Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf beabsichtigt das Sozialministerium die Rechte von Menschen mit Behinderungen und deren Durchsetzung zu stärken. Der durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) festgeschriebene Paradigmenwechsel von den Prinzipien der Fürsorge und Integration hin zur Inklusion erfordert eine Neuorientierung auch für das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG).
Im Folgenden werden die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen erläutert.
Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes auf Kommunen
Durch die konsequente Einbeziehung der Kommunen in den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen sowie die barrierefreie Gestaltung von medialen Angeboten, sollen die Barrierefreiheit und die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Recht lückenlos gesichert werden.
Stärkung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen
Eine gesetzliche Regelung zu Bestellung, Aufgaben und Befugnissen der beziehungsweise des Landes-Behindertenbeauftragten wird in das L-BGG aufgenommen. Zudem werden Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Landes-Behindertenbeirats, der bislang noch nicht gesetzlich verankert war, gesetzlich geregelt.
Zur Stärkung der Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen wird die Bestellung von Behindertenbeauftragten in den Stadt- und Landkreisen verpflichtend, da gerade auf Kreisebene eine wirksame Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen besonders wichtig ist. In den kreisangehörigen Gemeinden können kommunale Behindertenbeauftragte bestellt werden. Die Art der Ausgestaltung des Amtes wird gesetzlich nicht festgelegt, diese kann zum Beispiel hauptamtlich oder ehrenamtlich sein.
Bessere Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen
Die Möglichkeit der Verbandsklage wird erweitert. Durch die Einführung einer Beweislastumkehr können Menschen mit Behinderungen ihre Rechte einfacher durchsetzen.
Verbesserung der Barrierefreiheit
Behörden sollen Menschen mit Sehbehinderungen Schriftstücke auf Verlangen in geeigneter Form zur Kenntnis geben. Aus der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes ergibt sich folgerichtig, dass die Regelungen zur barrierefreien Kommunikation und zur barrierefreien Gestaltung medialer Angebote auch auf kommunale Behörden Anwendung finden.
Das neue Behinderungsverständnis der UN-BRK wird übernommen.
Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 22. Juli 2014 für das Anhörungsverfahren freigegeben.
Sie konnten bis zum 5. September 2014 zu dem Gesetzentwurf Stellung nehmen.
Kommentare : Landesbehindertengleichstellungsgesetz
Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Hauptamtliche Behindertenbeauftragte; "Zähne" für das Gesetz: geeignete Sanktionen
Sehr geehrte Frau Ministerin, sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrem Entwurf des Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) möchte ich meine Kritik im Folgenden anbringen: Die Stärkung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen ist m. E. nur mit hauptamtlich bestellten Behindertenbeauftragten zu erreichen. Ein Bericht aus
Sehr geehrte Frau Ministerin,
sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrem Entwurf des Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG)
möchte ich meine Kritik im Folgenden anbringen:
Die Stärkung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen ist m. E. nur mit hauptamtlich bestellten Behindertenbeauftragten zu erreichen.
Ein Bericht aus Ihrem Ministerium, veröffentlicht als Drucksache 15/3495 vom 14.5.2013 des Landtags von BW, beschreibt hinreichend, wie ineffizient ehren- oder nebenamtliche Behindertenbeauftragte sind.
In meiner Heimatregion Ost-Württemberg, dem Landkreis Heidenheim, verschlechterte sich die vergangenen Jahre die Situation im ÖPNV drastisch: mit dem derzeit geltenden "Großen Verkehrsvertrag" verzichtet der Landkreis auf die Beförderung von Rollstuhlfahrern mit der
Brenzbahn. Der Busverkehr ist weder barrierefrei, noch existiert ein Fahrgastbeirat. Zudem wurde der kostenlose Behindertenfahrdienst ersatzlos abgeschafft.
Als dieses Frühjahr SWR4 über diese Misere berichtete, stand der Behindertenbeauftragte des Landkreises für kein Interview zur Verfügung.
Da die Mißachtung der Rechte von Menschen mit Behinderung bislang ohne wesentliche Folgen für die Verantwortlichen blieben, sind m.E. im künftigen L-BGG geeignete Sanktionen vorzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulla K
Vorschläge der LAG behindert in Bawü
Wir,die LAG behindert in Bawü - eine landesweite Gruppe von Menschen mit Behinderung die für selbstbestimmtes Leben und gleichberechtigte Teilhabe im Sinne der UN-BRK eintritt, haben heute unsere Änderungsvorschläge wie auch die Begründugen eingereicht. Unter folgendem Link sind sie abzurufen.
Wir,die LAG behindert in Bawü - eine landesweite Gruppe von Menschen mit Behinderung die für selbstbestimmtes Leben und gleichberechtigte Teilhabe im Sinne der UN-BRK eintritt, haben heute unsere Änderungsvorschläge wie auch die Begründugen eingereicht.
Unter folgendem Link sind sie abzurufen.
http://www.zsl-stuttgart.de/newsleser/items/aenderungsvorschlaege-fuer-lbgg-eingereicht.html
Regelungsfolgeabschätzung realistisch? Aufwand & Kosten für die Gemeinden. Realisierbarkeit bis zur Inkraftsetzung ist fraglich.
Im Vorblatt zum L-BGG wird als ein Ergebnis der Regelungsfolgenabschätzung aufgeführt: “Die weiteren bei den Kommunen entstehenden Mehrausgaben (barrierefreie Ausgestaltung medialer Angebote, geeignete Darstellung von Verwaltungsakten für Blinde und Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern) sind nicht erheblich.“ Für mich stellt sich die Frage wie
Im Vorblatt zum L-BGG wird als ein Ergebnis der Regelungsfolgenabschätzung aufgeführt: “Die weiteren bei den Kommunen entstehenden Mehrausgaben (barrierefreie Ausgestaltung medialer Angebote, geeignete Darstellung von Verwaltungsakten für Blinde und Einsatz
von Gebärdensprachdolmetschern) sind nicht erheblich.“
Für mich stellt sich die Frage wie man zu dieser Folgenabschätzung kommen kann. Betrachtet man die § 8-10 so müssen die Gemeinden einen erheblichen Aufwand betreiben um diesen – einklagbaren Forderungen – nachzukommen.
Meines Wissens gibt es derzeit für Verwaltungsangestellte / Verwaltungsbeamte keine Stellenbeschreibung in der die Gebärdensprache Voraussetzung ist oder die Ausbildung hierzu diese beinhaltet. In der Folge müssten alle Verwaltungsangestellten und/oder Beamten, die mit Verwaltungsangelegenheiten der Bürger betraut sind, hierzu nachgeschult werden; bzw. die Gemeinde müsste zumindest einen Gebärdensprachendolmetscher vertraglich verpflichten diese Aufgaben zu übernehmen.
Die Gemeindeordnung, das Ortsrecht und vermutlich auch sämtliche Antragsformulare sind wahrscheinlich nicht in Blindenschrift verfügbar. Konsequenter Weise müssten alle Dokumente in Blindenschrift verfügbar gemacht werden. Dies erfordert einen technischen und administrativen Aufwand der sicherlich nicht umsonst zu haben ist. §9, Absatz 3 steht meines Erachtens im Widerspruch zu Absatz 2, „Blinde Menschen und Menschen mit einer Sehbehinderung können insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.“
Die Änderung des Internetauftritts der Gemeinde kann eine Vertragsänderung mit einem größeren Leistungsumfang zur Folge haben sofern hierfür ein kommerzielles Unternehmen beauftragt wurde.
Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Barriere-freien Teilhabe an Gemeinderatssitzungen und der Verfügbarkeit der amtlichen Mitteilungen in Blindenschrift.
Das Gesetz soll am 01.01.2015 in Kraft treten. Da die Forderungen der § 8 -10 sollen gemäß §12 einklagbar sein, auch durch eine Verbandsklage. Folglich müssten die Gemeinden alle Forderungen zum 01.01.2015 erfüllen oder setzen sich der Gefahr einer Klage aus.
Meines Erachten erfordert dieses Gesetz umfangreiche Maßnahmen (die sicherlich auch mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden sind) der Gemeinden, die bis zum 01.01.2015 nicht geleistet werden können. Somit ist eine Inkraftsetzung zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht realistisch.
Die Landesregierung sollte das Gesetz mit einer Übergangsregelung ergänzen. Darüber hinaus sollten für die Gemeinden landesfinanzierte Lehrgänge / Kurse in Gebärdensprache in ausreichendem Umfang angeboten werden. Desweiteren halte ich eine Landesunterstützung zur Herstellung der Dokumente / Formulare in Blindenschrift für erforderlich.
Letztlich noch eine Anmerkung: Den angegebenen Zeitraum der Kommentierung halte ich für unzureichend. Erstens, dieser Zeitraum erstreckt sich nur über die Hauptferienzeit; Gemeinderatssitzungen finden normalerweise in diesem Zeitraum nicht statt.
Zweitens, nach den Kommunalwahlen gibt es zahlreiche neue Gemeinderäte und die konstituierende Sitzung des neuen Gemeinderats ist in manchen Gemeinden noch nicht erfolgt; ebenso wie die Einweisungsveranstaltungen in die Aufgaben und Pflichten der Gemeinderäte.
Mit der Beschränkung der Kommentierung bis zum 05. September 2014 haben somit viele neu gewählte Gemeinderäte keine Möglichkeit mehr sich mit dem Thema zu befassen nachdem sie Ihr Amt angetreten haben. Das finde ich sehr schade. Im Sinne einer guten Bürgerbeteiligung sollte dieser Gesetzentwurf den Gemeinden zur Kommentierung vorgelegt werden – schließlich müssen die Gemeinden die Konsequenzen tragen.
Klare Fortschritte
Der jetzige Gesetzentwurf ist ein klarer Fortschritt gegenüber dem alten Gesetz aus der Zeit der CDU/FPD-Koalition. Endlich sind auch Anspruchsgrundlagen vor Gerichten einklagbar, das allein ist schon ein großer Schritt vorwärts, denn die laufende Rechtsprechung verändert in einem juristisch geprägten Land wie Deutschland immer die
Der jetzige Gesetzentwurf ist ein klarer Fortschritt gegenüber dem alten Gesetz aus der Zeit der CDU/FPD-Koalition. Endlich sind auch Anspruchsgrundlagen vor Gerichten einklagbar, das allein ist schon ein großer Schritt vorwärts, denn die laufende Rechtsprechung verändert in einem juristisch geprägten Land wie Deutschland immer die Lebenswirklichkeit schnell und kontinuierlich. Dass auch die Kommunen dem Gesetz unterworfen sind, ist ein zusätzliches großes Plus dieses Gesetzes, denn vor Ort entscheidet sich das Leben in die eine oder in die andere Richtung.
Beim Verbandsklagerecht in § 12 würde ich mir noch eine Berücksichtigung der Fälle wünschen, bei denen Barrierefreiheit wegen der starren Haltung der Denkmalschutzbehörden auch dort nicht hergestellt wird, wo sie technisch möglich wäre und das Erscheinungsbild eines Denkmals nicht drastisch verändern würde. In diesen Fällen haben wir sehr oft das Problem, dass die Verweigerungshaltung des staatlichen Denkmalschutzes nicht mal öffentlich wird, weil die Bescheide direkt an staatliche oder sonstige öffentliche Stellen im Land gerichtet sind, die die Bescheide wiederum als willkommenen Vorwand nehmen, um nur ja nicht zu viel in Barrierefreiheit investieren zu müssen. Erst durch hartnäckiges Recherchieren von außen erfährt man, welche völlig realitätsfremde Szenarien da Behörden miteinander zugrundelegen, die den Bestand des Denkmals "gefährden" könnten. Da behinderte Menschen von diesen internen Bescheiden zwischen verschiedenen staatlichen Stellen nichts wissen, können sie natürlich auch keinen Widerspruch dagegen erheben und auch nicht klagen. Hier müsste noch irgendeine Anspruchsgrundlage formuliert werden, denn die Fälle sind sehr zahlreich (evtl. könnten diese Fälle über die Ombudsfunktion des Landesbehindertenbeauftragten aufgeklärt und gelöst werden).
Kommunale Behindertenbeauftragte in Stadt- und Landkreisen sind natürlich ein weiteres Bonbon des Gesetzentwurfs. Selbst wenn zunächst nicht überall hauptamtliche Beauftragte eingesetzt werden sollten: einen Behindertenbeirat kann künftig jeder Stadt- und Landkreis haben, wenn er die 3.000 EUR/Mon. staatliche Förderung erhalten will. Es liegt jetzt an den Betroffenen in den Stadt- und Landkreisen selbst, sich für einen Behindertenbeirat einzusetzen und nach Möglichkeit sich für eine Mitarbeit zu bewerben. Nach einiger Zeit sollte aus diesem Kreis dann ein Vorschlag kommen, welche Person als hauptamtlicher Behindertenbeauftragte(r) vorgeschlagen wird. Da wird sich ein Kreistag sehr schwer tun, einen solchen Besetzungsvorschlag abzulehnen, wenn das Ziel des Gesetzes ist, flächendeckend im Land für jeden Land- und Stadtkreis Behindertenbeauftragte zu benennen. Zumal dafür bei hauptamtlichen Beauftragten zusätzliches Geld vom Land fließen würde.
M. Freche
Was ich bei diesem Gesetztvorschlag vermisse, ist die Rechte von behinderten Kindern. Ebenso sind keinerlei Ansatzpunkte für seelisch behinderte Menschen zu finden. Hier Bedarf es meiner Meinung nach einer Nachbearbeitung. Grundsätzlich geht das Gesetzt in die richtige Richtung, wobei die Inklusion in den Schulen und Kindergärten die Eltern vor
Was ich bei diesem Gesetztvorschlag vermisse, ist die Rechte von behinderten Kindern. Ebenso sind keinerlei Ansatzpunkte für seelisch behinderte Menschen zu finden. Hier Bedarf es meiner Meinung nach einer Nachbearbeitung.
Grundsätzlich geht das Gesetzt in die richtige Richtung, wobei die Inklusion in den Schulen und Kindergärten die Eltern vor massive Schwierigkeiten stellt.
Die Kommunen wie auch das Land gehen hier einen einfachen zentralen Weg und schaffen Außenklassen der Sonderschulen. Dies hat wohl nichts mit Inklusion zu tun.
Was meiner Meinung nach drigend ist, ist die Anpassung des Schulgesetztes, hier habe ich aber noch keine Regung der Landesregierung gehört. Es werden den Eltern bei der Außeinandersetzung mit Schulamt und Jugendamt niemand an die Hand gegeben der hier unterstützen könnte. Letzendlich stehen die Eltern alleine.
Ein weiteres Problem, ist die Verteilung der Rechtssprechung, wenn man Bescheide des Jugenamtes über z.B. Eingliederungshilfe rechtlich überprüfen möchte, landet man beim Verwaltungsgericht, obwohl die Ursache der Klage im Sozialgesetbuch liegt, die Verwaltungsgerichte sehen hier nur den Verwaltungsakt und nicht den Sozialfall.
§15 ua
Insgesamt ist dieses Gesetz ein bedeutender Fortschritt. Va die Aussagen zur Einklagbarkeit der ÖPNV Barrierefreiheit hat uns gefallen! -Wir vom "Initiativkreis zur Barrierefreiheit im RM-Kreis", dem 10 behinderte und 5 nichtbehinderte Menschen angehören, halten jedoch die Installation eines Behindertenbeauftragten im Landkreis für den
Insgesamt ist dieses Gesetz ein bedeutender Fortschritt. Va die Aussagen zur Einklagbarkeit der ÖPNV Barrierefreiheit hat uns gefallen!
-Wir vom "Initiativkreis zur Barrierefreiheit im RM-Kreis", dem 10 behinderte und 5 nichtbehinderte Menschen angehören, halten jedoch die Installation eines Behindertenbeauftragten im Landkreis für den entscheidenden Durchbruch. Unsere Kritik bezieht sich auf den unklaren "Förderung"sbegriff: Was bedeutet das konkret? Schon der letzte Behindertenbeauftragte des Landes sorgte für Behindertenbeauftragte der Landkreise, die aber meist wirkungslos blieben, weil sie eben nicht ausreichend "gefördert", dh verpflichtend installiert wurden. Unserer tat auch überhaupt nichts, weil er damit völlig überfordert wäre. Wir wissen, dass angesichts der Schulden unseres Lk einer neuen, teuren Position von den Räten nie zugestimmt würde!
-Eine weitere Kritik ist die Auslassung von spez. Hilfevereinen im Gesetz, die von MmgB für MmgB gegründet werden möchten. Wir haben so einen, der mit der juristischen Sprache überhaupt nicht zurecht kam. Ließe sich nicht ein Vertragstext in leichter Sprache formulieren?
-Bei uns in der DS leben die MmgB in Heimen. Die Konversion dieser Heime wird von den Kostenträgern kaum unterstützt, so dass sich die Lebensqualität aufgrund des Spardrucks ständig verschlechtert.
Ich komme daher trotz aller Absichtserklärungen auch Ihrerseits nicht umhin, Prof Wohlfahrt zuzustimmen: "Inklusion" ist ein genial verpacktes Sparprogramm der öffentlichen Hand zulasten von MmgB und der Betreuer und Angehörigen! Denn die 25% schwerbehinderten Menschen, die auf Rundumbetreuung angewiesen sind, können die Heime nicht verlassen. Sie haben auch kaum was von baulichen Verbesserungen,- sie brauchen va Fachpersonal.
-Auch in Ergänzung zu oben: Uns fehlt der "Kulturbegriff" bei Mm schweren geistigen Behinderungen.
Wollen Sie den Zugang zu Kultur für MmgB ausschließen?
Es müsste allerdings erst einmal ein "inkludierender", allgemeingültiger Kulturbegriff formuliert werden. Wenn gilt, dass Kultur (zu lateinisch cultura „Bearbeitung, Pflege, Ackerbau“, von colere „pflegen, verehren, den Acker bestellen“) im weitesten Sinne alles ist , was der Mensch selbst gestaltend hervorbringt, im Unterschied zu der von ihm nicht geschaffenen und nicht veränderten Natur und Kulturleistungen alle formenden Umgestaltungen eines gegebenen Materials, wie in der Technik oder der bildenden Kunst sind , aber auch geistige Gebilde wie etwa Recht, Moral, Religion, Wirtschaft und Wissenschaft, dann würde dies so nicht für schwerst geistig behinderte Menschen gelten.
Das wäre diskriminierend, weil auch der schwerst behinderte Mensch nicht nur von Brot allein lebt. Alles was nicht dem "Satt u. Sauber" dient, muss auch bei schwerst behinderten Menschen als Kultur bezeichnet werden. Mit abnehmendem Hilfebedarf müssen die Prinzipien gelten, die man auch für Kinder unterschiedlicher Altersstufen gelten lässt, ohne natürlich erwachsene MmgB als Kinder zu behandeln.
Kurz zusammengefasst: Das Ernstnehmen des Kulturbegriffs führt zu einem gewaltigen und damit teuren Personalbedarf auf der Unterstützerseite. Damit sind wir am Ende der Debatte über die Beteiligung der Behinderten an einer veränderten Gesetzeslage. Ihre sonst hervorragenden Gesetzesinitiative wird ohne eine Antwort auf obige Frage ein "creaming the poor", denn solche Mehrausgaben wird (mit einer Ausnahme) keine politische Partei unterstützen.
-Ich möchte zudem, dass die Heime ggf angehalten werden, neueste wissenschaftliche Standards der Betreuung, das GBM -Verfahren von Prof. Haisch zur Verbesserung der Lebensqualität, der MmgB zur Anwendung zu bringen!
Wir haben sonst - nicht nur nicht in der DS- sondern nirgends, fachliche und va zeitliche pädagogische Standards in der Betreuung und Betreuungsplanung, die nachprüfbar wären und va mit den Kostenträgern in ihrer Erfüllung verhandel- und einklagbar! Dies wäre auch bzgl Kontrolle der erwünschten Inklusionsbemühungen der Heime eine Chance der öffentlichen Hand!
Die vielen Planungsmanuale der Kommunen sind gut gemeint. Doch durch reine Wunschlisten in den kommunalen Erhebungsbögen, die nicht nachprüfbar sind, verbessert sich nichts!
H. Kolbe, Diakonie Stetten
barrierefreiheit
Aus meiner eigenen Arbeit ist mir bekannt, dass die bauliche Barrierefreiheit aufgrund nicht zur Verfügung gestellter Haushaltsmittel scheitert, oder auf die "lange Bank" geschoben wird. Barrierefreiheit darf nicht am Geld scheitern, vielmehr sollten die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung einschließlich der
Aus meiner eigenen Arbeit ist mir bekannt, dass die bauliche Barrierefreiheit aufgrund nicht zur Verfügung gestellter Haushaltsmittel scheitert, oder auf die "lange Bank" geschoben wird.
Barrierefreiheit darf nicht am Geld scheitern, vielmehr sollten die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts angehalten werden durch eine vernünftige Haushaltsmittelplanung in die Lage versetzt werden auf mittelfristige Sicht Barrierefreiheit zu ermöglichen.
barrierefreiheit
Aus meiner eigenen Arbeit ist mir bekannt, dass die bauliche Barrierefreiheit aufgrund nicht zur Verfügung gestellter Haushaltsmittel scheitert, oder auf die "lange Bank" geschoben wird. Barrierefreiheit darf nicht am Geld scheitern, vielmehr sollten die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung einschließlich der
Aus meiner eigenen Arbeit ist mir bekannt, dass die bauliche Barrierefreiheit aufgrund nicht zur Verfügung gestellter Haushaltsmittel scheitert, oder auf die "lange Bank" geschoben wird.
Barrierefreiheit darf nicht am Geld scheitern, vielmehr sollten die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts angehalten werden durch eine vernünftige Haushaltsmittelplanung in die Lage versetzt werden auf mittelfristige Sicht Barrierefreiheit zu ermöglichen.
Gesetzestext
Der §3 versucht, den Begriff "Behinderte" zu definieren. Als Referenz wird dabei der "Typische Zustand" genannt. Liest man dies zusammen mit §1, "Folgen der Behinderung beseitigen", hat man die Fragwürdigkeit der gewählten Formulierungen schön beisammen. Ziele müssen nicht unbedingt erreichbar sein, aber bei Gesetztestexten sollten sie es. Könnte
Der §3 versucht, den Begriff "Behinderte" zu definieren. Als Referenz wird dabei der "Typische Zustand" genannt. Liest man dies zusammen mit §1, "Folgen der Behinderung beseitigen", hat man die Fragwürdigkeit der gewählten Formulierungen schön beisammen. Ziele müssen nicht unbedingt erreichbar sein, aber bei Gesetztestexten sollten sie es. Könnte bei der bekannten und benannten Vielseitigkeit der Behinderungsarten nicht schon eher differenziert werden? Was ist eigentlich bei dem bekannten Schuldenstand der Öffentlichen Hände finanzierbar? Was wird an bestehenden Werten infrage gestellt? Wie viele Gebäude müssen grundlegend geändert werden?
Man sieht es noch deutlicher in §10: Wie wären Vordrucke zur Einkommensteuererklärung in Blindenschrift? Muss man wirklich das Unmögliche verlangen, um das Mögliche zu bewirken?
Behinderte sind in ihrer Lebensgestaltung eingeschränkt; es ist gut, ihnen zu helfen, so weit die Umstände dies zulassen, sollte aber nicht vergessen: wenn alle Bahnsteige erhöht werden, ist dies erleichternd für die Betroffenen, aber es erhöht die Fahrpreise für alle.