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Abschnitt 5

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 5 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der fünfte Abschnitt fasst die bisher im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz formulierten spezifischen Regelungen, die bei der Ausübung der Jagd gelten, zusammen. Dazu gehören neben einigen den jagdausübungsberechtigten Personen zustehenden Rechten insbesondere Regelungen, Verbote und Beschränkungen, die sich aus Tierschutzaspekten ergeben. Unter anderem handelt es sich um Regelungen zu Jagdmethoden, zum zulässigen oder gebotenen Umfang der Jagdausübung und zur Wildfolge. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch das Verbot der Fütterung von Schalenwild, durch die Abschaffung des behördlichen Abschussplans bei Rehwild und durch einzelne Änderungen der sachlichen Verbote, wie im Bereich der Bau- und Fallenjagd.

Kommentare : zu Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

98. Kommentar von :Ohne Name

§39 Wildfolge

Sehr geehrte Damen und Herren, entsprechend Absatz (5) soll das Überjagen von Hunden auf angrenzende Jagdreviere ist von den jagdausübungsberechtigten Personen der angrenzenden Jagdreviere bei rechtzeitig angekündigten Bewegungsjagden zu dulden. Ich schlage vor, dieses Duldung pro Jagdjahr auf eine (1) Bewegungsjagd zu begrenzen, um das

Sehr geehrte Damen und Herren,

entsprechend Absatz (5) soll das Überjagen von Hunden auf angrenzende Jagdreviere ist von den jagdausübungsberechtigten Personen der angrenzenden Jagdreviere bei rechtzeitig angekündigten Bewegungsjagden zu dulden.

Ich schlage vor, dieses Duldung pro Jagdjahr auf eine (1) Bewegungsjagd zu begrenzen, um das persönlich zumutbare Maß nicht zu überschreiten.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Reents

97. Kommentar von :Ohne Name

§ 31 Sachliche Verbote

 Sehr geehrte Damen und Herren, Gemäß Nr. 19 des o.g. Paragrafen ist es zukünftig verboten, die Baujagd mit einem Hund am Naturbau auszuüben, es sei denn, sie ist erforderlich, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, In der Erläuterung wird angeführt, dass diese Regelung eingeführt wird, um Kämpfe zwischen Hund und Dachs

 Sehr geehrte Damen und Herren,

Gemäß Nr. 19 des o.g. Paragrafen ist es zukünftig verboten, die Baujagd mit einem Hund am Naturbau auszuüben, es sei denn, sie ist erforderlich, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren,

In der Erläuterung wird angeführt, dass diese Regelung eingeführt wird, um Kämpfe zwischen Hund und Dachs zu vermeiden.

Ich bin der Ansicht, dass die Baujad ein wirkungsvolles und zweckmäßiges Mittel darstellt, um den Bestand der Füchse zu kontrollieren und zu reduzieren. Ein Jäger, der seinen Hund zur Baujagd einsetzt, kann aufgrund seiner Ausbildung und praktischen Erfahrung vorab sehr wohl erkennen, ob ein Bau von einem Dachs befahren wird oder nicht.

Füchse ziehen durch und leben zunehmend in den von Menschen bewohnten Städten und Ortschaften. Insbesondere die verbreiteten Katzenklappen sind dabei für den Fuchs in den Städten und Ortschaften eine beliebte Möglichkeit, einfach an Futter zu gelangen.

Füchse können dadurch wiederum einfach und effizient Krankheiten an die dem Menschen nahe stehende Haustiere übertragen, in Baden-Württemberg sind das insbesondere die Fuchsräude (um Stuttgart weit verbreitet) und die Staupe (2013 im LK Esslingen aufgetreten). Die Räude und die Staupe gefährden die Haushunde. Bei meinem Hund musste ich einen beispielsweise bereits eine teure und langwierige Behandlung gegen Fuchsräude durchführen lassen.

Nicht zuletzt werden immer wieder Füchse untersucht, die ein tollwutverdächtiges Verhalten (keine Flucht vor Menschen) zeigen.

Auch der NABU und andere Naturschutzorganisationene haben erkannt, dass ein Schutz von gefährdeten Vogelarten in den von ihnen betreuten Schutzgebieten nur dann erfolgreich ist, wenn gleichzeitig der Fuchs streng bejagt wird. Hierzu ist auch die Baujagd ein geeignetes und notwendiges Mittel, dass erlaubt bleiben muss.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Reents
 

96. Kommentar von :Ohne Name

§31 Sachliche Verbote

Sehr geehrte Damen und Herren, entsprechend Absatz 16. des vorgenannten Paragrafen ist es verboten, Wildtiere aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder fahrenden Wasserfahrzeugen zu erlegen, Aus den Erläuterungen ist zu entnehmen: " Zu Nummer 16 Das Verbot modifiziert den Gehalt des § 19 Absatz 1 Nummer 11 BJagdG dahingehend, dass bei

Sehr geehrte Damen und Herren,

entsprechend Absatz 16. des vorgenannten Paragrafen ist es verboten, Wildtiere aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder fahrenden Wasserfahrzeugen zu erlegen,

Aus den Erläuterungen ist zu entnehmen: " Zu Nummer 16 Das Verbot modifiziert den Gehalt des § 19 Absatz 1 Nummer 11 BJagdG dahingehend, dass bei Wasserfahrzeugen eine Jagdausübung aus dem stehenden Fahrzeug nicht mehr verboten ist".

Das ist in meinen Augen eine falsche Darstellung.

Gemäß Bundesjagdgesetz §19 Sachliche Verbote, Nr. 11 ist es verboten, Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen;

Nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO), Abschnitt 1.01 Definitionen bedeutet 24. „fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;

Hingegen besagt nach BinSchStrO die bestehende Regelung:
2 „Fahrzeug mit Maschinenantrieb” ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ...;

Das heißt, es ist zukünftig nicht mehr zulässig, aus einem fahrendem Ruderboot oder einem Fahrzeug mit Segelantrieb oder einem anderen Wasserfahrzeug zu jagen, solange es nicht festgemacht ist oder vor Anker liegt. Das bedeutet in Zukunft eine weitere wesentliche Einschränkung durch das modifizierte Gesetz, die in der Erläuterung verschwiegen wird und die nicht erforderlich ist. Denn die alte Reglung erfüllte den Zweck.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Reents

95. Kommentar von :Ohne Name

§ 31 Sachliche Verbote

Sehr geehrte Damen und Herren, § 31, Sachliche Verbote 4. besagt: 4. Schalenwild mit Munition, deren Inhaltsstoffe bei Verzehr des Wildbrets eine nachgewiesene gesundheitsschädliche Wirkung haben können, zu erlegen, In der Erläuterung wird darauf abgehoben, dass es hier aus Gründen des Gesundheitsschutzes um einen Verbot bleihaltiger

Sehr geehrte Damen und Herren,

§ 31, Sachliche Verbote 4. besagt:
4. Schalenwild mit Munition, deren Inhaltsstoffe bei Verzehr des Wildbrets eine
nachgewiesene gesundheitsschädliche Wirkung haben können, zu erlegen,

In der Erläuterung wird darauf abgehoben, dass es hier aus Gründen des Gesundheitsschutzes um einen Verbot bleihaltiger Munition gehen soll.

Hierzu meine Stellungnahme:
Wenn man sich die mit dem Durchschnittsverzehr durch ausgewählte Lebensmittel aufgenommenen Bleimengen anschaut, so ergibt das folgende Werte (EFSA Untersuchung 2010):
Kartoffeln: 6,9%
Getreide: 6,9%
Bier: 6,2%
Leitungswasser: 4,03%
Blattgemüse: 4%
Schweinefleisch: 3,22%
Kaffee: 3,1%
Mineralwasser: 3%
Reis: 1,4%
Geflügel: 0,94%
Eier: 0,3%
Wildfleisch: 0,04%
Sojamilch: 0,04%
Diese Ergebnisse sind durch die BfR (Müller-Graf und Sommerfeld 2013) bestätigt worden.
Wo bitte ist da die Gefährdung durch ein konventionelles Geschoss?

Bleifreie Geschosse hingegen haben derzeit noch erhebliche Defizite im Hinblick auf die Tötungswirkung (Tierschutz) und einen erheblichen negativen Sicherheitsaspekt. Sie haben ein verändertes Abprallverhalten und erfordern beispielsweise an den Schießständen in der Regel kostenintensive Umbauten. Hier ist der Gesetzentwurf seiner Zeit noch um ca. 5 Jahre voraus.

Darüber hinaus hat das zuständige Bundesministerium im Herbst 2013 klargestellt, dass solch ein Verbot bleihaltiger Munition in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

Daher sollte dieses sachliche Verbot derzeit nicht in das Jagdgesetz aufgenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Reents

94. Kommentar von :Ohne Name

§ 31 Sachliche Verbote

Sehr geehrte Damen und Herren, § 31 Sachliche Verbote (1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung, 1. ohne Nachweis über eine im laufenden oder vergangenen Jagdjahr erfolgte Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden teilzunehmen oder mit Schrot auf Vögel zu schießen, 2. mit Schrot auf Schalenwild zu schießen, ausgenommen ist der

Sehr geehrte Damen und Herren,

§ 31 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
1. ohne Nachweis über eine im laufenden oder vergangenen Jagdjahr erfolgte Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden teilzunehmen oder mit Schrot auf Vögel zu schießen,
2. mit Schrot auf Schalenwild zu schießen, ausgenommen ist der Fangschuss,

Nachfolgend meine Stellungnahme:
zu 1. Ich bin der Ansicht, dass diese Regelung überflüssig ist. Im Rahmen der Freiwilligkeit haben die Jäger, die an Bewegungsjagden teilnehmen, bereits Schießkinos besucht und darüber hinaus beispielsweise Landeskeilernadeln erworben.
Eine Ausweitung des Übungsnachweises auf den Schrotschuss ist ebenfalls überflüssig. Im Gegensatz zur Teilnahme an Bewegungsjagden, wo der Gastgeber sich vom Nachweis seines Gastes noch überzeugen könnte, ist diese Anforderung in der Praxis nicht überprüfbar und durchsetzbar. Ein Ansitz auf Enten findet beispielsweise in kleinster Gruppe statt.

Wenn dann noch, wie in der Begründung dargestelt, der Nachweis aus dem Vorjahr akzeptiert werden soll, dann wird das eine Lachnummer. Die dann auf dem Stand erworbenen Fähigkeiten und das Gefühl für die Waffenhandhabung sind wieder verloren.

zu 2. Der Schrotschuss auf Schalenwild ist gemäß BJG verboten und das ist auch gut so! Es muss aus Gründen des Tierschutzes vermieden werden, dass mit Schrot auf Schalenwild geschossen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Reents

93. Kommentar von :Ohne Name

Wildtierfütterung

Wegen dem geplanten allgemeinen Wildtierfütterungsverbot wird keine Population zusammenbrechen. In extremen Notzeiten gibt es auch noch die Grundstücksbesitzer von Wiesen und Weiden, die nicht tatenlos zusehen werden, wenn frei lebende Tiere vergebens nach Nahrung suchen. In einer Allgemeinverfügung für Notzeiten, kann man auch die

Wegen dem geplanten allgemeinen Wildtierfütterungsverbot wird keine Population zusammenbrechen.
In extremen Notzeiten gibt es auch noch die Grundstücksbesitzer von Wiesen und Weiden, die nicht tatenlos zusehen werden, wenn frei lebende Tiere vergebens nach Nahrung suchen.
In einer Allgemeinverfügung für Notzeiten, kann man auch die Grünlandbewirtschafter mit einbeziehen.
Ich würde in Notzeiten selbstverständlich auch den wildlebenden Tieren helfen - jetzt füttere ich kein Wild über den Winter, denn ich würde nur die Jagdstrecke zu erhöhen.

92. Kommentar von :Ohne Name

§ 33 Fütterung, Notzeit, Kirrung

Es kann nicht sein, dass das ganze Land BW mit seiner unterschiedlichen Topographie und den damit verbundenen Witterungsverhältnissen "über einen Kamm geschert" wird. Unser Revier liegt auf der Schwäbischen Alb zwischen 800-900 m Höhe. In normalen Wintern haben wir drei bis vier Monate geschlossene Schneelage. Ohne unterstützende Fütterung sind

Es kann nicht sein, dass das ganze Land BW mit seiner unterschiedlichen Topographie und den damit verbundenen Witterungsverhältnissen "über einen Kamm geschert" wird. Unser Revier liegt auf der Schwäbischen Alb zwischen 800-900 m Höhe. In normalen Wintern haben wir drei bis vier Monate geschlossene Schneelage. Ohne unterstützende Fütterung sind alle schwachen Stücke des Rehwildes dem sicheren Hungertod ausgeliefert. Bevor ein Stück Wild ( genauso wie eine menschliche Kreatur) diesen furchtbaren Tod erleiden muss, wird es alles fressbare um sich herum abäsen. Der Hungertod ist auch für ein Stück Wild nicht tierschutzgerecht. Durch die menschliche Umwandlung der Naturlandschaft in eine Kulturlandschaft und die dazu kommende vielfältige Freizeitnutzung, tragen wir als Jagdpächter, insbesondere unter dem Gedanken der Hege, Veantwortung für unser Wild.
Wir hatten diesen Winter , unter Erwartung der üblichen Schneelage, unsere Futtervorräte vorbereitet, aber bedingt durch den milden Winter nicht einmal angetastet, weil es einfach nicht notwendig war. Wir Jäger füttern unser Wild nicht aus Jux und Tollerei oder weil wir es mästen möchten. Fütterung ist aufwändig und kostet Zeit und Geld.
Sie sollten deshalb wie bisher, auf die Eigenverantwortung der Jäger und Revierpächter setzen, die ihr Revier am besten kennen. Ausnahmen die nur von der Obersten Jagdbehörde ( sprich Minischderium) zugelassen werden können, sind lediglich ein Alibi für einen vollkommen ungeeigneten und wirkunslosen Verwaltungsakt. Bis dafür eine (Gesetzestext) "überörtliche Konzeption unter wildtierökologischen Erkenntnissen" erstellt ist, ist der Winter gelaufen und ein Teil des Rehwildes qualvoll verhungert.
Zur Durchsetzung des Wegegebotes sollen sich dann die Jagdpächter mit den Spaziergängern, Joggern, Langläufern ...... herumstreiten. Das fördert des einvernehmliche Miteinander!!!???

Lieber Herr Ministerpräsident Kretschmann, lieber Herr Minister Bonde,
ich werde auch zukünftig "mein Rehwild" in Notzeiten füttern und nicht verhungern lassen.



 

91. Kommentar von :Ohne Name

zu Nr. 86: Volle Zustimmung!

Da dieses Zitat sich direkt aus den Grundsätzen deutscher Waidgerechtigkeit ableitet und seine Rechtsgrundlage in §1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz findet, ist das geplante Verbot der Notzeitenfütterung ganz klar rechtswidrig.

Daher fordere ich die Landesregierung auf diese rechtswidrige Regelung zu streichen. 

90. Kommentar von :Ohne Name

§ 33 des Entwurfs, Wildfütterung

Wildfütterung, Sinn oder Unsinn ? Das geltende LJG sieht den Schutz des Wildes vor Futternot vor, während nun der Entwurf autoritäre Tendenzen hat. Stattdessen ist eine Abkehr vom obrigkeitsstaatlichen Denken dringend angezeigt und geboten. So ist überhaupt kein Grund vorhanden, die staatlich geprüften Jäger künftig wie Untertanen zu behandeln

Wildfütterung, Sinn oder Unsinn ?

Das geltende LJG sieht den Schutz des Wildes vor Futternot vor, während nun der Entwurf autoritäre Tendenzen hat. Stattdessen ist eine Abkehr vom obrigkeitsstaatlichen Denken dringend angezeigt und geboten. So ist überhaupt kein Grund vorhanden, die staatlich geprüften Jäger künftig wie Untertanen zu behandeln und zu bevormunden.

Mit dem flächendeckenden Verbot der Zufütterung wird den Jägern, wider besseres Wissen, ein wichtiges Instrument zur Lenkung des Wildes, zur Verhinderung von übermäßigen Wildschäden und als Maßnahme des praktischen Tierschutzes genommen.

Seit Urzeiten haben sich Wildtiere auf den Nahrungsmangel in der vegetationsarmen Zeit eingestellt. Ziel einer Zufütterung kann es deshalb nur sein, Futterengpässe in Gebieten mit tragbarer Wilddichte zu überbrücken. In naturbelassenen Lebensräumen, in denen sich Wildtiere ungestört frei bewegen können, ist in der Regel eine solche nicht erforderlich.

Neben dem Tierschutzgesetz beinhaltet Jagdschutz nach dem BJG auch den Schutz des Wildes vor Futternot. Winterverluste werden mit dem Entwurf unkritisch hingenommen. Zwingend geboten ist aber, das im Entwurf für das Wort "Futternot" verwendete Wort "Ausnahmefälle" rechtlich eindeutig und klar zu definieren.

Der stetig sich fortsetzende Wandel in der Landbewirtschaftung lässt die Futternot des Schalenwildes schon im Herbst mit der schlagartig einsetzenden Aberntung der Felder beginnen, wenn also keine natürliche Äsung mehr zu finden ist und eigentlich überlebensnotwendige Feistreserven für die vegetationsarme Zeit angefressen werden müssen.

Ganzjährige Nahrungsbiotope stehen oft nicht zur Verfügung. Die Naturräume weisen also keinesfalls gleichartige Verhältnisse auf, deshalb ist in der Regel eine angemessene artgerechte Zufütterung als Ersatz der natürlichen Herbstmast geboten. Diese Hege dient neben dem Naturschutz und der Verhütung übermäßigen Wildschadens der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestands sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Eine Untersagung der Zufütterung oder diese von einer ortsfernen bürokratischen Genehmigung abhängig zu machen, ist deshalb nicht geboten.

Der Mensch verändert vielfach die Lebensräume und damit auch die der Wildtiere (Monokulturen in Feld und Wald, Überbauung des Außenbereichs, Durchschneidung der Lebensräume des Wildes usw.).
Jagdwissenschaftler hatten im Schwarzwald 2013 ein Treffen und sprachen sich hierbei einstimmig für eine Zufütterung aus, da die Beunruhigungen im Wald enorm hoch sind (Forstarbeiten, Mountain-Biker, Nordic-Walker, Spaziergänger mit Hunden usw.) Ob und wann Wildtiere gefüttert werden sollen, ist deshalb nur im Einzelfall zu entscheiden.

Der Schutz des Wildes vor Futternot ist nach wie vor Pflicht und Sache des Jagdausübungsberechtigten und muss dies schon aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch bleiben, so wie dies das geltende LJG bestimmt.

Herbert Immler, Spöck

89. Kommentar von :Ohne Name

§ 31 Sachliche Verbote, Nachtjagd

Rund um die Jagd ist vieles beim Alten geblieben und trotzdem wurde das Gesetz ohne Not geändert bzw. verschärft. Was sich aber geändert hat ist das Verhalten insbesondere des Schalenwildes. Durch ständige Beunruhigung in unserer dichtbesiedelten Landschaft sind viele Arten zu reinen Nachttieren geworden. Die bleibt im Gesetzesentwurf

Rund um die Jagd ist vieles beim Alten geblieben und trotzdem wurde das Gesetz ohne Not geändert bzw. verschärft.
Was sich aber geändert hat ist das Verhalten insbesondere des Schalenwildes. Durch ständige Beunruhigung in unserer dichtbesiedelten Landschaft sind viele Arten zu reinen Nachttieren geworden. Die bleibt im Gesetzesentwurf unberücksichtigt. Wie soll künftig eine effektive und tierschutzgerechte Bejagung stattfinden? Was ist aus Tierschutzsicht gegen einen sicheren Schuss bei Nacht einzuwenden? Für das Tier ist dies hundertmal besser als bei einer Drückjagd aufgescheucht und dann beschossen zu werden.