Abschnitt 5

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 5 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der fünfte Abschnitt fasst die bisher im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz formulierten spezifischen Regelungen, die bei der Ausübung der Jagd gelten, zusammen. Dazu gehören neben einigen den jagdausübungsberechtigten Personen zustehenden Rechten insbesondere Regelungen, Verbote und Beschränkungen, die sich aus Tierschutzaspekten ergeben. Unter anderem handelt es sich um Regelungen zu Jagdmethoden, zum zulässigen oder gebotenen Umfang der Jagdausübung und zur Wildfolge. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch das Verbot der Fütterung von Schalenwild, durch die Abschaffung des behördlichen Abschussplans bei Rehwild und durch einzelne Änderungen der sachlichen Verbote, wie im Bereich der Bau- und Fallenjagd.

Kommentare : Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

68. Kommentar von :Ohne Name

Betreff Wildregulierung und Winterfütterung!

Norbert Happ, der bekannteste deutsche Wildschweinkenner - selber Jäger - prangert an: "Die Nachwuchsschwemme ist hausgemacht". Für die explosionsartige Vermehrung der Wildschweine seien die Jäger selbst verantwortlich: "Ungeordnete Sozialverhältnisse im Schwarzwildbestand mit unkoordiniertem Frischen und Rauschen und unkontrollierbarer

Norbert Happ, der bekannteste deutsche Wildschweinkenner - selber Jäger - prangert an: "Die Nachwuchsschwemme ist hausgemacht".
Für die explosionsartige Vermehrung der Wildschweine seien die Jäger selbst verantwortlich: "Ungeordnete Sozialverhältnisse im Schwarzwildbestand mit unkoordiniertem Frischen und Rauschen und unkontrollierbarer Kindervermehrung sind ausschließlich der Jagdausübung anzulasten", so Happ (Jägerzeitung »Wild und Hund«, 23/2002).

Zum Thema Winterfütterung:

Hinzu kommt, dass die Jäger tonnenweise Futter in den Wald karren. Der NABU-Jagdexperte Michael Hug kritisierte bereits vor über 10 Jahren, dass Wildschweine „gemästet werden wie ein Hausschwein“. (Reform der Jagd, NABU 2002)

Die Wildforschungsstelle Aulendorf ermittelte, dass allein in Baden-Württemberg jährlich 4000 TONNEN MAIS als "Kirrung" ausgebracht werden - das sind FÜR EIN erlegtes WILDSCHWEIN im Schnitt etwa 100 KILO (!) MAIS. Selbstverständlich sind die Jäger dann gerne bereit, diese (jägergemachte) Vermehrung wieder zu bekämpfen...!!!

So so, also alles zum Wohle des Wildes was?
Wirklich Dreist meine Herren!!!

67. Kommentar von :Fritz Wohlschegel

streunende Hauskatzen

Die Untersuchungen aus dem englischsprachigen Raum, insbesondere aus Großbrittanien belegen den negativen Einfluss der Hauskatzen auf die Singvögel. Deshalb ist es gegen den Vogelschutz wenn streunende Katzen künftig für den Jäger tabu sein sollen. Gerade in der Brutzeit fallen häufig Elterntiere den Katzen zum Opfer weil sie wegen der im Nest zu

Die Untersuchungen aus dem englischsprachigen Raum, insbesondere aus Großbrittanien belegen den negativen Einfluss der Hauskatzen auf die Singvögel. Deshalb ist es gegen den Vogelschutz wenn streunende Katzen künftig für den Jäger tabu sein sollen. Gerade in der Brutzeit fallen häufig Elterntiere den Katzen zum Opfer weil sie wegen der im Nest zu versorgenden Jungen intensiv auf Insektenjagd begeben müssen und dadurch im Feindvermeidungsverhalten nicht mehr so aufmerksam sein können. Ebenso fallen am Ende der Brutzeit die noch arglosen Jungvögel den Katzen zum Opfer. Die Kastrationspflicht kann dieses Problem nicht so effektiv lösen wie die Entnahme der streunenden Katzen. 

66. Kommentar von :Ohne Name

Tierschutz

Durch das neue landesjagdgesetz werden unnötige Hürden beim Schutz vor wildernden Hunden und steunende katzen augebaut. Der Jäger ist verpflichtet, Qualen von den Wildtieren fern zu halten. haben Sie schon einmal ein Rehgeiss gesehen, die kurz von Gebähren Ihrer Jungen, also hochschwanger von wildernden Hunden gejagt wird? Wo ist hier der

Durch das neue landesjagdgesetz werden unnötige Hürden beim Schutz vor wildernden Hunden und steunende katzen augebaut. Der Jäger ist verpflichtet, Qualen von den Wildtieren fern zu halten. haben Sie schon einmal ein Rehgeiss gesehen, die kurz von Gebähren Ihrer Jungen, also hochschwanger von wildernden Hunden gejagt wird? Wo ist hier der Tierschutz? Warum dürfen Hunde und Katzen ohne Aufsicht überall herumlaufen? Wissen Sie, wieviele Singvögel jährlich von wildernden katzen gefangen werden? Hier gibt es übrigens Studien, die das lesen wert sind.
Ich fordere Sie auf, eine Tierschutzgerechte Variante vorzustellen, die allen Tieren nicht nur den Haustieren hilft. Wie der Name sagt: Haustiere gehören in die menschliche Nähe. Wildtiere sind im Wald.
Hier ist etwas mehr Sachverstand gefragt.

65. Kommentar von :Ohne Name

Tierschutz

Durch das neue landesjagdgesetz werden unnötige Hürden beim Schutz vor wildernden Hunden und steunende katzen augebaut. Der Jäger ist verpflichtet, Qualen von den Wildtieren fern zu halten. haben Sie schon einmal ein Rehgeiss gesehen, die kurz von Gebähren Ihrer Jungen, also hochschwanger von wildernden Hunden gejagt wird? Wo ist hier der

Durch das neue landesjagdgesetz werden unnötige Hürden beim Schutz vor wildernden Hunden und steunende katzen augebaut. Der Jäger ist verpflichtet, Qualen von den Wildtieren fern zu halten. haben Sie schon einmal ein Rehgeiss gesehen, die kurz von Gebähren Ihrer Jungen, also hochschwanger von wildernden Hunden gejagt wird? Wo ist hier der Tierschutz? Warum dürfen Hunde und Katzen ohne Aufsicht überall herumlaufen? Wissen Sie, wieviele Singvögel jährlich von wildernden katzen gefangen werden? Hier gibt es übrigens Studien, die das lesen wert sind.
Ich fordere Sie auf, eine Tierschutzgerechte Variante vorzustellen, die allen Tieren nicht nur den Haustieren hilft. Wie der Name sagt: Haustiere gehören in die menschliche Nähe. Wildtiere sind im Wald.
Hier ist etwas mehr Sachverstand gefragt.

64. Kommentar von :Ohne Name

Bejagungszeiten, Jagdmethoden, Jagdarten

Sie fordern ein zweimonatige Jagdruhe. Jogger, Mountainbiker Waldarbeiter etc. dürfen weiterhin im Wald sein. Nicht einmal ein Betretungsverbot zu bestimmten Zeiten bekommen Sie hin. (Nachtzeit). Leinengebote für Hunde kennen Sie nicht. Das Ruhe für das Wild im Wald auch gleichzeitig weniger Verbiss bedeutet, kann Ihnen jeder Wildbiologe erzählen.

Sie fordern ein zweimonatige Jagdruhe. Jogger, Mountainbiker Waldarbeiter etc. dürfen weiterhin im Wald sein. Nicht einmal ein Betretungsverbot zu bestimmten Zeiten bekommen Sie hin. (Nachtzeit). Leinengebote für Hunde kennen Sie nicht. Das Ruhe für das Wild im Wald auch gleichzeitig weniger Verbiss bedeutet, kann Ihnen jeder Wildbiologe erzählen. Auch hier werden Fachleute nicht gehört.
In der Zeit vom Februar bis April werden ca. 20% der Schwarzwildstrecke erzielt. Mit Ihrem Bejagungsverbot nehmen Sie den Jägern die fachliche Eigenverantwortung, das Schwarzwild weiterhin fachgerecht zu bejagen. Wie vereinbaren Sie das mit der vor den Toren stehende Afrikanischen Schweinepest? Lassen Sie die Jäger Ihre Arbeit machen.
Die Baujagd im Naturbau wollen sie verbieten. Waren Sie schon einmal bei einer Baujagd dabei? Kein Jäger wird das Leben seines Hundes einfach aufs Spiel setzen. Unsere Hunde sind speziell ausgebildet für die Jagd im Bau. Die Jagd im Naturbau ist ein wichtiges Instrument zur Reduzierung des Fuchses.
Übrigens lernt der Hund den Unterschied von Fuchs und Dachs und er weiss, dass nur der eine bejagt wird und der andere ist für Ihn tabu. Gerne führe ich Ihnen dies vor und lade Sie gerne zur Baujagd ein.
Sie wollen die Fütterung verbieten. Warum wird hier mit zweierlei Maß gemessen. Ist ein Reh weniger Wert wie ein vogel? Mit welchem Argument sollen die Wildtiere im Wald nicht mehr gefüttert werden?
Die Fütterung ist ein wichtiges Instrument zur Erhaltung und Lenkung des Wildes. Durch die Fütterung können Verbissschäden im Wald in den Wintermonaten deutlich und nachweislich reduziert werden.
Bringen Sie hier lieber ein arten abgestimmtes Fütterungskonzept mit den wichtigen Futtersorten, die für die einzelnen Wildtiere überlebenswichtig sind, auf den Weg. Wie vereinbaren Sie verhungerte Wildtiere in hohen Schneelagen mit Ihrem viel gepriesenen Tierschutz? Das Wildtiere in Schneearmen Regionen nicht gefüttert werden müssen, da bin ich voll bei Ihnen. Wir aber auf der Schwäbischen Alb hatten letztes Jahr lange sehr viel Schnee mit sehr harten Minusgraden. Hier ist eine Winterfütterung unverzichtbar.
Durch das Verbieten von Totschlagfallen nehmen Sie dem Jäger ein wichtiges Instrument für die Regelierung von Raubwild. Jäger müssen zur Ausübung der Fallenjagd heute schon einen Fallenlehrgang besuchen. Durch die Fallenjagd ist ein selektiver Fang ohne Gefährdung für Menschen und Haustieren möglich. 

63. Kommentar von :Ohne Name

Munition für die Schalenwildjagd

Mit § 31 Abs. 4 strebt das neue Gesetz ein Verbot bleihaltiger Büchsenmunition an. Abgesehen davon, dass ein entsprechendes Verbot eindeutig Sache des Bundes ist (Waffenrecht,) ist der schwammig formulierte Gesetztext schlicht verfrüht. Nach wie vor hinken bleifreie Geschosse in ihrer Wildwirkung hinter bewährten bleihaltigen Projektilen

Mit § 31 Abs. 4 strebt das neue Gesetz ein Verbot bleihaltiger Büchsenmunition an.

Abgesehen davon, dass ein entsprechendes Verbot eindeutig Sache des Bundes ist (Waffenrecht,) ist der schwammig formulierte Gesetztext schlicht verfrüht.

Nach wie vor hinken bleifreie Geschosse in ihrer Wildwirkung hinter bewährten bleihaltigen Projektilen her. Die Tötungswirkung ist geringer, die Fluchtstrecken sind länger und die für eine tierschutzkonforme Nachsuche wichtigen Pirschzeichen sind oft minimal (Gremse/Rieger "Ergänzende Untersuchungen zur Tötungswirkung bleifreier Geschosse" 2012, Studie Berufsjäger 2013 etc.).

Solange der Markt kein breites, befriedigendes Angebot an bleifreier Munition bietet, ist eine Verbot praxisbewährter Geschosse nicht haltbar (das gilt ganz besonders für bleihaltige Deformationsgeschosse mit hohem Masseerhalt - hier ist eine Wildpretkontamination nahezu unmöglich). Zumal die "nachgewiesene gesundheitsschädliche Wirkung" bleihaltiger Projektile immer noch aussteht (hier fehlt nach wie vor die Differenzierung in Geschoss- und Umwelteinträge).

Der vorliegende Gesetzestext ist der Aufruf zu einem großangelegten Tierversuch bei dem letztlich das Wild die Zeche bezahlt.

Sinnvoll wäre ein Verbot veralteter Geschosskonstruktionen (z. B. einfache bleihaltige Teilmantelprojektile mit unkontrollierter Wildwirkung und hohem Splitteranteil)

62. Kommentar von :Ohne Name

Munition für die Schalenwildjagd

Mit § 31 Abs. 4 strebt das neue Gesetz ein Verbot bleihaltiger Büchsenmunition an. Abgesehen davon, dass ein entsprechendes Verbot eindeutig Sache des Bundes ist (Waffenrecht,) ist der schwammig formulierte Gesetztext schlicht verfrüht. Nach wie vor hinken bleifreie Geschosse in ihrer Wildwirkung hinter bewährten bleihaltigen Projektilen

Mit § 31 Abs. 4 strebt das neue Gesetz ein Verbot bleihaltiger Büchsenmunition an.

Abgesehen davon, dass ein entsprechendes Verbot eindeutig Sache des Bundes ist (Waffenrecht,) ist der schwammig formulierte Gesetztext schlicht verfrüht.

Nach wie vor hinken bleifreie Geschosse in ihrer Wildwirkung hinter bewährten bleihaltigen Projektilen her. Die Tötungswirkung ist geringer, die Fluchtstrecken sind länger und die für eine tierschutzkonforme Nachsuche wichtigen Pirschzeichen sind oft minimal (Gremse/Rieger "Ergänzende Untersuchungen zur Tötungswirkung bleifreier Geschosse" 2012, Studie Berufsjäger 2013 etc.).

Solange der Markt kein breites, befriedigendes Angebot an bleifreier Munition bietet, ist eine Verbot praxisbewährter Geschosse nicht haltbar (das gilt ganz besonders für bleihaltige Deformationsgeschosse mit hohem Masseerhalt - hier ist eine Wildpretkontamination nahezu unmöglich). Zumal die "nachgewiesene gesundheitsschädliche Wirkung" bleihaltiger Projektile immer noch aussteht (hier fehlt nach wie vor die Differenzierung in Geschoss- und Umwelteinträge).

Der vorliegende Gesetzestext ist der Aufruf zu einem großangelegten Tierversuch bei dem letztlich das Wild die Zeche bezahlt.

Sinnvoll wäre ein Verbot veralteter Geschosskonstruktionen (z. B. einfache bleihaltige Teilmantelprojektile mit unkontrollierter Wildwirkung und hohem Splitteranteil)

61. Kommentar von :Ohne Name

§ 31 Sachliche Verbote Nr. 8 "Verbot von Bewegungsjagd bei Mondschein"

Bewegungsjagden finden unter dem Gesichtspunkten Effizienz und maximale Sicherheit statt. - daher bei Tag.

Bevor Verbote formuliert werden ist die Kenntnis von bestehender Jagdpraxis unumgänglich.

Dieses originelle Verbot sollte daher nochmals überarbeitet werden - oder einfach gestrichen.

60. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
59. Kommentar von :Ohne Name

§ 39 Abs. 2 Ziff. 5 - Wildfolge durch anerkannte Nachsuchengespanne

Grundsätzlich ist die gesetzliche Regelung zur Wildfolge durch anerkannte Nachsuchengespanne zu begrüßen, weil damit die Handlungssicherheit deutlich erhöht wird. Im Bereich des Waffeneinsatzes ist jedoch eine Abweichung zur bestehenden Nachsuchenvereinbarung des LJV BW aufgefallen: Bisher dürfen anerkannte Nachsuchengespanne entsprechend der

Grundsätzlich ist die gesetzliche Regelung zur Wildfolge durch anerkannte Nachsuchengespanne zu begrüßen, weil damit die Handlungssicherheit deutlich erhöht wird. Im Bereich des Waffeneinsatzes ist jedoch eine Abweichung zur bestehenden Nachsuchenvereinbarung des LJV BW aufgefallen:

Bisher dürfen anerkannte Nachsuchengespanne entsprechend der Nachsuchenvereinbarung Lang-, Kurzwaffe und Abfangmesser ("Waffen") mitführen. Nach der neuen Regelung dürfte nur noch "eine Schusswaffe" mitgeführt werden.

Der Waffeneinsatz bei Nachsuchen ist abhängig von der Arbeitsweise der Hunde und von der konkreten Situation bei Auffinden des Wildes. Die Beschränkung auf "eine Schusswaffe" wird den unterschiedlichen praktischen Erfordernissen nicht gerecht.

Eine Einschränkung auf "eine Schusswaffe" ist daher nicht sinnvoll. Die Regelung zum Waffengebrauch für anerkannte Nachsuchengespanne sollte daher aus der bestehenden Nachsuchenvereinbarung des LJV BW übernommen werden und das Mitführen von "Waffen" erlauben.