Zur Sicherung der Durchsetzung gesetzlicher Ausreiseverpflichtungen im Wege der Abschiebung sieht das Aufenthaltsgesetz die Abschiebungshaft als ultima ratio vor.
In Baden-Württemberg wurde die Abschiebungshaft bislang in bewährter Weise durch die Justiz in Amtshilfe für die Ausländerbehörden, das heißt die Innenverwaltung, vollzogen. Diese Amtshilfe durch die Justiz in Justizvollzugsanstalten hatte Synergieeffekte gezeitigt und damit Kostenreduzierungen zur Folge.
Seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Juli 2014 (verb. Rs. C-473/13 & 514/13) sind solche Synergieeffekte zwischen Straf- und Abschiebungshaft von Europarechts wegen nicht mehr möglich. Nunmehr sind in Abschiebungshaft befindliche Personen nicht mehr in Justizvollzugsanstalten, sondern in speziellen Einrichtungen unterzubringen.
Rechtsgrundlage für die mit der Abschiebungshaft verbundene Freiheitsentziehung sind § 422 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und §§ 62, 62a AufenthG. Für die weiteren – über die Freiheitsentziehung hinausgehenden - Grundrechtseinschränkungen bedarf es demgegenüber einer weiteren gesetzlichen Grundlage. Diese schafft das Abschiebungshaftvollzugsgesetz Baden-Württemberg. Es regelt den Vollzug der Abschiebungshaft in der Abschiebungshafteinrichtung in Baden-Württemberg und enthält insbesondere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Untergebrachten und den organisatorischen Ablauf in der Einrichtung.
Grundsatz bei der Ausgestaltung der Abschiebungshaft ist, dass den untergebrachten ausreisepflichtigen Ausländern nur die Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Zweck der Abschiebungshaft oder die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung erfordern.
Im Übrigen enthält das Gesetz insbesondere Vorschriften zur Unterbringung, zu den Arbeitsmöglichkeiten, der Freizeitgestaltung und religiösen Betätigung der ausreisepflichtigen Personen; ferner Regelungen zum Besuchsrecht, zur ärztlichen Versorgung, zur Gewährleistung der Sicherheit in der Einrichtung und zum Beschwerderecht. Fragen der Gestaltung des Vollzugs der Abschiebungshaft werden durch einen ehrenamtlichen Beirat begleitet.
Im Hinblick auf das erforderliche Vollzugspersonal werden wenige beamtenrechtliche Vorschriften angepasst. Der Gesetzentwurf enthält außerdem eine Verordnungsermächtigung, in der weitere Einzelheiten der Ausgestaltung der Abschiebungshaft geregelt werden.
Sie können den Gesetzentwurf des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes bis zum 18. September 2015 kommentieren.
Entwurf und Begründung Abschiebungshaftvollzugsgesetz (PDF)
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Unterbringung von Minderjährigen; Verknüpfung mit §§ 66, 67 Aufenthaltsgesetz (Inhaftungnahme von Beförderungsunternehmern)
Minderjährige sollten grundsätzlich nicht mit Erwachsenen zusammen untergebracht werden, sondern nur mit anderen Minderjährigen. Eine sinnvolle Ausnahme von diesem Grundsatz wäre zum Beispiel gegeben, wenn die Eltern oder ein Elternteil zusammen mit dem Minderjährigen abgeschoben werden sollen und als Familie zusammenuntergebracht werden können.
Minderjährige sollten grundsätzlich nicht mit Erwachsenen zusammen untergebracht werden, sondern nur mit anderen Minderjährigen. Eine sinnvolle Ausnahme von diesem Grundsatz wäre zum Beispiel gegeben, wenn die Eltern oder ein Elternteil zusammen mit dem Minderjährigen abgeschoben werden sollen und als Familie zusammenuntergebracht werden können.
Zum Teil können Beförderungsunternehmer nach dem Aufenthaltsgesetz für die Kosten der Abschiebung in Haftung genommen werden. Daher sollten die Kosten der dafür zuständigen Behörde nach der erfolgten Abschiebung unaufgefordert mitgeteilt werden, wenn
- die Voraussetzungen für eine Inhaftungnahme des Beförderungsunternehmers bei summarischer Prüfung der vorhandenen Informationen zum Zeitpunkt der Abschiebung erfüllt sind oder
- die zuletzt zuständige Ausländerbehörde dies ausdrücklich vorher erbeten hat