Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 3 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 14. August 2013 zu kommentieren und zu diskutieren.
Der Nationalpark Schwarzwald ist keine abgeriegelte Sperrfläche, sondern ein Großschutzgebiet, das seinen Besucherinnen und Besuchern naturnahe und naturverträgliche Erholung ermöglicht. Deshalb ist es grundsätzlich jedermann gestattet, den Nationalpark zu betreten und auf ausgewiesenen Flächen u.a. Beeren oder Pilze zu sammeln. Gleichwohl verfolgt der Nationalpark in erster Linie Ziele des Schutzes von Natur in ihrer natürlichen Dynamik. Daher enthält Abschnitt 3 Regelungen, die die naturverträgliche Nutzung des Nationalparks gewährleisten. Hierzu ist es, wie in jedem naturschutzrechtlichen Schutzgebiet, erforderlich, bestimmte Handlungen, die geeignet sind, die unter Schutz gestellten Naturgüter zu beeinträchtigen, zu untersagen oder zu beschränken. Gleichzeitig enthält Abschnitt 3 Vorschriften, die im Interesse der Allgemeinheit oder Einzelner unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Schutzvorschriften zulassen. Weiterhin ist die Möglichkeit vorgesehen, im Einzelfall von den Ge- und Verboten Befreiung nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu erteilen.
Abschnitt 3 enthält auch grundsätzliche Aussagen zur Ausgestaltung der Waldpflege und des Wildtiermanagements im Nationalpark. Auch insoweit kommt den naturschutzfachlichen Zielsetzungen des Schutzgebiets Bedeutung als Maßstab für die Planungen und Einzelmaßnahmen zu.
Kommentare : Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz, Pflege
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Menschen integrieren, keine Verbote
Menschen können nur dann zu Naturschutz erzogen und davon überzeugt werden, wenn es die Möglichkeit gibt Natur hautnah und intensiv in seiner Pracht und Schönheit zu erleben. Achten sie darauf, dass Menschen nicht aus dem zukünftigen Nationalpark ausgeschlossen werden! Sorgen sie dafür durch naturnahe Wege und Pfade ein Erlebnis nationalpark zu
Menschen können nur dann zu Naturschutz erzogen und davon überzeugt werden, wenn es die Möglichkeit gibt Natur hautnah und intensiv in seiner Pracht und Schönheit zu erleben. Achten sie darauf, dass Menschen nicht aus dem zukünftigen Nationalpark ausgeschlossen werden! Sorgen sie dafür durch naturnahe Wege und Pfade ein Erlebnis nationalpark zu schaffen. Verbote werden nicht nützlich sein ein anderes Naturbewusstsein zu fördern. Der Mensch gehört in die Natur. Seit hunderttausenden Jahren. Nur so wächst Respekt und Demut vor der Natur.
Lichtverschmutzung
Wirklich toll (!) finde ich §9 Absatz 2. Als Hobbyastronom kann ich die EIngrenzung von Lichtverschmutzung nur begrüßen! Vor allem wenn man den Nationalpark nicht nur als Schutz der Natur des Bodens und des Waldes betrachtet, sondern auch der Luft und des Himmels. In diesem Zusammenhang eine kleine Anregung: Wie wäre es den Nationalpark Schwarzwald
Wirklich toll (!) finde ich §9 Absatz 2. Als Hobbyastronom kann ich die EIngrenzung von Lichtverschmutzung nur begrüßen! Vor allem wenn man den Nationalpark nicht nur als Schutz der Natur des Bodens und des Waldes betrachtet, sondern auch der Luft und des Himmels. In diesem Zusammenhang eine kleine Anregung: Wie wäre es den Nationalpark Schwarzwald als Sternenpark zu zertifizieren? Das wäre eine zusätzliche Attraktion für die Region und wir hätten auch ganz gute Bedingungen dort oben. Ich denke das man da auch auf die Unterstützung / Mithilfe der Astronomen (z.B. Astronomischer Verein Ortenau oder Bühler Sterngucker...) zurückgreifen kann. Näheres zu Sternenparks unter: http://www.lichtverschmutzung.de/seiten/sternenparks.php (Fachgruppenseite der deutschen Amateurastronomen)
Wanderwege/Wanderungen
Meiner Meinung nach sollte der Schwarzwaldverein e.V., Freiburg, in §8 (3) mitaufgenommen werden, da dieser sich seit kanpp 150 Jahren für das Wanderwegenetz im (Nord-)Schwarzwald einsetzt. Ich weiß nicht ob es hierhinein passt, jedoch sollte, so finde ich, für den Schwarzwaldverein e.V, das Recht festgeschrieben werden, dauerhaft bzw.
Meiner Meinung nach sollte der Schwarzwaldverein e.V., Freiburg, in §8 (3) mitaufgenommen werden, da dieser sich seit kanpp 150 Jahren für das Wanderwegenetz im (Nord-)Schwarzwald einsetzt.
Ich weiß nicht ob es hierhinein passt, jedoch sollte, so finde ich, für den Schwarzwaldverein e.V, das Recht festgeschrieben werden, dauerhaft bzw. weiterhin für die Beschilderung der Wanderwege im Nationalparksuchraum zuständig zu sein und mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung neue Wanderwege anzulegen, da dieser doch sicherlich mehr Erfahrung hat wie die neue Nationalparkverwaltung bzw. die Ranger besitzt.
Außerdem kann damit auch die ehrenamtliche Arbeit des Schwarzwaldvereins ein Stück weit honoriert werden.
Mfg
Straßen und Quellen in der Kulisse
(5) Die Nationalparkverwaltung kann durch Anordnung das Betreten von Teilen des Nationalparks aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes, zur Durchführung landschaftspflegerischer oder waldpflegerischer Maßnahmen und zur Regelung des Erholungsverkehrs, beschränken oder untersagen. (6) Vorschriften über den
(5) Die Nationalparkverwaltung kann durch Anordnung das Betreten von Teilen des Nationalparks aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes, zur Durchführung landschaftspflegerischer oder waldpflegerischer Maßnahmen und zur Regelung des Erholungsverkehrs, beschränken oder untersagen.
(6) Vorschriften über den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern und an öffentlichen Straßen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Regelungen nicht entgegenstehen. Das Einvernehmen des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur ist bei öffentlichen Straßen betreffenden Regelungen erforderlich.
Da die L401 sowie Teile der B500 in der Kulisse liegen, könnte dies doch bedeuten, dass diese unter Bezug o.g. Gesetzesausführungen zum Wohle der Natur gesperrt oder nur begrenzt befahrbar gemacht werden. Dies würde zu gravierenden Beeinträchtigungen der Bevölkerung aber auch des Warenverkehrs der örtlichen Betriebe führen oder unakzeptable Umwege zur Folge haben. Können innerhalb der Kulisse an diesen Straßen z. Bsp. noch Fahrbahnveränderungen vorgenommen werden und da, das im Gutachten, angemahnte Verkehrskonzept noch komplett fehlt, ist es möglich Parkmöglichkeiten innerhalb der Gebietskulisse zu schaffen? Wie sieht das Betretungsrecht und Instandhaltungsarbeiten bei Quellen, die der Trinkwasserversorgung dienen, im Nationalparkgebiet aus? Könnten hier wichtige Bereiche ausgespart oder alternativ ausschließlich als Schutzzone mit entsprechendem Betretungsrecht ausgewiesen werden, um einen Interessenskonflikt zu vermeiden bzw. auch die Straßen komplett auszusparen.
§ 8 Betretungsrecht
Im Rahmen des Betretungsrechtes sollte unter Absatz 5, der der Nationalparkverwaltung das Recht eröffnet bei Gefahr von "Leib und Leben" der Besucher das Betretungsrecht einzuschränken, eine Ergänzung gesetzt werden. Die Nationalparkverwaltung sollte verpflichtet werden, diese Gefahren, z.B. nach Sturmereignis zu beseitigen und die ausgeschilderten
Im Rahmen des Betretungsrechtes sollte unter Absatz 5, der der Nationalparkverwaltung das Recht eröffnet bei Gefahr von "Leib und Leben" der Besucher das Betretungsrecht einzuschränken, eine Ergänzung gesetzt werden. Die Nationalparkverwaltung sollte verpflichtet werden, diese Gefahren, z.B. nach Sturmereignis zu beseitigen und die ausgeschilderten Wanderwege dann wieder zugänglich zu machen und solche Ereignisse nicht nutzen, um sukzessive noch weitere Wege dauerhaft zu sperren.
Keine Pestizide mehr im Nationalpark!
Bereits im Nationalparkgesetz sollte verankert sein, dass chemisch-synthetische Pestizide/Biozide im gesamten Nationalpark verboten sind. Sonst gibt es später endlose Diskussionen dazu. Also keine Polterbehandlung, kein Verbissschutzanstrich, weder chemisch-synthetisch, noch biologisch (Neem, Bt). Denn es geht ja gerade um Prozessschutz und die
Bereits im Nationalparkgesetz sollte verankert sein, dass chemisch-synthetische Pestizide/Biozide im gesamten Nationalpark verboten sind. Sonst gibt es später endlose Diskussionen dazu.
Also keine Polterbehandlung, kein Verbissschutzanstrich, weder chemisch-synthetisch, noch biologisch (Neem, Bt). Denn es geht ja gerade um Prozessschutz und die freie Entwicklung gerade auch der (z. B. holzbewohnenden) Insekten. In der Entwicklungszone können - wo unbedingt nötig - mechanische Maßnahmen (Entrindung, Wildschutzzäune) eingesetzt werden. Holzbauten für Erholung, Information und Besucherlenkung im Nationalparkgebiet sollten aus robusten einheimischen Materialien sein und höchstens mit biologischen Holzschutzmitteln geschützt werden.
Menschen integrieren, keine Verbote: wunderschöner Kommentar
Ein wunderbarer Beitrag, "ohne Name", das kann ich nur unterstützen: Unbedingt die Menschen über positive Emotionen daran erinnern, dass auch sie lediglich Teil im großen Gefüge der Natur sind und es Probleme gibt, wenn sie das vergessen oder missachten. Demut und Respekt erzielt man durch die entsprechenden interessanten, guten Erlebnisse. Also
Ein wunderbarer Beitrag, "ohne Name", das kann ich nur unterstützen: Unbedingt die Menschen über positive Emotionen daran erinnern, dass auch sie lediglich Teil im großen Gefüge der Natur sind und es Probleme gibt, wenn sie das vergessen oder missachten. Demut und Respekt erzielt man durch die entsprechenden interessanten, guten Erlebnisse. Also erstmal möglichst wenig Verbote, sondern auf die Einsicht der Besucher setzen.
Und damit den Gegnern die Chance geben, Ihre Ängste zu überwinden, denn aus jeder ihrer Beschuldigungen, Beleidigungen oder Sorgen schreit die Angst vor eigenem Bedeutungsverlust, Existenzangst, Angst vor Verfall usw. heraus.
Das ist in der heutigen Welt, in der die Zukunft kein Versprechen auf goldene Zeiten, sondern einfach nur noch unsicher und besorgniserregend ist, ja absolut verständlich. Aber wer beim Anblick von Totholz nur an Krankheit und Tod denkt statt an Leben und natürlichen Kreislauf, dem sollte man die Möglichkeit bieten, auch andere Erfahrungen zu machen. Vorausgesetzt, so jemand ist bereit, sich auf andere Erfahrungen einzulassen.
Die Erfahrung mit anderen NPs zeigt, dass es aber auch eher naturinteressierte Menschen sind, die NPs besuchen. Wer nur mit seinem Quad durch den Wald knattern will, fährt dazu nicht extra in den NP, weil das da niemanden beeindruckt.
§8Abs.5 Betreten verboten ?
In §8Abs. 5 wird die Nationalparkverwaltung zum alleinigen Entscheidungsorgan über die Benutzung von Wegen und das Betreten des NP ermächtigt. Man darf gespannt sein , wie die künftigen Herren des Waldes die Begriffe "ausGründen des Wohls der Allgemeinheit" ,"aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes" oder "zur Durchführung
In §8Abs. 5 wird die Nationalparkverwaltung zum alleinigen Entscheidungsorgan über die Benutzung von Wegen und das Betreten des NP ermächtigt. Man darf gespannt sein , wie die künftigen Herren des Waldes die Begriffe "ausGründen des Wohls der Allgemeinheit" ,"aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes" oder "zur Durchführung landschaftspflegerischer oder waldpflegerischer Maßnahmen"
auslegen werden um Wege zu sperren. Es steht zu Befürchten, dass die Phantasie der "Schlunds" und "Bondes" hier keine Grenzen kennt. Dass einmal geschlossene Wege wieder geöffnet werden ist dann eher unwahrscheinlich.
§ 9 Allgemeine Schutzvorschriften, Abs 3, Satz 13
Das Verbot außerhalb der hierfür besonders eingerichteten Plätze zu zelten oder Feuer zu machen leuchtet mir ein. Aber kann man den Leuten tatsächlich verbieten im Wald einfach zu übernachten (also ohne Zelt z.B. nur mit Schlafsack)? Ich kenne die Problematik, mit der auch die ausführende Gewalt sprich die Ranger im Nationalpark Bayerischer Wald,
Das Verbot außerhalb der hierfür besonders eingerichteten Plätze zu zelten oder Feuer zu machen leuchtet mir ein. Aber kann man den Leuten tatsächlich verbieten im Wald einfach zu übernachten (also ohne Zelt z.B. nur mit Schlafsack)?
Ich kenne die Problematik, mit der auch die ausführende Gewalt sprich die Ranger im Nationalpark Bayerischer Wald, zu kämpfen haben. Im Prinzip müssten doch dafür Öffnungszeiten eingeführt werden, was aber widerum außer Frage steht! Von daher evtl. auf zelten und Feurer machen beschränken.
Sammeln von Pilzen... Betreten abseits der Wege...
In Abschnitt 3 Punkt 1 oder 4 sollte ergänzt werden: Auf mindestens 40% der Fläche des Nationalparks und davon mindestens 20% der Fläche in der Kernzone müssen im Nationalparkplan Rechte i.S. dieses Satzes eingeräumt werden. Begründung: Wenn das Gesetz vor dem Nationalparkplan kommt, obliegt es allein dem Nationalparkrat, Flächen auszuweisen. Im
In Abschnitt 3 Punkt 1 oder 4 sollte ergänzt werden: Auf mindestens 40% der Fläche des Nationalparks und davon mindestens 20% der Fläche in der Kernzone müssen im Nationalparkplan Rechte i.S. dieses Satzes eingeräumt werden.
Begründung: Wenn das Gesetz vor dem Nationalparkplan kommt, obliegt es allein dem Nationalparkrat, Flächen auszuweisen. Im schlechtesten Fall würden gar keine Flächen ausgewiesen. Daher ist es unabdingbar, einen Mindestanteil der Fläche, die so geregelt werden muss, im Gesetz festzuhalten.