. Zugleich trägt es der Weiterentwicklung der Notfallsanitäter-Kompetenzen Rechnung, indem Notärzte dort eingesetzt werden, wo sie medizinisch tatsächlich unverzichtbar sind.
5) Aufsicht und Durchgriff
Der Entwurf legt Aufgaben und Zuständigkeiten dar, enthält jedoch keine verbindlichen Regelungen dazu, wie Aufsicht, Kontrolle und Durchsetzung der Vorgaben im Detail erfolgen sollen.
→ Wir fordern die Aufnahme klarer, landesweit einheitlicher Aufsichtsbefugnisse, damit Qualitätsvorgaben, Strukturstandards und Planungsziele wirksam überprüft und bei Bedarf verpflichtend durchgesetzt werden können.
6) Vertreter in der AG Grundsatzfragen / Beirat der Integrierten Leitstellen
Wir vermissen weiterhin die verbindliche Beteiligung sowohl des Berufsverbands als auch der für den Rettungsdienst zuständigen Gewerkschaft in den beratenden und strategischen Gremien des Rettungsdienstes. Weder in der Arbeitsgemeinschaft Grundsatzfragen noch im Beirat der Integrierten Leitstellen sind diese zentralen Akteure vorgesehen – obwohl sie die berufliche Expertise, die Perspektive der Beschäftigten sowie praxisrelevantes Fachwissen einbringen. Die Weiterentwicklung des Rettungsdienstes, seiner Strukturen, Qualitätsanforderungen und seiner Leitstellenorganisation darf nicht ohne jene stattfinden, die die Versorgung täglich sicherstellen und deren Arbeitsrealität durch die Entscheidungen unmittelbar betroffen ist.
→ Wir fordern die feste Angehörigkeit des Berufsverbands und der zuständigen Gewerkschaft sowohl in der Arbeitsgemeinschaft Grundsatzfragen als auch im Beirat der Integrierten Leitstellen. Diese Beteiligung stärkt Transparenz, Akzeptanz, Praxisnähe und Qualität der Entscheidungen und stellt sicher, dass die Expertise des Rettungsdienstpersonals systematisch einfließt.
7) § 12: Transparenz des Bereichsausschusses
Für eine nachvollziehbare und überprüfbare Planung ist Transparenz zwingend notwendig.
→ Wir fordern eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht der Ergebnisse des Bereichsausschusses, einschließlich jährlicher Leistungs- und Qualitätsberichte.
8) § 15: Rolle der Landesebene
Die geplanten Strukturen sind ohne übergeordnete, verbindliche Koordination nicht landesweit konsistent umsetzbar. Die Bereichsausschüsse tragen große Verantwortung, benötigen jedoch klare landesweite Leitplanken, um einheitliche Qualitätsstandards sicherzustellen.
→ Wir fordern daher die verbindliche Einbindung des Innenministeriums und der Regierungspräsidien in die Festlegung von landesweit einheitlichen Vorgaben zu Planung, Qualität und Struktur. Dies ergänzt die Arbeit der Bereichsausschüsse, ohne operative Verantwortung unnötig zu zentralisieren oder die Behörden zusätzlich zu belasten.
9) § 22: Besondere Einsatzlagen
Lokale MANV- und Sonderlagenkonzepte sind wichtig, reichen jedoch für überörtliche und landesweite Lagen nicht aus.
→ Wir fordern verbindliche, landesweit einheitliche Mindeststandards für MANV-, CBRN-, Flächen- und Großschadenslagen, einschließlich Führungsstrukturen, Alarmierungsstrategien und Schnittstellen zu Kliniken und Bevölkerungsschutz, welche in dieser Verordnung niedergeschrieben werden!
10) § 23, Abs. 4: Vorhaltung zur Pausenkompensation
Wir begrüßen die nun verankerten Definitionen zur Beschreibung von geeigneten Rettungsmittel. Die Regelung, wonach eine Pause durch die Notfallkategorien 1 und 2 unterbrochen werden darf, ist arbeitszeitrechtlich problematisch und sehen wir höchst kritisch! Ein Rettungsmittel in der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause ist kein geeignetes Rettungsmittel! Selbst in der Kommentierung findet sich im Bezug auf § 23, Absatz 2 ein begründerter Hinweis, welcher in diesem Kontext auch Berücksichtung finden sollte – Zitat: „Das ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der starken Belastung und Beanspruchung des Rettungsdienstpersonals wichtig.“
→ Wir sehen hier einen Widerspruch zum Arbeitszeitgesetz und fordern eine rechtssichere Überarbeitung des Passus. Ferner den Bereichsausschüssen künfitg klar zu empfehlen, dass weitere Vorhalteerweiterungen vorgenommen werden sollen, um die Sicherstellung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften zu gewährleisten!
11) Vorhaltung und Verfügbarkeit von Intensivtransportmittel
Der Entwurf berücksichtigt mit den §§ 29 und 30 sowie Anlage 6 zwar grundsätzliche organisatorische und qualitative Anforderungen an Intensivtransporte, lässt jedoch eine entscheidende Komponente unberührt: die verbindliche Vorhaltung von Intensiv-transportmitteln und deren landesweit gesicherte 24/7-Verfügbarkeit. Gerade bei kritisch kranken Patientinnen und Patienten sind zeitnahe intensivmedizinische Verlegungen rund um die Uhr notwendig. Ohne klar definierte Nacht-, Wochenend- und Reservekapazitäten besteht das Risiko signifikanter Versorgungslücken – insbesondere bei parallelen Einsätzen, technischen Ausfällen oder in Flächenlandkreisen.
→ Wir sprechen uns daher für die Ergänzung des Entwurfs um verbindliche Vorhalte- und Verfügbarkeitsstandards für Intensivtransportmittel aus. Dazu gehören eine landesweit einheitliche Mindestvorhaltung von ITW, die verpflichtende 24/7-Dienstbereitschaft einschließlich Nacht- und Wochenendverfügbarkeit sowie geregelte Reservekapazitäten für Ausfall-, Wartungs- oder Mehrfacheinsatzsituationen. Eine solche strukturierte Vorhaltung stärkt die intensivmedizinische Versorgung, erhöht die Patientensicherheit und stellt sicher, dass lebenswichtige Verlegungen jederzeit zuverlässig durchgeführt werden können.
Ist leider etwas viel Text geworden.
Herzlichen Dank den Entwurf der Rettungsdienstplanverordnung kommentieren zu dürfen. Als Rettungsdienstler mit über 30 Jahren Berufserfahrung sind mir folgende Punkte nicht klar, bzw. würde ich eine Änderung anregen. Zu §1 Absatz (2): Mir ist nicht klar, was unter „andere Versorgungssektoren“ gemeint ist. Es ist ein wichtiges Ansinnen, aber
Herzlichen Dank den Entwurf der Rettungsdienstplanverordnung kommentieren zu dürfen.
Als Rettungsdienstler mit über 30 Jahren Berufserfahrung sind mir folgende Punkte nicht klar, bzw. würde ich eine Änderung anregen.
Zu §1 Absatz (2):
Mir ist nicht klar, was unter „andere Versorgungssektoren“ gemeint ist. Es ist ein wichtiges Ansinnen, aber so ist es zu schwammig formuliert. Derzeit arbeiten alle ambulanten Versorgungseinrichtungen nebeneinander her. Natürlich können alle auf den Rettungsdienst zurückgreifen, der Rettungsdienst aber auf keine anderen. Der Rettungsdienst sollte ebenfalls auf die Pflege, auf die Palliativversorgung SAPV, den gemeindepsychiatrischen Dienst und den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst zurückgreifen können. So könnten viele unnötige Transporte und Krankenhausbehandlungen verhindert werden. Zusätzlich sollte es noch ein Case Management geben, das sich um die DrehtürpatienInnen kümmert. Das sind alles bekannte Vorschläge von Experten, die in der Praxis umgesetzt werden sollten.
Zu §1 Absatz (3):
Ich kann mit dem Begriff „Gegebenenfalls den Transport durchführen“ nichts anfangen.
Wer entscheidet, ob ein Transport stattfindet oder nicht? Derzeit ist es der Patient und dies ist denke ich nicht die optimale Vorgehensweise. Im Versorgungsbereich Niederöstereich gilt die Devise: der Patient bekommt nicht was er wünscht, sondert das, was er benötigt. Das ist ein großer Unterschied.
Der Rettungsdienst sollte entscheiden welche Versorgung am Zielführendsten ist und die Kompetenz haben dies zu entscheiden. Derzeit ist es so, wenn wir feststellen, dass keine vitale Bedrohung vorliegt, oder eigentlich gar kein medizinisches Problem, der Patient aber wünscht mit dem Rettungswagen in die Klinik gebracht zu werden, sind wir angehalten dies auch zu tun. Kein Wunder, dass unsere Notversorgung am zusammenbrechen ist. Hier sollte Klarheit geschaffen werden. Möchte man den Service aufrechterhalten, dass jeder entscheiden kann, mit was für einem Fahrzeug er in welche Versorgungseinrichtung gebracht werden möchte, dann ist es halt so und wir machen das, wenn man die Patientenströme aber in den richtige Versorgungssektor lenken möchte, dann muss man uns die Kompetenzen zur Steuerung geben.
Zu §1 Absatz (3):
In dem Entwurf des Bundesgesetzes zur Reform der Notfallversorgung ist die Rede von einer abschließenden Behandlung der Pat. Durch den Rettungsdienst. Zum Teil erachte ich das als sinnvoll. Wäre hier eine Abstimmung nicht sinnvoll? Ansonsten widersprechen sich die Gesetze.
Zu §9
Hier sticht einem ins Auge, dass in der Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen, alle erdenklichen Institutionen vertreten sind, dessen Vertreter vermutlich noch nie einen Rettungswagen von innen gesehen haben, aber von einer Vertretung der Beschäftigten im Rettungsdienst, wie z.B. Verdi, ist keine Spur. Hier verzichtet man auf große Sachkompetenz und schafft kein Vertrauen in die Institutionen.
Für die Zusammensetzung der Bereichsausschüsse gilt dasselbe, hier ist leider auch kein Vertreter der Beschäftigten beteiligt. Und dann wundert man sich über Politikverdrossenheit.
Zu §13
Die größte Katastrophe für die Beschäftigten im Rettungsdienst ist aber der §13.
Hier wird Tür und Tor geöffnet, dass es künftig keine Rettungswachen mehr gibt, sondern sich die Rettungskräfte in der einsatzfreien Zeit auf einem günstig gelegenen Parkplatz mit Dixi Klo wiederfinden. Das ist anscheinend die Wertschätzung die uns entgegengebracht werden soll, Applaus, Applaus. Ich unke mal, aber ich denke, wenn man den Beruf so dermaßen unattraktiv gestaltet, können die Gesetzesverantwortlichen künftig den Rettungswagen selbst besetzen.
Zu §19
Selbstredend findet sich im Leitstellenbeirat natürlich auch keine Vertretung der Beschäftigten im Rettungsdienst. Teilhabe sieht anders aus.
Zu §22
Die Wartezeit auf einen KTW auf 120 Minuten zu beschränken halte ich für sehr sinnvoll.
Zu§23
Dieser § verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz, es handelt sich nicht um eine Ruhepause nach dem Gesetz, wenn ich für Notfälle aktiviert werden kann.
Zu §42
Es ist zu begrüßen, dass NotärztInnen bei den Fortbildungen des Rettungsdienstes Teilnehmen können. Im Bereich Trauma Management wäre es aber sehr sinnvoll, dies Verpflichtend zu machen. Gerade in diesem Bereich kommt es darauf an, dass die Abläufe klar strukturiert und abgestimmt sind. Es geht um Zeit. Dies ist nur zu erreichen wenn man gemeinsam übt.
U. a. Zu Anlage 5
Es bedarf dringend einer Ausführung dazu, dass ein NEF durch die RTW Besatzung "abbestellt" werden darf wenn nach Eintreffen an der Einsatzstelle festgestellt wird, dass keine notärztlichen Maßnahmen notwendig sind. Diese "Abbestellung" ist dann für alle Beteiligten (ILS,NA,NEF) zwingend umzusetzen. Außerdem ist „akuter starker Schmerz“ als
Es bedarf dringend einer Ausführung dazu, dass ein NEF durch die RTW Besatzung "abbestellt" werden darf wenn nach Eintreffen an der Einsatzstelle festgestellt wird, dass keine notärztlichen Maßnahmen notwendig sind. Diese "Abbestellung" ist dann für alle Beteiligten (ILS,NA,NEF) zwingend umzusetzen.
Außerdem ist „akuter starker Schmerz“ als NA-Indikation nicht nachzuvollziehen, da die Analgesie durch NFS adäquat geleistet werden kann und wird.
Nach NAIK besteht eine NA Indikation nur bei erheblicher Kreislaufinstabilität im Rahmen eines C-Problems, dies liegt nicht grundsätzlich bei einem ACS vor. Daher ist das ACS bzw. der akute Myokardinfarkt als Beispiel einer NA-Indikation nicht nachzuvollziehen. Außerdem ist explizit als Beispiel ohne NA Indikation der Brustschmerz genannt. Präklinisch ist zudem keine sichere Abgrenzung zwischen Brustschmerzen und ACS abseits STEMI-(Äquivalente) möglich.
Hypertensive Krise und hypertensiven Notfall als Beispiele für fehlende NA-Indikation ergänzen, da beide Krankheitsbilder durch NFS alleinig behandelt werden können und nicht Deckungsgleich mit der genannten hypertensiven Entgleisung sind (zumal die hypertensive Entgleisung keine RD-Indikation darstellt).
Zu § 22 Abs. 2 (6.)
Als Ziel für die Eintreffzeit des Krankentransports sind nun 120 Minuten definiert, welches ich sehr begrüße. Allerdings wird die Eintreffzeit der Notfallkategorie 5 nach dem aktuellen Entwurf überhaupt nicht (zentral) ausgewertet und daher liegt auch kein Berechnungsschema hierzu vor. Ich halte es für elementar wichtig, dass dieses wichtige
Als Ziel für die Eintreffzeit des Krankentransports sind nun 120 Minuten definiert, welches ich sehr begrüße. Allerdings wird die Eintreffzeit der Notfallkategorie 5 nach dem aktuellen Entwurf überhaupt nicht (zentral) ausgewertet und daher liegt auch kein Berechnungsschema hierzu vor.
Ich halte es für elementar wichtig, dass dieses wichtige Ziel ebenfalls (zentral) ausgewertet wird um Handlungsbedarfe in der Planung der Krankentransportvorhaltung zu erkennen.
Kommentare zu Teil 8 Großschadensereignis, hier: Einsatz von LNA und OrgL
Vorab eine Anmerkung: Dem Beitrag von Fritjof Brüne zum Umfang der Ausbildung der Organisatorischen Leitung in Baden-Württemberg ist gänzlich zuzustimmen. Die derzeitige Ausbildungsdauer und -tiefe der OrgL ist nicht ausreichend, um die zur Ausübung der OrgL- Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und diese sicher
Vorab eine Anmerkung:
Dem Beitrag von Fritjof Brüne zum Umfang der Ausbildung der Organisatorischen Leitung in Baden-Württemberg ist gänzlich zuzustimmen. Die derzeitige Ausbildungsdauer und -tiefe der OrgL ist nicht ausreichend, um die zur Ausübung der OrgL- Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und diese sicher umzusetzen.
(1) In dieser Verordnung wie auch im OrgL-Konzept von 2019 fallen die Bemühungen auf, die Aufgabenverteilung, Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche von LNA und OrgL zu präzisieren und gegeneinander abzugrenzen. Auch wenn ich die rettungsdienstliche Führung absolut als Teamarbeit von LNA und OrgL ansehe, ist dies grundsätzlich begrüßenswert und sinnvoll. Es muss klar geregelt sein, wer für welchen Bereich zuständig ist. Unlogisch und kontraproduktiv ist aus meiner Sicht vor diesem Hintergrund, dass der OrgL in operativ-taktischen Fragen nicht auch dem LNA gegenüber weisungsbefugt ist. Dies widerspricht den beschriebenen Zuständigkeiten und kann zu gerade im Einsatzfall völlig deplatziertem Kompetenzgerangel führen.
(2) Dass LNA für Ihre Aufgabe mit hoheitlichen Rechten beliehen sind und deren Haftungsrisiko über die Amtshaftung des Landes abgedeckt ist, ist sehr zu begrüßen. Unverständlich ist hingegen, dass diese Rechte und Absicherungen nicht auch dem OrgL zuteilwerden. Hier besteht aus meiner Sicht dringender Änderungsbedarf.
(3) Es muss hinterfragt werden, ob es sinnvoll und zielführend ist, jeglichen rettungsdienstlichen Koordinations- und Führungsbedarf über den OrgL abzudecken (§59(3)2.) Laut OrgL-Konzept 2019 ist die DV 100 im Rettungsdienst verpflichtend anzuwenden. In dieser ist die aufwachsende Führungsstruktur ein zentrales Element. Hierfür ist auch im täglichen Rettungsdienstbetrieb eine leistungsfähige mittlere Führungsebene (Gruppen- und Zugführer) unbedingt erforderlich. Diese Führungsebenen sucht man in den Konzepten, den Ausbildungsangeboten und vor allem den rettungsdienstlichen Finanzierungsgrundlagen vergeblich. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass diese auch in der Realität so gut wie nicht vorhanden sind. Um die DV 100 mit Leben füllen zu können, muss eine mittlere Führungsebene aber zwingend vorhanden und diese auch belastbar sein. Eine solche Führungskultur muss in der täglichen Praxis gelebt und trainiert werden. Deshalb ist es in meinen Augen kontraproduktiv, den OrgL zu allen Einsätzen mit drei RTW zu entsenden. Dieses wäre eine klassische Aufgabe für einen Gruppenführer Rettungsdienst, wie sie z.B. in NRW auf den NEF eingesetzt sind oder dem ELRD in Bayern. Hierdurch wäre auch eine Redundanz geschaffen, da ein solches niederschwelliges Ereignis durchaus zeitgleich mehrfach auftreten kann. Bei entsprechen größeren Ereignissen ständen dann auch Personen mit der nötigen Führungsausbildung und -Erfahrung zur frühzeitigen Übernahme von Einsatzabschnitten (z.B. Bereitstellungsraum, Patientenablage, Transportorganisation,…) zur Verfügung.