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Die Neufassung der Rettungsdienstplanverordnung soll die Regelungen des neuen Rettungsdienstgesetzes konkretisieren und in der Praxis anwendbar machen.
Weitere Informationen aus der Begründung zum Verordnungsentwurf
Das Rettungsdienstgesetz und der Rettungsdienstplan enthielten bislang die wesentlichen Bestimmungen für den Bereich des Rettungsdienstes. Der Rettungsdienstplan konkretisierte die Vorgaben des Gesetzes. Die Rechtsnatur des Rettungsdienstplanes war dabei unbestimmt. Es handelte sich formell weder um eine Rechtsverordnung noch um eine Satzung oder eine Verwaltungsvorschrift. Dieser historisch gewachsene Zustand wurde dem Anspruch des Rettungsdienstplanes, Bindungswirkung zu entfalten, nicht gerecht.
Nachdem der Gesetzgeber 2024 im Rahmen des Neuerlasses des Rettungsdienstgesetzes entsprechende Verordnungsermächtigungen vorgesehen hat, kann der Rettungsdienstplan nun in Verordnungsform erlassen werden. Dazu wird das Innenministerium ermächtigt.
Der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ist auch erforderlich. Der Entwurf zielt darauf ab, die Vorgaben des Gesetzes zu konkretisieren. Er steht unter dem Leitbild einer am Bedarf der Patientinnen und Patienten ausgerichteten Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen, die aber gleichzeitig dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit folgt. Darüber hinaus werden bewährte Regelungen aus dem bisherigen Rettungsdienstplan und der rettungsdienstlichen Praxis aktualisiert und ebenfalls in die Verordnung übernommen.
Die Verordnung gliedert sich in elf Teile. Ihr Schwerpunkt sind die in Teil 2 geregelten Grundsätze für die landesweite Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen und die Berechnungsschemata. Darüber hinaus werden Regelungen zu den folgenden Thematiken getroffen:
- Konkretisierung der Abgrenzung von und der Zusammenarbeit zwischen den anderen Versorgungssektoren und dem Rettungsdienst,
- Organisationsstruktur des Rettungsdienstes und seiner Gremien auf Landesebene und auf lokaler Ebene,
- Integrierte Leitstellen und besondere Leitstellen einschließlich der Ausbildung des dort beschäftigten Personals und der Disposition von Rettungsmitteln,
- Telenotärztliches System, dessen Telenotärztinnen und Telenotärzte und dessen Kostenstruktur,
- Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes, deren Ausstattung und Besetzung, besondere Transportrettungsmittel sowie Zusammenarbeit mit den Transportkapazitäten Dritter,
- Luftrettung, insbesondere deren Standorte und Einsatzindikation für Primär- und Sekundäreinsätze,
- Sonderrettungsdienste, deren Einrichtungen und Helferinnen und Helfer,
- Großschadensereignis einschließlich der Planung, der Qualifikation und der Aufgaben der besonderen Beteiligten in der rettungsdienstlichen Einsatzleitung,
- Genehmigungsvoraussetzungen für den Krankentransport und die Notfallrettung sowie
- ehrenamtliche Ersthelfer-Systeme.
Keine.
Bislang war der Rettungsdienstplan eine untergesetzliche Regelung mit unklarer Rechtsnatur. Der Gesetzgeber hat mit Erlass des Rettungsdienstgesetzes den klaren Auftrag erteilt, diesen durch eine Verordnung zu erlassen.
Eine Verwaltungsvorschrift hätte dieses Ziel nicht im selben Maße erreichen können. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass den Vorschriften zur Planung des Rettungsdienstes durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg teilweise Außenwirkung zuerkannt wurde. Zudem ist der Rettungsdienst in Baden-Württemberg privatrechtlich organisiert, sodass es eine Vielzahl von außerhalb der Verwaltung stehenden Akteuren und Adressaten gibt.
Auch inhaltlich bestehen keine Alternativen zu den vorliegenden Regelungen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die neuen Regelungen zur Planung des Rettungsdienstes. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, eine Verordnungsermächtigung in das Rettungsdienstgesetz aufzunehmen. Mit der vorliegenden Verordnung entspricht das Innenministerium diesem gesetzgeberischen Auftrag und setzt ihn um. Darüber hinaus ermöglichen die Fortschritte in der rettungsdienstlichen Dokumentation eine Planung anhand medizinischer Kriterien. So können die Bedarfe der Patientinnen und Patienten bereits in der Planung in den Fokus genommen werden. Diesen beiden Faktoren wird durch die neuen Planungskriterien Rechnung getragen.
Die vorgenommenen Konkretisierungen der landesgesetzlichen Regelungen sind darüber hinaus erforderlich, um eine landesweit einheitliche Durchführung des Rettungsdienstes zu sichern. Dies hat zum Ziel, eine einheitliche Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in Baden-Württemberg zu gewährleisten.
Durch die Festlegungen und die Berechnungsschemata wird sich die Infrastruktur des Rettungsdienstes im Land verändern. Dies kann zu einem Anstieg der förderungsfähigen Investitionsmaßnahmen und somit auch zu einem Anstieg des Förderbedarfes führen. Wie jedoch bereits auf Seite 3 der Begründung zum Rettungsdienstgesetz (Landtagsdrucksache 17/6611) ausgeführt, erfolgt die Förderung lediglich im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, sodass für das Land keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.
Die Erforderlichkeit zusätzlicher personeller Ressourcen auf Seiten des Landes ist nicht zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen auf die Kommunen oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Die Regelungen zur Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen, die das Kernstück dieser Verordnung darstellen, betreffen die Planung der rettungsdienstlichen Vorhaltungen durch die Bereichsausschüsse. Sie sind inhaltlich komplex. Die Regelungen verfolgen aber den Anspruch, die rettungsdienstlichen Vorhaltungen am Bedarf der Patientinnen und Patienten auszurichten. Da dieser je nach der zugrundeliegenden Fallgestaltung eine andere Ausprägung hat, führt dies zwangsläufig zu vielschichtigen Planungsvorschriften. Die Normierung dient in dieser Hinsicht gleichzeitig der Transparenz. Sie richtet sich zudem an die fachlich versierten Bereichsausschüsse.
Die Rechtsverordnung enthält darüber hinaus Regelungen zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Bereich der Genehmigung von Krankentransport und Notfallrettung. Sie führt diesbezüglich bereits bestehende Regelungen, die in mehreren unterschiedlichen Regelungswerken enthalten waren, im selben rechtlichen Rahmen zusammen. Durch die in der Verordnung enthaltenen Regelungen werden demnach keine neuen bürokratischen Hürden geschaffen.
Möglichkeiten für zusätzliche Entlastungen bestehen dabei nicht. Gerade im Bereich dieser Genehmigungen ist nach der Verordnung zwar nach wie vor eine Vielzahl von Nachweisen vorzulegen. Die Patientinnen und Patienten, die durch die Unternehmen versorgt und transportiert werden, sind allerdings auch besonders schutzbedürftig. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren angesichts des hohen Kontrollbedarfs und der Sicherheitsanforderungen im Bereich Rettungsdienst erforderlich. Darüber hinaus gelten die fraglichen Genehmigungen für vier Jahre und die Zahl der in diesem Bereich tätigen Unternehmen ist überschaubar.
Die Regelungen haben Auswirkungen auf den Bereich „Bedürfnisse und gutes Leben“. Sie beeinflussen Wohl und Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger durch ihren Effekt auf die Bereiche Lebensqualität und Gesundheit (IV. 2.). Denn die Regelungen verbessern die rettungsdienstliche Versorgung und richten sie an den Bedarfen der Patientinnen und Patienten aus. Die Gesundheitsversorgung wird dadurch weiter optimiert.
Die Regelungen erlauben zudem einen gezielteren Umgang mit den rettungsdienstlichen Ressourcen, indem rettungsdienstliche Vorhaltungen an den Punkten konzentriert werden, an denen sie auch gebraucht werden. Dies hat auch positive Auswirkungen auf den Bereich „Ressourcenverbrauch“ im Rahmen der „ökologischen Tragfähigkeit“ (II.).
Die systematische Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung ist strukturell an mehreren Stellen des Regelungsvorhabens angelegt. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung von Daten und Informationen in Paragraf 6 Absatz 3, Paragraf 10 Absatz 2, Paragraf 16 Absatz 4, Paragraf 19 Absatz 3, Paragraf 59 Absatz 4 und Paragraf 73, aber auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Versorgungssektoren (insbesondere Paragraf 1 Absatz 2) oder – soweit möglich – die Stellung von Anträgen (Paragraf 12 Absatz 2).
Regelungen für Verwaltungsverfahren sind insbesondere in Teil 9 enthalten. Hier werden bereits bestehende Regelungen zusammengeführt und im Gesetz vorgesehene Verordnungsermächtigungen genutzt. Grundsätzlich sind Verwaltungsverfahren einfach, wirtschaftlich, zügig, transparent, digitaltauglich, belastungsarm und vollzugstauglich zu gestalten. Die vorliegenden Verfahren sind in sich komplex und erfordern die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen. Wie oben beschrieben dürfte sich die Anzahl der Genehmigungen angesichts der langen Gültigkeitsdauer und der begrenzten Anzahl der tätigen Unternehmen eher in Grenzen halten.
Die Entwicklung plattformbasierter und medienbruchfreier Lösungen ist im vorliegenden Bereich daher angesichts der geringen Fallzahl und der zahlreichen erforderlichen Nachweise bei gleichzeitigem hohen Kontrollbedarf angesichts hoher Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen nicht angezeigt. Sollte sich aus der Rücksprache mit den Genehmigungsbehörden doch perspektivisch das Erfordernis einer digitalen Vollabwicklung ergeben, so würde dem keine der Normen entgegenstehen.
Die Vorschriften erfordern, dass mit dem Nachweis eventueller Vorstrafen auch besonders schutzbedürftige personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies ist jedoch im Rahmen des Betriebes eines Gewerbes, das besondere Sorgfalt erfordert, üblich.
Die Verordnung enthält mehrere Einschränkungen im Hinblick auf die Berufswahl. Das betrifft insbesondere
- Vorgaben zur Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstellen und der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg
- Vorgaben zur Qualifikation des Personals auf den Luftrettungsmitteln und Intensivtransportwagen sowie
- Konkretisierungen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Krankentransportes und der Notfallrettung.
Darüber hinaus sind im Hinblick auf die Berufsausübung der Telenotärztinnen und Telenotärzte Einschränkungen enthalten.
Bei einigen Vorgaben handelt es sich nicht um neue Vorschriften, sondern lediglich um die Normierung bereits bestehender Regelungen ohne feste Rechtsnatur oder um die Zusammenführung in einem Regelungswerk.
Die Regelungen verfolgen den Zweck, die Patientinnen und Patienten zu schützen. Im Bereich des Rettungsdienstes haben die Ausübenden in der Regel mit verletzten und erkrankten, teilweise auch mit multimorbiden Personen zu tun. Es müssen oft auch innerhalb kürzester Zeit und auch aus der Ferne erhebliche medizinische Entscheidungen getroffen werden. Darüber hinaus erfordern hochspezialisierte Maßnahmen und besonderes Equipment eine fundierte Qualifizierung.
Die Vorschriften sind geeignet, um das Ziel des Schutzes der Patientinnen und Patienten zu verbessern. Sie sind auch erforderlich. Mildere Mittel, um das angestrebte Ziel zu erreichen, sind nicht ersichtlich. Denkbar wäre bei den Vorgaben zur Qualifikation lediglich, auf eine Freiwilligkeit der Ausübenden zu vertrauen. Gerade in diesem hochsensiblen Bereich stellt dies aber keine Alternative zu entsprechenden Regelungen dar.
Die Regelungen sind auch verhältnismäßig. Das durch sie verfolgte Ziel der Gesundheit der Patientinnen und Patienten überwiegt die Einschränkung der Berufswahl- und Ausübungsfreiheit. Sie enthalten insbesondere Anerkennungsmöglichkeiten im Hinblick auf bereits erworbene Qualifikationen und Erfahrungen. Hierzu wird detailliert in der Einzelbegründung bei den jeweiligen Regelungen ausgeführt.
Durch die neuen Planungskriterien wird es voraussichtlich zu einer Änderung der rettungsdienstlichen Vorhaltungen kommen. Wie genau diese sich auswirken, ist schwer vorherzusagen. Denn die vorgesehene Eintreffzeit als Planungsfrist bezieht sich anders als die bisherige Hilfsfrist nur auf die Einsätze, bei denen es aus medizinischen Gründen auf ein rasches Eintreffen ankommt. Darüber hinaus wird die Prähospitalzeit zum Planungskriterium für Einsätze, in denen die Patientin oder der Patient vor allem von einem schnellen Eintreffen in der Versorgungseinrichtung profitiert.
Sofern es durch die Regelungen zu einer Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltungen kommen sollte, würde dies im Ergebnis zu einer Erhöhung der Gesundheitskosten führen. Dies führt aber gleichzeitig zu einer besseren und bedarfsgerechteren medizinischen Versorgung.


Kommentare : zur Rettungsdienstplanverordnung
Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 2. Dezember 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
§29 und Anlage 6 (1.1, 1.3, 2.3, 2.6)
In Baden-Württemberg werden im Jahr über 2500 Einsätze mit Transportinkubatoren durchgeführt. Diese Einsätze unterteilen sich in ca. 45 neonatologische Notfälle nach Hausgeburt, in ca. 1200 neonatologische Notfälle in Geburtskliniken ohne angebundene Neonatologie und in 574 Intensivtransporte. Bei den Intensivtransporten handelt es sich häufig um
In Baden-Württemberg werden im Jahr über 2500 Einsätze mit Transportinkubatoren durchgeführt. Diese Einsätze unterteilen sich in ca. 45 neonatologische Notfälle nach Hausgeburt, in ca. 1200 neonatologische Notfälle in Geburtskliniken ohne angebundene Neonatologie und in 574 Intensivtransporte. Bei den Intensivtransporten handelt es sich häufig um den Transport kritisch kranker Früh- oder Neugeborener zur nächsten Kinderherzchirurgie oder anderen lebensnotwendigen Interventionen.
Vorausgesetzt der in §39 erwähnte GBA-Beschluss zu Qualitätskriterien in der Neonatologie dürfte auf die Notfallrettung angewendet werden, was juristisch eher fragwürdig erscheint, dann dürften die Transportinkubatoren der Kinderkliniken folglich auch nur in der Notfallversorgung bei Hausgeburten oder in Geburtskliniken benutzt werden.
Siehe QFR-RL I.3.3: „....Das Perinatalzentrum Level 1 muss in der Lage sein, im Notfall Früh- und Reifgeborene außerhalb des eigenen Perinatalzentrums angemessen zu versorgen und mittels mobiler Intensiveinheit in das Perinatalzentrum zu transportieren.“
Sekundäre Intensivtransporte wären von dem GBA-Beschluss und vom §39 des aktuellen Entwurfes der RDPlanV nicht abgedeckt.
Damit wären nach § 29 und nach der Anlage 6 die Intensivtransportmittel hierfür zuständig.
Unter Punkt 3.3 der Anlage 6 fehlt aktuell die Ausstattung für die Intensivverlegung von Früh- und Neugeborenen. Hier bräuchte jeder Intensivtransportwagen einen Transportinkubator auf passender Motortrage, ein spezialisiertes Neonatologie-Beatmungsgerät, ein Befeuchtungssystem, ein Monitoring und ein alternsentsprechendes DIN-gerechtes Fixiersystem.
Sollten in Anlage 6, 1.1, 1.2, 1.3, 2.3 und 2.6 wirklich neonatologische Patienten auf Grund ihres Gewichtes und auf Grund der kostenintensiven Ausstattungsbedürfnisse nicht berücksichtigt werden? Wenn ja, sollte erwähnt werden auf welcher gesetzlichen Grundlage diese vulnerable Patientengruppe von der Versorgung ausgeschlossen wird.
Zudem ist die Dislokation von Rettungsdienstkosten auf Krankenhäuser ohne jegliche Gegenfinanzierung meiner Meinung nach rechtswidrig.
§39 Absatz 2 (Neugeborenennotarztdienst) und Notfallkategorie Fieberkrampf
§39 Absatz 2 Hier wird Bezug genommen auf folgende Formulierung in der QFR-RL: „Das Perinatalzentrum Level 1 muss in der Lage sein, im Notfall Früh- und Reifgeborene außerhalb des eigenen Perinatalzentrums angemessen zu versorgen und mittels mobiler Intensiveinheit in das Perinatalzentrum zu transportieren.“ 1. Hier wird nicht beschrieben wer
§39 Absatz 2
Hier wird Bezug genommen auf folgende Formulierung in der QFR-RL:
„Das Perinatalzentrum Level 1 muss in der Lage sein, im Notfall Früh- und Reifgeborene außerhalb des eigenen Perinatalzentrums angemessen zu versorgen und mittels mobiler Intensiveinheit in das Perinatalzentrum zu transportieren.“
1. Hier wird nicht beschrieben wer für die Beschaffung der Rettungsmittel (Baby-NAW, Motortrage, Transportinkubator, Gurtsicherung) die Kosten zu tragen hat. Diese sind, da es sich um eine Notfallrettung handelt, von den Rettungsdienstträgern zu übernehmen und nicht von Krankenhäusern.
2. Der GBA hat keine Legitimation um Krankenhäusern Investitionen in den Rettungsdienst vorzuschreiben.
3. Bei Beschlüssen des GBA muss die Vergütung einer Leistung des Krankenhauses klar geregelt sein. In diesem Fall gibt es keinerlei Gegenfinanzierung der Neugeborenennotarztsysteme.
4. Die aktuelle Formulierung bedeutet pragmatisch, dass ohne eine Gegenfinanzierung Spendengelder gesammelt werden müssen, um eine Rettung von Früh- und Neugeborenen zu ermöglichen. Das wiederspricht meiner Meinung nach dem Grundgesetz und dem Sozialgesetzbuch, da diese vulnerable Patientengruppe benachteiligt wird. Ein vom Land nicht ausreichend geplantes Neugeborenennotarztsystem mündet der medizinischen Fachliteratur nach in einem schlechteren neurologischen Outcome und in einer Zunahme des Versterbens von kritisch kranken Früh- und Neugeborenen in Kliniken ohne angebundene pädiatrische Fachabteilung.
Zudem ist folgende Formulierung irreführend: „Für den Transport von mobilen Intensiveinheiten einschließlich des Personals der Perinatalzentren Level 1 ist der Rettungsdienst im Rahmen seiner Aufgaben zuständig.“
Für die Vorhaltung, den Transport und die Beschaffung von mobilen Intensiveinheiten einschließlich der Stellung des Rettungsdienstpersonals ist der Rettungsdienst zuständig. Die Bereitstellung der Fahrzeuge ist Aufgabe des Rettungsdienstes. Dies muss für alle Patientengruppen gleich gelten.
Ebenso sind die Planungsfristen für die Gruppe der neonatologischen Patienten einzuhalten wie bei allen anderen Notfallpatienten auch.
Als ausführendes Gremium hat jeder Bereichsausschuss regional eine adäquate Rettung von Früh- und Neugeborenen sicherzustellen.
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2)
Die Nomenklatur 1104 = Krampfanfall, 1105 Fieberkrampf und 1106 Status epilepticus ist irreführend und müsste z.B. heißen Z.n. Krampfanfall.
Während des Krampfanfalles herrscht definitionsgemäß eine Bewußtlosigkeit und damit würde immer die übergeordnete Notfallkategorie 1 greifen (siehe Tabelle 1, Seite 69).
Am Telefon kann nicht entschieden werden, ob es sich z.B. um einen Fieberkrampf handelt. Dies ist eine ärztliche Ausschlussdiagnose. Würde es sich um einen Krampfanfall mit Fieber im Rahmen einer Meningitis, Enzephalitis oder ICB handeln würde die Eingruppierung in die Notfallkategorie 3 mit einem schlechteren Outcome bezüglich des Überlebens oder des neurologischen Folgezustandes handeln.
§ 39, Abs. 2 PDPlanVO-E, hier: Transportinkubatoren
Im vorliegenden Entwurf wird zunächst Bezug genommen auf die QFR-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), wobei bisher juristisch höchst zweifelhaft ist, inwiefern der GBA hier überhaupt eine Regelungskompetenz besitzt, den Perinatalzentren die Vorhaltung einer mobilen Intensiveinheit im Rahmen der außerklinischen Versorgung vorzuschreiben,
Im vorliegenden Entwurf wird zunächst Bezug genommen auf die QFR-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), wobei bisher juristisch höchst zweifelhaft ist, inwiefern der GBA hier überhaupt eine Regelungskompetenz besitzt, den Perinatalzentren die Vorhaltung einer mobilen Intensiveinheit im Rahmen der außerklinischen Versorgung vorzuschreiben, inklusive der Gestellung von Personal. Darüber hinaus noch ohne jeglichen finanziellen Ausgleich.
Die Ausführungen des GBA werden von den Autoren dieses Verordnungsentwurfes letztendlich vermutlich juristisch ungeprüft und billigend in Kauf genommen.
Das Ganze entspricht einer organisatorischen Ungleichbehandlung zwischen Früh- und Neugeborenen und der sonstigen Notfallrettung.
Würde man das Ganze analog handhaben so müssten bei der sonstigen Notfallrettung die Krankenhäuser grundsätzlich die Notärzte stellen, natürlich kostenlos, wie auch die notwendigen Krankentragen -natürlich kompatibel zu allen Rettungsmitteln, inklusive Luftrettung- hierfür vorhalten.
Wie im Verordnungsentwurf ausgeführt, ist es notwendig, dass es vor Ort grundsätzliche Absprachen zwischen den Bereichsausschüssen und den PNZ Level 1 braucht. Es braucht hier aber mehr als laue Worte. In diesen Absprachen muss es auch um Aufteilung der Kosten auf Basis der rechtlichen Aufgabenbereiche gehen und -sofern eine Einigung nicht zustande kommt- die Möglichkeit eines Schiedsstellenverfahren gem. § 43 RDG geben.
Am Ende des Tages werden die kleinteiligen Besprechungen vor Ort zwischen Kliniken und Bereichsausschüssen dennoch nicht ausreichend sein. Unterstellt wird letztendlich, dass ein Patient mit einem Rettungsmittel / Inkubatoreinheit immer von A nach B kommt.
Nun haben die Kinderkliniken regelmäßig auch komplexere Einsätze mit dem Transportinkubator, die eine Kombination unterschiedlicher Rettungsmittel erfordern, z.B. RTW-Hubschrauber-RTW und dies z.T. räumlich übergreifend zu anderen Bundesländern.
Es braucht daher auf Landesebene verlässliche Zuständigkeiten und Regelungen zu diesen Kompatibilitäten der Tragesysteme (besser wäre eine bundesweite Regelung).
Zur Erklärung hierzu: bei den Mobiltelefonen gab es bisher X verschiedene Ladekabel, nun ist man auf ein "Einheitskabel" übergegangen.
Der Rettungsdienst hat von sich aus das DIN Standardfahrgestell abgeschafft, hin zu einer Diversifizierung von sehr vielen unterschiedlichen Systemen, die untereinander nicht kompatibel sind. Vom Prinzip her die Rolle rückwärts und ein klarer Rückschritt.
In dieser Problemlage sind simple Absprachen, wie in der Verordnung erwähnt, zu wenig um dieses rettungsdienstinduzierte Chaos (toleriert von der -befangenen- Selbstverwaltung) wieder verlässlich in den Griff zu bekommen,
hierzu ist der vorliegende Verordnungsentwurf absolut unzureichend.
Letztendlich kann nur der Rettungsdienst die Kompatibilitäten zwischen Rettungsfahrzeug (oder Rettungshubschrauber) und mobilen Intensiveinheiten sicherstellen.
Erwähnt sei in diesem Zusammenhang auch, dass aufgrund der Erhöhung der Mindestmenge im Bereich PNZ Level 1, auch in Baden Württemberg, etliche Kliniken in der Peripherie diesen Status verlieren dürften.
Wie damit eine sichere und flächendeckende Notfallversorgung für die Kleinsten gewährleistet soll, bleibt mit diesem Verordnungsentwurf völlig unklar.
In der Summe wird der nun vorliegende Entwurf der Problematik mit den Inkubatoreinsätzen in keinster Weise gerecht und ist mit einer Benachteiligung der Früh- und Neugeborenen verbunden. Ferner ist prospektiv auch die flächendeckende Versorgung diesbezüglich erheblich gefährdet.
§ 39, Abs. 2 PDPlanVO-E, hier: Transportinkubatoren
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte meinen Vorkommentar an anderer Stelle noch ergänzen: "Für den Transport von mobilen Intensiveinheiten einschließlich Personal ist der Rettungsdienst im Rahmen seiner Aufgaben zuständig." Aufgrund der Selbstverwaltung der Rettungsdienste in BW definiert der Rettungsdienst letztendlich seine Aufgaben
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte meinen Vorkommentar an anderer Stelle noch ergänzen:
"Für den Transport von mobilen Intensiveinheiten einschließlich Personal ist der Rettungsdienst im Rahmen seiner Aufgaben zuständig."
Aufgrund der Selbstverwaltung der Rettungsdienste in BW definiert der Rettungsdienst letztendlich seine Aufgaben selbst. Eine gesetzliche Regelung der Aufgaben des Rettungsdienstes im Bereich der Inkubatortransporte besteht nicht. Damit besteht die Gefahr, dass sich die Selbstverwaltung für wesentliche Teile der Versorgung für „unzuständig“ erklärt.
In einer kleinen Anfrage an die Landesregierung durch MdLs der CDU im laufenden Jahr wurde in der Beantwortung durch das Sozialministerium die Anzahl der Inkubatoreinsätze pro Jahr in Baden Württemberg sehr unvollständig dargestellt, in dem "nur" die Einsätze zu Hausgeburten gezählt wurden.
Aufgrund der angeblich sehr geringen Einsatzzahlen wurde das Ganze inhaltlich heruntergespielt.
Dies ist natürlich völlig unrealistisch.
Die meisten dringlichen Inkubatoreinsätze sind hin zu Geburtskliniken und dringliche Verlegungen.
In Absprache mit dem VLKKD-BW (Verein leitender Ärzte Kinderkliniken und Kinderchirurgien in BW) haben wir alle Kinderkliniken in Baden Württemberg für die Jahre 2023 und 2024 hierzu abgefragt,
Inkubatoreinsätze (getrennt nach Hausgeburt, Geburtsklinik und dringliche Verlegungen), hierbei liegen wir in Baden Württemberg bei rund 2.300 - 2.400 dringlichen Inkubatoreinsätzen. Hier geht es um die vulnerabelste Patientengruppe. Jegliche Verzögerung beim Ausrücken, durch notwendige Umbaumaßnahmen in Folge von "Inkompatibiliäten", können Leib und Leben der Kleinsten negativ zu beeinflussen.
Auf Basis unserer Analyse (Arbeitsgruppe im Rahmen VLKKD-BW) und nach Beratung mit unserem juristischen Expertenteam erlauben wir uns folgenden Textvorschlag für eine Regelung im Rettungsdienstplan zu unterbreiten. Diese Formulierung wäre unserer Meinung fachlich korrekt und richterlich nicht angreifbar.
"Für die Vorhaltung, den Transport und die Beschaffung von mobilen Intensiveinheiten einschließlich der Stellung des Rettungsdienstpersonals ist der Rettungsdienst zuständig. Dafür können Rettungswagen oder besonders eingerichtete Fahrzeuge wie Baby-Notarztwagen oder die Luftrettung zum Einsatz kommen. Die Bereitstellung der Fahrzeuge ist Aufgabe des Rettungsdienstes. Der Rettungsdienst stellt sicher, dass die maßgeblichen Planungsfristen eingehalten werden. Die jeweiligen Bereichsausschüsse treffen mit den Perinatalzentren Vereinbarungen über die Aufteilung der Kosten auf Basis der rechtlichen Aufgabenbereiche. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann die Schiedsstelle gem. § 43 RDG angerufen werden. Ihr gehören dann neben drei Vertretern der Rettungsdienste, drei Vertreter der Krankenhäuser an. Im Übrigen gilt § 43 Abs. 5, 6 RDG entsprechend."
Mit diesen Textvorschlag wäre sichergestellt, dass Finanzierungsstreitigkeiten nicht auf dem Rücken der kleinsten Patienten ausgetragen werden. Er berücksichtigt zudem, dass nur der Rettungsdienst die Kompatibilität von Fahrzeugen und mobilen Intensiveinheiten sicherstellen kann.
§ 1 Rolle und Funktion des Rettungsdienstes - Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Es wird aufgeführt, dass der ärztliche Bereitschaftsdienst Teil und Aufgabe des Rettungsdienstes ist. Wäre, es dann nicht sinnvoll diesen wieder in die Integrierten Leitstellen zu holen und die Abfrage durch die Leitstellendisponenten / Notrufsachbearbeiter durchführen zu lassen? Um somit die Ressourcen des ÄBD zielgerichteter zu disponieren. Um
Es wird aufgeführt, dass der ärztliche Bereitschaftsdienst Teil und Aufgabe des Rettungsdienstes ist. Wäre, es dann nicht sinnvoll diesen wieder in die Integrierten Leitstellen zu holen und die Abfrage durch die Leitstellendisponenten / Notrufsachbearbeiter durchführen zu lassen? Um somit die Ressourcen des ÄBD zielgerichteter zu disponieren. Um auch kurzfristig im Bereich der Notfallrettung zu unterstützen - im Sinne von Schmerztherapien (Orale Medikation), Transportverweigerungen oder um eine weitere häusliche Versorgung der Patienten zu ermöglichen.
OrgL
Sehr geehrte Damen und Herren, mit großem Interesse habe ich die Ausführungen zum OrgL gelesen. Hier stellen sich mir folgende Anmerkungen: Voraussetzung sind drei Jahre NotSan oder RA. Eine Führungsausbildung wird nicht vorausgesetzt. Wie steht das im Einklang mit der DV 100? Jemand ohne Führungsausbildung kann in der Regel nicht Einsätze
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großem Interesse habe ich die Ausführungen zum OrgL gelesen. Hier stellen sich mir folgende Anmerkungen:
Voraussetzung sind drei Jahre NotSan oder RA. Eine Führungsausbildung wird nicht vorausgesetzt. Wie steht das im Einklang mit der DV 100? Jemand ohne Führungsausbildung kann in der Regel nicht Einsätze auf dem Führungsstufen C und D führen.
Wenn wir mal die Führungsstufe B betrachten teilen sich die 20 Einsatzkräfte im Rettungsdienst auf 3 NEF und 7 RTW auf. Damit versorge ich zehn Patienten. Selbst dafür ist der OrgL nicht qualifiziert (von LNA ganz zu schweigen). Somit müssen OrgL und LNA alleine aufgrund der hohen Zahl an unterstellen Einsatzkräfte auf der Ebene Verbandführer qualifiziert sein - bevor sie in die Fachausbildungen OrgL / LNA gehen..
Ein zwei Wochen OrgL Kurs ist aus meiner Sicht überhaupt nicht mit einer Verandführerausbildung (GF 2 Wochen, ZF 2 Wochen, VF 2 Wochen) gleichzusetzen.
Auch führen ein OrgL und LNA ohne eine entsprechende Ausbildung nicht operativ-taktisch. Aus meiner Sicht vielmehr technich-taktisch. Eine operativ-taktische Führung (mit entsprechender Ausbildung) ist aber unbedingt erforderlich!
Es wäre jetzt die Chance das Qualifikationsniveau entsprechend der (zukünftigen) Aufgaben entsprechend anzupassen.
Ich schreibe diesen Kommentar als Privatperson! Falls Sie mich googeln, werden Sie sehen, dass ich an de BABZ arbeite und Fortbildungen für OrgL und LNA im Kontext Zivilschutz anbiete. Ein wesentliches Problem was in meinen Seminaren auftritt, sind viel zu gering qualifizierte Teilnehmer. Wenn wir weiterhin zu gering qualifizieren bringen wir die Einsatz- und Führungskräfte in nicht beherrschbare Situationen. Dies finde ich aus Fürsorgeaspekten höchst fragwürdig.
Mit freundlichen Grüßen
Fritjof Brüne
Rettungsdienstplanverordnung!
Die neue Rettungsdienstplanverordnung, beinhaltet meiner Meinung einige Dinge nicht. Besser gesagt es wurde vergessen. Es sollte jedem bekannt sein, dass die Rettungswagen zu oft mit Nichtnotfällen belegt sind. Sprich sie führen vor Ort beim Patienten quasi Hausarztgespräche , beraten und führen auch Krankentransporte durch und sind dadurch für
Die neue Rettungsdienstplanverordnung, beinhaltet meiner Meinung einige Dinge nicht. Besser gesagt es wurde vergessen.
Es sollte jedem bekannt sein, dass die Rettungswagen zu oft mit Nichtnotfällen belegt sind. Sprich sie führen vor Ort beim Patienten quasi Hausarztgespräche , beraten und führen auch Krankentransporte durch und sind dadurch für andere Einsätze gebunden. Warum findet man hier kein Wort über, es muss einen Krankentransport auch rund um die Uhr geben? Die Hausärzte und ihre Vertretungen müssen ihrer Arbeit nachkommen?
Des weiteren kann man bemängeln, dass z.B. zu einem Schienbeinbruch keine Sonderrechte von Nöten sind. Was ist bei sehr starken Schmerzen, Offene Frakturen? Soll jemand mit starken Schmerzen wirklich bis zu 30 Min. auf den RTW warten?
Die 12 Min. Hilfsfrist der Rettungswagen bei akuten Notfällen und die gute Versorgung und Medikamentengabe durch NFS, macht eine Hilfsfrist für Notärzte eigentlich unnötig, bzw. würde hier eine Frist von z.B. 18 Min reichen. Es gibt Notarztstandorte, die werden über mehrere Tage gar nicht alarmiert , besetzen nur die Wache um die 15 Min Frist zu halten und die Einsatzzahlen der Notärzte gehen ja auch zurück. Dies ist durch die gute Ausbildung der Notfallsanitäter geschuldet. Hier könnte man Ärzte sparen und NA-Standorte schließen.
Auch sollte das Leitstellenpersonal die Möglichkeit haben, ein Fahrzeug zu verweigern, z.B. dann wenn bei Kleinigkeiten die Personen selber oder mit dem Taxi zum Hausarzt oder in die Klinik fahren könnten.
Muss da immer ein Krankentransport, oder Rettungswagen geschickt werden, nur um rechtlich abgesichert zu sein?
Man sieht, einige Dinge wurden nicht bedacht und in der Praxis sieht manches anders aus.
Dies meine Meinung dazu.
Zuständigkeit für Baby-NAW Transporte
Die Problematik wird im aktuellen Entwurf völlig unterschätzt. Die Kliniken sollen sich (natürlich kostenlos) um das nötige qualifizierte Personal und die nötige Technik kümmern und auch die Kompatibiliäten zu den unterschiedlichen Tragesystemen sicherstellen. Vor allem ist Letzteres in keinster Weise durch die Kliniken leistbar, denken Sie z.B. in
Die Problematik wird im aktuellen Entwurf völlig unterschätzt. Die Kliniken sollen sich (natürlich kostenlos) um das nötige qualifizierte Personal und die nötige Technik kümmern und auch die Kompatibiliäten zu den unterschiedlichen Tragesystemen sicherstellen. Vor allem ist Letzteres in keinster Weise durch die Kliniken leistbar, denken Sie z.B. in diesem Zusammenhang auch an mögliche Kombinationsverlegungen, z.B. RTW-Hubschrauber-RTW oder innerhalb Ihres Bereiches können sich die Rettungsdiensterbringer nicht auf ein System einigen, etc.
Für mich unverständlich, da nur wenige Kinderkliniken mit Perinatalzentrum Level I überhaupt verpflichtet sind, einen Transportinkubator und entsprechende Notfallkapazitäten vorzuhalten...
Zielgruppengerechte Fachsprache
Mir ist aufgefallen, dass im Entwurf der Verordnung die Bezeichnungen wie „organisatorische Leitung“ und zugleich „Leitende Notärztin / Leitender Notarzt“ verwendet werden. Aus Sicht der taktischen Führung im Bereich Rettungsdienst und Gefahrenabwehr entsteht (wenn auch nachvollziehbar warum diese Formulierung gewählt wurde) dadurch ein
Mir ist aufgefallen, dass im Entwurf der Verordnung die Bezeichnungen wie „organisatorische Leitung“ und zugleich „Leitende Notärztin / Leitender Notarzt“ verwendet werden. Aus Sicht der taktischen Führung im Bereich Rettungsdienst und Gefahrenabwehr entsteht (wenn auch nachvollziehbar warum diese Formulierung gewählt wurde) dadurch ein Widerspruch:
-Der Begriff „Leitung“ wird im Einsatzkontext üblicherweise für die gesamtverantwortliche Führungsorganisation verwendet (z. B. Führungsstab, Abschnittsleitung).
-Der Begriff „Leiter/Leiterin“ steht hingegen für eine einzelne Führungsposition, die Verantwortung trägt.
Die Verwendung von „organisatorische Leitung“ für eine einzelverantwortliche Funktion verzerrt diese klassisch geführte Unterscheidung und kann im Einsatzfall zu Unklarheiten über Zuständigkeiten und Befehlswege führen — insbesondere wenn zusätzlich „Leitender Notarzt / Leitende Notärztin“ genannt wird, was ebenfalls eine personenbezogene Funktion bezeichnet.
Beide zusammen (OrgL und LNA) bilden wiederum eine Leitung.
Schnelleinsatzgruppen
Im Entwurf wird auf Schnelleinsatzgruppen Bezug genommen. In der Praxis kennt man diese und setzt sie oft gleich mit dem Kat-Schutz oder den HiOrgs. Was aber oft untergeht: In Baden-Württemberg haben Schnelleinsatzgruppen keinen eigenen gesetzlichen Auftrag und sind in keinem Gesetz definiert. Weder im Katastrophenschutzgesetz noch in der
Im Entwurf wird auf Schnelleinsatzgruppen Bezug genommen. In der Praxis kennt man diese und setzt sie oft gleich mit dem Kat-Schutz oder den HiOrgs. Was aber oft untergeht: In Baden-Württemberg haben Schnelleinsatzgruppen keinen eigenen gesetzlichen Auftrag und sind in keinem Gesetz definiert.
Weder im Katastrophenschutzgesetz
noch in der Verwaltungsvorschrift zum Katastrophenschutz
noch im Rettungsdienstgesetz, auf das sich diese Verordnung ja stützt,
werden Schnelleinsatzgruppen erwähnt oder verortet.
Gleichzeitig haben wir mit dem Katastrophenschutzdienst eigentlich ein System, das rechtlich sauber geregelt ist: Helferinnen und Helfer sind dort den Einsatzkräften der Feuerwehr gleichgestellt, mit eindeutig geregelten Befugnissen, Zuständigkeiten und Absicherungen.
Wenn nun trotzdem von Schnelleinsatzgruppen gesprochen wird, ohne deren Rolle klar festzulegen, entstehen genau dort Unsicherheiten, wo wir sie am wenigsten brauchen:
bei den Menschen, die im Einsatz stehen.
Bin ich jetzt Katastrophenschutz? Bin ich Rettungsdienst? Welche Rechte und Pflichten habe ich? Wer führt mich? Wer haftet?
Andere Bundesländer haben diesen Begriff bereits klar geregelt — bei uns ist es aktuell vor allem ein gewachsenes Konstrukt ohne feste Grundlage.
Ich möchte deshalb einfach anregen zu prüfen, ob es sinnvoll ist, einen Begriff in einer Verordnung zu verwenden, der nirgendwo eindeutig definiert ist. Klare Strukturen und ein klarer rechtlicher Rahmen dienen am Ende allen Beteiligten — besonders den ehrenamtlichen Einsatzkräften, die im Ernstfall Verantwortung tragen.