Landwirtschaft

Fristende für Gemeinsamen Antrag 2026 am 15. Mai 2026

Der Gemeinsame Antrag 2026 kann noch bis zum 15. Mai über FIONA eingereicht werden. Bei verspäteter Einreichung bis einschließlich 31. Mai werden die Beihilfen gekürzt.

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Blick über Baden-Württemberg
Symbolbild

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz weist daraufhin, dass der Gemeinsamen Antrag 2026 bis zum 15. Mai 2026 über FIONA (Flächeninformation und Online-Antrag) eingereicht werden kann. Bei verspäteter Einreichung vom 16. Mai bis einschließlich 31. Mai 2026 erfolgen Kürzungen der Beihilfen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt. Es ist ratsam, ausreichend Vorlaufzeit einzuplanen.

Das Antragsverfahren FIONA läuft seit dem 9. März. Viele Antragsteller haben inzwischen ihren Antrag elektronisch eingereicht. Wichtig: Nach Abschluss der Bearbeitung und Einreichung des Gemeinsamen Antrags und der Förderanträge erhält jeder Antragsteller eine Eingangsbestätigung. Der erfolgreiche Eingang des Antrags wird auch auf der FIONA-Statusseite angezeigt. Zu jeder erfolgten Einreichung wird die jeweilige Eingangsbestätigung in FIONA in der Dokumentenablage abgelegt. Weitere erforderliche Nachweise zur Einreichung des Gemeinsamen Antrags und der Förderanträge werden in FIONA unter Ziffer 7 der Eingangsbestätigung sowie auf der Navigationsseite „Nachweise hochladen“ aufgelistet. Dort können die Nachweise auch als jpg- oder pdf-Dokumente mit einer Größe bis acht Megabyte (MB) hochgeladen werden. Alle hochgeladenen Nachweise werden bei Einreichung des Gemeinsamen Antrags automatisch systemseitig mit eingereicht.

Wichtige Hinweise

Gemeinsame Anträge, die bis zum 15. Mai 2026 bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde über FIONA eingereicht werden, gelten als rechtzeitig gestellt. Bei verspäteter Einreichung vom 16. Mai bis einschließlich 31. Mai 2026 erfolgen Kürzungen der Beihilfen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt. Förderanträge des Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) und des Handarbeitsweinbaus (HWB) werden als verfristet abgelehnt, wenn sie nach dem 31. Mai eingereicht werden. Für die Maßnahmen Mehrgefahrenversicherung und Pheromonförderung im Weinbau gelten zum Teil abweichende Fristen.

Änderung eines Antrags

Bis spätestens 31. Mai 2026 ist eine Änderung beziehungsweise Ergänzung eines eingereichten Gemeinsamen Antrags beziehungsweise einzelner Anträge innerhalb des Gemeinsamen Antrags und der Förderanträge möglich. Die Mitteilung der Änderung/Ergänzung kann nur durch eine erneute Einreichung über FIONA erfolgen. Folgende Änderungen/Ergänzungen sind ohne Kürzungen der jeweiligen Zahlungen bis einschließlich 31. Mai 2026 möglich:

  • Nachmeldung oder Anpassung einzelner landwirtschaftlich genutzter Schläge,
  • Nachreichen beziehungsweise Änderung von antragsbegründenden Unterlagen, Verträgen und Erklärungen,
  • Nachmeldung beziehungsweise Änderung von nicht antragsbegründenden Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen, sofern dafür nicht abweichende Fristen vorgegeben sind.

Aktuelles zu „Bewirtschaftung von Weinbausteillagen“ (C2)  

Die „C2 Weinbausteillagenkulisse ab 2026“ ist bisher flurstücksbezogen entsprechend der allgemeinen „Weinbau Hangneigungskulisse“ ermittelt worden.

Dies hat dazu geführt, dass tatsächlich steile Rebflächen auf außerhalb der Kulisse liegenden Flurstücken nicht berücksichtigt werden konnten. Die „C2 Weinbausteillagenkulisse ab 2026“ wird in Kürze so umgestellt, dass die Hangneigung in einem engen Raster flurstücksunabhängig ermittelt wird.

Die Antragstellung für die FAKT-Maßnahme Bewirtschaftung von Weinbausteillagen (C2) ändert sich dadurch in der Vorgehensweise nicht: Die Maßnahme ist weiterhin je Rebflächenschlag beantragbar. Eine gesonderte Teilschlagbildung ist nicht erforderlich. Systemseitig wird der in der geänderten Kulisse liegende Teil des Schlages ermittelt. Durch die Änderung der Kulisse können nun aber auch Flächen beantragt werden, die bisher nicht in der Kulisse lagen. Es wird gebeten zu prüfen, ob solche Flächen vorliegen und ob diese Flächen nun in die Antragstellung aufgenommen werden sollen. In FIONA wird in Kürze mitgeteilt, ab wann die neue Kulisse zur Verfügung steht.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren – Antragskorrekturen bis 30. September vornehmen

Auch nach dem erfolgreichen Einreichen des Gemeinsamen Antrags 2026 in FIONA empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen die Funktion „Prüfen & Fehlerprotokoll“ in FIONA aufzurufen und die aktuellen Meldungen zu sichten und bei Bedarf den Antrag entsprechend zu korrigieren. Ab Mitte Juni werden weitere Feststellungen aus den Verwaltungskontrollen und dem Flächenmonitoringsystem in FIONA angezeigt. Korrekturen bestimmter Feststellungen sind gegebenenfalls noch bis einschließlich 30. September 2026 möglich. Dadurch können Kürzungen und Sanktionen vermieden werden. Eine Änderung ist allerdings nicht mehr möglich, wenn Vor-Ort-Kontrollen durch die Untere Landwirtschaftsbehörde bereits angekündigt wurden oder bei Vor-Ort-Kontrollen ein Verstoß festgestellt wurde. Diese Korrekturmöglichkeit bezieht sich ausschließlich auf fristgerecht eingereichte Anträge und Schläge.

Damit die in FIONA vorgenommenen Korrekturen wirksam werden, muss der Gemeinsame Antrag erneut eingereicht werden. Ab dem 1. Oktober 2026 ist ein Einreichen des Gemeinsamen Antrags nicht mehr möglich. Erforderliche Nachweise können aber ab 1. Oktober 2026 unabhängig vom Gemeinsamen Antrag über die Schaltfläche „Nachweise einreichen“ eingereicht werden.

Weitere wichtige Informationen, Formulare, Merkblätter sowie Erläuterungen und Ausfüllhinweise für den Gemeinsamen Antrag 2026 wurden zwischenzeitlich an die neuen Rechtsgrundlagen angepasst und sind im Infodienst Formulare / Merkblätter / Informationen zum Gemeinsamen Antrag abrufbar.

Sofern sich weitere Neuerungen zum Antragsverfahren 2026 ergeben, werden diese zu gegebener Zeit mitgeteilt.

Hier erhalten Antragsteller Hilfe und Unterstützung

Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung rund um FIONA können sich Antragsteller gerne an die untere Landwirtschaftsbehörde des zuständigen Landratsamts wenden.

Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft das FIONA-Team des Benutzerservice Landwirtschaft des LGL gerne weiter. Der Benutzerservice ist unter per Telefon und E-Mail sowie in der Kalenderwoche 19 auch am Wochenende und an Christi Himmelfahrt erreichbar.

Für die Bearbeitung der Anfrage werden neben einer genauen Beschreibung des Anliegens folgende Angaben benötigt: der betroffene Teil/Bereich (GIS, Maßnahmen et cetera), die Unternehmensnummer und der Namen.