Abschnitt 6

Sicherung der Nachhaltigkeit, Jagd- und Wildtierschutz

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Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 6 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der sechste Abschnitt enthält zahlreiche neue Regelungen, welche bestimmte In-strumente und Einrichtungen im Rahmen des Wildtiermanagements vorsehen. Dazu gehören die aufeinander und auf die Managementstufen des ersten Abschnitts bezogenen Regelungen zum Monitoring, zum Wildtierbericht und zu besonderen Hegemaßnahmen. Der bereits bestehende Generalwildwegeplan erhält in diesem Abschnitt eine gesetzliche Grundlage. Als eigenständige Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben des Wildtiermanagements erhalten die Hegegemeinschaften eine besondere gesetzliche Funktionsbeschreibung; sofern sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingerichtet werden, sind die dafür erforderlichen Regelungen vorgesehen. Im Übrigen enthält der sechste Abschnitt angepasste Regelungen, die bereits das bisher geltende Recht vorgesehen hat, darunter die Regelungen zu Jagd- und Schonzeiten als das zentrale Steuerungsinstrument im Rahmen des Wildtiermanagements.

Kommentare

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

161. Kommentar von :Ohne Name

Tierschutz und Motive von Jägern

Ein Auszug aus einem der zahlreichen Jagdforen spricht für sich bzw. sagt viel über den Geisteszustand unserer „verantwortungsvollen, dem Natur- und Tierschutz verpflichteten Jäger: „Um eine effektive Fuchsstrecke zu erzielen, ist es besonders wichtig gleich nachdem die Jungfüchse selbständig werden, also ab Ende Juni / Anfang Juli, mit einer […]

Ein Auszug aus einem der zahlreichen Jagdforen spricht für sich bzw. sagt viel über den Geisteszustand unserer „verantwortungsvollen, dem Natur- und Tierschutz verpflichteten Jäger: „Um eine effektive Fuchsstrecke zu erzielen, ist es besonders wichtig gleich nachdem die Jungfüchse selbständig werden, also ab Ende Juni / Anfang Juli, mit einer intensiven Bejagung zu beginnen. Durch jeden erlegten Fuchs wird ein Territorium frei in dem sofort ein anderer nachrückt. Würde der gleiche Fuchs erst im November erlegt, so blieb „sein Territorium“ bis dahin besetzt und es könnten keine weiteren Füchse nachrücken und natürlich auch nicht zur Strecke kommen. Der erfahrene und passionierte Raubwildjäger nutzt unterschiedliche Jagdarten um eine effektive Jahresstrecke an „Rotröcken“ zu erbeuten. Im Idealfall werden die Nachtjagd am Luderplatz, die Jagd mit Erdhunden am Kunst- und Naturbau sowie die Möglichkeiten der Fallenjagd ausgeschöpft.“ Mit der gleichen Begeisterung geht es weiter und endet mit der Zusammenfassung: „Ein so umfangreich bejagtes Niederwildrevier lässt auch in Zukunft eine Nutzung der Niederwildbesätze zu. Außerdem macht es wohl jedem echten Jäger Freude, etwas für sein Wild zu tun und gleichzeitig eine spannende Jagd zu erleben und reife Raubwildbälge zu erbeuten.“

§ 31, (1),19.: Baujagd verboten nur wg Gefahr für Hunde! Warum gilt Tierschutz gilt nicht auch für Füchse (und Dachse)?

Baujagd am künstlichen Bau erlaubt! Wieso (s. o.)? Schliefenanlagen, wie können die dem Tirschutzgesetz entsprechen?

 

In der Begründung zu §8 Absatz 1 heißt es: „Einen besonderen Stellenwert nehmen die Belange des Tierschutzes ein, darunter auch das Erfordernis eines vernünftigen Grundes für die Tötung eines Tieres. Daneben zählt zu den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit, dass

Tieren unnötige Qualen erspart werden und sie als Mitgeschöpfe geachtet werden.“ Dass die Praxis der Fuchsjagd dem widerspricht ist offensichtlich.

Und warum „unterliegen“ der Feldhase, der in der Roten Liste für B.-W. der Kategorie Vorwarnliste zugeordnet sind, dem „Entwicklungsmanagement“? In der Begründung zu Abschnitt 1 §7 Absatz 7 heißt es sinngemäß: „die Bejagung darf dem Ziel, die Bestandssituation zu verbessern, nicht zuwiderlaufen; allerdings bezogen auf den zugehörigen Naturraum“. Was soll das bedeuten? Ich interpretiere es so, dass in der Praxis der Jäger sagen kann: bei mir kann ich Hasen schießen, weiter weg gibt es immer noch genug.

 

Man sollte Leuten, die so denken wir oben zu lesen, bei der Gesetzgebung weniger Mitspracherecht zugestehen. Beim Gedanken, dass derartige Jäger mit der Flinte frei herumlaufen wird mir ganz anders.

 

162. Kommentar von :Ohne Name

§ 41 Abs. 2, Jagd- und Schonzeiten

Die in § 41 Abs. 2 enthaltene Regelung ist nicht praxisgerecht. Eine allgemeine Jagdruhe ist nur dann sinvoll, wenn entsprechende Einschränkungen für Waldarbeiter, Mountainbiker, Reiter, Jogger, Hundeführer oder andere Naturnutzer in dieser Zeit ebenfalls gesetzlich verankert werden. Die Novelle sieht selbst ein Wegegebot zur Nachtzeit für […]

Die in § 41 Abs. 2 enthaltene Regelung ist nicht praxisgerecht.

Eine allgemeine Jagdruhe ist nur dann sinvoll, wenn entsprechende Einschränkungen für Waldarbeiter, Mountainbiker, Reiter, Jogger, Hundeführer oder andere Naturnutzer in dieser Zeit ebenfalls gesetzlich verankert werden.

Die Novelle sieht selbst ein Wegegebot zur Nachtzeit für Waldbesucher, wie im Hessischen Waldgesetz, nicht vor. Wer es ernst meint mit der Ruhe im Wald, müßte, auch ohne eine Jagdruhe, mindestens diese Einschränkung mit aufnehmen.

Jagdruhe für mehrere Wochen oder Monate bedeutet, dass die Jagdpächter in dieser Zeit künftig keine Jagdpacht mehr bezahlen werden und in dieser Zeit entstehende Wildschäden nicht mehr übernehmen. Das ist ein bedeutender Eingriff in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers und ein schwerwiegender Verlust für die Jagdgenossenschaften.

Lösung: diese Einschränkung ist zu streichen.

163. Kommentar von :Ohne Name

§ 43 Beitrag zum Wildtiermonitoring

Hier entsteht zusätzlicher bürokratischer Aufwand. Dieser ist derzeit nicht überschaubar, wird aber erheblich sein.

Der Aufwand entsteht jährlich.

Es ist kein Aufwandsersatz geregelt / vorgesehen.

Wer hat die entstehenden Kosten zu tragen?

164. Kommentar von :Ohne Name

Jagdverbote

Jagdzeiten sind wichtig und zweckmässig aber sie sollten auch bedacht und vernünftig im Zeitrahmen sein. Aus verschiedenen Gründen können Wildarten nicht zu den selben Zeiten bejagd werden daher müssen für jede Wildart extra Jagd- und Schonzeiten erteilt werden, ein komplettes Jagdverbot ist daher in meinen Augen ungeeignet und nicht von nöten. Es […]

Jagdzeiten sind wichtig und zweckmässig aber sie sollten auch bedacht und vernünftig im Zeitrahmen sein. Aus verschiedenen Gründen können Wildarten nicht zu den selben Zeiten bejagd werden daher müssen für jede Wildart extra Jagd- und Schonzeiten erteilt werden, ein komplettes Jagdverbot ist daher in meinen Augen ungeeignet und nicht von nöten. Es muss je nach Jahreszeit, Witterung ( Schnee, Mond, Frost) und Wildart unterschiedlich gejagd werden und um den Bestand zu regulieren muss auf bestimmte Wildarten ganzjährig gejagd werden, was der Jäger dann in den entsprechenden Monaten März bis April erlegt muss er eh selbst entscheiden, mit Sicherheit schiest keiner absichtlich oder freiwillig ein führendes Elterntier.

Ich denke der Abschuss von Hunden und Katzen wir extrem selten angewannt und sehr gut überlegt, daher ist es in meinen Augen nicht nötig dies zu verbieten, es gibt nämlich auch fälle in denen es von nöten ist und dann ist nicht die Zeit um sich erst eine Genehmigung einzuholen dann muss schnell gehandelt werden können.

 

165. Kommentar von :Ohne Name

Jagdruhezeit

Sollte die geplante Jagdruhezeit im Februar-April ihren Ursprung im Willen des Gesetzgebers zu einer Ruhezeit in der Natur haben so könnte man einverstanden sein wenn alle anderen Beunruhigungen ebenfalls eingestellt werden. D. h. für diese Zeit ein allgemeines Betretungsverbot. Unverständlich ist die Ausnahme der möglichen Jagd auf Schwarzwild im […]

Sollte die geplante Jagdruhezeit im Februar-April ihren Ursprung im Willen des Gesetzgebers zu einer Ruhezeit in der Natur haben so könnte man einverstanden sein wenn alle anderen Beunruhigungen ebenfalls eingestellt werden. D. h. für diese Zeit ein allgemeines Betretungsverbot. Unverständlich ist die Ausnahme der möglichen Jagd auf Schwarzwild im Feld. Was glauben Sie wie viele Sauen im hellen Februarmond die Feldflur bei hartem Frost durchqueren? In Oppenau hörten wir vom Minister dass es auf die paar Frischlinge und Überläufer die in der Ruhezeit erlegt werden nicht ankomme. Überläufer und auch Frischlinge sind in dieser Zeit trächtig, werden womöglich noch zum Ende der Jagdruhezeit frischen und machen uns dann ab Juni Juli die Freude im Mais. Wer bezahlt den Wildschaden?

Im übrigen vermindert diese Jagdruhe zusammen mit anderen Jagdlichen Einschränkungen den Wert der Jagden. Ein Thema das bisher noch nicht besonders diskutiert wird. Was aber noch kommt. 2 Monate ohne Jagd= 20 % weniger Pacht. So könnte die Rechnung lauten. In keinem Pachtvertrag ist berücksichtigt dass man 2 Monate nicht jagen darf.

166. Kommentar von :Ohne Name

§45 Besondere Hegemaßnahmen

§ 45 schreibt besondere Hegemaßnahmen durch die Jagdrechtsinhaber und die jagdausübungsberechtigten Personen zugunsten von Wildtieren, die dem Entwicklungs- und Schutzmanagement unterliegen, vor. Sie sollen sich an der Aufstellung und Umsetzung von revierübergreifenden Konzepten beteiligen. Wer übernimmt die entstehenden Kosten? Wie umfangreich […]

§ 45 schreibt besondere Hegemaßnahmen durch die Jagdrechtsinhaber und die jagdausübungsberechtigten Personen zugunsten von Wildtieren, die dem Entwicklungs- und Schutzmanagement unterliegen, vor. Sie sollen sich an der Aufstellung und Umsetzung von revierübergreifenden Konzepten beteiligen.

Wer übernimmt die entstehenden Kosten? Wie umfangreich sind diese Aufgaben? Jeder risikobewußte Jagdpächter wird eine derartige Regelung nicht übernehmen oder die Hände von einer Pacht lassen.

 

Übrigens: Dem Feldhasen aus dem Entwicklungsmanagement oder dem Rebhuhn aus dem Schutzmanagement kann ich helfen, indem ich die Bejagung von Fuchs oder Waschbär intensiviere, aber nicht mit dem Verbot der Baujagd, der Einschränkung der Fallenjagd oder gar einer Jagdruhe.

Bei vielen Projekten gibt es da einen weitreichenden Konsens zwischen Naturschutz und Jägern.

167. Kommentar von :Ohne Name

Hund und Katze

Wir haben eine lange Benjeshecke in der freien Feldflur angelegt. Von Vögeln gut angenommen, unter anderem Goldammer und Neuntöter. Dort schleichen jetzt auch Katzen, die sind dort auf Singvogeljagd, gestern, heute, morgen, nächsten Monat, die haben nur eine Absicht dort Vögel zu packen. Nächstes Jahr wieder. Brutzeiten oder fütternde Eltertiere  […]

Wir haben eine lange Benjeshecke in der freien Feldflur angelegt. Von Vögeln gut angenommen, unter anderem Goldammer und Neuntöter. Dort schleichen jetzt auch Katzen, die sind dort auf Singvogeljagd, gestern, heute, morgen, nächsten Monat, die haben nur eine Absicht dort Vögel zu packen. Nächstes Jahr wieder. Brutzeiten oder fütternde Eltertiere interessieren Katzen nicht im geringsten.

Und diese Katzen sollen jetzt unter Generalschutz gestellt werden? Hier ist die Bezeichnung Tierschutz falsch und kontraproduktiv!

168. Kommentar von :Ohne Name

Damoklesschwert erhalten

Wer Hundeführer im Reviererlebt hat weiss, dass es rücksichtsloseste Zeitgenossen gegenüber Wildtieren unter Ihnen gibt (Zitat: "mein Hund ist so schön Müde wenn er Rehe gehetzt hat"). Und ich verwette meinen Hut, dass viele Verkehrsunfälle erst durch wildernde oder stöbernde Hunde provoziert wurden. Allein die Drohung an die Hundeführer, dass […]

Wer Hundeführer im Reviererlebt hat weiss, dass es rücksichtsloseste Zeitgenossen gegenüber Wildtieren unter Ihnen gibt (Zitat: "mein Hund ist so schön Müde wenn er Rehe gehetzt hat").

Und ich verwette meinen Hut, dass viele Verkehrsunfälle erst durch wildernde oder stöbernde Hunde provoziert wurden.

Allein die Drohung an die Hundeführer, dass ein wildernder Hund erlegt werden könnte (ohne Antrag und behördlichen Stempel), muss erhalten bleiben, weil sonst gar keiner mehr Rücksicht auf Natur und Wild nimmt!

169. Kommentar von :Ohne Name

zu § 41 abs. 2

Ich finde das eine Mögliche Ruhrzeit alles Waldnutzer betreffen sollte. Wenn der Jäger nicht mehr jagen darf, dann darf auch kein Radfahrer und Spaziergänger die Wildruhe stören. Auch die vielen Selbswerber sollten dann nicht permanent die Ruhe stören. (Diese fahren dann mit kleinen Anhähngern mehrmals täglich in den Wald um Ihr Holz zu holen.  […]

Ich finde das eine Mögliche Ruhrzeit alles Waldnutzer betreffen sollte.

Wenn der Jäger nicht mehr jagen darf, dann darf auch kein Radfahrer und Spaziergänger die Wildruhe stören. Auch die vielen Selbswerber sollten dann nicht permanent die Ruhe stören. (Diese fahren dann mit kleinen Anhähngern mehrmals täglich in den Wald um Ihr Holz zu holen.

Ein Wegegebot das bei verstößen empfindliche Strafen bereithält sollte hier das Gesetzt begleiten.

170. Kommentar von :Ohne Name

zu § 49

Ich als Jäge rhabe keinerlei Interesse daran "Haustiere" zu erlegen. Jedoch gibt es Situationen in denen das Wild vor wildernden hunden geschütz werden muss. In einer solchen Situation hab eich keine möglichkeit mir erste eine Genehmigung einzuholen (die auch wohl kaum ein Bürgermeister erteilt). Ein Hund der frei unterwegs ist und Rehe etc. […]

Ich als Jäge rhabe keinerlei Interesse daran "Haustiere" zu erlegen.

Jedoch gibt es Situationen in denen das Wild vor wildernden hunden geschütz werden muss.

In einer solchen Situation hab eich keine möglichkeit mir erste eine Genehmigung einzuholen (die auch wohl kaum ein Bürgermeister erteilt). Ein Hund der frei unterwegs ist und Rehe etc. reisst ist für mich kein Haustier und ich muss weiterhin die Möglichkeit haben hier sofort zu handel. Tierschutz ist unteilbar.