Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 5 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.
Der fünfte Abschnitt fasst die bisher im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz formulierten spezifischen Regelungen, die bei der Ausübung der Jagd gelten, zusammen. Dazu gehören neben einigen den jagdausübungsberechtigten Personen zustehenden Rechten insbesondere Regelungen, Verbote und Beschränkungen, die sich aus Tierschutzaspekten ergeben. Unter anderem handelt es sich um Regelungen zu Jagdmethoden, zum zulässigen oder gebotenen Umfang der Jagdausübung und zur Wildfolge. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch das Verbot der Fütterung von Schalenwild, durch die Abschaffung des behördlichen Abschussplans bei Rehwild und durch einzelne Änderungen der sachlichen Verbote, wie im Bereich der Bau- und Fallenjagd.
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§ 38 Verhindern vermeidbarer Schmerzen...
Nach Abs.3 sind bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Bejagung von Federwild brauchbare Jagdhunde mitzuführen und zur Nachsuche zu verwenden.
Folgerung: Nur wer einen Hund konkret bei sich hat, darf auf Federwild schießen oder eine Such- und Bewegungsjagd durchführen. Das ist nicht praktikabel. Es ist ausreichend, wenn auf einen geeigneten Hund zurückgegriffen werden kann. Das System der Nachsuchenführer hat sich bewqährt.
zu Abschnitt 5
Ich habe die nachfolgenden Texte so abgeändert, dass sie nach meinem Empfinden Sinn machen und in der Praxis auch händelbar sind.
§ 31
Sachliche Verbote
(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
1. ohne Nachweis über eine im laufenden oder vergangenen Jagdjahr erfolgte
Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden teilzunehmen.
2. mit Schrot auf Schalenwild zu schießen, ausgenommen ist der Fangschuss,
3. auf Wildtiere mit Bolzen oder Pfeilen, Posten oder gehacktem Blei zu schießen,
4. Schalenwild mit Munition, deren Inhaltsstoffe bei Verzehr des Wildbrets eine
nachgewiesene gesundheitsschädliche Wirkung haben, zu erlegen,
5. mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässern auszuüben,
6. entfällt, da nicht praktikabel und ein ausgebildeter Jäger schießt von sich aus nicht in Vogelgruppen, hier muss nichts geregelt werden.
7.
a) auf Rehwild mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100
Meter (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt; ausgenommen ist der
Fangschuss,
b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5
mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die
Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) von mindestens
2 000 Joule haben; ausgenommen ist der Fangschuss,
c) auf Wildtiere mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als
zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen, - 48 -
d) auf Wildtiere mit Pistolen oder Revolvern zu schießen; ausgenommen ist die
Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse
mindestens 200 Joule beträgt, sowie die Bau- und Fallenjagd, wenn die
Mündungsenergie der Geschosse mindestens 100 Joule beträgt,
8. entfällt, weil bei Mondschein ohnehin keiner eine Bewegungsjagd abhält,
9. Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild und in Rotwildgebieten weibliches
Rotwild und Rotwildkälber, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als
Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis
eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang,
10.
a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder
Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim
Fang oder Erlegen von Wildtieren zu verwenden oder zu nutzen
b) elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wildtieren zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an künstlichen Lichtquellen Federwild zu fangen,
c) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen
sowie lebende Lockvögel bei der Jagd auf Federwild zu verwenden,
11. grundsätzlich Saufänge, Fang- oder Fallgruben anzulegen,
12. Schlingen jeder Art, in denen sich ein Wildtier fangen kann, aufzustellen,
13. Fanggeräte und Fallen, die nicht sofort sicher töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden,
14. Wildtiere in nach § 33 Absatz 3 festgesetzten Notzeiten in den bestimmten
Gebieten zu erlegen, - 49 -
15. Schalenwild in einem Umkreis von 500 Metern von zulässigen Fütterungen zu
erlegen,
16. Wildtiere aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder fahrenden Wasserfahrzeugen
zu erlegen, das Verbot umfasst nicht das Erlegen von Wildtieren aus
Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde,
17. die Hetzjagd auf gesunde Wildtiere auszuüben,
18. Wildtiere zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden,
19. entfällt, da nicht praxisgerecht zu händeln
20. Arzneimittel, natürliche und synthetische Lockmitteln, die aufgrund ihrer
Inhaltsstoffe die Gesundheit von Wildtieren oder Menschen gefährden können,
sowie Lockmittel, die Tierseuchen verbreiten können, an Wildtiere zu
verabreichen oder auszubringen.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b vorgeschriebenen Energiewerte
können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich
anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche
Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition sind das
Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck
anzugeben.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, die Verbote des Absatzes 1 durch
Rechtsverordnung zu erweitern oder einzuschränken, soweit dies aus besonderen
Gründen erforderlich ist, insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung,
zur Vermeidung erheblicher land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Schäden, zur
Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben von Menschen oder für erhebliche
Sachwerte, zum Schutz des Wildes, aus Gründen des Tierschutzes, zu
wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des
biologischen Gleichgewichts. Unter den gleichen Voraussetzungen können die
Verbote auch durch Einzelanordnung des Ministeriums eingeschränkt und
Ausnahmen zugelassen werden. Einschränkungen und Ausnahmen sind nur unter
Beachtung der Vorgaben des § 9 zulässig. - 50 -
(4) entfällt, Ermächtigungen sind aus der Zeit des 3. Reiches, klare gesetzliche Regelungen reichen dafür aus, es bedarf dazu keines Freibriefes zu willkürlichen Änderungen.
(5) Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen im Sinne des Absatzes 3
unter Beachtung der Vorgaben des § 9 Ausnahmen zulassen von den Verboten des
Absatzes 1 Nummer 9.
§ 32
Ausübung der Fangjagd mit Fallen
(1) alle Arten von Fallen dürfen grundsätzlich nur von Personen zur Fangjagd verwendet werden, die einen deutschen Jagdschein besitzen. Für Eigentümerinnen, Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, ist ein
Fallensachkundenachweis für eine im Rahmen des § 13 Absatz 4 erlaubte Fangjagd
erforderlich. Dieser ist von der unteren Jagdbehörde zu erteilen, wenn die volljährige
Bewerberin oder der volljährige Bewerber an einem mindestens 20 Stunden
umfassenden Fallenlehrgang einer auf Grund der Jägerprüfungsordnung
anerkannten ausbildenden Person oder der Jagdschule des Landesjagdverbandes
teilgenommen hat. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
Nähere über die Erteilung von Sachkundenachweisen, insbesondere das Verfahren
zu regeln.
(2) Bei der Verwendung von Fallen ist ein tierschutzgerechter Fang sicherzustellen
und dafür Sorge zu tragen, dass Gefahren für Menschen vermieden werden. Verwendet werden dürfen nur Fallen, deren Bauart zugelassen ist und die auf ihre zuverlässige Funktion überprüft sind. Lebendfangfallen müssen nach ihrer Bauart so beschaffen sein, dass sie einen unversehrten Fang
gewährleisten. Die nach § 31 Absatz 3 eingesetzten Totfangfallen müssen nach ihrer Bauart sofortiges Töten gewährleisten.
(3) Nach § 31 Absatz 3 eingesetzte Totfangfallen dürfen nur in
geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten mit geeigneter Verblendung
nach oben oder auf andere Weise so aufgestellt werden, dass von ihnen keine
Gefährdung von Menschen ausgeht. - 51 -
(4) entfällt, Ermächtigungen sind aus der Zeit des 3. Reiches, klare gesetzliche Regelungen reichen dafür aus, es bedarf dazu keines Freibriefes zu willkürlichen Änderungen.
§ 33
Fütterung, Notzeit, Kirrung
(1) Im Rahmen der Hegeverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 5 Absatz 3 und 4 haben die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechts und die
jagdausübungsberechtigten Personen die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes
zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern. Es ist insbesondere ihre
Aufgabe, im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümerinnen,
Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der
Reviergestaltung und Äsungsverbesserung den Wildtieren eine natürliche Äsung zu
sichern.
(2) Die Fütterung von Schalenwild außerhalb von Notzeiten ausschließlich der Fütterung zur Ablenkung, ist verboten.
(3) In Notzeiten von Wildtieren kann die untere Jagdbehörde für bestimmte Gebiete
durch Allgemeinverfügung anordnen, dass Personen den Wald nur auf Straßen und
Waldwegen betreten dürfen. Die Notzeit und das Wegegebot sind öffentlich
bekanntzugeben.
(4) Wildenten, Wildgänse und Schwäne, die diesem Gesetz unterliegen, dürfen nur
gefüttert werden frühestens sechs Wochen vor Beginn der Jagdzeit. - 52 -
(5) Das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der
Bejagung (Kirrung) ist während der Jagdzeit erlaubt. Im Abstand
von 100 Metern zur Grenze eines Jagdbezirks sind Kirrungen zum Anlocken von Wildtieren verboten.
(6) Die untere Jagdbehörde hat den Missbrauch der Wildfütterung bei Kenntnis
unverzüglich abzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen Ablenkungsfütterungen
und Kirrungen zeitlich, räumlich und auf bestimmte Wildtierarten begrenzt
untersagen.
(7) entfällt, Ermächtigungen sind aus der Zeit des 3. Reiches, klare gesetzliche Regelungen reichen dafür aus, es bedarf dazu keines Freibriefes zu willkürlichen Änderungen.
§ 34
Abschuss
(1) Der Abschuss der Wildtiere ist so zu regeln, dass er den Zielen des Gesetzes
nach § 2 entspricht.
(2) Im Falle der Jagdpacht haben die Vertragsparteien für jedes Jagdjahr eine
Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet zu treffen. In den
übrigen Fällen haben die Eigenjagdbesitzerin oder der Eigenjagdbesitzer sowie die
Jagdgenossenschaft für jedes Jagdjahr die Ziele hinsichtlich des Abschusses von
Rehwild im jeweiligen Jagdbezirk festzusetzen (Zielsetzung). Zielvereinbarung und
Zielsetzung müssen den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen; sie sollen
Maßnahmen der Hege die das jeweilige Gebiet betreffen, berücksichtigen und können solche Maßnahmen vorsehen. Sie können auch Aussagen über den Abschuss anderer Wildtiere enthalten. - 53 -
(3) Kommt eine Zielvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, haben die
Vertragsparteien dies der unteren Jagdbehörde binnen einen Monats nach Beginn
des Jagdjahres anzuzeigen. Die untere Jagdbehörde kann von den in Absatz 2
genannten Personen verlangen, ihr den Inhalt der Zielvereinbarung oder Zielsetzung
mitzuteilen.
(4) entfällt, Ermächtigungen sind aus der Zeit des 3. Reiches, klare gesetzliche Regelungen reichen dafür aus, es bedarf dazu keines Freibriefes zu willkürlichen Änderungen.
§ 35
Abschussplan und Streckenliste
(1) Für Rot-, Gams-, Sika-, Dam- und Muffelwild hat die untere Jagdbehörde einen
Abschussplan festzusetzen, soweit hierfür keine Hegegemeinschaft nach § 47
Absatz 3 zuständig ist. Besteht keine Zielvereinbarung oder Zielsetzung, die den Vorgaben des
§ 34 Absatz 2 entspricht, kann sie einen Abschussplan für Rehwild festsetzen, soweit
dies erforderlich ist, um eine den Vorgaben des § 34 Absatz 1 entsprechende
Jagdausübung sicherzustellen.
(2) Der Abschussplan legt den Abschuss für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren
getrennt nach Wildtierarten und Geschlecht mit Ausnahme von Jungtieren im ersten
Lebensjahr, beim Rotwild auch nach Altersstufen fest.
(3) Hat die untere Jagdbehörde nach Absatz 1 Satz 1 einen Abschussplan
festzusetzen, fordert sie die jagdausübungsberechtigten Personen auf, einen
Planvorschlag aufzustellen und einzureichen; bei Jagdverpachtung ist das
Einvernehmen mit der verpachtenden Person erforderlich.
(4) Die untere Jagdbehörde setzt den Abschussplan nach Maßgabe des § 34
Absatz 1 fest. Ist ein Abschussplan festgesetzt, dürfen die von dem Plan erfassten
Wildtiere nur auf Grund und im Rahmen des Planes erlegt werden.
(5) Vor der Festsetzung des Abschussplans ist der unteren Landwirtschafts-, Forst-
und Naturschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist das Gebiet
einer bestätigten Hegegemeinschaft betroffen, ist diese anzuhören. Das in den
staatlichen und kommunalen Eigenjagdbezirken sowie in den gemeinschaftlichen
Jagdbezirken zuvor einzuholende forstliche und, soweit dies erforderlich ist,
landwirtschaftliche Gutachten über eingetretene Wildschäden und über
Wildschadensverhütungsmaßnahmen auf forstwirtschaftlich oder landwirtschaftlich
genutzten Grundstücken soll Vorschläge zur Abschussplanung enthalten.
(6) Die jagdausübungsberechtigte Person ist verpflichtet, den Abschussplan notfalls
unter Hinzuziehung anderer Personen, welche die Jagd ausüben dürfen, zu erfüllen.
Die untere Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlichen
Anordnungen; § 36 Absatz 1 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die jagdausübungsberechtigte Person hat über erlegte und verendete Wildtiere
mit Ausnahme der vor Beginn ihrer Jagdzeit verendeten Jungtiere eine Liste
(Streckenliste) zu führen, die der unteren Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit,
spätestens jährlich am Ende des Jagdjahres, vorzulegen oder zu übermitteln ist.
Darüber hinaus kann die untere Jagdbehörde anordnen, ihr jeden Abschuss von
Schalenwild, das einem Abschussplan unterliegt, zu melden und das erlegte Stück
oder Teile desselben vorzulegen.
(8) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 setzt eine Hegegemeinschaft nach § 47
Absatz 3 den Abschussplan für von ihr bewirtschaftete Wildtierarten anstelle der
unteren Jagdbehörde fest und trifft die Anordnungen nach Absatz 6 Satz 2 und
Absatz 7 Satz 2.
(9) entfällt, Ermächtigungen sind aus der Zeit des 3. Reiches, klare gesetzliche Regelungen reichen dafür aus, es bedarf dazu keines Freibriefes zu willkürlichen Änderungen.
(10) In Abweichung von Absatz 4 Satz 2 kann das Ministerium in Absprache mit dem jagdbeirat für bestimmte Jagdbezirke
1. zu wissenschaftlichen Zwecken,
2. zu Forschungszwecken oder
3. zur Durchführung von Pilotprojekten
durch Einzelanordnung die jagdausübungsberechtigte Person von der Pflicht,
Abschüsse von Schalenwild nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans
durchzuführen, entbinden. Die Ausnahme ist nur zulässig, wenn die
jagdausübungsberechtigte Person und
1. bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaft,
2. bei Eigenjagdbezirken die Eigenjagdbesitzerin oder der Eigenjagdbesitzer
zugestimmt haben.
§ 36
Steuerung des Wildtierbestandes im Einzelfall
(1) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass die jagdausübungsberechtigte
Person unabhängig von den Bestimmungen zu Jagd- und Schonzeiten innerhalb
einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang den Wildtierbestand zu verringern
oder einzelne Wildtiere zu erlegen hat, wenn dies mit Rücksicht auf überwiegende
Gründe des öffentlichen Interesses, insbesondere auf die Interessen der Land-,
Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes, der
Landschaftspflege, zur Bekämpfung von Tierseuchen oder zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit notwendig ist.
(2) Die untere Jagdbehörde kann in Abstimmung mit dem Jagdbeirat die Jagdausübung auf bestimmte Arten von Wildtieren in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder
zeitweise gänzlich verbieten, wenn die Bestandssituation der Arten oder eine Notzeit
von Wildtieren die Jagdruhe erfordert, um die Bedrohung des Bestandes zu
verhindern. Die untere Jagdbehörde hat die Jagdausübung auf bestimmte Arten von
Wildtieren, die dem Entwicklungsmanagement unterliegen, für bestimmte Gebiete zu
verbieten, soweit sich unter Berücksichtigung der Feststellungen des Wildtierberichts
ergibt, dass sich eine Jagdausübung in dem jeweiligen Naturraum nachteilig auf die
Bestandssituation der Art in Baden-Württemberg auswirkt.
(3) Kommt die jagdausübungsberechtigte Person einer Anordnung nach Absatz 1
oder 2 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die Anordnung nach den
Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen und für
Rechnung der jagdausübungsberechtigten Person den Wildtierbestand verringern
lassen. Die erlegten Wildtiere sind gegen einen angemessenen Aufwendungsersatz
der jagdausübungsberechtigten Person zu überlassen.
§ 37
Aussetzen von Wildtieren
(1) Wildtiere heimischer Arten dürfen nur mit Genehmigung der unteren
Jagdbehörde in der freien Natur ausgesetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eingefangene oder aufgezogene Wildtiere, die der Natur
entnommen worden sind, um sie aufzuziehen, gesundzupflegen, tierärztlich oder
wissenschaftlich zu untersuchen oder vor dem Verlust zu bewahren, und im
Anschluss daran wieder freigelassen werden. Dasselbe gilt für die nach § 13
Absatz 4 gefangenen Wildtiere, sofern sie im Jagdbezirk der jeweiligen Gemeinde
freigelassen werden.
§ 38
Verhindern vermeidbarer Schmerzen und Leiden der Wildtiere
(1) Die jagdausübungsberechtigten Personen sind verpflichtet, den Wildtieren
Schmerzen oder Leiden zu ersparen, die über das unvermeidbare Maß hinausgehen.
Um krankgeschossene Wildtiere vor das unvermeidbare Maß übersteigenden
Schmerzen oder Leiden zu bewahren, sind diese unverzüglich zu erlegen; das
gleiche gilt für schwerkranke oder auf andere Weise schwer verletzte Wildtiere, es
sei denn, dass es genügt und möglich ist, sie zu fangen und zu versorgen. Sind im
Falle des Satzes 2 Wildtiere der dem Jagdrecht unterliegenden Arten
betroffen, hat die jagdausübungsberechtigte Person den Versuch zu unternehmen,
bei der zuständigen Jagdbehörde eine erforderliche
Gestattung einzuholen. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Die jagdausübungsberechtigte Person ist verpflichtet, für eine unverzügliche und
fachgerechte Nachsuche krank geschossener, verletzter oder schwer kranker
Wildtiere nach Benachrichtigung des betroffenen Revierpächters auch über die Grenze des Jagdbezirks hinaus zu sorgen.
(3) Bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Bejagung von Federwild
sind brauchbare Jagdhunde mitzuführen und zur Nachsuche zu verwenden. Für
sonstige Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde bereitzuhalten und einzusetzen,
wenn es nach den Umständen erforderlich ist.
§ 39
Wildfolge
(1) Ein krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wildtier, das
in einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf nach Verständigung des betroffenen Revierpächters verfolgt werden, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren (Wildfolge), wenn die Wildfolge mit der jagdausübungsberechtigten Person dieses Jagdbezirkes schriftlich vereinbart
worden ist. Die Vereinbarung muss die Wildfolge zumindest nach Maßgabe des
Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 erlauben.
(2) Wenn eine schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 nicht besteht, darf die
Wildfolge nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausgeübt werden:
1. Wechselt ein krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes
Wildtier über die Grenze des Jagdbezirks und ist es für einen sicheren Schuss
erreichbar, so ist es von der zur Jagdausübung befugten Person von ihrem
Jagdbezirk aus zu erlegen und am Erlegungsort zu versorgen. Wildtiere sind auch
zu versorgen, wenn sie in Sichtweite im Nachbarrevier verenden.
2. Wildtiere darf die zur Jagdausübung befugte Person mitnehmen, muss sie aber
unverzüglich der Reviernachbarin oder dem Reviernachbarn abliefern.
3. Das Erlegen von Wildtieren im benachbarten Revier ist der dort
jagdausübungsberechtigten Person oder deren Vertretung durch die das Wildtier
erlegende Person unverzüglich zu melden.
4. Wechselt ein krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes
Wildtier über die Grenze des Jagdbezirks und ist es für einen sicheren Schuss
nicht erreichbar, so hat die zur Jagdausübung befugte Person die Stelle des
Überwechselns, gegebenenfalls den Anschuss nach Möglichkeit kenntlich zu
machen. Die jagdausübungsberechtigte Person des Nachbarreviers oder deren
Vertretungsperson ist unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Nachsuche hat
sich die zur Jagdausübung befugte Person oder eine mit den Vorgängen
vertraute Person zur Verfügung zu stellen. Kann nur durch sofortige Aufnahme
oder Weiterführung der Nachsuche mit einem brauchbaren Jagdhund ein
krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wildtier vor
vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bewahrt werden, darf die zur
Jagdausübung befugte Person Nachbarreviere für die Nachsuche auch mit der
Langwaffe betreten, wenn sie die jeweiligen jagdausübungsberechtigten
Personen zuvor nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt hat. Nach
Beendigung der Nachsuche sind letztere unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Zum Zwecke der Wildfolge dürfen anerkannte Nachsuchegespanne ohne
Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Personen des angrenzenden
Reviers die Reviergrenzen unter Mitführung einer Schusswaffe sowie in
Begleitung einer weiteren zur Nachsuche ausgerüsteten Person, die Inhaberin
eines Jagdscheins ist und ebenfalls eine Schusswaffe führen darf, überschreiten, - 59 -
die Wildtiere erlegen und versorgen. Nach Beendigung der Nachsuche sind die
jagdausübungsberechtigten Personen unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Ein erlegtes Wildtier, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den
Abschussplan der derjenigen Person anzurechnen, in deren Revier das Wildtier
angeschossen wurde.
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und
wirksamen Durchführung der Wildfolge durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen über die Anerkennung der Nachsuchegespanne und deren
Voraussetzungen zu treffen.
(5) Das Überjagen von Hunden auf angrenzende Jagdreviere ist von den
jagdausübungsberechtigten Personen der angrenzenden Jagdreviere nicht zu zu dulden. Das Aneignungsrecht der jagdausübungsberechtigten Personen bleibt unberührt.
§ 40
Örtliche Verbote
An Orten, an denen die Jagdausübung nach den Umständen des Einzelfalles die
öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen
gefährden würde, darf die Jagd nicht ausgeübt werden.
Wenn dies so nachgebessert wid, könnte ich damit leben.
Peter Bux
Fragwürdige Gründe für die Bejagung von Katzen
Zunächt einmal: Diejenigen, die behaupten, es sei von Katzenhaltern verantwortungslos, ihre Katze nicht in der Wohnung einzusperren, sondern rauszulassen, sollten sich lieber einmal über artgerechte Tierhaltung informieren. Und: nicht alle Tierschützer und Jagdgegner gehören einem Verein o.ä. an, ich und viele meiner Bekannten, die der Jagd kritisch gegenüber stehen, sind jedenfalls unabhängig. Kritik an der Jagd einfach pauschal mit Unrecht und ideologischem Denken gleichzusetzen, riecht stark nach einer Schutzbehauptung.
Ich bedauere nicht nur das Töten von Haustieren, insbesondere von Katzen (da diese noch viel weniger Schutz als Hunde genießen und man sie nicht anleinen kann...), sondern allgemein die Zustände in unseren Wäldern, für die ich gewisse Jäger verantwortlich mache. Würden nicht ausgerechnet die Raubtiere gejagt werden, hätten auch Wildschweine, Rehe und eben auch Katzen genug natürliche Feinde im Wald, aber das würde ja vielen Jägern so gar nicht passen! Es ist kein Geheimnis, dass mancherorts die restlichen verbliebenen Raubtiere, nämlich Marder, Iltisse, Füchse und Katzen "kurz gehalten" werden, um künstlich eine Überpopulation von Hasen und Fasanen herbeizuführen. Diese Überpopulation wird daraufhin wiederum bejagt und das nennt sich dann Regulierung von Beständen, Artenschutz, Naturschutz... Diese Information kommt übrigens nicht von den ach so Ideologiebelasteten Tierschützern, sondern direkt vom Jäger! Ich glaube kaum, dass es sich dabei um einen Einzelfall handelt.
Für weitere Infos siehe ZDF-Reportage „Wenn Haustiere verschwinden“ (2. Teil der Doku ist besonders interessant):
www.youtube.com/watch?v=WQrK1u99O2M
falsche Aussagen
Der Kommentar gibt ein ideologisch geprägtes jagdfeindliches Bild, aber keine sachlich richtige Aussage wieder. Es wurde bereits mehrfach wissenschaftlich nachgewiesen, dass streunende Katzen sehr wohl einen Einfluss auf den Rückgang von Singvögel haben. Und von wegen das reisen von streunenden Hunden als Bagatelle darzustellen, auch Wildtiere genießen durch das Tierschutzgesetz Schutz vor ungehorsamen wildernden Hunden. Ich habe allein auf dem Stadtgebiet mit Kleingartenanlagen fast wöchentlich ein Übergriff von Hunden an Rehwild. Ich lade den Schreiberling gerne mal ein ein Reh zu töten, das von einem Hund völlig ausgerissen ist am Bauch und noch lebt. ich habe selbst eine Hauskatze, sie hat sich noch nie bei mir beklagt, dass sie nicht raus darf, sie ist nun fast 19 Jahre alt und fühlt sich äußerst wohl auch ohne Freigang, also eine richtige Hauskatze.
Peter Bux
Kirrung erst ab 01.September
Im Gesetzentwurf steht sinngemäß "Kirrung ist während der Jagdzeit ab 01. September erlaubt"
Diese Regelung ist, im Bezug auf Schwarzwild, absolut Praxis fern.
Rehwild reagiert innerhalb von ein/zwei Tagen auf die Gabe gerinb´ger Mengen Apfletresters und kann dann effektiv bejagt werden. Auch reagiert eine Rehwildpopulation auf den Abschuß einzelner Stücke an der Kirrung nicht mit Fernbleiben.
Beim deutlich vorsichteren Schwazwild sieht dies ganz anders aus. Es dauert sehr lange, bis Schwarzwild Kirrungen so regelmäßig annimmt, dass man es dort bejagen kann. In Mastjahren meidet es die Kirrung ganz. Auf einen Abschuß reagiert die Rotte mit wochenlanger Meidung der Kirrung.
Wenn, wie vorgesehen, die Kirrung am 01.Sept angelegt wird, fällt auch schon die Baum-Mast. Da kann es lange dauern, bis Schwarzwild die Kirrung überhaupt annimmt. Nach dem ersten Abschuss im Dezember meidet die Rotte diesen Platz und Ende Januar ist schon wieder Svhluss mit Kirren.
Dies wird zu einer massiven Steigerung der Wildschweinpopulation führen mit den entsprechenden Problemen.
Auch kenne ich viele Revierinhaber, die ganzjährig mit geringen Mengen kirren und jedes Stück Schwaruwild, das an die Kirrung kommt und erlegt werden darf erlegen. Aus Rotten wird ein Frischling erlegt und die Rotte meidet das Revier. Auf diese Art und Weise wird wird in vielen Revieren das Schwarz auf einer extrem niederen Population gehalten. Schäden treten keine auf. Gerade für Feldreviere mit einem geringen Waldanteil ist dies eine sehr effektive Methode.
Die Probleme entstehen doch in den großen Waldkoplexen wo übertrieben viel Mais ausgebracht wird. Dort reichen meiner Meinung nach aber die bestehenden Vorschriften vollkommen aus.
Allerdings müssen sie durch entsprechende Konrollen und Sanktionen auch durchgesetzt werden
Wir brauchen keine neue Kirrungsverordnung. Die Durchsetzung der bestehenden reicht vollkommen.
Entenjagd Herr Lock
•Zitat: 6. Auch ich habe in meiner Jugend Fußball gespielt. Aber ein Trainer hat mich nie getreten. Sie haben Recht, das Fußballspielen will (glücklicherweise) deshalb keiner verbieten.
Aber die Ausbildung von Hunden an lebenden Enten ist kein Fußball, sondern Tierquälerei in meinen Augen.
Werner Lock
Hallo Herr Lock,
sie sind ja ein ganz extremer - was den Kindern beim Fußballtraining passiert ist egal aber bei Tierquälerei da hört es auf bei ihnen.
Sind ihnen Tiere etwa wichtiger als Kinder ?
Sorgen sie doch erst mal dafür dass kein Kind mehr getreten wird und kümmern sich dann um alte Geschichten von vor 30 Jahren. Mit dem neuen Gesetz haben die nichts zu tun
Hundeausbildung und -einsatz
Antwort zu 124 vom 25.04.2014
Sehr geehrte Frau "Lyrikbirke",
Ihren Kommentar habe ich leider erst heute gelesen.
Ich gebe ihnen recht: Der Einsatz von Hunden auf Schwarzwild ist sicher wesentlich gefährlicher für die Hunde (habe ich selbst gesehen) als bei der Baujagd. Dies rechtfertigt aber nicht, die Baujagd deshalb nicht zu verbieten. Konsequenterweise müsste man eigentlich auch den Einsatz von Hunden bei Treib- und Drückjagden auf Schwarzwild verbieten. Schlagen Sie das doch einfach mal vor. Mal sehen, was dann passiert. Ich werde es nicht vorschlagen, weil ich mich schon unbeliebt genug gemacht habe.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Lock
§31, sachliche Verbote 11/12/13
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,
Zu §31, sachliche Verbote 11/12/13
Ausnahmsloses Verbot des Totfangs:
Mit Schreiben vom 23.02.2013 bestätigt das Ministère des Ressources naturelles et de la Faune, Québec die Zertifizierung des sogenannten Eiabzugeisens, sowie des sogenannten Schwanenhals mit 46cm Bügelweite unter den strikten Vorgaben und Testmethoden des AIHTS-Abkommens (Agreement on International Humane Trapping Standards). Vorgenanntes Abkommen wurde neben Canada, den USA, der Russischen Föderation auch durch die EU ratifiziert.
Beide genannten Totfangfallen fallen unter die Testmethodik für „killing traps“ in den AIHTS-Standards, sowie in die dafür vorgesehenen ISO-Normen und wurden im Jahr 2013 durch das Canadian Fur Insitute im Auftrag des Ministère des Ressources naturelles et de la Faune, Québec und auf Betreiben des Deutschen Jagdverbandes e.V. hin der Zertifizierung zugeführt.
Beide Fallen haben die stringenten Vorgaben an Selektivität, Technik und Sicherheit bestanden.
Bei entsprechender Sachkunde des Anwenders („best practice“) erfüllen beide Fallentypen die Anforderungen des für den Fang von Baummardern (somit auch Steinmarder und Iltis, da morphologisch nur zu vernachlässigende Unterschiede zwischen den Arten bestehen) bestmöglichen einzusetzenden Fangsystem.
Es erschließt sich in keinster Weise, warum ein nach international gültigen Bestimmungen zertifiziertes Fallensystem verboten worden sollte. Es existiert gegenwärtig in Deutschland kein Fangsystem, gleich für welchen Anwendungsbereich (denken wir an täglich tausendfach eingesetzte Schlagfallen für Nager), welches überhaupt oder unter ähnlich strengen Vorgaben getestet wurde.
Ein Verbot führte die Vorgaben des AIHTS-Abkommens ad absurdum.
Auch nach intensiver Recherche ist aus Baden-Württemberg kein Fall bekannt, in dem Nichtzielarten (z.B. Haus- oder Wildkatze,) oder unbeteiligte Dritte (z.B. spielende Kinder) durch von Sachkundigen aufgestellte Fangsysteme der eingangs beschriebenen Form zu Schaden gekommen wären.
Ein Verbot derselben ist in unbegründbare Willkür und verbessert auch eine Forderung nach Verbesserung des Tierwohlergehens keinesfalls. Ein Verbot wird die Verwendung der vorgenannten Fangsysteme durch unsachkundige Anwender nicht stoppen können, da derart Systeme frei im Handel zugänglich sind.
Saufang: Der vorliegende Entwurf sieht den Saufang nicht vor (vgl. BJG, behördliche Genehmigung). Trotzdem wurden in Baden-Württemberg Saufänge genehmigt, wie der Tagespresse zu entnehmen ist/war.
Es ist erstaunlich, dass ausgerechnet ein Bundesland und eine Regierung mit selbsterklärtem hohem Anspruch auf Verbesserung des Tierschutzes bei der Jagd, insbesondere bei der Fallenjagd, so eine mittelalterlich anmutende „Jagd“ (Tötungs)-Methode wie den "Saufang" als genehmigungsfähig erachtet.
Es ist weiterhin höchst erstaunlich, dass in einem Bundesland, in dem nach international gültigen Standards geprüftes Fanggerät (Abzugseisen) verboten werden soll, aber wider besseren Wissens ein Massenfangsystem zum Fang von Schwarzwild zum Einsatz kommen soll, welches nicht im Ansatz Aspekte des Tierwohlergehens berücksichtigt. Noch dazu für eine Tierart, die allgemein als hochintelligent und sozial lebend gilt.
Ist es in Anbetracht der zahlreichen legal nutzbaren Möglichkeiten einer effizienten, tierschutzgerechten und nachhaltigen Schwarzwildbejagung zu einer Überprüfung gekommen, ob diese Alternativen überhaupt vollumfänglich ausgeschöpft wurden?
Wie den Artikeln aus der Tagespresse zu entnehmen ist, ist eine momentane Notwendigkeit der weiteren Bestandsreduktion durch zusätzliche Saufänge nicht gegeben. Nunmehr weicht man auf die Begründung „Wissenschaftliches Projekt“ aus. Dieses „wissenschaftliche Projekt“, hat den Charakter eines Tierversuchs. Ein ausgeprägtes öffentliches Interesse und eine daraus resultierende Notwendigkeit eines solchen Versuchs ist nicht zu erkennen. Es liegen bereits ausreichende Erfahrungen aus dem wissenschaftlichen Fang von Schwarzwild zum Zwecke der Besenderung, sowie Ergebnisse aus anderen Bundesländern (Bayern/RLP) vor. Die Stressbelastung auch bei diesen Tieren ist grenzwertig und eine Unversehrtheit kann nicht immer zuverlässig gewährleistet werden. Bei Schüssen zur Tötung lebend gefangenen Schwarzwildes kommt es immer wieder zu vorprogrammierten, schlecht sitzenden Schüssen, die ein unmittelbares Verenden mehr als nötig ausschließen und eine hierdurch ansteigende Paniksituation für die verbleibenden Individuen darstellen.
Zudem erfolgt keinerlei Differenzierung zwischen "Saufängen" und dem "Frischlingsfang". Der Fang von Schwarzwild erfüllt in keinster Weise den Wunsch nach einer wie auch immer gearteten Effizienz. Diesbezüglich sei auf die zwischenzeitlich eingestellten Saufänge im Nachbarland RLP und die dort nachgewiesene Ineffizienz verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen,
S.Wunderlich
§ 33 Abs. 1
Mit welchen Mitteln kann der Jagdpächter Äsungsverbesserungen für die Wildtiere gegenüber dem Verpächter durchsetzen? Zum Beispiel Dr. Bauer, Naturschutzbeauftragter vom Landratsamt Esslingen, verschlechtert die Lebensgrundlagen der Wildtiere, in dem er auf Gemarkung Bissingen Hecken und Gehölze auf hunderte Meter entlang, auf einmal abholzen lässt. Wenn sich die untere Naturschutzbehörde oder das RP nicht an das Naturschutzgesetz hält, welche Handhabe hat der Jagdpächter dann gegenüber dem Verpächter?