Abschnitt 4

Organisation

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Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 4 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 14. August 2013 zu kommentieren und zu diskutieren.

Abschnitt 4 statuiert die Organe des Nationalparks und regelt ihre Zuständigkeiten und Verfahren.

Die Nationalparkverwaltung wird als höhere Sonderbehörde des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz errichtet und nimmt die im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Fortentwicklung des Nationalparks anfallenden Aufgaben wahr.

Es sind dies neben dem Vollzug des Nationalparkgesetzes zum einen hoheitliche Zuständigkeiten und Befugnisse auf dem Gebiet des Naturschutz-, Forst- und Jagdrechts, die bisher auf die unteren und höheren bzw. oberen Verwaltungsbehörden bei den Stadt- und Landkreisen bzw. den Regierungspräsidien angesiedelt waren. Durch die Konzentration dieser Zuständigkeiten bei einer gemeinsamen Behörde kann eine einheitliche, an den Aufgaben und Schutzzwecken des Nationalparks orientierte Aufgabenwahrnehmung erreicht werden. Zugleich ist die Nationalparkverwaltung einheitlicher Ansprechpartner in allen den Nationalpark betreffenden Angelegenheiten für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltungen, die Wirtschaft und andere Beteiligte.

Die Nationalparkverwaltung arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eng mit dem Nationalparkrat und dem Nationalparkbeirat als den Gremien des Nationalparks zusammen. Entscheidungsgremium in allen Angelegenheiten des Nationalparks von grundsätzlicher Bedeutung ist der Nationalparkrat, in dem die Belegenheitslandkreise, Nationalparkgemeinden und der Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord einerseits und das Land Baden-Württemberg als Träger des Nationalparks andererseits in gleichberechtigter Mitbestimmung zur Entscheidung berufen sind. Die Zuständigkeit des Nationalparkrats umfasst insbesondere die Beschlussfassung über den Nationalparkplan. Nicht zu den Aufgaben des Gremiums gehören die Zuständigkeiten der Nationalparkverwaltung als staatlicher Verwaltungsbehörde sowie die Entscheidungen, die der Personalhoheit des Landes oder der Haushaltshoheit des Landtags unterfallen.

Für den Fall der Stimmengleichheit im Nationalparkrat ist ein Schlichtungsverfahren vorgesehen, bei dem eine mit jeweils zwei Vertretern der Raumschaft und der Nationalparkverwaltung paritätisch besetzte Schlichtungsstelle unter fachkundiger Anleitung einer Mediatorin oder eines Mediators eine mehrheitliche Entscheidung anstrebt. Erst wenn auch das Schlichtungsverfahren nicht zu einem mehrheitlichen Beschluss geführt hat, obliegt die Entscheidung dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

Der Nationalparkbeirat wird als Beratungsgremium mit Vertreterinnen und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppierungen und Verbände, der Wissenschaft und der Kirchen eingerichtet. Seine Aufgabe ist es, die Nationalparkverwaltung und den Nationalparkrat in allen Angelegenheiten des Schutzgebiets zu beraten und fachliche Stellungnahmen abzugeben. Er kann Initiativen beschließen, die der Nationalparkrat behandeln muss. Der Beirat bringt seine Fachkompetenz durch vier Vertreter mit beratender Stimme in die Sitzungen des Nationalparkrats ein.

Schließlich erfährt der Naturschutzdienst im vierten Abschnitt seine an die Besonderheiten des Nationalparks angepasste rechtliche Grundlegung. Die Nationalparkverwaltung kann haupt- und ehrenamtlich tätige Personen mit der Wahrnehmung des Naturschutzdienstes beauftragen, der im Nationalpark auch in anderen Fachgesetzen geregelte Aufgaben und Befugnisse mit umfasst, etwa die der Forstschutzbeauftragten und der Jagdschutz-berechtigten. Auch insoweit erscheint eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet des Nationalparks sinnvoll. Bei der Zuordnung der Befugnisse wird zwischen haupt- und ehrenamtlichem Naturschutzdienst unterschieden. Hoheitliche Befugnisse erhält nur der hauptamtliche Naturschutzdienst.

Kommentare : Organisation

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6. Kommentar von :Martin Rebbe

Nationalparkrat

Für mich ist die Stimmberechtigung pro Gemeinde eine Stimme sehr schlüssig. Wäre es anders würde für mich der Rat doch sehr groß und aufgeblasen. Zumal es ja staatliche Gebiete des Landes und nicht der Gemeinden sind. Einen Vertreter des Vereines "Unser Nordschwarzwald" einzubeziehen kann ich nicht für gutheißen. Das Ziel dieses Vereines ist und

Für mich ist die Stimmberechtigung pro Gemeinde eine Stimme sehr schlüssig. Wäre es anders würde für mich der Rat doch sehr groß und aufgeblasen. Zumal es ja staatliche Gebiete des Landes und nicht der Gemeinden sind. Einen Vertreter des Vereines "Unser Nordschwarzwald" einzubeziehen kann ich nicht für gutheißen. Das Ziel dieses Vereines ist und war es keinen (!) Nationalpark zu verwirklichen. Da passt es nicht das das Ziel des Beirates ist: "Zur fachlichen Beratung des Nationalparkrats und der Nationalparkverwaltung in Fragen des Nationalparks wird ein Beirat gebildet."

5. Kommentar von :Ohne Name

Beteiligung der Kirchen

Mir geht nach Lektüre des Gesetzes und der Einzelbegründung nicht in den Kopf, wieso die Kirchen hier beteiligt werden. Welche Kompetenzen bringen sie in den Nationalparkbeirat ein? Die schlichte Größe einer Organisation kann es ja nicht sein, der ADAC und der DFB sind ja auch nicht mit Vertretern versehen. Einzig allein denkbar scheint mit der

Mir geht nach Lektüre des Gesetzes und der Einzelbegründung nicht in den Kopf, wieso die Kirchen hier beteiligt werden. Welche Kompetenzen bringen sie in den Nationalparkbeirat ein? Die schlichte Größe einer Organisation kann es ja nicht sein, der ADAC und der DFB sind ja auch nicht mit Vertretern versehen. Einzig allein denkbar scheint mit der Hintergrund der Kirchen als Großgrund- und Forstbesitzerinnen. Doch reicht Vermögen allein aus, um im Beirat mit einer Stimme versehen zu werden?

4. Kommentar von :Ohne Name

Nationalparkverwaltung

Die Verwaltung des N.P.sollte in einem Ortsnahem R.P.angesiedelt sein.Diese Aufgabe soll durch Forstangestellte übernommen werden .Der N.P.soll nicht für Parteigünstlinge als Hängematte missbraucht werden können .Egal welcher Partei.

3. Kommentar von :Ohne Name

zu § 14(2) Zusammensetzung des Nationalparkrates

Bei der Zusammensetzung des Nationalparkrates sollte der Flächenanteil der einzelnen Gemeinden am Nationalpark ausschlaggebend für die Anzahl der Sitze und das Gewicht der Stimme sein. Mit einem Sitz pro "betroffener" Gemeinde, sind diejenigen Gemeinden unterrepräsentiert, die prozentual einen großen Anteil an der Nationalparkfläche stellen.

2. Kommentar von :Ohne Name

Nationalparkrat und Nationalparkbeirat

Bei der Gebietsverteilung sollte im Nationalparkrat nicht jeweils 1 Vertreter von Landkreis, Gemeinde usw. vorhanden sein, sondern je nach Markungsanteil am Gebiet sollte die Anzahl höher sein. Und der Fairness halber sollte entweder im Beirat der Freundeskreis ausgeschlossen werden oder eben auch ein Vertreter von "Unser Nordschwarzwald" benannt

Bei der Gebietsverteilung sollte im Nationalparkrat nicht jeweils 1 Vertreter von Landkreis, Gemeinde usw. vorhanden sein, sondern je nach Markungsanteil am Gebiet sollte die Anzahl höher sein. Und der Fairness halber sollte entweder im Beirat der Freundeskreis ausgeschlossen werden oder eben auch ein Vertreter von "Unser Nordschwarzwald" benannt werden. Denn in einer Demokratie kann es meines Erachtens nicht sein, dass ein e. V. der für den Park ist auch vertreten ist, Gegenmeinungen aber außen vor bleiben müssen!

1. Kommentar von :Ohne Name

Nicht noch eine höhere Behörde

Ich schlage vor, die Gründung einer eigenen höheren Sonderbehörde zu streichen und die Aufgaben einer bestehenden höheren Behörde im Bereich des Ministeriums zuzuordnen. Dadurch lassen sich Kosten sparen, da allgemeine Verwaltung und Personal in diesem Bereich schon vorhanden sind und nicht doppelt benötigt werden. Beispiele für mögliche Behörden

Ich schlage vor, die Gründung einer eigenen höheren Sonderbehörde zu streichen und die Aufgaben einer bestehenden höheren Behörde im Bereich des Ministeriums zuzuordnen. Dadurch lassen sich Kosten sparen, da allgemeine Verwaltung und Personal in diesem Bereich schon vorhanden sind und nicht doppelt benötigt werden. Beispiele für mögliche Behörden sind:
- Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz
- Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume
- Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung
- Forstdirektion im Regierungspräsidium Tübingen, bzw. Freiburg

Für jede Aufgabe eine eigene Behörde zu schaffen, ist in Zeiten von Haushaltseinsparungen nicht notwendig.