Gesetzentwurf
Der Änderungsvertrag soll Leistungen des Landes für den Schutz jüdischer Einrichtungen verstetigen und das deutsch-jüdische Kulturerbe als sichtbares Zeichen jüdischen Lebens stärken.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz dient der Zustimmung nach Artikel 50 Satz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg zu dem mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs verhandelten Vertrag, durch den der Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs vom 18. Januar 2010 abgeändert wird.
Ziel des Änderungsvertrags ist es, die Leistungen des Landes für den Schutz jüdischer Einrichtungen zu verstetigen und das deutsch-jüdische Kulturerbe als sichtbares Zeichen jüdischen Lebens zu stärken.
I. Zustimmungsgesetz
Paragraf 1 enthält die Zustimmung zum Änderungsvertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs. Paragraf 2 enthält die üblichen Vorschriften zum Inkrafttreten des Gesetzes und des Änderungsvertrags.
II. Vertrag des Landes mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs
Mit den Verhandlungen zu diesem Änderungsvertrag wurde gemäß dem Ersuchen des Landtags (Ziffer II Nummer 4 des Beschlusses vom 20. Dezember 2023 über den Antrag der Fraktion GRÜNE, der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP/DVP – Antisemitismusbeauftragten stärken – Jüdisches Leben in unserer Mitte sichtbar machen – Drucksache 17/5979) die Grundlage dafür geschaffen, die Zusagen betreffend die Sicherheit jüdischen Lebens sowie jüdischer und israelitischer Einrichtungen im Vertrag des Landes mit den Israelitischen Religionsgemeinschaften Baden und Württembergs fest und unbefristet zu verankern sowie den Vertrag hinsichtlich der Religionsfreiheit insbesondere jüdischer Studierender zu ergänzen.
Beibehaltung des bisherigen Zustands.
Durch die mit dem Vertrag erhöhten Geldleistungen des Landes entstehen gegenüber der bisherigen Rechtslage strukturelle Mehrkosten von jährlich 2.369,1 Tausend Euro. Die Entscheidung über die entstehenden Mehrbedarfe obliegt dem Haushaltsgesetzgeber im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt 2025/26.
Im Regierungsentwurf zum Haushalt 2025/26 sind bereits 1.369,1 Tausend Euro enthalten. Davon sind 1.169,1 Tausend Euro im Einzelplan (EPL) 03 und 200,0 Tausend Euro im EPL 04 veranschlagt.
Weitere 1.000,0 Tausend Euro sind für eine Umsetzung im parlamentarischen Verfahren vorgesehen. Hiervon sollen 330,9 Tausend Euro dem EPL 03 und 669,1 Tausend Euro dem EPL 04 zugeordnet werden.
Das Gesetzesvorhaben lässt keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren erwarten.
Durch das Gesetz sind keine negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung zu erwarten.
Ein Digitaltauglichkeits-Check war nach Ziffer 4.5.2 der Verwaltungsvorschrift Regelungen nicht durchzuführen.
Sonstige Kosten, Auswirkungen auf Einzelpreise und das (Verbraucher-)Preisniveau sind nicht zu erwarten.