„Baden-Württemberg ist ein starkes Land mit starken Kommunen. Als Kommunalminister setze ich mich täglich dafür ein, unsere Kommunen noch ein Stück stärker zu machen. Ein Baustein dabei sind die Zusatzbezeichnungen, die inzwischen mehr als 130 Gemeinden und Ortsteile im Land führen. In einer Zusatzbezeichnung kann das eigene Selbstverständnis einer Gemeinde oder eines Ortsteils und der Bevölkerung besonders zum Ausdruck gebracht werden. Zusatzbezeichnungen stärken so die Identität und das Zusammengehörigkeitsgefühl vor Ort und dienen damit als verbindendes Element für die Bürgerinnen und Bürger und die örtliche Gemeinschaft. Letztlich fördert das die kommunale Selbstverwaltung und unsere Kommunen“, sagte der stellvertretende Ministerpräsident, Innen- und Kommunalminister Thomas Strobl am 15. April 2026.
Neue Zusatzbezeichnungen
- Gemeinde Angelbachtal (Rhein-Neckar-Kreis): „Heckergemeinde“
- Stadt Asperg (Landkreis Ludwigsburg): „Keltenstadt“
- Gemeinde Asselfingen (Alb-Donau-Kreis): „Heimat des Löwenmenschen“
- Stadt Bad Säckingen (Landkreis Waldshut), Ortsteil Wallbach: „Flößerdorf“
- Stadt Tauberbischofsheim (Main-Tauber-Kreis): „Fechterstadt“
Die Gemeinden dürfen die Zusatzbezeichnungen formal ab dem 1. Mai 2026 führen.
Mit den aktuell erteilten fünf neuen Genehmigungen dürfen nun mehr als 130 Gemeinden bzw. Ortsteile eine kommunalrechtliche Zusatzbezeichnung führen. Zusatzbezeichnungen können auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinde beruhen. Zusatzbezeichnungen enthalten eine charakterisierende Aussage über den Status, die Eigenart oder die Funktion einer Gemeinde oder eines Ortsteils in gegenwärtiger oder historischer Hinsicht. Am 2. Dezember 2020 hatte der Landtag von Baden-Württemberg auf Initiative von Innenminister Thomas Strobl eine Änderung der Gemeindeordnung beschlossen, mit der die bislang zurückhaltende Praxis im Bereich der Zusatzbezeichnungen gelockert wurde.
Zusatzbezeichnung als identitätsstiftendes Element
Von besonderer Bedeutung ist insofern jeweils das eigene Selbstverständnis der Gemeinde oder des Ortsteils und der Bevölkerung im Hinblick auf die Zusatzbezeichnung als identitätsstiftendes Element für die örtliche Gemeinschaft. Örtliche Besonderheiten, geschichtliche Bezüge und Alleinstellungsmerkmale einer Gemeinde oder eines Ortsteils können mit einer entsprechenden Bezeichnung deutlicher hervorgehoben werden. Insbesondere kann eine Zusatzbezeichnung auf den Ortstafeln an den Ortseingängen geführt werden.
Eine Zusatzbezeichnung kann über einen Gemeinderatsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder beantragt werden. Dieses Quorum soll sicherstellen, dass sich der Wunsch der Gemeinde nach der Bestimmung oder Änderung einer Zusatzbezeichnung auf ein breites demokratisches Fundament und damit auch auf entsprechenden Rückhalt in der Bevölkerung stützt. Die Bestimmung oder Änderung einer Zusatzbezeichnung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.

