Kommunalwahlen

Informationen zu den Kommunalwahlen

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Der Wahltag, 26. Mai 2019, im Kalender markiert.

Am kommenden Sonntag haben die Bürgerinnen und Bürger die Chance, die Zukunft der Städte, Gemeinden und Landkreise zu gestalten. Das Innenministerium informiert hierzu über die Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 und erläutert wichtige Fragen.

„Am kommenden Sonntag, 26. Mai 2019, finden in Baden-Württemberg die Kommunalwahlen statt. Gleichzeitig werden die Abgeordneten zum Europäischen Parlament gewählt. Je nach jeweiliger Wohngemeinde können die Wahlberechtigten damit neben der Europawahl bei den Wahlen zu den Ortschaftsräten, Gemeinderäten, Kreistagen und – in der Region Stuttgart – an der Wahl zur Regionalversammlung ihre Stimmen abgeben“ sagte der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl.

Dabei werden in allen 1.101 Gemeinden die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats sowie in den rund 400 Gemeinden mit Ortschaftsverfassung die Mitglieder von circa 1.600 Ortschaftsräten gewählt. Zudem werden in den 35 Landkreisen neue Kreistage gewählt. In den 179 Gemeinden der Region Stuttgart findet außerdem die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart statt. Landesweit werden rund 34.000 kommunale Mandate neu vergeben. Die Amtszeit der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter in den kommunalen Gremien beträgt fünf Jahre.

Wahlberechtigte

Nach Schätzung des Statistischen Landesamts werden circa 8,7 Millionen Bürgerinnen und Bürger bei den Gemeinderatswahlen in Baden-Württemberg wahlberechtigt sein. Die genaue Zahl der Wahlberechtigten wird erst mit der Ermittlung des Wahlergebnisses erfasst. Zum zweiten Mal nach 2014 dürfen auch 16- und 17-Jährige ihre Stimme abgeben. Landesweit sind rund 200.000 Jugendliche ab 16 wahlberechtigt. Erstmals an den Kommunalwahlen teilnehmen können die circa 6.000 Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist. Diese waren bisher vom Wahlrecht ausgeschlossen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den entsprechenden Wahlrechtsausschluss im Bundeswahlgesetz für verfassungswidrig erklärt hat, wurde vom baden-württembergischen Landtag am 3. April 2019 ein Gesetz beschlossen, mit dem diesen Personen das Wahlrecht zuerkannt wurde.

Wahlteilnahme von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Bei den Kommunalwahlen sind auch in Baden-Württemberg lebende Bürgerinnen und Bürger aus anderen EU-Ländern wahlberechtigt. Diese knapp 820.000 Unionsbürgerinnen und Unionsbürger können nach den gleichen Regeln wie Deutsche an der Wahl der kommunalen Vertretungsorgane (Kreistag, Gemeinderat, Ortschaftsrat) teilnehmen. Sie können damit nicht nur wie alle wahlberechtigten Deutschen wählen, sondern auch in den Kreistag, den Gemeinderat und den Ortschaftsrat gewählt werden. Nachdem der Brexit verschoben worden ist, dürfen auch die britischen Staatsangehörigen bei den Kommunalwahlen am 26. Mai nochmals wählen.

Für die Wahl zur Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart sind dagegen nur Deutsche wahlberechtigt und wählbar. Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger können an dieser Wahl nicht teilnehmen, weil sich das Unionsbürgerwahlrecht nur auf „lokale Gebietskörperschaften der Grundstufe" im Sinne der EU-Richtlinien erstreckt: Das sind nur die Gemeinden und Landkreise.

Stimmabgabe

Damit sich die Wählerinnen und Wähler in aller Ruhe auf ihre Wahlentscheidung vorbereiten können, werden ihnen die amtlichen Stimmzettel für die Kommunalwahlen vor der Wahl nach Hause gesandt. Sie können die ausgefüllten Stimmzettel in das Wahllokal mitbringen oder auch im Wahllokal neue Stimmzettel erhalten, wenn sie die getroffene Entscheidung vor Abgabe des Stimmzettels ändern möchten oder wenn der übersandte Stimmzettel verlorengegangen ist. Die amtlichen Wahlumschläge, in die die Stimmzettel gelegt werden müssen, werden – ebenso wie der Stimmzettel für die Europawahl – erst im Wahllokal ausgehändigt. Zum Schutz des Wahlgeheimnisses müssen alle Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe die Wahlkabine in Anspruch nehmen, andernfalls darf der Wahlvorstand die Stimmabgabe nicht zulassen.

Alternativ können Wahlberechtigte – wie bei allen Wahlen – durch Briefwahl wählen. Hierzu muss ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt werden, was noch bis Freitag, 24. Mai 2019, möglich ist. Die allen Wahlberechtig-ten nach Hause übersandten Stimmzettel reichen dazu nicht aus. Auch wenn man bereits per Briefwahl gewählt hat, kann es sein, dass trotzdem auch noch die normalen – für die Wahl im Wahllokal ge-dachten – Stimmzettel übersandt werden. Selbstverständlich kann man damit aber nicht nochmal wählen.

Wie wählt man richtig?

Bei der Wahl des Gemeinderats, des Kreistags und des Ortschaftsrats steht jeder Wahlvorschlag auf einem eigenen Stimmzettel. Diese Stimmzettel können so miteinander verbunden sein, dass sie abgetrennt werden können.

Eine gültige Stimmabgabe und die volle Ausschöpfung der möglichen Stimmen setzt die Beachtung gewisser Regeln voraus.

Wichtigster Grundsatz ist:

  • Bei der Wahl des Gemeinderats, des Kreistags und des Ortschaftsrats haben die Wahlberechtigten jeweils so viele Stimmen, wie Vertreterinnen und Vertreter in die jeweiligen Organe zu wählen sind.

Diese Stimmen können folgendermaßen vergeben werden:

  • Wahlberechtigte können einen Stimmzettel unverändert (das heißt ohne jegliche Kennzeichnung) oder im Ganzen gekennzeichnet (zum Beispiel durch ein Kreuz neben dem Namen der Partei) abgeben

oder

  • sie können einen oder mehrere Stimmzettel verändert abgeben.

Beim unveränderten oder im Ganzen gekennzeichneten Stimmzettel erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber eine Stimme. Enthält der Stimmzettel weniger Bewerberinnen und Bewerber, als Mitglieder des Gemeinderats, des Kreistags oder Ortschaftsrats zu wählen sind, so hat der Wähler in diesem Fall die zulässige Stimmenzahl nicht voll ausgeschöpft.

In manchen Fällen können auch mehr Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Stimmzettel aufgeführt sein, als Stimmen zu vergeben sind. Nach einer Gesetzesänderung ist dies nun in allen Gemeinden und Ortschaften mit nicht mehr als 3.000 Einwohnern möglich, wenn dort keine unechte Teilortswahl stattfindet. Bei der Kreistagswahl war dies bisher schon möglich, ebenso in Gemeinden mit unechter Teilortswahl für kleine Wohnbezirke. Gibt man in diesen Fällen den Stimmzettel unverändert oder im Ganzen gekennzeichnet ab, erhalten nur so viele Bewerberinnen und Bewerber jeweils eine Stimme, wie Stimmen zu vergeben sind. Maßgebend hierfür ist die Reihenfolge auf dem Stimmzettel, so dass die weiter unten auf dem Stimmzettel stehenden Kandidatinnen und Kandidaten unter Umständen keine Stimme erhalten.

Bei verändertem Stimmzettel müssen die Wählerinnen und Wähler auf einem oder mehreren Stimmzetteln diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, denen sie Stimmen geben wollen, einzeln ausdrücklich als gewählt kennzeichnen (sogenannte positive Kennzeichnungspflicht). Soll eine Person aus dem für die Stimmabgabe verwendeten Stimmzettel eine Stimme erhalten, so wird ihr vorgedruckter Name angekreuzt. Eine Person aus einem anderen Stimmzettel erhält eine Stimme, indem ihr Name in eine freie Zeile des Stimmzettels eingetragen wird (Panaschieren). Soll eine Person zwei oder drei Stimmen erhalten, so wird bei ihrem vorgedruckten oder eingetragenen Namen die Zahl 2 oder 3 vermerkt (Kumulieren). Dies ist auch bei den aus anderen Listen übernommenen Bewerberinnen und Bewerber möglich. Mehr als drei Stimmen pro Person dürfen nicht vergeben werden.

Das bloße Streichen (negative Kennzeichnung) von Bewerberinnen und Bewerbern ist keine ausreichende Stimmabgabe. Auch bei Vergabe von zwei oder drei Stimmen für nur wenige Personen erhalten die nicht gekennzeichneten und nicht gestrichenen Bewerber in solchen Fällen keine Stimmen. Beim veränderten Stimmzettel erhalten ausschließlich die „positiv gekennzeichneten“ Personen Stimmen.

  • Es gilt folgende Faustregel: Entweder keine Person (bei einem unveränderten oder im Ganzen gekennzeichneten Stimmzettel) kennzeichnen oder aber alle Personen kennzeichnen, die Stimmen erhalten sollen.

Bei unechter Teilortswahl ist zusätzlich zu beachten:

  • Die Übernahme von Personen aus anderen Stimmzetteln (Panaschieren) ist nur innerhalb desselben Wohnbezirks möglich.
  • Für jeden Wohnbezirk können nur so viele Personen mit einer, zwei oder drei Stimmen gewählt werden, wie für den Wohnbezirk Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind. Diese Zahl steht auf dem Stimmzettel. Bei unechter Teilortswahl müssen die Wählerinnen und Wähler die Stimmabgabe also zweimal kontrollieren. Nämlich zum einen die vorgegebene Gesamtstimmenzahl und zum anderen die Zahl der gewählten Personen in jedem Wohnbezirk.

In manchen, vor allem kleineren Gemeinden und Ortschaften findet Mehrheitswahl statt, weil dort nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde. Es gibt dann nur einen Stimmzettel, auf dem die Wählerinnen und Wähler ihre Stimmen abgeben können. Dabei kann jeder Person nur eine Stimme gegeben werden; kumulieren und panaschieren ist hier nicht möglich. Durch die neu geschaffene Möglichkeit, in Gemeinden und Ortschaften bis zu 3.000 Einwohnern bis zu doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zu benennen, wie Räte zu wählen sind, besteht jedoch in aller Regel auch hier eine Auswahlmöglichkeit unter mehreren Kandidatinnen und Kandidaten. Außerdem können auch noch weitere wählbare Personen in eine der freien Zeilen auf dem Stimmzettel geschrieben und gewählt werden (vergleichbar wie bei Bürgermeisterwahlen).
 
Bei der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart wird mit einem Einheitsstimmzettel gewählt, auf dem alle für den Wahlkreis zugelassenen Parteien und Wählervereinigungen aufgeführt sind. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme, mit der einer der Wahlvorschläge gewählt werden kann.

Bekanntgabe der Wahlergebnisse

Bei allem Bemühen, die Wahlergebnisse rasch der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, steht der Grundsatz der Sorgfalt im Vordergrund. Vorrangig wird das Ergebnis der Europawahl und in den Gemeinden der Region Stuttgart anschließend noch das Wahlergebnis für die Regionalversammlung ermittelt. Besonders in den größeren Städten und Gemeinden wird daher mit der Ermittlung des Ergebnisses der Kommunalwahlen überwiegend erst am Montag nach der Wahl begonnen.

Das Innenministerium wird Zwischenergebnisse ab Montag, 27. Mai 2019, täglich bekannt geben. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich beim Statistischen Landesamt über die Zwischenergebnisse zu informieren.

Die Bekanntgabe des vom Statistischen Landesamt zusammengestellten vorläufigen landesweiten Gesamtergebnisses der Gemeinderats- und Kreistagswahlen wird voraussichtlich am Freitag, 31. Mai 2019, erfolgen. Das Ergebnis der Ortschaftsratswahlen wird erst später vorliegen.

Landeszentrale für politische Bildung: Erklärungen zur Stimmabgabe mit Stimmzettelmustern