Zwischen dem 25. Juli und dem 5. September 2014 konnte die Bevölkerung auf dem Beteiligungsportal Kommentare zur Neufassung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes abgeben. Das Sozialministerium nimmt nun Stellung zu den 14 eingegangenen Kommentaren.
Die Landesregierung hat den Entwurf zur Neufassung des Landesgesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz – L-BGG) parallel zum formellen Anhörungsverfahren am 25. Juli 2014 auf dem Beteiligungsportal des Landes zur Diskussion gestellt. Bis zum 5. September 2014 hatten alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, den Entwurf zu kommentieren und sich mit ihren Anregungen aktiv in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Im Anhörungszeitraum gingen 14 Kommentierungen ein. Die Resonanz der Öffentlichkeit war überwiegend positiv. Die konstruktiven Anregungen und Hinweise der Bürgerinnen und Bürger wurden im Einzelnen vom Sozialministerium geprüft.
Die Schwerpunkte der Kommentierungen lagen bei den Themenbereichen kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen, dem Behinderungsbegriff sowie der baulichen Barrierefreiheit. Hierzu nimmt das Sozialministerium wie folgt Stellung:
zu § 15 - Kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen
§ 15 in der jetzigen Fassung ist Ergebnis der Entscheidungsfindung der Landesregierung: Die Kreise sollen vor Ort selbst entscheiden können, ob eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Bestellung die geeignetste Lösung ist und wie sie die vom Land dafür zur Verfügung gestellten Mittel optimal im Interesse der Menschen mit Behinderungen einsetzen. Im Falle der hauptamtlichen Wahrnehmung des Amtes kann auf Antrag eine zusätzliche Förderung von 3.000 Euro durch das Sozialministerium erfolgen. Damit soll ausdrücklich ein Anreiz zur Bestellung im Hauptamt gesetzt werden.
Die Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen wurde auf Anregung zahlreicher Verbände in der formellen Anhörung in § 15 Absatz 1 Satz 3 L-BGG verankert. Insbesondere die Wahrnehmung der Aufgabe als Vertrauensperson und Anlaufstelle für Menschen mit Behinderungen (Ombudsfrau oder Ombudsmann) erfordert eine unabhängige und weisungsungebundene Stellung der kommunalen Beauftragten.
Den weitergehenden Vorschlägen und Anregungen zur konkreten Ausgestaltung des Amtes der kommunalen Behindertenbeauftragten wurde nicht gefolgt. Die über die in § 15 getroffenen Regelungen hinausgehende, konkrete Ausgestaltung des Amtes der oder des kommunalen Behindertenbeauftragten soll - auch im Blick auf die kommunale Selbstverwaltung – der kommunalen Ebene vorbehalten werden.
Eine verbindliche Verankerung von Beiräten für die Belange von Menschen mit Behinderungen auf kommunaler Ebene in Absatz 6 wäre konnexitätsrelevant; hierfür stehen keine finanziellen Mittel zur Verfügung.
zu § 3 Absatz 1 - Begriffsbestimmungen: Behinderung
Die UN-Behindertenrechtskonvention und das damit verbundene neue Behinderungsverständnis erfordert die Neufassung der Definition von Behinderung im L-BGG in Anlehnung an Artikel 1 UN-Behindertenrechtskonvention. Nach Auffassung der Landesregierung könnte der bisherige Behinderungsbegriff des L-BGG zwar im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention ausgelegt werden. Zur Veranschaulichung, dass eine solche Auslegung auch geboten ist, wird die Definition jedoch an Artikel 1 UN-Behindertenrechtskonvention angepasst. Die neugefasste Definition steht auch nicht im Widerspruch zur Regelung im SGB IX. Zudem empfiehlt auch der im September 2014 vorgestellte Abschlussbericht zur Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) der Universität Kassel im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Neufassung des Behinderungsbegriffes in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention. Auch Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen werden vom Behinderungsbegriff nach § 3 Abs. 1 erfasst.
zu § 7 – Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
Bauliche Barrierefreiheit ist in der Landesbauordnung und in anderen Spezialgesetzen geregelt. Es ist nicht beabsichtigt, diese Regelungen im Rahmen der Neufassung des L-BGG zu ändern. § 7 hat lediglich klarstellende Wirkung.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Auswertung der formellen Anhörung zum L-BGG (LT-Drs. 15/5936) verwiesen.