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Abschnitt 5

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 5 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der fünfte Abschnitt fasst die bisher im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz formulierten spezifischen Regelungen, die bei der Ausübung der Jagd gelten, zusammen. Dazu gehören neben einigen den jagdausübungsberechtigten Personen zustehenden Rechten insbesondere Regelungen, Verbote und Beschränkungen, die sich aus Tierschutzaspekten ergeben. Unter anderem handelt es sich um Regelungen zu Jagdmethoden, zum zulässigen oder gebotenen Umfang der Jagdausübung und zur Wildfolge. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch das Verbot der Fütterung von Schalenwild, durch die Abschaffung des behördlichen Abschussplans bei Rehwild und durch einzelne Änderungen der sachlichen Verbote, wie im Bereich der Bau- und Fallenjagd.

Kommentare : zu Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

147. Kommentar von :Ohne Name

Jagdruhe

Was ist mit den anderen Nutzern des Waldes? z.B. Mountain-Biker, Geo-Caching; Reitern, Forst-und Waldarbeiten und viele mehr. Haben diese dann ein 2 monatiges Betretungsverbot im Wald

146. Kommentar von :Ohne Name

§ 31 JWMG Sachliche Verbote

In Abs.1 Punkt 1 fordern Sie den jährlichen Nachweis, dass die Schießfertigkeit geübt wurde. Ich stimme Ihnen zu, dass nur derjenige bei Bewegungsjagden erfolgreich sein wird, der das Schießen mit der Kugel auf flüchtendes Wild geübt hat. Doch mit dem einmaligen Nachweis der Schießfertigkeit können Sie Ihr Ziel nicht erreichen. Ich möchte Ihnen

In Abs.1 Punkt 1 fordern Sie den jährlichen Nachweis, dass die Schießfertigkeit geübt wurde.
Ich stimme Ihnen zu, dass nur derjenige bei Bewegungsjagden erfolgreich sein wird, der das Schießen mit der Kugel auf flüchtendes Wild geübt hat. Doch mit dem einmaligen Nachweis der Schießfertigkeit können Sie Ihr Ziel nicht erreichen.
Ich möchte Ihnen hierzu ein Beispiel nennen. Das Jagdjahr beginnt mit dem 01.04.. Angenommen jemand geht im April auf einen Schießstand und beschießt den laufenden Keiler oder geht in eines der wenigen Schießkinos, so hätte er zwar den Nachweis ausreichender Übung erbracht, im Herbst und Winter dieses Jagdjahres würde ihm aber trotzdem die notwendige Übung fehlen, weil er seit seinem Nachweis die verschiedenen jagdlichen Situationen nicht weiter geübt hat. Bewegungsjagden erfordern nach meiner Erfahrung ein mehrmaliges bzw. regelmäßiges Üben der Schießfertigkeit. Jeder Jäger, der einmal an einer Bewegungsjagd teilgenommen hat und dort auch Wild zu Gesicht bekam, wird bestätigen, dass er nur mit Übung erfolgreich sein wird. Erfolgreich meint dabei nicht, dass er das Wild irgendwo am Körper trifft, sondern dass er es in den Körperbereichen trifft, wo ein Schuss schnell und sicher tötet.
Viele Jäger haben aus diesen Erfahrungen ihre Konsequenzen gezogen und gehen zumindest vor und während der Drückjagdsaison im Herbst und Winter ins Schießkino um ihre Fertigkeiten zu üben. Als Beleg hierfür können Sie die Belegungspläne der Schießkinos nehmen, die in dieser Zeit komplett ausgebucht sind und in denen Sie Wochen im Voraus buchen müssen, um überhaupt einen Termin zu ergattern.

Vor diesem Hintergrund müssen Sie es m.E. der Verantwortung des einzelnen Jägers überlassen, wie gut er sich vor der Bewegungsjagdsaison „in Schuss“ bringt. Mit Ihrer gut gemeinten und nur theoretisch überzeugenden Vorschrift erreichen Sie Ihr Ziel nicht. Aus diesem Grund sollte diese neue Vorschrift gar nicht ins Gesetz genommen werden.

Gleiches gilt auch für die Jagd auf fliegende Vögel. M.E. haben Sie ein wichtiges Adjektiv im Gesetz vergessen. Es müsste heißen: „… oder mit Schrot auf fliegende Vögel zu schießen…“. Für den Schrotschuss auf z.B. eine Elster oder Taube, die auf einem Ast sitzt, benötigen Sie keine besondere Übung Ihrer Schießfertigkeit.

In Abs. 1 Punkt 4 verbieten Sie bleihaltige Munition.
Nach meiner Ansicht ist bisher noch nicht wissenschaftlich sauber belegt, dass das ganze Wildfleisch mit Blei verseucht ist, wenn an einer bestimmten Stelle die Kugel den Wildkörper durchschlägt. Berücksichtigen sollten Sie, dass die heutigen Geschosse nicht auschließlich aus Blei bestehen, sondern aus verschiedenen Metallen, darunter auch Blei.
Aus hygienischen sowie optischen Gründen werden Ein- und Ausschussstellen großflächig ausgeschnitten, so dass dort vorhandene Bleipartikel entfernt werden. Dies gilt auch für Stellen, an denen ein Knochen getroffen wurde und das Wildbret stark zerstört wurde. Somit bleibt nur die Möglichkeit, dass das Geschoss beim Auftreffen auf die Rippen mikroskopisch kleinste Bleisplitter im Inneren der Körperhöhle verteilt, die dann in der Haut im Körperinnern stecken bleiben. Das Filet und das Fleisch der Vorder- und Hinterläufe dürften davon aber nicht tangiert sein.

Wenn man die Unfallberichte, sowie die verschiedenen Studien zu alternativen Geschossen liest, muss man feststellen, dass es noch keine Alternative gibt, die den Bleianteil im Hinblick auf Tötungswirkung (Durchschlag und Energieabgabe) gleichwertig ersetzt.

Mit Absatz 1 Punkt 6 verbieten Sie mit Schrot in Vogelgruppen zu schießen. Es verwundert mich sehr, dass Sie ein solches Verbot überhaupt für notwendig erachten, war es doch bisher ein grober Verstoß gegen die Waidgerechtigkeit, in eine Vogelgruppe hinein zu schießen - egal ob die Gruppe flog oder stand. Offensichtlich scheint dieses Gebot funktioniert zu haben, denn es gibt keine Zeitungsberichte, dass regelmäßig jagdbare Vögel gefunden werden, die an wenigen Schrotkugeln qualvoll verendet sind.
Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass damit eine Klientelpolitik betrieben wird und Tierschützer zufrieden gestellt werden sollen, die die Berichte von Vogeljagd in südeuropäischen und afrikanischen Ländern auf Deutschland übertragen.

Abs. 1 Punkt 7c sollten Sie überdenken. Beim Lesen des Gesetzentwurfs gewinne ich den Eindruck, dass Sie Jäger auch als „Schädlingsbekämpfer“ sehen, die z.B. mit einer Wildschweinplage aufzuräumen haben. Wenn Sie an der Lösung des Wildschweinproblems wirklich interessiert wären, müssten Sie den „Schädlingsbekämpfern“ die Möglichkeit geben, effizient auf Bewegungsjagden mehrere Tiere aus einer Wildschweinrotte zu töten. Dies geht am Besten, wenn mit einer halbautomatischen Waffe geschossen wird, bei der kein Nachladevorgang das Zielen unterbricht. Diese Waffe darf dann auch nicht nur 2 Patronen im Magazin haben, sondern sollte wenigstens 5 Schuss drin haben.

Abs. 1 Punkt 10a sollten Sie der Realität anpassen. Durch den Klimawandel gibt es in vielen Landesteilen von Baden-Württemberg immer weniger Schnee, der bei der Nachtjagd auf Wildschweine hilft. Versuchen Sie einmal mit der derzeit verfügbaren und legal erlaubten Optik ein dunkles Schwein bei Nacht im Wald oder auf einem abgeernteten Feld sauber anzusprechen und zu schießen. Häufig kommen diese Tiere in Gruppen und es sollte aus Tierschutzgründen eine Auswahl getroffen und zielsicher getötet werden.

Abs. 1 Punkt 10c verbietet Fallen bei der Jagd auf Federwild zu verwenden. Stadt- oder Haustauben, die als Schädlinge angesehen werden, werden von den städtischen Schädlingsbekämpfern mit Fallen gefangen. Warum nicht auch die gefiederten Wildtiere, die in den letzten Jahren menschliche Siedlungsgebiete besetzten und zu einer wahren Plage geworden sind? Ich verweise auf meinen Kommentar zu § 13.

Abs. 1 Punkt 13 verbietet Fallen, die töten. Die bisherigen Vorschriften reichen völlig aus, um den versehentlichen Fang von Greifvögeln oder Haustieren zu vermeiden. Mit den heute verfügbaren Totfangfallen lassen sich je nach Auswahl der Falle und des Köders bestimmte Tierarten sehr selektiv fangen.
Sie sollten sich auch die Erkenntnisse der Wildbiologen zu Herzen nehmen, die in den Projekten zur Erhaltung von Auer-, Birk- und Haselwild mitarbeiten. Diese Tierarten haben nur eine Chance, wenn ihre Fraßfeinde mit allen bisher zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpft werden. Diese natürlichen Feinde sind Tag und Nacht unterwegs um ihren Hunger zu stillen und kein Mensch kann es ihnen gleich tun.

Abs. 1 Punkt 15 dehnt den Umkreis von 200 auf 500 Meter aus und berücksichtigt gar nicht die kleinen Reviergrößen. Der Umkreis von 200 Meter hat sich in der Vergangenheit bewährt und muss nicht vergrößert werden.
Abgesehen davon soll lt. Gesetzentwurf das Füttern von Wildtieren verboten werden, so dass es einer Vorschrift über den Umkreis von Fütterungen gar nicht bedarf.

Abs. 1 Punkt 19 verbietet die Baujagd mit dem Hund am Naturbau. Eine völlig falsche Einschränkung, die von der Annahme ausgeht, dass ein Jäger nicht erkennen kann, ob ein Naturbau von einem Dachs bewohnt wird. Genauso wird verkannt, dass die meisten Erdhunde „Familienmitglieder“ sind und deshalb sehr darauf geachtet wird, sie unter Tage nicht unnötig in Gefahr zu bringen. Darüberhinaus werden die Hunde im Rahmen ihrer Ausbildung darauf trainiert, den übermachtigen Gegner Dachs in Ruhe zu lassen.

Abs.3 lässt Einschränkungen der Verbote durch das zuständige Ministerium bzw. nachgelagerte Dienststellen grundsätzlich zu. Zunächst werden aber viele Verbote geschaffen, deren Einschränkungen nur durch einen unvertretbaren bürokratischen Aufwand möglich werden. Es ist utopisch zu glauben, dass ein Verbot, das einmal im Gesetz steht, von der Verwaltung in Frage gestellt und geändert wird.

145. Kommentar von :Ohne Name

Hundeausbildung an der lebenden Ente

Antwort an den „Jägersmann“ (der seinen richtigen Namen nicht nennen will) zu 138 und 143: Ich schwätze nichts nach (wem bitte genau soll ich denn nachschwätzen?) sondern berichte das, was ich selbst gesehen bzw. erlebt habe. Und sonst nichts. Selbst, wenn man keine halbtote, sondern eine gesunde Ente nimmt, diese flugunfähig macht, ihr also ihr

Antwort an den „Jägersmann“ (der seinen richtigen Namen nicht nennen will) zu 138 und 143:
Ich schwätze nichts nach (wem bitte genau soll ich denn nachschwätzen?) sondern berichte das, was ich selbst gesehen bzw. erlebt habe. Und sonst nichts.
Selbst, wenn man keine halbtote, sondern eine gesunde Ente nimmt, diese flugunfähig macht, ihr also ihr natürliches Fluchtverhalten wegnimmt, sie ins Wasser lässt und einen Hund hinter ihr herschickt, glauben Sie nicht selbst, dass diese Ente Höllentodesängste aussteht?
Ich hoffe, dass Sie und alle andern Anwender / Befürworter dieser Methode nicht auch einmal in eine vergleichbare Situation geraten.
Diese Übungsmethode ist und bleibt für mich Tierquälerei. Das Traurige ist nur, dass sie legal ist.
Wie an anderer Stelle schon erwähnt, habe ich die Jägerei schon vor vielen Jahren an den Nagel gehängt (wo sie auch hängenbleiben wird). Und zwar aufgrund von Erlebnissen wie das mit der halbtoten Ente und ein paar ähnlichen. Wenn Sie wollen, kann ich ja ein paar weitere Erlebnisse aus der Hobby-Jägerei „nachschieben“, die aber auch, ich muss Sie warnen, die Jäger bezüglich des Tierschutzes nicht gut aussehen lassen würden. Dass dadurch dann leider auch anständige Hobby-Jäger, von denen ich in der Tat auch ein paar wenige kennengelernt habe, in Mitleidenschaft gezogen würden, wäre zwar nicht schön, aber das wäre dann sozusagen ein Kollateralschaden.
Und sollte mich jemand als Nestbeschmutzer ansehen, da stehe ich drüber. Mir sind inzwischen Tiere (Hunde im Besonderen) wichtiger als die Meinungen von irgendwelchen Jägern.
Werner Lock

144. Kommentar von :Ohne Name

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

§ 31 Sachliche Verbote Abs. 1 Nr. 6 ist es zukünftig verboten, mit Schrot in Vogelgruppen zu schießen. Ein waidgerechter Jäger praktiziert ein derartiges unkontrolliertes Schießen auf Federwild nicht. Hier stellt sich die Frage der Festlegung der Vogelgruppe ( 1 Meter oder 3 Meter Abstand). Wie stellt sich der Gesetzgeber die Überwachung der

§ 31 Sachliche Verbote
Abs. 1 Nr. 6 ist es zukünftig verboten, mit Schrot in Vogelgruppen zu schießen. Ein waidgerechter Jäger praktiziert ein derartiges unkontrolliertes Schießen auf Federwild nicht. Hier stellt sich die Frage der Festlegung der Vogelgruppe ( 1 Meter oder 3 Meter Abstand). Wie stellt sich der Gesetzgeber die Überwachung der Regelung vor?
Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 7 a. und b Schalenwild mit gesundheitsschädlicher Munition zu erlegen.
Hier müssen die Auftreffernergien auf 100 Meter (E 100) an die neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen und Ergebnissen angepasst werden.

Nr. 13 kein Verbot von Fanggeräten und Falle, die töten. Mit Totfangfallen ist ein selektiver Fang ohne Gefährdung von Menschen und Haustieren möglich.

Nr. 19 kein Verbot der Baujagd mit einem Hund am Naturbau. Die Baujagd am Naturbau ist laut Wildforschungsstelle effektiv und wird tierschutzgerecht verantwortlich betrieben und deshalb auch weiterhin zu zulassen.

§ 33 Fütterung, Notzeit, Kirrung
Abs. 2 hier wird die Fütterung einschließlich Ablenkfütterung von Schalenwild strikt verboten.
Unter dem Aspekt von Vermeidung von übermäßigen Wildschäden ist eine Fütterung sowie Ablenkungsfütterung durchaus hilfreich und sollte unter dem Gesichtspunkt der seitherigen Regelung (DVO) zugelassen werden.

Abs. 5 hier wird die Kirrung währende der Jagdzeit ab 01.09. erlaubt. Wenn ich das richtig verstehe, ist in der Zeit vom 01.05. bis 31.08. die Kirrung auf Schwarzwild nicht erlaubt. Wie stellt sich der Gesetzgeber die Umsetzung im Bezug auf Wildschäden und deren Schadensausgleich vor?

Jochen Sokolowski, Dettingen unter Teck
 

143. Kommentar von :Ohne Name

Herr Lock

Warum soll ich meinen Namen nennen? Ich weiß ja auch nicht, ob sie der Herr Lock sind. ;-) Na jetzt ist ihre Erzählung ja langsam rund. Wenn man nur eine Ente immer wieder genommen hat, ist das natürlich eine Mordssauerei, das muss man schon mal sagen. Allerdings muss das ziemlich aufwändig gewesen sein, die immer wieder einzufangen. Das mit dem

Warum soll ich meinen Namen nennen? Ich weiß ja auch nicht, ob sie der Herr Lock sind. ;-) Na jetzt ist ihre Erzählung ja langsam rund. Wenn man nur eine Ente immer wieder genommen hat, ist das natürlich eine Mordssauerei, das muss man schon mal sagen. Allerdings muss das ziemlich aufwändig gewesen sein, die immer wieder einzufangen. Das mit dem Flügelstutzen war auf "damals" bezogen. Nun ja, Strafantrag stellt man nicht gegen Freunde, das mag schon sein. Aber ich hätte zumindest jedem ins Gesicht gesagt, was ich davon halte! 

142. Kommentar von :Ohne Name

Jagdruhe Kommentar 127

Sollte sich dieses Gesetz tatsächlich durchsetzen, würde ich mir sogar einmal eine 36-monatige Jagdruhe wünschen. Der waidgerechte Jäger kann durchaus einmal 3 Jahre auf die Jagdausübung verzichten. Erbärmlich wäre es um das Schwarzwild bestellt, das dann im tierquälerischen Saufang enden muss. Warum verbietet das Gesetz die Jagd auf Schwarzwild

Sollte sich dieses Gesetz tatsächlich durchsetzen, würde ich mir sogar einmal eine 36-monatige Jagdruhe wünschen. Der waidgerechte Jäger kann durchaus einmal 3 Jahre auf die Jagdausübung verzichten.
Erbärmlich wäre es um das Schwarzwild bestellt, das dann im tierquälerischen Saufang enden muss. Warum verbietet das Gesetz die Jagd auf Schwarzwild in den Monaten März und April im Wald? Hier würde das Schwarzwild waidgerecht mit wohlgezieltem Schuss erlegt werden können, ohne die ganze Rotte zu vergrämen. Statt dessen will man in staatlichen und kommunalen Forsten (Baden-Baden) den Saufang erlauben. Wo bitte sehr wird im März und April auf freiem Feld eine Sau gesichtet? Die stellen sich erst dann ein, wenn in meilenweiten Maiskulturen reichlich der Tisch gedeckt ist. Dann allerdings ist mit einem immensen Wildschaden zu rechnen. So erlebt - kurz nach der Wende - in einem sehr wildreichen Revier in der Oberlausitz.
Wer allerdings nicht auf den Rat erfahrener und alter Jäger hören will, würde es bei einem Jagdboykott schmerzlich erleben müssen. Aber nicht nur die Auswirkungen der hohen Saupopulation würde sich katastrophal auswirken. Gleiches und Schlimmeres wäre bei völligem Stillstand der Jagd auf den Fuchs zu beobachten. Hier käme noch die große Seuchengefahr für Mensch und Haustiere dazu. 

141. Kommentar von :Ohne Name
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140. Kommentar von :Ohne Name

Mehr Tierschutz bei der Jagd

Antwort zu Nr. 135 von Hrn. Eberle Hallo Herr Eberle, auf diesem Niveau können wir uns gerne weiterunterhalten. Also: Das Ganze ist tatsächlich so passiert. Auch wenn der Vorfall schon fast 30 Jahre zurückliegt. So etwas vergisst man nicht. Mein jüngerer Bruder war übrigens ebenfalls Zeuge dieser Tierquälerei. O. K.: Dass die Ente schon nicht

Antwort zu Nr. 135 von Hrn. Eberle

Hallo Herr Eberle,
auf diesem Niveau können wir uns gerne weiterunterhalten.
Also: Das Ganze ist tatsächlich so passiert. Auch wenn der Vorfall schon fast 30 Jahre zurückliegt. So etwas vergisst man nicht. Mein jüngerer Bruder war übrigens ebenfalls Zeuge dieser Tierquälerei.
O. K.: Dass die Ente schon nicht mehr im Vollbesitz ihrer Kräfte war, als wir dazukamen, hätte ich tatsächlich von Anfang an erwähnen sollen. Warum sie schon halbtot war, weiß ich nicht. Auf jeden Fall hat die Ente Todesängste ausstehen müssen, bis sie dann ganz tot war.
Solche Angstzustände haben aber sicher auch alle anderen Enten auszustehen, die zu Übungszwecken, flugunfähig gemacht, schwimmend vor einem Hund flüchten müssen. Auch wenn sie außer den gestutzten Flügeln (Ist das Flügelstutzen überhaupt noch erlaubt? Müssen dafür nicht inzwischen Manschetten verwendet werden?) ansonsten gesund sind.
In einem muss ich Ihnen 100 Prozent recht geben: Ich hätte damals bei dieser Tierquälerei einschreiten müssen, was ich leider nicht getan habe. Da hätte ich aber, erstens, gegen eine ganze Gruppe von überwiegend älteren Jägern angehen müssen. Und, zweitens. hätte es der Ente nicht mehr viel geholfen. Und einen Strafantrag stellt man nicht gegen Freunde. Heute würde ich es in einem solchen Fall allerdings tun
Die vorgenannte „Entenstory“ und ein paar andere Vorfälle von Tierquälerei bei der Jagd, die ich zu Gesicht bekommen habe, haben dann dazu geführt, dass ich die Jägerei an den Nagel gehängt habe. Und das, obwohl ich in der Jagdszene von frühester Jugend an „daheim“ war und ich noch heute nette Jäger, oder besser gesagt Förster, kenne.
Es liegt mir fern, die Jagd völlig abschaffen zu wollen, das wäre unrealistisch und auch falsch.
Mein Anliegen ist, dass gewisse tierquälerische Dinge, die es aus meiner Sicht bei der Jagdausübung gibt, abgeschafft oder zumindest so weit wie möglich reduziert werden. Nicht mehr und nicht weniger.
Aufgrund der Kommentare von vielen Jägern in diesem Portal ist leider kein Einsehen erkennbar, dass sie bei der Jagd in Sachen Tierschutz freiwillig etwas ändern wollen.
Deshalb bleibt eigentlich nur der Weg über entsprechende gesetzliche Regelungen.
Der vorliegende Gesetzentwurf zielt bezüglich des Tierschutzes in die richtige Richtung.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Lock

Und an Sie, Nr. 138, Herr „von Jägersmann“: Warum nennen Sie eigentlich nicht Ihren richtigen Namen?

139. Kommentar von :Ohne Name

Fütterung

Woher soll das Futter - bei von Amts wegen angeordneter Notzeit - denn plötzlich kommen? Trester gibt´s naturgemäß im Herbst. Bei einem generellen Fütterungsverbot wird sich niemand darauf vorbereiten und Futter bereitstellen. Wenn jetzt im Frühjahr kurzfristig Notzeit herrscht - woher soll das Futter dann kommen, bzw. hat der Pächter dann

Woher soll das Futter - bei von Amts wegen angeordneter Notzeit - denn plötzlich kommen?
Trester gibt´s naturgemäß im Herbst.

Bei einem generellen Fütterungsverbot wird sich niemand darauf vorbereiten und Futter bereitstellen.
Wenn jetzt im Frühjahr kurzfristig Notzeit herrscht - woher soll das Futter dann kommen, bzw. hat der Pächter dann keine Chance an artgerechtes Futter zu kommen?

Was passiert dann mit im Herbst vorsorglich bereitgestelltem Notfutter, das nicht eingesetzt werden konnte, weil keine Notzeit verordnet wurde? Wo und wie soll das dann bitte entsorgt werden?

Ich glaub diese Geschichte ist im Gesetzentwurf auch nicht zu Ende gedacht -oder ist Ihnen das dann egal?

138. Kommentar von :Ohne Name

Hund fängt Ente im Wasser

Sehr geehrter Herr Lock, Schweine können nicht fliegen und ein Jagdhund, ich habe einen Drahthaar, bekommt nie und nimmer eine schwimmende Ente auf dem Wasser. Durch das Stutzen der Flügel wird ja deren Schwimmfähigkeit nicht eingeschränkt. Und wenn sie selbst einen Drahthaar geführt haben oder wie sie sagen, bei Hundeausbildungen am Wasser oder

Sehr geehrter Herr Lock,

Schweine können nicht fliegen und ein Jagdhund, ich habe einen Drahthaar, bekommt nie und nimmer eine schwimmende Ente auf dem Wasser. Durch das Stutzen der Flügel wird ja deren Schwimmfähigkeit nicht eingeschränkt. Und wenn sie selbst einen Drahthaar geführt haben oder wie sie sagen, bei Hundeausbildungen am Wasser oder Hundeprüfungen dabei waren, dann hätten sie das selbst feststellen können. So wie das ausschaut, schwätzen sie irgendwelche Sachen von anderen selbst ernannten Experten nach. Das ist, wie ihre anderen "Einschätzungen und Wahrheiten" ziemlich perfide, wohlbemerkt!