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Abschnitt 5

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 5 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der fünfte Abschnitt fasst die bisher im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz formulierten spezifischen Regelungen, die bei der Ausübung der Jagd gelten, zusammen. Dazu gehören neben einigen den jagdausübungsberechtigten Personen zustehenden Rechten insbesondere Regelungen, Verbote und Beschränkungen, die sich aus Tierschutzaspekten ergeben. Unter anderem handelt es sich um Regelungen zu Jagdmethoden, zum zulässigen oder gebotenen Umfang der Jagdausübung und zur Wildfolge. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch das Verbot der Fütterung von Schalenwild, durch die Abschaffung des behördlichen Abschussplans bei Rehwild und durch einzelne Änderungen der sachlichen Verbote, wie im Bereich der Bau- und Fallenjagd.

Kommentare : zu Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

157. Kommentar von :Ohne Name

Herr Lock

Hallo Herr Lock, was soll das denn hier 30 Jahre alte Geschichten aufzuwärmen. Da ist doch nichts mehr nachprüfbar und alles eben nur eine Geschichte. Die kann stimmen oder nicht. Aber darum eine gute Möglichkeit zum Jagdhunde ausbilden zu verbieten ist doch lächerlich. Nur weil mir vor 30 Jahren mal ein Fußballtrainer einen Tritt gegeben hat

Hallo Herr Lock,
was soll das denn hier 30 Jahre alte Geschichten aufzuwärmen. Da ist doch nichts mehr nachprüfbar und alles eben nur eine Geschichte. Die kann stimmen oder nicht. Aber darum eine gute Möglichkeit zum Jagdhunde ausbilden zu verbieten ist doch lächerlich.
Nur weil mir vor 30 Jahren mal ein Fußballtrainer einen Tritt gegeben hat verbietet doch auch keiner das Fußballspielen oder ? Dass das heute nicht mehr vorkommt ist doch klar.

156. Kommentar von :Ohne Name

Jagdruhe

Und was gar nicht geht ist das wir Jäger eine Jagdruhe halten sollen während alle anderen im Wald und Feld rumspringen dürfen wie sie wollen. Die freilaufenden Hunde, die Mountinbiker und Geocascher beunruhigen das Wild viel mehr als wir Jäger. Es kann jeder mal gern kommen und schauen was hier am Wochenende los ist. das Wild kommt gar nicht zur

Und was gar nicht geht ist das wir Jäger eine Jagdruhe halten sollen während alle anderen im Wald und Feld rumspringen dürfen wie sie wollen. Die freilaufenden Hunde, die Mountinbiker und Geocascher beunruhigen das Wild viel mehr als wir Jäger. Es kann jeder mal gern kommen und schauen was hier am Wochenende los ist. das Wild kommt gar nicht zur Ruhe aber nicht wegen den Jägern sondern den vielen Anderen die unterwegs sind. Vor allem aber wegen den freilaufenden Hunden und denen die querfeldein laufen oder fahren
Wer sagt denen bitteschön das Jagdruhe ist und die Wildtiere nicht gestört werden dürfen?
Also wenn Jagruhe dann für alle. Wegegebot, Leinenzwang, Betretungsverbot Nachts im Wald

155. Kommentar von :Ohne Name

Jagdruhe und Kirrung

Die Jagdruhe ist ein Unding, genauso wie die Einschrämkung der Kirrung. In unserem Revier haben wir nur wenig Wald. Der Größte Teil ist Staatswald. Die hatten bisher auch das Vorfeld aber das haben sie jetzt zurückgegeben und wir mußten es übernehmen und haben jetzt den Schaden. Wir haben die Sauen aber trotzdem im Griff weil wir in unserem Wald

Die Jagdruhe ist ein Unding, genauso wie die Einschrämkung der Kirrung.
In unserem Revier haben wir nur wenig Wald. Der Größte Teil ist Staatswald. Die hatten bisher auch das Vorfeld aber das haben sie jetzt zurückgegeben und wir mußten es übernehmen und haben jetzt den Schaden.
Wir haben die Sauen aber trotzdem im Griff weil wir in unserem Wald das ganze Jahr kirren und jedes Stück Schwarzwild schießen das kommt, wenn es keine Bache ist. Unser Motto ist - immer ein bißchen kirren und sobald es angenommen ist schießen. Von Februar bis Juni halt nur Frischlinge und Überläufer aber das vertreibt die Rotten auch. Die gehen dann zurück zum Staat.
Da schießen wir auch viele Sauen im März und April und bis 28.Februar haben wir auf der Alb auch oft noch Schnee manchmal auch noch im März. Wieso wir dann im Wald keine Frischlinge mehr schießen sollen kapier ich nicht. Wieso wir von März bis zum 01.09. nicht kirren sollen kapier ich noch weniger. Da kann man wirklich nur die Feldpacht abgeben und schön im Wald bleiben. So wie es der Staatswald vormacht. Die haben keine Sorgen mit Wildschaden und ruhen sich ab Februar schön am warmen Ofen aus während wir den Ärger haben.

154. Kommentar von :Ohne Name

Wildtierschützer

Alle Jäger sind jetzt schon Wildtierschützer. Sie legen Biotope an und schützen viele Bodenbrüter indem sie Füchse und Marder jagen. Aber wer will denn amtlicher Wildtierschützer werden? Keine Rechte sondern nur Pflichten. Ich soll alles mögliche der Naturschutzbehörde melden und darf im Gegensatz dazu praktisch nichts besondere tun. Hunde

Alle Jäger sind jetzt schon Wildtierschützer. Sie legen Biotope an und schützen viele Bodenbrüter indem sie Füchse und Marder jagen.
Aber wer will denn amtlicher Wildtierschützer werden? Keine Rechte sondern nur Pflichten. Ich soll alles mögliche der Naturschutzbehörde melden und darf im Gegensatz dazu praktisch nichts besondere tun. Hunde abschießen auf Anordnung der Polizeibehörde. Das will ich nicht und das soll mal schön die Polizei tun.
Ein Jagdaufseher hatte noch gewisse Rechte aber die werden ja abgeschafft. Ich meine Wildtierschützer streichen und den Jagdaufseher mit allen Rechten und Pflichten belassen.

153. Kommentar von :Ohne Name

Einschränkung der Jagdzeit

Die im alten Jagdgesetz enthaltenen Jagdzeiten sowie Schonzeiten beruhen auf jahrzehntelangen Erfahrungen und wildbiologischen Erkenntnissen. Es gibt im Jagdgesetz sogar eine Vielzahl von Wildtieren, die ganzjährig nicht bejagt werden dürfen. Dieses Bejagungsverbot gilt auch z. B. für Elterntiere während der Aufzucht ihrer Jungtiere.


Die im alten Jagdgesetz enthaltenen Jagdzeiten sowie Schonzeiten beruhen auf jahrzehntelangen Erfahrungen und wildbiologischen Erkenntnissen. Es gibt im Jagdgesetz sogar eine Vielzahl von Wildtieren, die ganzjährig nicht bejagt werden dürfen. Dieses Bejagungsverbot gilt auch z. B. für Elterntiere während der Aufzucht ihrer Jungtiere.

Nunmehr sollen, damit im Wald die nötige Ruhe herrscht, Jäger von Februar bis April mit einem generellen Jagdverbot belegt werden.

Eine Jagdruhezeit von Februar bis April einzuführen scheitert schon daran, daß es für die Wildtiere keine Ruhezeit gibt.

Im Zuge staatlich geförderter Maßnahmen wie Landschaftsparks, etc. werden überall neue Freizeit- und Wanderwege bis in die letzten Winkel gebaut, selbst auf gesetzlich geschützte Biotopschutzwälder, flächenhaften Naturdenkmale, Vogelschutzgebiete und sonstige Naturschutzgebiete wird hierbei keine Rücksicht genommen. In unseren dicht besiedelten Bereichen, und diese haben wir in Baden-Württemberg zu genüge, hat dies besonders gravierende Auswirkungen, auch was die Landschaftszerschneidung und den Landschaftsverbrauch betrifft.

Darüber hinaus wird gejoggt, mit Mountainbikes im Wald querfeldeingefahren, Rückegassen zu Trampelpfaden umfunktioniert, geritten auf hierfür nicht zugelassenen Wegen, es wird Geocoaching veranstaltet, es werden Hunde trotz ortspolizeilicher Anleinepflicht im Wald frei laufengelassen, es werden wilde Partys auf Grillplätzen im Wald gefeiert, etc. Rücksichtnahme ist für eine Vielzahl dieser Spezies ein Fremdwort. Obendrein kommen noch die permanenten forstlichen Eingriffe in den Wäldern, welche jahreszeitlich gesetzlich in keinster Weise eingeschränkt sind, hinzu.

Glaubt jemand ernsthaft, dass unter solchen Umständen und realitätsfremden Betrachtungsweisen die nötige Ruhe im Wald hergestellt werden kann, wenn man den Jäger während des Zeitraums Februar bis April aus dem Wald verbannt und alle anderen in dieser Zeit im Wald tun und lassen können was sie wollen?

Wo sind die gesetzlichen Regelungen der Grün-Roten Regierung in Baden-Württemberg, um diese ausufernden Freizeitaktivitäten etc. naturschutzgerecht zu kanalisieren?

Eine Maßregelung der Jägerschaft mit unsinnigen Einschränkungen der Jagdzeit von Februar bis April ist absolut nicht zielführend.

Sollen doch diejenigen für die Wildschäden aufkommen, die solche Regelungen gesetzlich einführen wollen ! Jagen sie während dieser Zeit aber bitte nicht die Wildschweine im Wald sondern nur im Feld, wo sie sich mangels Nahrung bestimmt nicht aufhalten!


152. Kommentar von :Ohne Name

zu § 33

Die Aufgaben der JAB zur Verbesserung des Äsungsangebots sind, ev. mit Ausnahme von Eigenjagdbezirken, kaum umzusetzen. Hier wären ebenso klare Anordnungen für die Jagdgenossenschaften nötig wie sie in allen Teilen der Novelle für JAB bestehen. Die Verbote und Ausnahmen zur Wildfütterung erfordern einen hohen bürokratischen Aufwand. Traut man den

Die Aufgaben der JAB zur Verbesserung des Äsungsangebots sind, ev. mit Ausnahme von Eigenjagdbezirken, kaum umzusetzen. Hier wären ebenso klare Anordnungen für die Jagdgenossenschaften nötig wie sie in allen Teilen der Novelle für JAB bestehen.
Die Verbote und Ausnahmen zur Wildfütterung erfordern einen hohen bürokratischen Aufwand.
Traut man den JAB keine Urteilsfähigkeit zu, ob Notzeit besteht oder nicht?
W. Heinel Kirchberg

151. Kommentar von :Ohne Name

Verbot des Schrotschusses in Vogelfruppen wenn Gefährdung durch Randschrote

Die Aufnahme dieses Verbotes in den Gesetzestext ist abzulehnen. Was sowieso schon nicht getan wird muss man nicht verbieten. Und abgesehen davon, dass kein waidgerechter Jäger wahllos in Vogelgruppen schießt, ist dieses Verbot auch massiv dazu angetan einen ganzen Haufen von unbegründeten Anzeigen und Rechtsstreiten hervor zu rufen. Ich stelle

Die Aufnahme dieses Verbotes in den Gesetzestext ist abzulehnen. Was sowieso schon nicht getan wird muss man nicht verbieten.
Und abgesehen davon, dass kein waidgerechter Jäger wahllos in Vogelgruppen schießt, ist dieses Verbot auch massiv dazu angetan einen ganzen Haufen von unbegründeten Anzeigen und Rechtsstreiten hervor zu rufen.
Ich stelle mir das jetzt gerade mal praktisch vor. Wir machen mit zwei drei Jägern an einem Gewässer Enten hoch. Es stehen zwei Dutzend Enten auf und jeder sucht sich eine Ente aus die nicht mit dem Schoof (der Gruppe) fliegt und schießt diese.
In 300 m Entfernung (selbstverständlich entgegengesetzt der Schußrichtung) wandert der Nabu-Ortsverband mit 15 Mitgliedern. Die Schüsse werden gehört und alle schauen in die Richtung. Einer sagt "Schaut mal, die schießen mitten in den Entenschwarm" und erstattet Anzeige.
Wie bitteschön soll solch ein Fall gelöst werden ? Und wie viele solcher Fälle sollen jährlich untersucht werden ?
Um nicht falsch verstanden zu werden - Die Bestimmung an sich ist gut und wird angewandt.
Sie aber als sachliches Verbot ins Gesetz auf zu nehmen und mit Strafe zu bedrohen ist absoluter Nonsens.

150. Kommentar von :Ohne Name

Baujagd am Naturbau

Das Verbot des Hundeeinsatzes am Naturbau ist völlig aus der Luft gegriffen. Wie vieles in diesem Gesetz basiert es nicht auf Fakten sondern bedient lediglich Vorurteile. 1. Der Gesetzentwurf erkennt die Notwendigkeit der Fuchsbejagung an. 2. Der Gesetzentwurf erkennt an, dass der Einsatz von Hunden am Bau kein Hetzen darstellt, sonst wäre die

Das Verbot des Hundeeinsatzes am Naturbau ist völlig aus der Luft gegriffen. Wie vieles in diesem Gesetz basiert es nicht auf Fakten sondern bedient lediglich Vorurteile.
1. Der Gesetzentwurf erkennt die Notwendigkeit der Fuchsbejagung an.
2. Der Gesetzentwurf erkennt an, dass der Einsatz von Hunden am Bau kein Hetzen darstellt, sonst wäre die Jagd am Kunstbau auch zu verbieten.
3. Der einzige Grund der als Begründung für das Verbot des Hundeeinsatzes am Naturbau angeführt wird, ist die behauptete Gefahr der Verletzung des Hundes durch den Dachs. Diese Behauptung ist völlig aus der Luft gegriffen. Wenn es im absoluten Ausnahmefall zu Beißereien mit dem Dachs kommen sollte, so sind die Verletzungen nicht gravierend.
Sie sind weder nach der Schwere und schon gar nicht nach der Häufigkeit zu vergleichen mit den Verletzungen die das Schwarzwild auf Drückjagden und bei Nachsuchen anrichtet, ganz abgesehen von getöteten Hunden.
Eine einfache Umfrage bei den Tierkliniken in Ba-Wü könnte da sofort Klarheit bringen.
Es geht also auch hier lediglich darum die Jagd zu erschweren und zu reglementieren wo kein Reglement erforderlich ist.

149. Kommentar von :Ohne Name

§ 33 JWMG Fütterung, Notzeit, Kirrung

In Abs. 1 verpflichten Sie die Jäger, durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung den Wildtieren eine natürliche Äsung zu sichern. In § 5 JWMG haben Sie aber den Vorrang land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Nutzung festgelegt. Wie soll ein Jäger bei dieser Konstellation die Interessen der Wildtiere durchsetzen und überhaupt

In Abs. 1 verpflichten Sie die Jäger, durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung den Wildtieren eine natürliche Äsung zu sichern. In § 5 JWMG haben Sie aber den Vorrang land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Nutzung festgelegt. Wie soll ein Jäger bei dieser Konstellation die Interessen der Wildtiere durchsetzen und überhaupt für eine natürliche Äsung sorgen bzw. sie das ganze Jahr über gewährleisten? In meinen Augen ist dies schlicht unmöglich.

Nachdem es unmöglich ist, die Verpflichtungen des Absatzes 1 zu erfüllen, müssen die Jäger die Möglichkeit erhalten, Schalenwild zu füttern, um auf diesem Wege den ihnen anvertrauten Wildtieren eine Lebensgrundlage in der kargen Jahreszeit zu schaffen.

Bei anderen Tieren wie z.B. Singvögeln akzeptiert man ja auch, dass ihnen im Winter kaum ausreichend Nahrung zur Verfügung steht und sie deshalb gefüttert werden dürfen.

Aus welchen Paragraphen des Tier- und Naturschutzgesetzes leiten Sie eine solche Ungleichbehandlungsmöglichkeit von Tieren ab?

148. Kommentar von :Ohne Name

§ 32 JWMG Ausübung der Fangjagd mit Fallen

In der Vergangenheit hat ein Fallenlehrgang mit mindestens 15 Stunden ausgereicht, um die notwendige Fallensachkunde zu erlangen. Bei dieser Stundenanzahl konnte ein Kurs an zwei Tagen oder einem Wochenende abgehalten werden. Bei einer Mindestzahl von 20 Stunden lässt sich dies nicht mehr bewerkstelligen. Angeboten werden Fallenlehrgänge durch die

In der Vergangenheit hat ein Fallenlehrgang mit mindestens 15 Stunden ausgereicht, um die notwendige Fallensachkunde zu erlangen. Bei dieser Stundenanzahl konnte ein Kurs an zwei Tagen oder einem Wochenende abgehalten werden. Bei einer Mindestzahl von 20 Stunden lässt sich dies nicht mehr bewerkstelligen.
Angeboten werden Fallenlehrgänge durch die Landesjagdschule Dornsberg des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg in Eigeltingen. Für die meisten Teilnehmer eines Lehrgangs bedeutet dies eine längere Anreise und Übernachtung. Bei der Ausdehnung auf 20 Stunden muss ein Berufstätiger auch noch einen Tag Urlaub einsetzen. Dies ist m.E. eine unnötige und sachlich nicht gerechtfertigte Erschwernis zur Erlangung der gesetzlich vorgeschriebenen Fallensachkunde.