Abschnitt 5

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 5 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der fünfte Abschnitt fasst die bisher im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz formulierten spezifischen Regelungen, die bei der Ausübung der Jagd gelten, zusammen. Dazu gehören neben einigen den jagdausübungsberechtigten Personen zustehenden Rechten insbesondere Regelungen, Verbote und Beschränkungen, die sich aus Tierschutzaspekten ergeben. Unter anderem handelt es sich um Regelungen zu Jagdmethoden, zum zulässigen oder gebotenen Umfang der Jagdausübung und zur Wildfolge. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch das Verbot der Fütterung von Schalenwild, durch die Abschaffung des behördlichen Abschussplans bei Rehwild und durch einzelne Änderungen der sachlichen Verbote, wie im Bereich der Bau- und Fallenjagd.

Kommentare

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

11. Kommentar von :Ohne Name

Fangjagd

Bitte alle Wirbeltiere gleich behandeln. Wenn es erlaubt ist Mäuse und Ratten in Totschlagfallen zu fangen sollte das auch für Marder oder Füchse gelten. Wenn es erlaubt ist Singvögel im Winter zu füttern muss das meiner Meinung nach auch für Rehe gelten.

 

Gruß, Roman B. aus P.

12. Kommentar von :Ohne Name

Fütterung weder notwendig, noch wildgerecht

Fütterungen sind sinnvoll in Notzeiten. Aktuell kenne ich Reviere, in welchen zahlreiche Futterraufen täglich mit Futtermischungen befüllt werden, um Rehwild zu mästen - obwohl das natürliche Futterangebot ausreichend, naturgemäß und wildgerecht wäre. Welchen Sinn machen Ablenkungsfütterungen bei Schwarzwild, die im Kern nur als Vorwand dienen, […]

Fütterungen sind sinnvoll in Notzeiten.

Aktuell kenne ich Reviere, in welchen zahlreiche Futterraufen täglich mit Futtermischungen befüllt werden, um Rehwild zu mästen - obwohl das natürliche Futterangebot ausreichend, naturgemäß und wildgerecht wäre.

Welchen Sinn machen Ablenkungsfütterungen bei Schwarzwild, die im Kern nur als Vorwand dienen, eine große Strecke für die Drückjagd am Jahresende zu produzieren?

Es muß letztendlich bedacht werden, welche Konsequenzen die Ausbringung von einigen Tonnen Mais (je Jagdrevier) auf die Population des Schwarzwildes hat. Wird dadurch nicht mancher Wildschaden erst provoziert?

Ich denke, bei Fütterung und Kirrung sollte wieder waidgerechter gedacht und gehandelt werden. Jagdethik ist gefragt, keine verbissene Diskussion um Gängelung der Jägerschaft, oder Priorisierung von Naturschutz.

ps: auch ich bin Jäger...

13. Kommentar von :Ohne Name

§ 31 Nachweis der Schießfertigkeit

Hier werden Jäger, die Pächter oder Begehungsscheininhaber sind und jahraus, jahrein jagdlich aktiv sind, mit Jägern gleichgesetzt, die z. B. nach mehrjähriger Auszeit von der Jagd, wieder einen Jagdschein lösen. Hier die aktiven Jäger, die Ihre Schießfertigkeit nie verloren haben mit Anfängern gleichzusetzen kann nicht akzeptiert werden und kostet […]

Hier werden Jäger, die Pächter oder Begehungsscheininhaber sind und jahraus, jahrein jagdlich aktiv sind, mit Jägern gleichgesetzt, die z. B. nach mehrjähriger Auszeit von der Jagd, wieder einen Jagdschein lösen. Hier die aktiven Jäger, die Ihre Schießfertigkeit nie verloren haben mit Anfängern gleichzusetzen kann nicht akzeptiert werden und kostet nur Zeit und Geld. Im Vergleich dazu müßte jeder Autofahrer wieder Fahrstunden nehmen wenn er z. B. die Autobahn benutzen will.

 

14. Kommentar von :Ohne Name

§ 39 Wildfolge

Es ist nicht einzusehen warum ein Nachsuchengespann aus 20 km Entfernung anreisen soll, wenn der Schütze genausogut, mich als im Revier wohnenden Pächter benachrichtigen kann und ich dann mit meinem eigenen Hund die Nachsuche durchführe. Der Nachsuchenführer wird sich wohl kaum, wie ich, des Nachts auf den Weg machen und hat zudem eine längere […]

Es ist nicht einzusehen warum ein Nachsuchengespann aus 20 km Entfernung anreisen soll, wenn der Schütze genausogut, mich als im Revier wohnenden Pächter benachrichtigen kann und ich dann mit meinem eigenen Hund die Nachsuche durchführe. Der Nachsuchenführer wird sich wohl kaum, wie ich, des Nachts auf den Weg machen und hat zudem eine längere Anreise. Dies widerspricht dem Jagdgesetz an anderer Stelle wo es um den Tierschutz und Vermeidung unnötiger Qualen geht.

Zudem sollte jeder jagdlich geführte Hund in Übung bleiben und nicht nur die Hunde der Nachsuchengespanne.

15. Kommentar von :Ohne Name

§ 31

Dieser § muss unbedingt in das neue Jagdgesetz so aufgenommen werden. Baujagden sowie Selbstschussanlagen Fallen und Schlingen gehören verboten. Ausserdem muss das Abschiessen von Raben und Elstern verboten werden, und wenn von einer Fressgier des Kormorans die Rede ist, da haben Menschen eine viel grössere Fressgier, auch finde ich das sinnlose […]

Dieser § muss unbedingt in das neue Jagdgesetz so aufgenommen werden. Baujagden sowie Selbstschussanlagen Fallen und Schlingen gehören verboten. Ausserdem muss das Abschiessen von Raben und Elstern verboten werden, und wenn von einer Fressgier des Kormorans die Rede ist, da haben Menschen eine viel grössere Fressgier, auch finde ich das sinnlose Morden der Füchse widerlich und unnötig.

Jetzt die Raben früher die Füchse , Wildschweine, etc. die Liste ist lang was den Menschen stört. Und was den Menschen stört wird abgeknallt ! Fertig aus basta !!!

Die Jäger hingegen freuts, können sie sich doch nach Herzenslust mit ihren Jagdtrophäen rühmen. Wenn man schon die Bilder sieht wie sie die erlegten Tiere in Reih und Glied posieren - widerlich -

Auch eine Schonzeit muss unbedingt sein.

Also das neue Jagdgesetz ist schon lange überfällig

16. Kommentar von :Karl Dieter Bitzer

§ 33, Absatz 2

  Bei § 33,2 müßte unbedingt die Lage eines Reviers berücksichtigt werden. Unser Revier liegt in einem Bereich von ca. 600 m bis ca 950 m /ü. NN. Im verganenen Winter war die Einhaltung von § 33,2 kein Problem. Anders schon im zürückliegenden Winter 2012/2013 mit seinen Schneehöhen von 40 bis 60 cm, mit kurzen Ausnahmen bereits von Ende Oktober […]

 

Bei § 33,2 müßte unbedingt die Lage eines Reviers berücksichtigt werden.

Unser Revier liegt in einem Bereich von ca. 600 m bis ca 950 m /ü. NN. Im verganenen Winter war die Einhaltung von § 33,2 kein Problem. Anders schon im zürückliegenden Winter 2012/2013 mit seinen Schneehöhen von 40 bis 60 cm, mit kurzen Ausnahmen bereits von Ende Oktober bis Anfang April.

 

17. Kommentar von :Ohne Name

Schießnachweis

Die bisherige eigenverantwortliche durch die Jäger erfolgte Handbabung zur Schießfertigkeit durch Besuche von Schießanlagen, Schießkinos mit Kugelstand, Einrichtungen zum Üben der Schießfertigkeit auf begwegte Ziele und Schrotschußständen ist völlig ausreichend und muss nicht noch zusätzlich geetzlich geregelt werden. Die Jägervereinigungen führen […]

Die bisherige eigenverantwortliche durch die Jäger erfolgte Handbabung zur Schießfertigkeit durch Besuche von Schießanlagen, Schießkinos mit Kugelstand, Einrichtungen zum Üben der Schießfertigkeit auf begwegte Ziele und Schrotschußständen ist völlig ausreichend und muss nicht noch zusätzlich geetzlich geregelt werden. Die Jägervereinigungen führen regelmäßig entsprechende Schießveranstaltungen durch. Hierzu wurden und werden auch weiterhin solche Veranstltungen ausreiched durchgeführt. eine zusätzliche Regeung untergräbt lediglich die Eigenverantwortung, die bisher schon gelebt wurde.

18. Kommentar von :Ohne Name

Fütterung

Wie ist das eigentlich künftig geregelt, wenn der Besitzer einer Streuobstwiese die Äpfel im Herbst nicht aufsammelt (=Fütterung?). Und wenn dann in der Folge die Wildschweine Schaden dort anrichten soll der Jäger dafür aufkommen?   - Oder wenn der Grundstücksbesitzer diese Äpfel auf der Wiese aufsammelt und im Wald entsorgt (=Fütterung?) - Oder […]

Wie ist das eigentlich künftig geregelt, wenn der Besitzer einer Streuobstwiese die Äpfel im Herbst nicht aufsammelt (=Fütterung?).

Und wenn dann in der Folge die Wildschweine Schaden dort anrichten soll der Jäger dafür aufkommen?

 

- Oder wenn der Grundstücksbesitzer diese Äpfel auf der Wiese aufsammelt und im Wald entsorgt (=Fütterung?)

- Oder wenn ein Landwirt seine übrigen Kartoffeln vom Vorjahr aus dem Keller im Wald entsorgt (=Fütterung?).

 

Ihr merkt schon - hier gibt´s ein deutliches Ungleichgewicht zu Lasten der Jäger!

Jeder kann hier machen was er will - nur eben die Jäger nicht.

 

Das Gesetz/Vorlage ist einfach nicht ausgereift und in vielen Punkten nicht zu Ende gedacht.

Evtl.liegt´s einfach daran, daß die falschen Berater befragt wurden.

19. Kommentar von :Ohne Name

§33 Fütterung, Wegegebot in Notzeiten

Die gravierende Einschränkung der Fütterung sehe ich problematisch, da eine zielgerichtete Fütterung auch Wildschäden vermeiden kann. Die Population von wiederkäuendem Schalenwild kann durch eine Fütterung nicht erhöht werden und Schwarzwild hat durch den extremen Maisanbau ohnehin schon ein mehr als reichhaltiges Nahrungsangebot. Ich frage mich […]

Die gravierende Einschränkung der Fütterung sehe ich problematisch, da eine zielgerichtete Fütterung auch Wildschäden vermeiden kann. Die Population von wiederkäuendem Schalenwild kann durch eine Fütterung nicht erhöht werden und Schwarzwild hat durch den extremen Maisanbau ohnehin schon ein mehr als reichhaltiges Nahrungsangebot. Ich frage mich auch, wo hier der Tierschutz bleibt, wenn durch Unterlassung der Fütterung in Notzeit in Kauf genommen wird, dass Tiere verhungern. Das Wegegebot ist nur sinnvoll, wenn es im Ballungsraum auch kontrolliert wird und bei Missachten Konsequenzen hat = € kostet.

20. Kommentar von :Ohne Name

§31,4. sachliche Verbote

Hier ist gemeint, dass nur noch bleifreie Büchsenmunition verwendet werden darf.

Ob in bleifreier Munition auch gesundheitsschädliche Inhaltsstoffe enthalten sind, kann der Jäger, der in der Regel kein Lebensmittelchemiker ist, nicht beurteilen!