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Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

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Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf beabsichtigt das Sozialministerium die Rechte von Menschen mit Behinderungen und deren Durchsetzung zu stärken. Der durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) festgeschriebene Paradigmenwechsel von den Prinzipien der Fürsorge und Integration hin zur Inklusion erfordert eine Neuorientierung auch für das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG).

Im Folgenden werden die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen erläutert.

Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes auf Kommunen

Durch die konsequente Einbeziehung der Kommunen in den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen sowie die barrierefreie Gestaltung von medialen Angeboten, sollen die Barrierefreiheit und die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Recht lückenlos gesichert werden.

Stärkung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

Eine gesetzliche Regelung zu Bestellung, Aufgaben und Befugnissen der beziehungsweise des Landes-Behindertenbeauftragten wird in das L-BGG aufgenommen. Zudem werden Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Landes-Behindertenbeirats, der bislang noch nicht gesetzlich verankert war, gesetzlich geregelt.

Zur Stärkung der Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen wird die Bestellung von Behindertenbeauftragten in den Stadt- und Landkreisen verpflichtend, da gerade auf Kreisebene eine wirksame Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen besonders wichtig ist. In den kreisangehörigen Gemeinden können kommunale Behindertenbeauftragte bestellt werden. Die Art der Ausgestaltung des Amtes wird gesetzlich nicht festgelegt, diese kann zum Beispiel hauptamtlich oder ehrenamtlich sein.

Bessere Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen

Die Möglichkeit der Verbandsklage wird erweitert. Durch die Einführung einer Beweislastumkehr können Menschen mit Behinderungen ihre Rechte einfacher durchsetzen.

Verbesserung der Barrierefreiheit

Behörden sollen Menschen mit Sehbehinderungen Schriftstücke auf Verlangen in geeigneter Form zur Kenntnis geben. Aus der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes ergibt sich folgerichtig, dass die Regelungen zur barrierefreien Kommunikation und zur barrierefreien Gestaltung medialer Angebote auch auf kommunale Behörden Anwendung finden.

Das neue Behinderungsverständnis der UN-BRK wird übernommen.

Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 22. Juli 2014 für das Anhörungsverfahren freigegeben.

Sie konnten bis zum 5. September 2014 zu dem Gesetzentwurf Stellung nehmen.

Kommentare : Landesbehindertengleichstellungsgesetz

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8. Kommentar von :Ohne Name
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7. Kommentar von :ohne Name 2440

sind alle Behinderungen gleich?

In den ganzen Veröffentlichungen liest man immer von den körperlichen und geistigen Behinderten. Wo aber bleibt die Unterstützung für die seelisch Behinderten? Dort passieren jetzt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Ungeheuerlichkeiten.... Als Mutter eines Aspergerautisten kann ich sagen, bei Ämtern und Behörden passiert keine Inklusion sondern

In den ganzen Veröffentlichungen liest man immer von den körperlichen und geistigen Behinderten. Wo aber bleibt die Unterstützung für die seelisch Behinderten? Dort passieren jetzt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Ungeheuerlichkeiten....

Als Mutter eines Aspergerautisten kann ich sagen, bei Ämtern und Behörden passiert keine Inklusion sondern aufgrund von angeblichen Unklarheiten in den Finanzierungen und Zuständigkeiten bei Jugendämtern und Schulämtern, geschieht Exklusion. Es werden Eingliederungshilfen zurückgefahren, damit der Druck der Eltern auf die Politik und Rechtsprechung steigt.

Eltern und seelisch behinderte Kinder werden zu Opfern einer Behördenwillkür, damit die Politik im Interesse der monetären Bedürfnisse der Behörden agiert. Ja, das sind harte Vorwürfe, aber alle belegbar, und nachweisbar. Und seltsamerweise ist für diese Behindertensituation auch keine adäquate Lösung vorgesehen, ausser die Eltern gehen den Rechtsweg, und die Gerichte entscheiden vielleicht im Sinne dieser Behinderten.

Und dann frage ich die Zuständigen: Wo bleibt hier die Inklusion, jetzt im Augenblick??? Was geschieht mit Kindern denen man die dringend benötigte Inklusionshilfe kürzt? Wer hilft ihnen und den damit belasteten Eltern? Wo bleiben die Rechte dieser Behinderten?


A. Göttel

6. Kommentar von :ohne Name 2440

sind alle Behinderungen gleich?

In den ganzen Veröffentlichungen liest man immer von den körperlichen und geistigen Behinderten. Wo aber bleibt die Unterstützung für die seelisch Behinderten? Dort passieren jetzt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Ungeheuerlichkeiten.... Als Mutter eines Aspergerautisten kann ich sagen, bei Ämtern und Behörden passiert keine Inklusion sondern

In den ganzen Veröffentlichungen liest man immer von den körperlichen und geistigen Behinderten. Wo aber bleibt die Unterstützung für die seelisch Behinderten? Dort passieren jetzt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Ungeheuerlichkeiten....

Als Mutter eines Aspergerautisten kann ich sagen, bei Ämtern und Behörden passiert keine Inklusion sondern aufgrund von angeblichen Unklarheiten in den Finanzierungen und Zuständigkeiten bei Jugendämtern und Schulämtern, geschieht Exklusion. Es werden Eingliederungshilfen zurückgefahren, damit der Druck der Eltern auf die Politik und Rechtsprechung steigt.

Eltern und seelisch behinderte Kinder werden zu Opfern einer Behördenwillkür, damit die Politik im Interesse der monetären Bedürfnisse der Behörden agiert. Ja, das sind harte Vorwürfe, aber alle belegbar, und nachweisbar. Und seltsamerweise ist für diese Behindertensituation auch keine adäquate Lösung vorgesehen, ausser die Eltern gehen den Rechtsweg, und die Gerichte entscheiden vielleicht im Sinne dieser Behinderten.

Und dann frage ich die Zuständigen: Wo bleibt hier die Inklusion, jetzt im Augenblick??? Was geschieht mit Kindern denen man die dringend benötigte Inklusionshilfe kürzt? Wer hilft ihnen und den damit belasteten Eltern? Wo bleiben die Rechte dieser Behinderten?


A. Göttel

5. Kommentar von :Ohne Name

Betroffene müssen beteiligt werden

Ein/e Behindertenbeauftragte/r sollte immer von einem Behindertenbeirat begleitet und unterstützt werden. Letztendlich erwarte ich, dass dieser Beirat aus Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen besteht, die dem/der Behindertenbeauftragten die nötige Unterstützung geben. Und eigentlich sollte der Beirat auch ein Vorschlagsrecht haben, wer als

Ein/e Behindertenbeauftragte/r sollte immer von einem Behindertenbeirat begleitet und unterstützt werden. Letztendlich erwarte ich, dass dieser Beirat aus Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen besteht, die dem/der Behindertenbeauftragten die nötige Unterstützung geben. Und eigentlich sollte der Beirat auch ein Vorschlagsrecht haben, wer als Behindertenbeauftragte/n benannt wird. Nur so kann auch gewährleistet sein, dass die Belange von Menschen mit ganz unterschiedlichen Behinderungen wirklich berücksichtigt werden.

4. Kommentar von :Ohne Name

Behindertenbeauftragte

Menschen mit Behinderung werden nicht gestärkt, in dem mensch einen Beauftragten für sie sprechen lässt. Es gibt so viele verschiedene Behinderungsarten, dass es mehr als ein Vollzeitstudium bedarf, um wenigstens annähernd die verschiedenen Behinderungsarten zu begreifen. Wenn, dann muss ein/e Beauftrage/r von den Betroffenen selbst gewählt werden.

Menschen mit Behinderung werden nicht gestärkt, in dem mensch einen Beauftragten für sie sprechen lässt. Es gibt so viele verschiedene Behinderungsarten, dass es mehr als ein Vollzeitstudium bedarf, um wenigstens annähernd die verschiedenen Behinderungsarten zu begreifen. Wenn, dann muss ein/e Beauftrage/r von den Betroffenen selbst gewählt werden. - Im Übrigen kann ich den obigen Beitrag zum Thema "ehrenamtliche Behindertenbeauftrage" nur voll unterstützen.

3. Kommentar von :Ohne Name

Ehrenamtliche Behindertenbeauftragten

Ehrenamtlich tätige Behindertenbeauftragte werden nichts an der schlechten Lage der Behinderten auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft ändern. Es sollte und muss fachkundiges Personal dafür bereitgestellt werden. Behinderung ist nicht gleich Behinderung. "Nur" um Barrierefreiheit zu kämpfen - so stellt man sich das Ehrenamt vor - das

Ehrenamtlich tätige Behindertenbeauftragte werden nichts an der schlechten Lage der Behinderten auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft ändern. Es sollte und muss fachkundiges Personal dafür bereitgestellt werden. Behinderung ist nicht gleich Behinderung. "Nur" um Barrierefreiheit zu kämpfen - so stellt man sich das Ehrenamt vor - das verleitet so manchen dazu, ein solches Amt anzunehmen. Da gehört aber viel mehr dazu. Menschen mit Autismus, z.B.: welcher Laie weiß, was das genau bedeutet und wo die Probleme liegen? Welche Hilfestellung brauchen diese Menschen? Nicht jede Behinderung ist auf den ersten Blick zu erkennen oder deren Probleme einzuordnen. Jeder, der einen Rollstuhl-Fahrer sieht, weiß, welche Probleme er hat, es gibt aber eine Vielzahl an Behinderungen, die Kenntnisse verlangen, um diesen Menschen adäquat zu helfen. Mein Sohn hat Autismus, ist trotz sehr guter schulischer Ausbildung und Abitur schon fast ein Jahr arbeitslos - nur, weil niemand weiß, was Autismus ist und wie man damit umgehen kann. Da nützten ihm die ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten in den Betrieben nichts, denn die haben über diese Behinderung keine Kenntnisse. Ich hoffe nicht, dass diese wichtige Aufgabe aus Kostengründen wieder nur "ehrenamtlich" abgedeckt wird.

2. Kommentar von :Michael Karpf

Barrierefreiheit

In Bezug auf die Realisierung der Barrierefreiheit von Gebäuden, insbesondere auch solchen der öffentlichen Verwaltung und Bürogebäude, ist die Gleichstellungsidee der Landesregierung leider defizitär. § 39 Abs. 3 Landesbauordnung bleibt nach wie vor die Stellschraube, mit der die volle Teilhabe in vielen Fällen unter finanziellem Vorwand zunichte

In Bezug auf die Realisierung der Barrierefreiheit von Gebäuden, insbesondere auch solchen der öffentlichen Verwaltung und Bürogebäude, ist die Gleichstellungsidee der Landesregierung leider defizitär. § 39 Abs. 3 Landesbauordnung bleibt nach wie vor die Stellschraube, mit der die volle Teilhabe in vielen Fällen unter finanziellem Vorwand zunichte gemacht werden wird.

1. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
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