Mit dem Gesetz zur Änderung des Landeskrebsregistergesetzes wird die Krebsregistrierung in Baden-Württemberg an die Vorgaben durch das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) des Bundes angepasst. Die Strukturen und die Organisation des baden-württembergischen Krebsregisters werden weiterentwickelt und verbessert. Es werden die Voraussetzungen geschaffen für eine moderne und zukunftsorientierte Durchführung der klinisch-epidemiologischen Forschung und für aussagefähige Bewertungen von kurativen und präventiven Maßnahmen bei der Behandlung und Bekämpfung von Krebserkrankungen.
Die Krebsregistrierung in Baden-Württemberg wird insbesondere in folgenden zentralen Bereichen zeitgemäß weiterentwickelt und modernisiert:
1. Umsetzung der Vorgaben des KFRG
Die Aufgaben der Vertrauensstelle und der Klinischen Landesregisterstelle werden um die durch das KFRG vorgegebenen Aufgaben der klinischen Krebsregister erweitert.
2. Weiterentwicklung der Aufgaben des Epidemiologischen Krebsregisters
Die Aufgaben des Epidemiologischen Krebsregisters werden um die Durchführung klinisch-epidemiologischer Forschung und Auswertungen für die wissenschaftliche Bewer-tung von kurativen und präventiven Maßnahmen erweitert. Dazu werden unter anderem die bisher getrennten epidemiologischen und klinischen Daten zu medizinischen Daten zusammengeführt und dem Epidemiologischen Krebsregister zur Verfügung gestellt.
3. Optimierung der Aufgabenerledigung im Krebsregister
Bei der Klinischen Landesregisterstelle wird eine gemeinsame Registerdatenbank eingerichtet. Die Klinische Landesregisterstelle und das Epidemiologische Krebsregister haben dadurch einen effizienteren und schnelleren Zugriff auf die medizinischen Daten. Das Verfahren bei unvollständigen oder nicht schlüssigen Meldungen wird verbessert.
Die Bearbeitung bei Verdacht einer Doppel- oder Mehrfachmeldungen wird neu geregelt. Das bisher überwiegend von der Klinischen Landesregisterstelle durchgeführte Record Linkage Verfahren erfolgt künftig komplett in der Vertrauensstelle.
4. Neuregelung des Widerspruchsrechts des Patienten
Dem Patienten wird ein Recht auf Widerspruch gegen die dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten eingeräumt. Dies berücksichtigt das Recht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung. Es ermöglicht aber auch eine vollzählige Erhebung aller Tumorerkrankungen und vollzählige anonymisierte Nutzung der medizinischen Daten.
5. Länderübergreifender Datenaustausch
Es können Meldungen über Patienten, die in Baden-Württemberg ihren ständigen Hauptwohnsitz haben, aber in anderen Ländern behandelt werden, entgegengenommen und verarbeitet werden. Dies verbessert die Vollzähligkeit und Aussagekraft des Krebsre-gisters erheblich.
6. Qualitätskonferenzen
Bei der Klinischen Landesregisterstelle wird zur Unterstützung und Koordination der regionalen Qualitätskonferenzen und der Landesqualitätskonferenz eine Geschäftsstelle Qualitätskonferenzen eingerichtet.
Die regionalen Qualitätskonferenzen führen mit den von der Geschäftsstelle Qualitätskonferenzen bereitgestellten Daten zu definierten Entitäten Analysen und Maßnahmen zur regionalen und einrichtungsbezogenen Versorgungsqualität durch und fördern die interdisziplinäre direkt patientenbezogene sektorenübergreifende Zusammenarbeit.
Ziel ist die Weiterentwicklung und Optimierung der onkologischen Versorgungsqualität in den Regionen und die Erarbeitung von qualitätssichernden Maßnahmen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 30. Oktober 2015 kommentieren.
Entwurf und Begründung Landeskrebsregistergesetz (PDF)
Aktuelles Gesetz über die Krebsregistrierung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : Landeskrebsregistergesetz
Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
§ 12 Auskunftsanspruch
§ 12 Auskunftsanspruch (1) Auf Antrag eines Patienten an die Vertrauensstelle ist diesem mitzuteilen, ob und welche Eintragun- gen zur Person des Patienten in den Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 gespeichert sind, woher die gespei- cherten Angaben stammen, an wen sie übermittelt werden und zu welchem Zweck die Angaben jeweils gespeichert
§ 12
Auskunftsanspruch
(1) Auf Antrag eines Patienten an die Vertrauensstelle ist diesem mitzuteilen, ob und welche Eintragun-
gen zur Person des Patienten in den Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 gespeichert sind, woher die gespei-
cherten Angaben stammen, an wen sie übermittelt werden und zu welchem Zweck die Angaben jeweils
gespeichert werden.
>>> das hört sich gut an. Doch das Gute daran wird in Abs. 2 wieder aufgelöst:
(2) Die Auskunft darf nur über einen Arzt oder Zahnarzt erteilt werden, der Angaben über den Patien-
ten an die Vertrauensstelle oder eine Einrichtung nach § 4 Abs. 4 gemeldet hat. Die Auskunft wird un-
entgeltlich erteilt. Auch mit Einwilligung des Patienten darf die erteilte Auskunft weder mündlich noch
schriftlich an Dritte weitergeben werden.
>>> Beispiel: wenn der Patient nicht gefragt wurde, ob er der Übermittlung seiner Daten an die Krebsregisterstelle widersprechen möchte, bzw er wurde sogar nicht mal informiert, dass seine Daten an eine solche Stelle übermittelt werden, dann soll er von dem Arzt der seine Daten ohne Einwilligung übermittelt hat erfahren, dass er die Daten dorthin rechtswidrig weitergeleitet hat !!! ???
Absatz 2 kann m. E. komplett wegfallen / gestrichen werden - er widerspricht dem Recht des Patienten auf freie Auskunft zu seinen gespeicherten Daten.