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Abschnitt 3

Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz, Pflege

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 3 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 14. August 2013 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der Nationalpark Schwarzwald ist keine abgeriegelte Sperrfläche, sondern ein Großschutzgebiet, das seinen Besucherinnen und Besuchern naturnahe und naturverträgliche Erholung ermöglicht. Deshalb ist es grundsätzlich jedermann gestattet, den Nationalpark zu betreten und auf ausgewiesenen Flächen u.a. Beeren oder Pilze zu sammeln. Gleichwohl verfolgt der Nationalpark in erster Linie Ziele des Schutzes von Natur in ihrer natürlichen Dynamik. Daher enthält Abschnitt 3 Regelungen, die die naturverträgliche Nutzung des Nationalparks gewährleisten. Hierzu ist es, wie in jedem naturschutzrechtlichen Schutzgebiet, erforderlich, bestimmte Handlungen, die geeignet sind, die unter Schutz gestellten Naturgüter zu beeinträchtigen, zu untersagen oder zu beschränken. Gleichzeitig enthält Abschnitt 3 Vorschriften, die im Interesse der Allgemeinheit oder Einzelner unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Schutzvorschriften zulassen. Weiterhin ist die Möglichkeit vorgesehen, im Einzelfall von den Ge- und Verboten Befreiung nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu erteilen.

Abschnitt 3 enthält auch grundsätzliche Aussagen zur Ausgestaltung der Waldpflege und des Wildtiermanagements im Nationalpark. Auch insoweit kommt den naturschutzfachlichen Zielsetzungen des Schutzgebiets Bedeutung als Maßstab für die Planungen und Einzelmaßnahmen zu.

Kommentare : zu Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz, Pflege

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

8. Kommentar von :Ohne Name

Straßen und Quellen in der Kulisse

(5) Die Nationalparkverwaltung kann durch Anordnung das Betreten von Teilen des Nationalparks aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes, zur Durchführung landschaftspflegerischer oder waldpflegerischer Maßnahmen und zur Regelung des Erholungsverkehrs, beschränken oder untersagen. (6) Vorschriften über den

(5) Die Nationalparkverwaltung kann durch Anordnung das Betreten von Teilen des Nationalparks aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes, zur Durchführung landschaftspflegerischer oder waldpflegerischer Maßnahmen und zur Regelung des Erholungsverkehrs, beschränken oder untersagen.
(6) Vorschriften über den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern und an öffentlichen Straßen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Regelungen nicht entgegenstehen. Das Einvernehmen des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur ist bei öffentlichen Straßen betreffenden Regelungen erforderlich.

Da die L401 sowie Teile der B500 in der Kulisse liegen, könnte dies doch bedeuten, dass diese unter Bezug o.g. Gesetzesausführungen zum Wohle der Natur gesperrt oder nur begrenzt befahrbar gemacht werden. Dies würde zu gravierenden Beeinträchtigungen der Bevölkerung aber auch des Warenverkehrs der örtlichen Betriebe führen oder unakzeptable Umwege zur Folge haben. Können innerhalb der Kulisse an diesen Straßen z. Bsp. noch Fahrbahnveränderungen vorgenommen werden und da, das im Gutachten, angemahnte Verkehrskonzept noch komplett fehlt, ist es möglich Parkmöglichkeiten innerhalb der Gebietskulisse zu schaffen? Wie sieht das Betretungsrecht und Instandhaltungsarbeiten bei Quellen, die der Trinkwasserversorgung dienen, im Nationalparkgebiet aus? Könnten hier wichtige Bereiche ausgespart oder alternativ ausschließlich als Schutzzone mit entsprechendem Betretungsrecht ausgewiesen werden, um einen Interessenskonflikt zu vermeiden bzw. auch die Straßen komplett auszusparen.

7. Kommentar von :Ohne Name

§8Abs.5 Betreten verboten ?

In §8Abs. 5 wird die Nationalparkverwaltung zum alleinigen Entscheidungsorgan über die Benutzung von Wegen und das Betreten des NP ermächtigt. Man darf gespannt sein , wie die künftigen Herren des Waldes die Begriffe "ausGründen des Wohls der Allgemeinheit" ,"aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes" oder "zur Durchführung

In §8Abs. 5 wird die Nationalparkverwaltung zum alleinigen Entscheidungsorgan über die Benutzung von Wegen und das Betreten des NP ermächtigt. Man darf gespannt sein , wie die künftigen Herren des Waldes die Begriffe "ausGründen des Wohls der Allgemeinheit" ,"aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes" oder "zur Durchführung landschaftspflegerischer oder waldpflegerischer Maßnahmen"
auslegen werden um Wege zu sperren. Es steht zu Befürchten, dass die Phantasie der "Schlunds" und "Bondes" hier keine Grenzen kennt. Dass einmal geschlossene Wege wieder geöffnet werden ist dann eher unwahrscheinlich.

6. Kommentar von :Ohne Name

Fahrrad fahren verboten?

Verstehe ich es laut §9, Abschnitt 14 und 15 richtig, dass im Nationalpark das Befahren der Wege mit Fahrrädern und Segways generell verboten ist? Ist es geplant, extra ausgewiesene Wege für diese Gruppen auszuweisen?

Kommentar vom Moderator

Anmerkung der Moderation

Vielen Dank für Ihre Fragen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wird Anregungen und Fragen nach der Anhörungsphase auswerten und zusammenfassend Stellung nehmen.

4. Kommentar von :Ohne Name

§ 9 Allgemeine Schutzvorschriften, Abs 3, Satz 13

Das Verbot außerhalb der hierfür besonders eingerichteten Plätze zu zelten oder Feuer zu machen leuchtet mir ein. Aber kann man den Leuten tatsächlich verbieten im Wald einfach zu übernachten (also ohne Zelt z.B. nur mit Schlafsack)? Ich kenne die Problematik, mit der auch die ausführende Gewalt sprich die Ranger im Nationalpark Bayerischer Wald,

Das Verbot außerhalb der hierfür besonders eingerichteten Plätze zu zelten oder Feuer zu machen leuchtet mir ein. Aber kann man den Leuten tatsächlich verbieten im Wald einfach zu übernachten (also ohne Zelt z.B. nur mit Schlafsack)?
Ich kenne die Problematik, mit der auch die ausführende Gewalt sprich die Ranger im Nationalpark Bayerischer Wald, zu kämpfen haben. Im Prinzip müssten doch dafür Öffnungszeiten eingeführt werden, was aber widerum außer Frage steht! Von daher evtl. auf zelten und Feurer machen beschränken.

3. Kommentar von :Ohne Name

Menschen integrieren, keine Verbote

Menschen können nur dann zu Naturschutz erzogen und davon überzeugt werden, wenn es die Möglichkeit gibt Natur hautnah und intensiv in seiner Pracht und Schönheit zu erleben. Achten sie darauf, dass Menschen nicht aus dem zukünftigen Nationalpark ausgeschlossen werden! Sorgen sie dafür durch naturnahe Wege und Pfade ein Erlebnis nationalpark zu

Menschen können nur dann zu Naturschutz erzogen und davon überzeugt werden, wenn es die Möglichkeit gibt Natur hautnah und intensiv in seiner Pracht und Schönheit zu erleben. Achten sie darauf, dass Menschen nicht aus dem zukünftigen Nationalpark ausgeschlossen werden! Sorgen sie dafür durch naturnahe Wege und Pfade ein Erlebnis nationalpark zu schaffen. Verbote werden nicht nützlich sein ein anderes Naturbewusstsein zu fördern. Der Mensch gehört in die Natur. Seit hunderttausenden Jahren. Nur so wächst Respekt und Demut vor der Natur.

2. Kommentar von :Ohne Name

§ 8 Betretungsrecht

Im Rahmen des Betretungsrechtes sollte unter Absatz 5, der der Nationalparkverwaltung das Recht eröffnet bei Gefahr von "Leib und Leben" der Besucher das Betretungsrecht einzuschränken, eine Ergänzung gesetzt werden. Die Nationalparkverwaltung sollte verpflichtet werden, diese Gefahren, z.B. nach Sturmereignis zu beseitigen und die ausgeschilderten

Im Rahmen des Betretungsrechtes sollte unter Absatz 5, der der Nationalparkverwaltung das Recht eröffnet bei Gefahr von "Leib und Leben" der Besucher das Betretungsrecht einzuschränken, eine Ergänzung gesetzt werden. Die Nationalparkverwaltung sollte verpflichtet werden, diese Gefahren, z.B. nach Sturmereignis zu beseitigen und die ausgeschilderten Wanderwege dann wieder zugänglich zu machen und solche Ereignisse nicht nutzen, um sukzessive noch weitere Wege dauerhaft zu sperren.

1. Kommentar von :Ohne Name

Wanderwege/Wanderungen

Meiner Meinung nach sollte der Schwarzwaldverein e.V., Freiburg, in §8 (3) mitaufgenommen werden, da dieser sich seit kanpp 150 Jahren für das Wanderwegenetz im (Nord-)Schwarzwald einsetzt. Ich weiß nicht ob es hierhinein passt, jedoch sollte, so finde ich, für den Schwarzwaldverein e.V, das Recht festgeschrieben werden, dauerhaft bzw.

Meiner Meinung nach sollte der Schwarzwaldverein e.V., Freiburg, in §8 (3) mitaufgenommen werden, da dieser sich seit kanpp 150 Jahren für das Wanderwegenetz im (Nord-)Schwarzwald einsetzt.

Ich weiß nicht ob es hierhinein passt, jedoch sollte, so finde ich, für den Schwarzwaldverein e.V, das Recht festgeschrieben werden, dauerhaft bzw. weiterhin für die Beschilderung der Wanderwege im Nationalparksuchraum zuständig zu sein und mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung neue Wanderwege anzulegen, da dieser doch sicherlich mehr Erfahrung hat wie die neue Nationalparkverwaltung bzw. die Ranger besitzt.
Außerdem kann damit auch die ehrenamtliche Arbeit des Schwarzwaldvereins ein Stück weit honoriert werden.

Mfg

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