Online-Kommentierung
Das baden-württembergische Nachbarrecht soll in Teilen geändert werden, um die energetische Sanierung von Altbauten und den Einsatz regenerativer Energien zu erleichtern. Die Landesregierung möchte dadurch den Klimaschutz fördern. Klare Regeln helfen dabei, Veränderungen in einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis miteinander zu gestalten.
Kommentare : Nachbarrechtsgesetz
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 27. September 2013 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Nachbarrecht Anbringung einer Wärmedämmung
Sehr geehrte Damen und Herren, der folgende Pasus führt zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung: "Die Duldungspflicht besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Anbringung der Wärmedämmung eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand
Sehr geehrte Damen und Herren,
der folgende Pasus führt zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung:
"Die Duldungspflicht besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Anbringung der Wärmedämmung eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden konnte."
Begründung:
Jeder Eigentümer kann verlangen, das der Nachbar eine Innendämmung ausführt statt der
Außendämmung. Der vertretbare Mehraufwand ist nicht definiert und muss dann erst gerichtlich geklärt werden, dies führt zu unnötigen Rechtsstreitigkeiten.
Die Durchführung der energetischen Sanierung wird damit entscheidend blockiert.
Daher sollte dieser Passus komplett entfallen.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Ing. Architekt Manfred Wolf
Energieberater als KFW-Effiezeinzexperte
Grenzabstände & Verjährungsfristen
Es ist absolut unverständlich wie jahrelang bewährte Grenzabstände und Verjährungsfristen ohne wirkliche Not derart massiv verändert werden. Die heutigen Regelungen stellen einen optimalen Kompromiss zwischen den Interessen der Nachbarn dar, ins besonders auch im Hinblick auf die immer kleiner werdenden Baugrundstücke und somit Gartengrössen. Die
Es ist absolut unverständlich wie jahrelang bewährte Grenzabstände und Verjährungsfristen ohne wirkliche Not derart massiv verändert werden. Die heutigen Regelungen stellen einen optimalen Kompromiss zwischen den Interessen der Nachbarn dar, ins besonders auch im Hinblick auf die immer kleiner werdenden Baugrundstücke und somit Gartengrössen.
Die Grün-Rote Regierung erreicht mit dieser Gesetzesänderung mittel-langfristig das exakte Gegenteil ihrer propagierten Politik: Nämlich einen Rückgang der Begrünung der Städte und insbesondere eine Monokultivierung der Bepflanzung. Dies, da Grundstückseigentümer auf kleinwüchsige Pflanzen umsteigen müssen.
Da damit auch die Beschattung von versiegelten Oberflächen abnimmt, bewirkt diese Novelle des NRG einen weiteren Anstieg der Temperaturen in bewohnten Gebieten. Mit den bekannten Folgen.
Ergo: Die Änderungen führen zu viel Rechtsunsicherheit, Streitigkeiten und somit Rechtsfällen zwischen Nachbarn. Und nur um einen kleinen, nicht wirklich quantifizierbaren ökonomischen Nutzen des Betreibers einer Photovoltaik zu sichern.
Das ist keine Bürgernähe, keine Politik-des-Gehört Werdens, sondern ideologische Basta Politik.
Haftung bei Unwetterschäden
Der Klimawandel der letzten Jahre hat dazu geführt, dass die Unwetter heftiger werden und sogar gesunde Bäume entwurzeln. Noch größere Gefahren für Leben, Gesundheit und Gebäude gehen von Bäumen aus, deren Standfestigkeit beeinträchtigt ist. Insbesondere diese Bäume führen vermehrt zu nachbarlichen Auseinandersetzungen, wenn der Baumeigentümer
Der Klimawandel der letzten Jahre hat dazu geführt, dass die Unwetter heftiger werden und sogar gesunde Bäume entwurzeln.
Noch größere Gefahren für Leben, Gesundheit und Gebäude gehen von Bäumen aus, deren Standfestigkeit beeinträchtigt ist. Insbesondere diese Bäume führen vermehrt zu nachbarlichen Auseinandersetzungen, wenn der Baumeigentümer die drohende Gefahr nicht erkennt oder nicht erkennen will, weil er die Kosten für das Fällen des Baumes scheut. Hinzu kommt, dass ihm jeglicher Anreiz zur Schadensvermeidung fehlt, weil weder er noch seine Versicherung für einen Schaden einstehen muss. Da die Sachversicherung des geschädigten Nachbarn nur für Schäden ab Windstärke 8 aufkommt, bedeutet dies, dass der geschädigte Nachbar alle übrigen Schäden selbst tragen muss.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass dem Nachbar neben der genannten Gefährdung auch noch der wirtschaftliche Schaden zugemutet wird. In der Praxis ist dies jedoch der Fall, weil er selbst gar nicht die Möglichkeit hat, zu beweisen, dass von dem Baum eine Gefahr ausgeht.
Deshalb ist es erforderlich, den Baumbesitzer zu verpflichten, einen Baum, der eine Gefahr darstellt, in regelmäßigen Abständen durch eine fachkundige Person auf seine Standfestigkeit untersuchen zu lassen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, sollte der Besitzer für die durch den Baum entstehenden Schäden haften.
Dämmen/keine Enteignung.
Sehr geehrte Damen und Herren, es kann nicht sein, dass Grundstücksfläche von einem Nachbarn enteignet werden kann, nur weil der Nachbar eine energetische Sanierung an seinem Gebäude anstrebt. Es gibt immerhin noch die Möglichkeit das Gebäude von innen her zu Sanieren bzw. zu Dämmen. Ich selber habe einen kleinen Innenhof, der beidseits an
Sehr geehrte Damen und Herren,
es kann nicht sein, dass Grundstücksfläche von einem Nachbarn enteignet werden kann, nur weil der Nachbar eine energetische Sanierung an seinem Gebäude anstrebt.
Es gibt immerhin noch die Möglichkeit das Gebäude von innen her zu Sanieren bzw. zu Dämmen.
Ich selber habe einen kleinen Innenhof, der beidseits an der Grenze liegt (Grenzbebauung). Würde hier Ihre neue Gesetzesvorlage gelten, müsste ich beidseits einer Aufputzdämmung zustimmen. Dies hätte zur Folge, dass mein Innenhof um Bsp. 70 cm schmäler würde (Verlust von 10% meines Grundstückes). Dies führt zu einem Verlust meiner Lebensqualität auf meinem Grundstück.
Gerade in Altstädten gibt es viele Hofeinfahrten die gerade so breit sind, dass das Fahrzeug gerade noch durchfahren kann.
Im Grundgesetz Art.13 (Die Wohnung ist unverletzlich) und Art.14 ( Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.) dürfen nicht verletzt und beschnitten werden.
Es gibt, wie in meinem Fall, immer noch die Möglichkeit von Innen heraus zu sanieren.
Darüber hinaus gibt es gerade bei dem Dämmstoff Polystryol (baurechtlich Zugelassen) immer noch massive Bedenken hinsichtlich Brandverhalten. Ein Kritiker ist unter anderem der Brandexperte Prof. Reinhard Ries, Chef der Frankfurter Feuerwehr. Im Gespräch mit GIT Sicherheit bekräftigte er seine Skepsis gegenüber der heutigen Dämmungspraxis und mahnte vertiefende Untersuchungen zum Thema an.
Vollständiger Bericht siehe Magazin GIT Sicherheit (Juni 2013).
Überlegen sie Ihr Vorhaben!
Wärmedämmung im Grenzbereich - genaue Definition der geringfügigen Beeinträchtigung
Ich begrüße die Änderung des Nachbarrechtsgesetzes in Bezug auf die Duldung der Wärmedämmung. Ziel sollte sein, ein eindeutige Rechtslage für die Sanierung zu schaffen, in der es auch möglich ist die Forderungen der EnEV umzusetzen. Wichtig wäre im Entwurf, die "geringfügige Beeinträchtigung" eindeutig zu definieren. Aufgeführt ist der Überbau
Ich begrüße die Änderung des Nachbarrechtsgesetzes in Bezug auf die Duldung der Wärmedämmung. Ziel sollte sein, ein eindeutige Rechtslage für die Sanierung zu schaffen, in der es auch möglich ist die Forderungen der EnEV umzusetzen.
Wichtig wäre im Entwurf, die "geringfügige Beeinträchtigung" eindeutig zu definieren. Aufgeführt ist der Überbau von 0,3 m. Wie ist mit angrenzenden Fenstern oder ähnlichem umzugehen? Wie viel Abstand muss die Wärmedämmung zu solchen Bauteilen haben?
Außerdem ist die Umschreibung "eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere ... schonende Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann" ebenfalls genauer zu definieren.
Eine zu "schwammige" Formulierung des Gesetzes führt dazu, dass die Gerichte über die Auslegung entscheiden müssen. Das führt nicht zu einer guten Nachbarschaft und kann auch nicht Ziel der Gesetzgebung sein.
Ich spreche mich für die Änderung des Gesetzes bezgl. der Wärmedämmung aus, wenn das Gesetz eindeutiger formuliert wird.
Grenzabstände für größere Gehölze in Innerortslage
Die Streichung der verringerten Grenzabstände für größere Gehölze (über 4m) in Innerortslage ist längst überfällig und absolut sinnvoll. Bislang ist es nach NRG zulässig, z.B. eine Birke (Betula pendula) mit einer Wuchshöhe von 18-25m und einer Breite von 7-12m (Quelle: Bruns) innerorts im Abstand von 2m zu einem Nachbargrundstück ohne Einwilligung
Die Streichung der verringerten Grenzabstände für größere Gehölze (über 4m) in Innerortslage ist längst überfällig und absolut sinnvoll. Bislang ist es nach NRG zulässig, z.B. eine Birke (Betula pendula) mit einer Wuchshöhe von 18-25m und einer Breite von 7-12m (Quelle: Bruns) innerorts im Abstand von 2m zu einem Nachbargrundstück ohne Einwilligung des Nachbarn zu pflanzen.
Im Sinne des nachbarlichen Friedens wäre es sogar sinnvoll, auch die Reduzierung des Grenzabstandes für Obstgehölze bis 4m Höhe von 2m auf 1m zu streichen, da Kernobst- und Steinobstbäume auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen einen Kronendurchmesser von 2m meistens überschreiten, selbst bei regelmäßigem, fachgerechtem Schnitt.
Werner
Fachwart für Obst und Garten
Verjährungsfrist erhöhen
Auch die Erhöhung der Verjährungsfrist ist absolut sinnvoll, denn vielfach ist der zulässige Grenzabstand für Gehölze abhängig von der Wuchshöhe. Diese ist jedoch meistens nach 5 Jahren für den betroffenen Nachbarn nicht abschließend erkennbar. Allerdings sollte die Verjährungsfrist von 10 Jahren generell für alle Gehölze nach §16 gelten und
Auch die Erhöhung der Verjährungsfrist ist absolut sinnvoll, denn vielfach ist der zulässige Grenzabstand für Gehölze abhängig von der Wuchshöhe. Diese ist jedoch meistens nach 5 Jahren für den betroffenen Nachbarn nicht abschließend erkennbar.
Allerdings sollte die Verjährungsfrist von 10 Jahren generell für alle Gehölze nach §16 gelten und nicht nur die Bäume nach Nummer (4) und (5).
Denn auch Obstbäume können den nachbarschaftlichen Frieden stören, wenn sie abweichend vom NRG zu nahe an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden.
Und: Wenn bei Neupflanzungen die gesetzlichen Mindestabstände im Sinne nachbarschaftlicher Fairness eingehalten werden, träten auch nach 10 Jahren keine Beseitigungsanspüche in Kraft. Wer sich an die gesetzlichen Grenzabstände hält, braucht keine Angst vor einer Verlängerung der Verjährungsfrist haben!
Werner
Fachwart für Obst und Garten
Wünsche zum neuen Nachbarschaftsrecht in Baden-Württemberg
1.) Offenes Feuer In einer Zeit in der die Grundstücke immer kleiner werden und auch stärker bebaut sind muss auch das Thema von offenem Feuer aller Art im neuen Gesetz Berücksichtigung finden. Es muss geregelt werden wie offenes Feuer (Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuerschalen) in Bezug auf Feuergefahren, Geruchs- und Rauchbelästigungen für die
1.) Offenes Feuer
In einer Zeit in der die Grundstücke immer kleiner werden und auch stärker bebaut sind muss auch das Thema von offenem Feuer aller Art im neuen Gesetz Berücksichtigung finden. Es muss geregelt werden wie offenes Feuer (Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuerschalen) in Bezug auf Feuergefahren, Geruchs- und Rauchbelästigungen für die umliegende Nachbarschaft zu regeln ist
Bisher gibt es zu diesem Thema in Baden-Württemberg noch keine gesetzliche Regelung.
2.) Stark wuchernde Pflanzen
Bei der Pflanzung von Büschen und Gehölzen im Grenzbereich müssen zukünftig stärkere Restriktionen bei Pflanzen die stark wuchern, z: B. Knöterich, Wilder Wein und Blau Regen, da sich diese Pflanzen in alle Richtungen ausdehnen.
Duldungspflicht für Überbau – ein Widerspruch zum Rechtsempfinden und Wurzel für neue Nachbarschaftsstreitfälle.
Grundsätzlich kann man von einem allgemeinen Rechtsverständnis ausgehen dass nur auf dem eigenen Grundstück gebaut werden darf. BGB § 912 Satz 1 besagt eindeutig dass eine Duldungspflicht nur dann besteht wenn der Überbau nicht vorsätzlich und nicht fahrlässig erfolgt ist. Die Landesbauordnung Baden Württemberg (LBO), einschließlich der im
Grundsätzlich kann man von einem allgemeinen Rechtsverständnis ausgehen dass nur auf dem eigenen Grundstück gebaut werden darf.
BGB § 912 Satz 1 besagt eindeutig dass eine Duldungspflicht nur dann besteht wenn der Überbau nicht vorsätzlich und nicht fahrlässig erfolgt ist.
Die Landesbauordnung Baden Württemberg (LBO), einschließlich der im Beteiligungsportal eingestellten Novelle, beinhalten keine Duldungspflicht für einen geplanten und damit vorsätzlichen Überbau zum Zweck der Wärmedämmung. Desweiteren gelten Abstandsflächen für Gebäude; bestehende Ausnahmen für die Bebauung bis zur Grenzlinie dienen in der Regel nicht Wohnzwecken oder dem dauerhaften Aufenthalt. Dementsprechend kann ein Erfordernis zur Wärmedämmung von auf der Grenzlinie erstellten Bauteilen nicht dringlich sein.
Mit der geplanten Änderung des Nachbarrechtsgesetzes wird somit gegen allgemeines Rechtsempfinden, das BGB und die LBO verstoßen.
Desweiteren könnte eine solche Rechtsänderung eine Vielzahl von Streitfällen zwischen Nachbarn schaffen da die Bedingungen für eine Duldungspflicht nicht eindeutig geregelt sind.
Ab welchem Zeitpunkt war eine Wärmedämmung mit entsprechender räumlicher Ausdehnung üblich?
Was bedeutet die nicht Erzielbarkeit einer vergleichbaren Wärmedämmung mit anderen Mitteln? Muss hier der Grundstücksnachbar den Überbau dulden wenn eine andere Dämmung z.B. Innenwanddämmung zu Lasten des Wohnraums oder mit höheren Kosten verbunden wäre?
Welche Folgen hat ein Anspruch auf einen ordnungsgemäßen Zustand der gedämmten Fassade? Was ist ein ordnungsgemäßer Zustand? Welche Duldungspflicht besteht dann für Baugerüste und Arbeiten die vom überbauten Grundstück aus durchgeführt werden?
Wie werden die Schäden auf dem Nachbargrundstück und die Schadenshöhe festgelegt? Was geschieht wenn sich die Grundstücksnachbarn nicht über die Schadenshöhe einigen?
Wie wird der Ausgleich (Überbaurente) festgelegt? Wer trägt die vertraglichen Kosten einschließlich etwaiger Eintragungen im Grundbuch?
Wie erfolgt eine Sicherung des Schadensausgleichs und der Überbaurente? Da eine derartige Sicherungsleistung nicht vorgesehen ist und auch keine Bedingung für die Duldungspflicht bzw. Genehmigung des Überbau ist kann davon ausgegangen werden dass der geschädigte Nachbar hier gegeben falls mit juristischen Mitteln seinen berechtigten Forderungen durchsetzen muss.
Aus obigen Gründen halte ich die Einführung des neuen §7c unsinnig; statt Rechtssicherheit würde diese eher zur Verunsicherung beitragen und ggf. neue Nachbarstreitigkeiten begründen deren Lösung eine Flut von Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte.
§16 - Grenzabstand und Bestandsschutz
Damit Bäume keinen unnötigen Schatten werfen sollen Grenzabstände maßvoll erhöht werden. Eigentlich sollten wir doch froh sein über jeden innerorts wachsenden Baum und ein größer werdender Baum sollte nicht aufgrund wirtschaftlicher Interessen unter dem Deckmantel der Nutzung der Sonnenenergie in Frage gestellt werden. Die derzeitigen Regelungen
Damit Bäume keinen unnötigen Schatten werfen sollen Grenzabstände maßvoll erhöht werden.
Eigentlich sollten wir doch froh sein über jeden innerorts wachsenden Baum und ein größer werdender Baum sollte nicht aufgrund wirtschaftlicher Interessen unter dem Deckmantel der Nutzung der Sonnenenergie in Frage gestellt werden.
Die derzeitigen Regelungen sind sicherlich hinreichend und eine weitere wenn auch maßvolle Erhöhung des Grenzabstandes hätte für viele Grundstückbesitzer bedingt durch die durchschnittliche Baugrundstücksgroße zur Folge dass auf solche Bäume ganz verzichtet werden muss.
Allerdings kann ich im Entwurf der Neufassung keine Erhöhung der Grenzabstände im Vergleich zur Fassung von 1996 feststellen; also was soll jetzt eigentlich richtig sein, die Neufassung oder die im Portal angegebene Neuerung der maßvollen Erhöhung der Grenzabstände.
Ein weiterer Punkt ist die angegebene Bestandsschutz für bestehende Bäume. Dieser ist in der Neufassung nicht zu finden, wäre aber sicherlich ein gute Ergänzung auch in Bezug auf die Verlängerung der Verjährungsfristen.
Angesichts dessen bitte ich um eine klare Aussage was denn nun richtig ist. Bis dahin muss dieser Kommentar als vorläufig betrachtet werden.