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Abschnitt 5

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 5 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der fünfte Abschnitt fasst die bisher im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz formulierten spezifischen Regelungen, die bei der Ausübung der Jagd gelten, zusammen. Dazu gehören neben einigen den jagdausübungsberechtigten Personen zustehenden Rechten insbesondere Regelungen, Verbote und Beschränkungen, die sich aus Tierschutzaspekten ergeben. Unter anderem handelt es sich um Regelungen zu Jagdmethoden, zum zulässigen oder gebotenen Umfang der Jagdausübung und zur Wildfolge. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch das Verbot der Fütterung von Schalenwild, durch die Abschaffung des behördlichen Abschussplans bei Rehwild und durch einzelne Änderungen der sachlichen Verbote, wie im Bereich der Bau- und Fallenjagd.

Kommentare : zu Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

137. Kommentar von :Ohne Name

Jagdeinrichtungen

Sehr geehrte Damen und Herren, Kirrungen sind unter 100m von der Jagdgrenze nicht zulässig was ich für sehr gut finde, auch wäre hier noch möglich das Jagdeinrichtungen mindestens 50m von der Jagdgrenze entfernt sein sollten um das ev. noch ein paar Meter ziehende erlegte Wild nicht zum Nachbar wechseln kann. Auch würde Grenzjagd und deren

Sehr geehrte Damen und Herren,

Kirrungen sind unter 100m von der Jagdgrenze nicht zulässig was ich für sehr gut finde, auch wäre hier noch möglich das Jagdeinrichtungen mindestens 50m von der Jagdgrenze entfernt sein sollten um das ev. noch ein paar Meter ziehende erlegte Wild nicht zum Nachbar wechseln kann. Auch würde Grenzjagd und deren Streitereien reduziert.

136. Kommentar von :Ohne Name

Fütterung

Sehr geehrte Damen und Herren, Fütterung verboten und wenn es dann lebensbetrohlich wird durch einen Kälteeinbruch zaubert man das Futter dann aus der Hosentasche welches man normalerweise gar nicht hat. Auch ist so eine plötzliche Wildfütterung für unser Wild dann besondere lebensbetrohlich da es in dieser Phase zu einer plötzlichen Umstellung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Fütterung verboten und wenn es dann lebensbetrohlich wird durch einen Kälteeinbruch zaubert man das Futter dann aus der Hosentasche welches man normalerweise gar nicht hat. Auch ist so eine plötzliche Wildfütterung für unser Wild dann besondere lebensbetrohlich da es in dieser Phase zu einer plötzlichen Umstellung kommen würde, oder ist ein absichtliches Eingehen beabsichtigt?

135. Kommentar von :Ohne Name

Hudeausbildung

Hallo Herr Lock, Die halbtote Ente haben Sie jetzt nachgeschoben. Auch wenn ich das Alles noch bezweifle, wundere ich mich schon..Nehmen wir mal an es wäre wirklich passiert, warum sind Sie da nicht eingeschritten oder haben Strafanzeige erstattet. Ich hätte das sicher gemacht.. Dieser Vorgang wäre eine schlimme Tierquälerei. Ich denke aber das

Hallo Herr Lock,
Die halbtote Ente haben Sie jetzt nachgeschoben. Auch wenn ich das Alles noch bezweifle, wundere ich mich schon..Nehmen wir mal an es wäre wirklich passiert, warum sind Sie da nicht eingeschritten oder haben Strafanzeige erstattet. Ich hätte das sicher gemacht..
Dieser Vorgang wäre eine schlimme Tierquälerei. Ich denke aber das ist Methode. Ein Schauermärchen nach dem anderen, mit der Hoffnung, dass was hängenbleibt.
Einen wahren oder erfundener Bericht und unterschwellig unterstellt, so sind alle Jäger.
Mit diesen Methoden kann man jede Gruppe von Menschen fertigmachen. Man könnte es auch Rufmord nennen.
Ernst Eberle

135. Kommentar von :Ohne Name
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134. Kommentar von :Ohne Name

Sachliche Verbote

Jäger sind ausgebildete Fachleute auf Ihrem Gebiet. Sie sollten sich nicht anmasen über den Schuß auf Vögel mit Schrot urteilen zu können. Die Jagd mit Schrot stellt eine sehr gute Möglichkeit dar, die Tier schnell und tierschutzgerecht zu töten. Ausserdem läßt der Schuß auf Vögel mit Schrot eine nachhaltige Jagd zu. z.B. Bejagung von Gänsen bei

Jäger sind ausgebildete Fachleute auf Ihrem Gebiet. Sie sollten sich nicht anmasen über den Schuß auf Vögel mit Schrot urteilen zu können. Die Jagd mit Schrot stellt eine sehr gute Möglichkeit dar, die Tier schnell und tierschutzgerecht zu töten. Ausserdem läßt der Schuß auf Vögel mit Schrot eine nachhaltige Jagd zu. z.B. Bejagung von Gänsen bei übermäßigem Wildschaden. Bejagung von Tauben zur Reduzierung von Wildschäden. Wie soll mit der Kugel eine Taube im Flug erlegt werden?
Hier sehe ich eindeutig die Handschrift der Tierschützer. Ein schneller und gezielter Schuß mit Schrot reduziert das Leiden eines Tieres. Aussedem: leidet ein Fuchs weniger wenn er mit Schrot geschossen wird als ein Vogel - nur weil er keine Federn hat. Auch hier nicht zu Ende gedacht!!! Streichen Sie diesen Passus und lassen Sie die Jäger Ihre Arbeit machen- diese machen Sie seit Jahren sehr gut!!!

133. Kommentar von :Ohne Name

Hundeausbildung

Zu 126, Hundeausbildung Sehr geehrter Herr Eberle, ich erzähle keinen Mist und auch keine Schauermärchen sondern die reine Wahrheit. Das Geschehen ist allerdings schon viele Jahre her. Da ich selbst einmal einen Deutschen Drahthaar geführt habe, ist es doch tatsächlich passiert, dass ich bei der einen oder anderen Hundeausbildung dabei war. Sie

Zu 126, Hundeausbildung
Sehr geehrter Herr Eberle,
ich erzähle keinen Mist und auch keine Schauermärchen sondern die reine Wahrheit. Das Geschehen ist allerdings schon viele Jahre her. Da ich selbst einmal einen Deutschen Drahthaar geführt habe, ist es doch tatsächlich passiert, dass ich bei der einen oder anderen Hundeausbildung dabei war. Sie werden es nicht glauben. Ist mir aber wurscht. Und warum soll ein wasserfreudiger Hund keine halbtote schwimmende Ente einholen können?
Lieber Herr Eberle, über Ihre Beleidigungen sehe ich einmal hinweg. Kann es sein, dass Sie sich selbst nicht immer im Griff haben und cholerisch veranlagt sind, (was für einen Jäger nicht so ganz in Ordnung wäre)?
Ich sehe die „Korrespondenz“ mit Ihnen als erledigt an.
Werner Lock

132. Kommentar von :Ohne Name

Bleifreie Munition

Blei ist als Feststoff nachweislich nicht lösbar im menschlichen Organismus, die alternativen die aber von verschiedenen Seiten als das ultimative Ersatzmittel gepredigt werden bestehen häufig aus Stoffen, die durchaus im menschlichen Organismus gelöst werden können. Hierdurch entsteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr in verschiedene

Blei ist als Feststoff nachweislich nicht lösbar im menschlichen Organismus, die alternativen die aber von verschiedenen Seiten als das ultimative Ersatzmittel gepredigt werden bestehen häufig aus Stoffen, die durchaus im menschlichen Organismus gelöst werden können.
Hierdurch entsteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr in verschiedene Richtungen.

Wurde schon mal durchdacht, was passiert wenn verseshentlich Kupfersplitter (Kupfergeschosse sind eine bleifreie, erlaubte Alternative!) in größerer Menge konsumiert werden? Bei Blei ist es bereits mehrfach schon vorgekommen das Splitter oder Schrotte mitgegessen wurden, ohne Folgeschäden oder ähnliches (persönlich bereits auch schon ausversehen passiert).... Bei Kupfer jedoch ist mit massiven gesundheitliche Probleme bis hin zum Tode zu rechnen...

Desweiteren ist die Gefahr von Abprallern/Querschlägern bei nahezu allen Geschossen um ein vielfaches höher, als bei Bleigeschossen, die beim auftreffen bereits einen großteil der Energie durch Deformation abbauen.
Bei Vollgeschossen z.B. aus Messing ähnlichen Materialien (die auch als bleifreie alternative zulässig sind) ist eine solche Deformation allerdings weder von der Wirkung gewünscht noch durch das Material begünstigt. D.h. das Gefärdungspotential bei steinigem (es reicht ein kleiner Stein auf einem sonst steinlosen Feld...) oder gefrorenem Boden wird erheblich gesteigert.


Und der eigentliche Grund für die Debatte der bleifreien Muniton, die Studien zu Gefährdung der Seekopfadler, ist nach meinem dafürhalten noch nicht ausreichend und abschliessend geführt.
Zwischenzeitlich gibt es ja bereits Erkenntnisse, wonach bekannt ist, das Blei bereits im Gemüse vorkommt und über verschiedene Tiere, dann bis zum Adler gelangt, und dieser an Bleivergiftungen eingeht obwohl nie der Mensch zwischendrin mit irgendeiner Art und Weise oder der Ausbringung von Bleihaltigen Projektilen die Finger im Spiel hatte.
(Und für die, die es nicht wissen sollten, der Seekopfadler kann als einer von ganz wenigen Organismen Blei auflösen und aufnehmen, so das er an einer Bleivergiftung eingehen kann... Trifft auf sonst kein heimisches Wild und auch den Menschen nicht zu!)
Wobei als Bemerkung am Rande, das großere Problem bei den Seekopfadlern sehe ich aktuell darin, das gar nicht mehr ausreichend Brutmöglichkeiten für die Bestände (die so gut sind wie seit Ewigkeiten nicht mehr..... obwohl die letzten 100 Jahre nahezu ausschlielich mit Blei gejagt wurde)) vorhanden sind....


Hier sehe ich nochmals erheblichen Nachbesserungsbedarf und eine vernünftiges Abwägen der Argumente als angebracht, da ich gerne auch weiterhin, wie bereits mein Vater, mein Großvater und auch mein Urgroßvater weiter die Möglichkeit haben möchte mit Blei zu jagen, auch auf die Gefahr hin, das ich beim Essen des erlegten Wildes versehentlich Blei zu mir nehmen könnte... (Außerdem beisse ich lieber auf ein Bleischrot, welches nachgibt, als auf ein Stahlschrot, welches den Zahn kostet...)

131. Kommentar von :Ohne Name

öffentliche Aufgaben

Wildhasenzählung, Auerwildmonitoring, Wildkatzen-/Luchsmonitoring und vieles mehr war bislang durch ein freiwilliges zeitliches, persönliches wie finanzielles Engagement der Jägerschaft möglich. Dies nun mit vorliegendem Entwurf zum JWMG in den verpflichtenden Rahmen des Gesetzes zu zwängen ist unnötig und widerspricht der Zielsetzung einer

Wildhasenzählung, Auerwildmonitoring, Wildkatzen-/Luchsmonitoring und vieles mehr war bislang durch ein freiwilliges zeitliches, persönliches wie finanzielles Engagement der Jägerschaft möglich. Dies nun mit vorliegendem Entwurf zum JWMG in den verpflichtenden Rahmen des Gesetzes zu zwängen ist unnötig und widerspricht der Zielsetzung einer Deregulation.

130. Kommentar von :Ohne Name

Fütterungsverbot von Schalenwild

Durch dieses Verbot wird das Schalenwild gegenüber allen anderen Tieren diskriminiert. Es kann doch nicht sein, dass das Schalenwild in Notzeiten verhungern muss und die anderen Tiere gefüttert werden dürfen. Für Vögel werden sogar im Wald Nistkästen aufgehängt. Das Fütterungsverbot ist für mich ein Verstoß gegen den Tierschutz.

129. Kommentar von :Ohne Name

Änderungsvorschlag (Großdruck) zu § 30 Jagdeinrichtungen

§ 30 Jagdeinrichtungen (1) Die jagdausübungsberechtigte Person darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Ansitze, Jagdhütten und andere Jagdeinrichtungen nur IM EINVERNEHMEN mit der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers errichten. Die Formulierung im Entwurf, die von BJagdG übernommen

§ 30
Jagdeinrichtungen
(1) Die jagdausübungsberechtigte Person darf auf land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Ansitze, Jagdhütten und andere
Jagdeinrichtungen nur IM EINVERNEHMEN mit der Grundeigentümerin oder des
Grundeigentümers errichten.


Die Formulierung im Entwurf, die von BJagdG übernommen wurde:

" ... die Eigentümerin oder der Eigentümer ist zur Erteilung
der Genehmigung verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden
kann und er eine angemessene Entschädigung erhält."

führt dazu, dass eine Duldung voraus gesetzt wird.

Wer soll denn wem beweisen, was zumutbar ist?