Fakten zum Verfahren
Aufgrund eines Bürgerbegehrens gemäß Paragraf 21 Absatz 3 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg wurde am 20. September 2015 ein Bürgerentscheid über die Ansiedlung einer JVA am Standort Esch in Rottweil durchgeführt. Rechtsgrundlage für die Durchführung von Bürgerentscheiden bilden Paragraf 21 der Gemeindeordnung und Paragraf 41 des Kommunalwahlgesetzes.
Es gelten dieselben Regelungen wie für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen:
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Abstimmungsberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner mit deutscher Staatsangehörigkeit oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
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die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
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und die seit mindestens drei Monaten in der Stadt Rottweil leben.
Ja, auch hier gelten dieselben Regelungen wie für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen.
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Wer die Möglichkeit der Briefwahl nutzen wollte, musste vor dem Abstimmungstag, den Briefwahlantrag bei der Stadt Rottweil stellen.
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Die Stimmunterlagen mussten am Abstimmungstag zu einer bestimmten Uhrzeit im Rathaus eingegangen sein.
- Bürgermeister und Mitglieder des Gemeinderats dürfen ihre Positionen zu dem Abstimmungsgegenstand im Vorfeld des Bürgerentscheids bekunden oder sich in sonstiger Weise dazu äußern.
- Erreicht der Bürgerentscheid das Abstimmungsquorum ist der Beschluss drei Jahre bindend.
- Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet (50 Prozent + X).
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Jedoch muss diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Abstimmungsberechtigten entsprechen (sogenanntes Abstimmungsquorum), um rechtsgültig zu sein.
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Erreichen weder die Ja- noch die Nein-Stimmen das Abstimmungsquorum, ist der Bürgerentscheid ungültig und die Entscheidung fällt an den Gemeinderat zurück.
- In Rottweil gab es bei der Kommunalwahl 2014 insgesamt 19.524 Wahlberechtigte.
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Basierend auf den Zahlen der Kommunalwahl 2014 müsste die Mehrheit der abgegebenen Stimmen mindestens 4.881 Stimmen (Abstimmungsquorum von 25 Prozent) erreichen, damit der Bürgerentscheid gültig wäre. (Die genauen Zahlen werden von der Kommune in der Regel vorher kommuniziert. Maßgeblich ist die tatsächliche Zahl der Abstimmungsberechtigten am Tag des Bürgerentscheids.)
Das vorläufige Ergebnis der Abstimmung wird meist noch am Abend des Abstimmungssonntags bekannt gegeben (circa zwei bis drei Stunden nach Schließung der Abstimmungslokale).
