Abschnitt 5

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

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Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 5 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der fünfte Abschnitt fasst die bisher im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz formulierten spezifischen Regelungen, die bei der Ausübung der Jagd gelten, zusammen. Dazu gehören neben einigen den jagdausübungsberechtigten Personen zustehenden Rechten insbesondere Regelungen, Verbote und Beschränkungen, die sich aus Tierschutzaspekten ergeben. Unter anderem handelt es sich um Regelungen zu Jagdmethoden, zum zulässigen oder gebotenen Umfang der Jagdausübung und zur Wildfolge. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch das Verbot der Fütterung von Schalenwild, durch die Abschaffung des behördlichen Abschussplans bei Rehwild und durch einzelne Änderungen der sachlichen Verbote, wie im Bereich der Bau- und Fallenjagd.

Kommentare

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

24. Kommentar von :Ohne Name

Keine Sachliche Begründung für die Änderungen

All diese in diesem Abschnitt vorgeschlagenen Änderungen sind bereits ausreichend geregelt. Wir Jäger haben schon immer Tierschutzgerecht gejagt. Die Totschlagfallen konnten bislang in gesetzteskonformer Weise sofort Töten und somit dem in den Fallen zu fangenden Tieren auch Leid ersparen, so dass ein Leiden des Tieres durch den sofortigen Tod […]

All diese in diesem Abschnitt vorgeschlagenen Änderungen sind bereits ausreichend geregelt. Wir Jäger haben schon immer Tierschutzgerecht gejagt. Die Totschlagfallen konnten bislang in gesetzteskonformer Weise sofort Töten und somit dem in den Fallen zu fangenden Tieren auch Leid ersparen, so dass ein Leiden des Tieres durch den sofortigen Tod erspart bleibt. Ein Sachkundiger Jäger der den entsprechenden Fallensachkundenachweis erbringt, ist in der Lage mit den jetzigen Bestimmungen die Fallenjagd verantwortungsvoll und Sach- wie Fachgerecht auszuüben. Eines Verbotes Bedarf es hier nicht. Fehlfänge sind bei Sach und Fachgerechter Fallenjagd ausgeschlossen. Hier fehlen den Formulieren die nötigen Fachkenntnisse um dies zu verstehen. Eine Falle wird immer so gestellt, dass Fehlfänge vermieden werden. Ein Lebendfang ist immer mit Stress des gefanenen Tieres verbunden, weshalb ein Fang mit sofortiger Tötung dem Tier leiden erspart. Auch fehlt die Begründung für die Notwendigkeit wegen des Naturschutzes auf die Totschlagfallen zu verzichten.

 

Weiter ist das Verbot zur Fütterung von Rehwild absoluter Schwachsinn. und entstammt einer Vielzahl unwissender Naturschützer und Tierschützer. Ist es Tierschutzgerecht, ein Reh auf der Alb bei einem halben bis einem Meter Schnee verhungern zu lassen?

 

Auch wird durch das Verbot der Fütterung der Verbiss stark zunehmen, was zur Ursache hat, dass der Wildschaden enorm zunehmen wird. Wenn das Reh, Rot, Skia, Dam, und Muffelwild keine Nahrung findet, wird es sich an den Pflanzen des Waldes und Bäumen gütlich halten.

 

Bei dem Verbot der Bleimunition wurde vergessen, dass dies Sache des Bundesgesetzes ist und hierzu bereits Aufsätze bestehen, dass Landesrecht hier gar kein Verbot ausprechen kann und darf. Ausserdem eine Gesundheitsschädigende Wirkung von Bleigeschossen überhaupt nicht nachgewiesen ist. Auch hier besteht absolut keine Notwendigkeit einer Änderung bestehender Praxis.

 

Eine Bewegungsjagd bei Mondschein habe ich noch nie erlebt und wird es auch niemals nicht geben. Diese Regelung entstammt sicher der überschwänglichen Fantasie eines Jagdgegners.

 

 

25. Kommentar von :Ohne Name

Keine Sachliche Begründung für die Änderungen

All diese in diesem Abschnitt vorgeschlagenen Änderungen sind bereits ausreichend geregelt. Wir Jäger haben schon immer Tierschutzgerecht gejagt. Die Totschlagfallen konnten bislang in gesetzteskonformer Weise sofort Töten und somit dem in den Fallen zu fangenden Tieren auch Leid ersparen, so dass ein Leiden des Tieres durch den sofortigen Tod […]

All diese in diesem Abschnitt vorgeschlagenen Änderungen sind bereits ausreichend geregelt. Wir Jäger haben schon immer Tierschutzgerecht gejagt. Die Totschlagfallen konnten bislang in gesetzteskonformer Weise sofort Töten und somit dem in den Fallen zu fangenden Tieren auch Leid ersparen, so dass ein Leiden des Tieres durch den sofortigen Tod erspart bleibt. Ein Sachkundiger Jäger der den entsprechenden Fallensachkundenachweis erbringt, ist in der Lage mit den jetzigen Bestimmungen die Fallenjagd verantwortungsvoll und Sach- wie Fachgerecht auszuüben. Eines Verbotes Bedarf es hier nicht. Fehlfänge sind bei Sach und Fachgerechter Fallenjagd ausgeschlossen. Hier fehlen den Formulieren die nötigen Fachkenntnisse um dies zu verstehen. Eine Falle wird immer so gestellt, dass Fehlfänge vermieden werden. Ein Lebendfang ist immer mit Stress des gefanenen Tieres verbunden, weshalb ein Fang mit sofortiger Tötung dem Tier leiden erspart. Auch fehlt die Begründung für die Notwendigkeit wegen des Naturschutzes auf die Totschlagfallen zu verzichten.

 

Weiter ist das Verbot zur Fütterung von Rehwild absoluter Schwachsinn. und entstammt einer Vielzahl unwissender Naturschützer und Tierschützer. Ist es Tierschutzgerecht, ein Reh auf der Alb bei einem halben bis einem Meter Schnee verhungern zu lassen?

 

Auch wird durch das Verbot der Fütterung der Verbiss stark zunehmen, was zur Ursache hat, dass der Wildschaden enorm zunehmen wird. Wenn das Reh, Rot, Skia, Dam, und Muffelwild keine Nahrung findet, wird es sich an den Pflanzen des Waldes und Bäumen gütlich halten.

 

Bei dem Verbot der Bleimunition wurde vergessen, dass dies Sache des Bundesgesetzes ist und hierzu bereits Aufsätze bestehen, dass Landesrecht hier gar kein Verbot ausprechen kann und darf. Ausserdem eine Gesundheitsschädigende Wirkung von Bleigeschossen überhaupt nicht nachgewiesen ist. Auch hier besteht absolut keine Notwendigkeit einer Änderung bestehender Praxis.

 

Eine Bewegungsjagd bei Mondschein habe ich noch nie erlebt und wird es auch niemals nicht geben. Diese Regelung entstammt sicher der überschwänglichen Fantasie eines Jagdgegners.

 

 

26. Kommentar von :Ohne Name

§31 Nachweiß der Schießfertigkeit zum Schrotschuß

Mit ablegen der Jägerprüfung hat der Jäger die Schießfertigkeit unter Beweiß gestellt.

Wer einen Führerschein erworben hat muß auch nicht jährlich zur Nachprüfung,

§31 unterstellt alle Jäger der Unfähigkeit sein Handwerk auszuüben.

Diesem Gesetzesvorschlag ist nicht zuzustimmen.

27. Kommentar von :Ohne Name

Schalenwild mit Munition, deren Inhaltsstoffe bei Verzehr des Wildbrets eine nachgewiesene gesundheitsschädliche Wirkung haben können, zu erlegen,

Hier wird nicht spezifiziert welche Munition eingsetzt werden darf und welche nicht. laut Bisherigen Wissenschaftliche Ergebnissen und meiner Erfahrung mit Verschiedenen Munitionsherstellern und Geschossen ist die bisher angebotene Bleifreie Munition nicht in der Lage das Wildtier sofort zu Töten was unnötiges Leiden und lange nachsuchen auch bei […]

Hier wird nicht spezifiziert welche Munition eingsetzt werden darf und welche nicht. laut Bisherigen Wissenschaftliche Ergebnissen und meiner Erfahrung mit Verschiedenen Munitionsherstellern und Geschossen ist die bisher angebotene Bleifreie Munition nicht in der Lage das Wildtier sofort zu Töten was unnötiges Leiden und lange nachsuchen auch bei Dunkelheit hervorruft. Desweiteren zeigen meine Erfahrungen als Metzger das diese Geschosse sehr viel Widbret zerstören und dabei auch noch zur massiven Splitterbildung führen die zum Teil so klein sind das sie nicht Restlos entfernt wedren können.

28. Kommentar von :Ohne Name

Fütterungsverbot

Die Wildtierfütterung gibt dem Jagdpächter die Möglichkeit das Wild zu lenken, es dort zu füttern, wo es keine Schäden verursacht. Erfolgt keine Fütterung wird es in strengen Wintern zu Verbiss-Schäden kommen, die dann der Jagdpächter tragen muss. Mit Sondergenehmigen zu arbeiten ist sehr bürokratisch. Außerdem muss der Jäger die Futtermittel im […]

Die Wildtierfütterung gibt dem Jagdpächter die Möglichkeit das Wild zu lenken, es dort zu füttern, wo es keine Schäden verursacht. Erfolgt keine Fütterung wird es in strengen Wintern zu Verbiss-Schäden kommen, die dann der Jagdpächter tragen muss. Mit Sondergenehmigen zu arbeiten ist sehr bürokratisch. Außerdem muss der Jäger die Futtermittel im Herbst vorrichten, die er im Winter verfüttern will. Auf Verdacht hin kann dieser Aufwand nicht betreiben. Das Wild muss die Standorte auch kennen sonst wird es diese, bei plötzlichen Notzeiten, nicht aufsuchen.

29. Kommentar von :Ohne Name

Fütterungsverbot

Es ist schade ,dass sich hier nur Jäger zu Wort melden, ich kann mich dieser Argumentation nicht anschließen. Im Gegenteil ich würde dem Tiezerschutz mehr Rechte einräumen. Es gibt soviel Hochsitze wie noch nie und jeder Hobbyschütze stellt sich als Wildschützer dar.Wie sagte schon Theodor Heuss " Jagd ist eine Nebenform menschlicher […]

Es ist schade ,dass sich hier nur Jäger zu Wort melden, ich kann mich dieser Argumentation nicht anschließen. Im Gegenteil ich würde dem Tiezerschutz mehr Rechte einräumen. Es gibt soviel Hochsitze wie noch nie und jeder Hobbyschütze stellt sich als Wildschützer dar.Wie sagte schon Theodor Heuss

" Jagd ist eine Nebenform menschlicher Geisteskrankheit "

30. Kommentar von :Ohne Name

Bleifreigeschosse

Nach §31 Absatz 4 darf mit gar nichts mehr geschossen werden. Wer auf ein Stück Kupfer beißt könnte ja eine Zahn verlieren ... Seit Jahrzehnten wurde an der Entwicklung der heutigen Munition optimiert und nun soll alles von heute auf morgen über Bord geworfen werden. Wo bleibt da der Tierschutz, wenn nur unzureichende Schockwirkung auftritt weil […]

Nach §31 Absatz 4 darf mit gar nichts mehr geschossen werden. Wer auf ein Stück Kupfer beißt könnte ja eine Zahn verlieren ...

Seit Jahrzehnten wurde an der Entwicklung der heutigen Munition optimiert und nun soll alles von heute auf morgen über Bord geworfen werden. Wo bleibt da der Tierschutz, wenn nur unzureichende Schockwirkung auftritt weil alles außer Blei einfach leichter ist?

31. Kommentar von :Ohne Name
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32. Kommentar von :Ohne Name

Verbot der Baujagd am Naturbau

Es erschließt sich mir nicht, warum die Baujagd nicht mehr am Naturbau und nur noch am Kunstbau ausgeübt werden soll. Wir haben so viele Füchse und gerade in der Winterzeit, wenn Schnee liegt ist es leicht, die Naturbauten zu kontrollieren, ob Füchse während der Ranzzeit drin stecken. Viele Hunderassen werden unter anderem speziell dazu gezüchtet […]

Es erschließt sich mir nicht, warum die Baujagd nicht mehr am Naturbau und nur noch am Kunstbau ausgeübt werden soll. Wir haben so viele Füchse und gerade in der Winterzeit, wenn Schnee liegt ist es leicht, die Naturbauten zu kontrollieren, ob Füchse während der Ranzzeit drin stecken. Viele Hunderassen werden unter anderem speziell dazu gezüchtet (Parson Russell Terrier, Deutsche Jagdterrier, Teckel, Foxterrier) um die Baujagd auszuüben. Es ist keine Begründung, dass damit vermieden werden soll, dass der Hund an den Dachs kommt. Ein gut ausgebildeter Bauhund kann sehr wohl zwischen einem Dachsbau und einem Fuchsbau unterscheiden, er weiß, wie stark ein Dachs ist und wird deshalb immer dem Fuchs nachstellen und den Dachs in Ruhe lassen.

33. Kommentar von :Ohne Name

Baujagd

Ich kann mir wohl vorstellen, daß bestimmte Jäger an der Baujagd festhalten wollen, aber sie ist nun einmal praktizierte Tierquälerei. Da reden Jäger immer von Waidgerechtigkeit, aber beim Raubwild scheint es ihnen egal zu sein. Anders ist es nicht zu erklären, warum sie den Fuchs, oder auch den Dachs in ihrem letzten Zufluchtsort, ihrem Bau, […]

Ich kann mir wohl vorstellen, daß bestimmte Jäger an der Baujagd festhalten wollen, aber sie ist nun einmal praktizierte Tierquälerei.

Da reden Jäger immer von Waidgerechtigkeit, aber beim Raubwild scheint es ihnen egal zu sein. Anders ist es nicht zu erklären, warum sie den Fuchs, oder auch den Dachs in ihrem letzten Zufluchtsort, ihrem Bau, noch nachstellen und unter vielen Qualen töten müssen. Das dabei viele Baujagdhunde auch schwere Verletzungen, bzw. ihr Ableben dafür hergeben müssen, ist auch bekannt.

Es muss endlich Schluss sein, mit diesen mittelalterlichen Jagdmethoden und das gilt auch für die Praxis am Kunstbau.