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Versorgungsverwaltung

Das Gesetz sieht eine Neufassung des Versorgungsverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg, eine Änderung des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes und des Universitätsklinikagesetzes und verschiedene Rechtsbereinigungen vor.

Das Gesetz zielt insbesondere darauf ab,

  • Den Aufbau der Versorgungsverwaltung so zu gestalten, dass sie den Erfordernissen des Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV), das zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt, entspricht,
  • die Umbenennung des Integrationsamtes hin zum Inklusionsamt, sodass künftig sprachliche Missverständnisse vermieden werden können,
  • einen Sitz in den Aufsichtsräten der Universitätsklinika für das Sozialministerium, um die Rolle dieser Krankenhäuser in einer immer vernetzteren Gesundheitsversorgung zielgerichtet begleiten zu können.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis Freitag, 11. August 2023, 17 Uhr, kommentieren.

Gesetz über die Versorgungsverwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften, Begründung und Regelungsbefehle (PDF)

Kommentare : zum Versorgungsverwaltungsgesetz

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1. Kommentar von :ohne Name 54015

Gesetz über die Versorgungsverwaltung

Aus dem Gesetz kann ich nicht entnehmen, dass auch die "Zuständigkeit der Opfer nach dem 1. und 2. SED-Opferbereinigungsgesetz" und auch BEG, geregelt wurde.
Vielleicht habe ich es auch überlesen?

Kommentar vom Moderator

Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration

Die „Zuständigkeit der Opfer nach dem 1. und 2. SED-Opferbereinigungsgesetz und auch BEG“ wurde nicht in diesem Gesetz geregelt. Das Versorgungsverwaltungsgesetz dient der landesrechtlichen Umsetzung des Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) und regelt die im SGB XIV normierten Zuständigkeiten. Da die Zuständigkeiten zu den

Die „Zuständigkeit der Opfer nach dem 1. und 2. SED-Opferbereinigungsgesetz und auch BEG“ wurde nicht in diesem Gesetz geregelt. Das Versorgungsverwaltungsgesetz dient der landesrechtlichen Umsetzung des Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) und regelt die im SGB XIV normierten Zuständigkeiten. Da die Zuständigkeiten zu den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen und dem BEG in diesen jeweiligen Gesetzen geregelt sind, nicht jedoch im SGB XIV, ist auch keine Regelung im Versorgungsverwaltungsgesetz zu treffen.