Die Landesregierung schlägt die Einführung einer Promotionsvereinbarung vor, die zwischen dem Promovenden und der Betreuerin oder dem Betreuer zu Beginn des Promotionsverfahrens, nämlich unmittelbar nach der Betreuungszusage, abgeschlossen wird und die beiderseitigen Rechte und Pflichten festhält.
In den Betreuungsvereinbarungen soll geregelt werden:
- die Betreuungsintensität und die zeitliche Festlegung von Betreuungsgesprächen
- Zeitpläne, die in regelmäßigen Zeitabständen fortgeschrieben werden,
- die beiderseitige Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis,
- die (bei der Abgabe der Dissertation festzulegende) Dauer der Korrektur und des Bewertungsverfahrens
Der Abschluss und die Mindestinhalte der Promotionsvereinbarung sollen im Landeshochschulgesetz vorgegeben werden. Die Festlegung weiterer Regelungsinhalte bleibt den Hochschulen überlassen.
Verbessert werden soll zudem die Betreuung für sogenannte externe Doktorandinnen und Doktoranden. Für sie sollen in der Promotionsvereinbarung geregelt werden, wie die Integration in die Hochschule oder bestehende Betreuungsgruppen gesichert wird.
Fachspezifische Obergrenzen für Betreuungsverhältnisse
Gute Betreuung braucht vor allem Zeit. Aus diesem Grund soll der Promotionsausschuss in Zukunft darauf achten, dass dem Doktorvater bzw. der Doktormutter eine angemessene Betreuung auch tatsächlich möglich ist. Das kann dabei nur im Einzelfall nach den Besonderheiten des jeweiligen Fachs entschieden werden. Es sollen daher keine zahlenmäßige Vorgaben festgelegt werden, wie viele Doktoranden ein Betreuer übernehmen darf, aber Obergrenzen geschaffen werden, bei deren Erreichen gegenüber dem Promotionsausschuss darzulegen ist, ob eine angemessene Betreuung noch möglich ist.
Abgeschafft werden soll in diesem Zusammenhang auch die Honorierung hoher Promovierendenzahlen bei der sog. leistungsorientierten Mittelvergabe.
Fragen:
- Was halten Sie von der Einführung solcher Promotionsvereinbarungen?
- Ist der Mindestregelungskatalog aus Ihrer Sicht ausreichend?
- Welche weiteren Inhalte halten Sie für sinnvoll?
- Welche Betreuungsrelationen sind in Ihrem Fach üblich bzw. aus Ihrer Sicht sinnvoll?
Kommentare
Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Extreme Abhägigkeit vom Vorgesetzten und Doktorvater
Das große Problem eines Doktoranden ist, dass sein Doktorvater gleichzeitig sein Vorgesetzter ist, was zu eine Doppelabhänhigkeit führt. Der Promovierende/die Promovierende ist der Willkür des Professors ausgesetzt. In vielen Fällen ist das wahrscheinlich kein Problem, da der Professor von sich aus die gute wissenschaftliche Praxis einhält und seine Mitarbeiter gut betreut. Allerdings trifft das nicht auf alle Professoren zu.
In den Naturwissenschaften (v.a. Biologie und Chemie) gehört die Promotion quasi zum Studium bzw. ist der normale Werdegang. Dies wird extrem ausgenutzt von Professoren. Auf der anderen Seite ist es wahrscheinlich gerade in einer experimentellen naturwissenschaftlichen Doktorarbeit schwer abzuschätzen wie lange diese dauert.
V.a. in der Biologie bekommen einige Doktoranden nut 25% E13 (davon kann man nicht leben) und werden nicht für die komplette Dauer der Promotion bezahlt, so dass am Ende das Arbeitsamt die Forschung des Professors finanziert. Wie soll ein Doktorand reagieren, wenn er in 3 Jahren keinen Urlaub nehmen darf (schließlich arbeitet er ja aus Leidenschaft)? Was macht eine Doktorandin die schwanger wird nicht mehr im Labor arbeiten darf und pausieren muss, deren Vertrag aber ausläuft?
Man kann nichts machen, denn der Vorgesetzte soll einem am Ende auch die Doktorarbeit abnehmen und dafür gibt es keine Vorschriften oder Richtlinien.
Ich finde es wichtig, dass schon zu Beginn ein Zeitplan festgelegt wird, der auch zeigt, dass das Projekt gut durchdacht ist. Dieser Zeitplan kann bei Bedarf auch verlängert bzw. abgeändert werden aber in beidseitigem Einverständnis zwischen Doktorand und Betreuer und mit Begründung. Auch die Dauer der Korrektur nach Abgabe der Doktorarbeit muss festgelegt werden, denn ist erstmal publiziert hat der Doktorvater quasi kein Interesse mehr an der schriftlichen Ausarbeitung der Doktorarbeit, die Korrektur kostet ihn aber Zeit.... Die jeweilige Universität bzw. der Professor sollte auch dazu verpflichtet werden, nach einer bestimmten Zeit die Doktorprüfung abzunehmen. Ansonsten erwartet er immer mehr Ergebnisse, bezahlt der Doktoranden eventuell nicht mehr und der Doktorand kann jetzt wohl kaum noch seine Doktorarbeit abbrechen, macht also weiter...
Natürlich kann es passieren, dass die Arbeiten länger dauern als erwartet und man nicht in 3 Jahren mit der promotion fertig wird. Allerdings sollte der Professor dann verpflichtet sein, seinen Doktoranden weiter zu bezahlen. Doktoranden haben einen Studienabschluss, sind gut ausgebildet und können nicht von Luft und Liebe leben... und eine Promotion ist wohl kaum unter 3 Jahren möglich d.h. man sollte dem Doktoranden auch gleich einen 3-Jahresvertrag geben und nicht alle 6 Monate den Vertrag um weitere 6 verlängren (das ist teilweise gängige Praxis), denn das ist auch psychisch für die Personen belastend v.a. wenn man Kinder hat oder eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt.
Eine Promotionsvereinbarung sollte also nicht nötig sein, sie ist es aber um Rahmenbedingungen zu setzen, um auch den Doktoranden zu zeigen, dass es nicht normal ist sich ausbeuten zu lassen und um die Doktoranden vor der Willkür der Professoren zu schützen.
Ich selbst bin Doktorandin in der Chemie (in meinem letzten Jahr), habe mich aber nach meinem FH-Studium bewusst zu einer Promotion entschieden. Ich denke man sollte deutlich machen, wer die Forschung an deutschen Unis macht. Ohne Doktoranden würde wenig an den Unis funktionieren...
Kein Mehrwert
Die Festlegung von Zeitplänen und Frequenzen von Betreuungsgesprächen spiegelt einmal mehr den Versuch wider, durch bürokratische Regelungen Qualität beeinflussen und verbessern zu wollen. Aus meiner Sicht ist das vorgeschlagene Instrumentarium ungeeignet und führt nur zu weiterem Verwaltungsaufwand. Ist jemals wissenschaftlich gezeigt worden, dass mit den vorgeschlagenen Massnahmen die angestrebten Zielen erreicht werden können? Ich sehe es grundsätzlich kritisch, durch Verwaltungsakte in das individuelle Lehrer-/Schülerverhältnis einzugreifen. Dessen Ausgestaltung sollte in einer freiheitlichen Gesellschaft der persönlichen Übereinkunft vorbgehalten bleiben. Darüberhinaus ist es in meinem Fach schon aufgrund der zumeist gegebenen Drittmittelfinanzierung von Projekten in beiderlei Interesse, an einem stringenten Voranschreiten derr Arbeit Interesse zu haben. Wir brauchen keine weiteren Regeln!
Zur Promotionsvereinbarung
Die Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden ist in ihrer Qualität abhängig von den zur Betreuung zur Verfügung stehenden Mitteln, gemeint sind hier Finanzen sowie Arbeitszeit. Eine Verbesserung der Betreuung im Ingenieurwesen würde bedeuten, dass hinreichend Stellen für Oberingenieurinnen und Oberingenieure geschaffen würden, was politisch in fast allen Bundesländern jedoch nicht vorgesehen ist.
Es macht nach Erachten des Faktultätentages für Bauingenieurwesen und Geodäsie keinen Sinn, über Betreuungsvereinbarungen Mindeststandards vorzugeben, die z. B. eine zeitliche Festlegung von Betreuungsgesprächen vorgibt, Zeitpläne einführt etc. pp. Diese Formalismen behindern die tägliche Arbeit und führen mit Sicherheit zu keinem besseren Ergebnis. Zudem soll mit der Doktorarbeit auch die Fähigkeit zur weitestgehend selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit belegt werden, was durch die vorgeschlagene straffe Führung konterkariert würde. Die beiderseitige Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis ist an unseren Universitäten gelebte Realität.
Wir unterstützen die Forderung, dass die Honorierung hoher Promovierendenzahlen bei der so genannten leistungsorientierten Mittelvergabe abgeschafft werden soll.
Gewinn?
Was soll dieses weitere Papier verhindern? Es wird so geduldig sein wie alle anderen zuvor, macht den Redlichen (noch) mehr Verwaltungsarbeit und wird die – ohnehin sehr sehr wenigen! – Ausnahmen nicht von Schmu abhalten. Papiere gewährleisten keine gute Forschung und Betreuung; nur zur Verantwortung erzogene Personen tun das.
Promotionsvereinbarungen Stiftungen
Da Stiftungen zwischen der Stiftung, Promovend_in bzw. Stipendiat_in und Betreuer_in eine Promotionsvereinbarung abschließen würde es sich vielleicht lohnen sich diese genauer anzuschauen (die Inhalte sich aus meiner Sicht ähnlich und man muss das Rad ja nicht immer neu erfinden). Ich fände es dabei wichtig, dass ggf. einzuführende Vereinbarungen zwar einen gewissen Rahmen setzen, aber auch für individuelle Vereinbarungen Raum lassen. Zudem sollte man allerdings auch sicherstellen, dass vor allem für Promovend_in aus der Vereinbarung kein Nachteil entsteht, wenn bspw. zeitliche Vorgaben nicht eingehalten werden. Für mich wäre wirklich noch zu klären, wer die Einhaltung der Vereinbarung überprüft (erfolgt dies bspw. in Fortschreibung zwischen den Beteiligten Personen, wer ist die Instanz, die die Einhaltung überprüft...) und auch, welche Konsequenzen ein Nichteinhalten für die Beteiligten haben kann. Von einer Einführung mit Sanktionskatalog halte ich persönlich nichts. Wünschenwert wäre aus meiner Sicht ein klares Verfahren in dem die Beteiligten über einen guten Promotionsprozess soweit möglich auf Augenhöhe kommunizieren können und ein Verfahren, das zur Verbesserung insb. auch der Betreuungslage von Promovend_in beiträgt.
Einführung einer Promotionsvereinbarung
Eine Promotionsvereinbarung ist prinzipiell nichts Neues und gibt es an vielen Fakultäten (zumindest im Bereich der Psychologie) schon länger. In die Promotionsordnungen dieser Fakultäten sind dann i.d.R. auch festgelegte Korrekturzeiten usw. integriert. Das Festlegen von Mindestinhalten, finde ich, ist zwar eine prinzipiell gute Idee, allerdings ist diese Vereinbarung im Zweifelsfall nicht mehr Wert als das Papier auf dem sie steht. Es gibt Professoren, welche die Betreuung von Doktoranden sehr ernst nehmen. Bei diesen ändert sich mit einer Vereinbarung nichts. Es gibt aber auch andere, bei denen faktisch keine Betreuung stattfindet und bei denen der Doktorand sich selbst überlassen wird. Bei diesen wird auch eine solche Vereinbarung nicht helfen. Die Option des Doktoranden ist es seinen Professor gegebenenfalls auf diese Vereinbarung hinzuweisen und, evtl., im nächsten Schritt einen Ombudsmann aufzusuchen. Leider befindet man sich aber als Doktorand in einem absoluten Abhängigkeitsverhältnis von seinem Prof. Verscherzt man es sich mit ihm und möchte er jemanden nicht promovieren, wird derjenige auch nicht promoviert werden. Daher würde ich persönlich zumindest vom Aufsuchen eines Ombudsmanns absehen, auch wenn es eine solche Person gäbe. Gute wissenschaftliche Leistungen sind nämlich nicht ausreichend für eine Promotion, sondern das Wohlwollen des Prof. ist mindestens genau so entscheidend. An diesem Punkt sehe ich Handlungsbedarf und würde mir das Erarbeiten eines Konzeptes wünschen.
Eine Verpflichtung zur guten wissenschaftlichen Praxis finde ich hingegen absolut notwendig. Um dies einzuhalten und Plagiate zu vermeiden fände ich es sinnvoll, dass immer eines der beiden Gutachten von einer externen Universität stammt, zu der der Prof. keinerlei Beziehungen hat. Alternativ wäre es möglich nur noch Promotionen zu ermöglichen, die in großen Teilen publiziert wurden. Hier übernimmt dann das Peer-Review-System diese Aufgabe. Ansonsten kann ein Prof. sicherlich nicht garantieren, dass in einer Promotion alles zu 100% korrekt ist (z.B. Zitationen). Wenn jemand aber promoviert wird, bei dem dutzende von Seiten plagiiert sind, muss man sich schon die Frage stellen, ob der Prof. diesen Mensch hätte promovieren dürfen, da er scheinbar keine Ahnung hatte worüber dieser schreibt, oder die Promotion nie gelesen hat. Daher fände ich es auch gut, wenn Profs. sich zur Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis verpflichten müssen.
Wichtig finde ich den Umgang mit externen Doktoranden. Ich kenne mehrere, die sich auf diesem Wege promoviert haben, bzw. aktuell noch dabei sind. Leider kenne ich auch einige, denen dieser Weg nicht offen stand. Diese mussten sich von Professoren, die diese angefragt hatten, teilweise dreiste Absagen anhören. Diese gingen prinzipiell in die Richtung, dass man als Prof. einen Doktoranden promoviert und, dass, dieser dafür eine Gegenleistung bringen müsse. Damit meinten diese aber nicht wissenschaftliches Arbeiten, sondern das Halten von Lehrveranstaltungen, das wahrnehmen Verwaltungsaufgaben, die Rekrutierung und Datenerhebung für den Prof. und Habilitanten, die keinen Zusammenhang zum wissenschaftlichen Thema des Doktoranden hatten. Daher fände ich es hilfreich eine Regelung zu finden, die eine Fakultät verpflichtet, allen externen Interessenten die Möglichkeit zu geben zu promovieren/ als Doktorand anzunehmen. Eine Promotion sollte nur abgelehnt werden dürfen, wenn die wissenschaftliche Arbeit hinter dem zurück bleibt, was Standard ist. In diesem Zusammenhang wäre es auch sinnvoll einen Zweitgutachter zu haben, zu dem der eigentliche Prof. keinerlei Beziehung pflegt. Die Erwartungen hinsichtlich wissenschaftlicher Leistung sollten also gleich sein wie für interne Doktoranden, allerdings sollte nicht ein „Klinkenputzen“ etc. nötig sein, um mit dem Wohlwollen des Profs. promoviert zu werden.
Eine Betreuungsobergrenze finde ich nicht sinnvoll und besonders in großen Abteilungen hinderlich. Die Betreuung ist oft bei einem erfahrenen Post-Doc gut aufgehoben, wie es in der Praxis i.d.R. gehandhabt wird. Dieses Verhältnis wäre daher interessanter, wenn auch abhängig vom jeweiligen Fach (in der Psychologie vllt. 2-4 Doktoranden auf einen Post-Doc).
Promotionsvereinbarung
Klare Regeln sind wichtig, so ist zumindest einmal schriftlich festgehalten, was welche Seite erwartet keiner kann sich später herausreden er hätte von wichtigen Maßstäben zur anfertigung der Arbeit nichts gewusst. Oft wird vieles nur im Vorbeigehen geregelt, da ist ein Zusammensetzen mit einem Katalog ganz sinnvoll.
Zeitpläne sind wichtig als Orientierungshilfe, sie müssen ja nicht in Beton gegossen werden
Ich bin für die Einführung von Promovendenobergrenzen bei Professoren*innen: Mehr als 50 Promovenden sind z.B. nicht betreubar.
Erneuerung
Vielleicht könnte man Promotionsvereinbarungen zeitlich befristen, so dass sie nach Ablauf einer gewissen Zeit erneuert werden müssen.
Promotionsvereinbarung / Betreuungsrelation
Zu Promotionsvereinbarungen: Sicherlich nicht schädlich, aber im Zweifelsfall auch kaum nützlich, zumindest solange diese PVs keine Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen einer Seite (insbes. durch den/die BetreuerIn) vorsehen. Wenn das nicht der Fall ist, können PVs maximal eine appellative Wirkung haben. Jede Überfrachtung mit administrativen Details wie detaillierten Zeitplänen o.ä. wird dann aber dazu führen, dass das Instrument bloß als lästiger Verwaltungsvorgang wahrgenommen wird. Der/die DoktorandIn denkt sich fiktive Zeitpläne aus, der/die ProfessorIn unterschreibt.
Im Übrigen ist mE die maximale Dauer der Korrektur (sowie etwaige Abhilfemaßnahmen) sinnvoller in den Promotionsordnungen fakultätsweit zu regeln. Hier wäre ggf. auch eine entsprechende Regelung per LHG geboten. Und da niemand gern die Fakultät oder den/die BetreuerIn wg. Nichtkorrektur verklagt, böte es sich an, bei Überschreiten bestimmter Maximalfristen über die Einleitung entsprechender Verfahren von Amts wegen/durch die Hochschulleitung nachzudenken.
Der Schlüssel für ein gelingendes Promotionsverhältnis scheint mir – zumindest in meinem Fach (Rechtswissenschaft) – daher auch eher in einer relativ engen Fassung der Betreuungsrelation zu liegen. Die genaue Zahl kann in der Tat nur fachspezifisch festgelegt werden. Allerdings ist der Vorschlag, von der einmal festgelegten Zahl dann vom Promotionsausschuss Dispens erlangen zu können, nicht unproblematisch. An der Fakultät, an der ich tätig bin, finden in den Sitzungen des Promotionsausschusses routinemäßig Massen-Dispense von den Voraussetzungen der Promotionsordnung statt. Auch hier müsste eine kluge Regelung gefunden werden, die entsprechendes Verhalten verhindert. Was mglw. helfen könnte, aber sicherlich schwierig durchzusetzen wäre, wäre die Durchsetzung des Promotionsausschusses mit Vertretern anderer Fachbereiche. Einfacher wäre, wie gesagt, die Festlegung fester Grenzen, die natürlich die Fakultät mit einer Änderung der PromO auch wieder modifizieren könnte. Für mein Fach würde ich eine Obergrenze bei der Betreuung von 10 DoktorandInnen sehen.
Promotionsvereinbarung / Obergrenzen
Ich sehe die frühe Festlegung von Zeitplänen im Rahmen von Betreuungsvereinbarungen kritisch, weil Forschung (wenn sie die Grundlage einer Dissertation sein soll) immer von der Finanzierung abhängt und es meiner Erfahrung nach gar nicht sichergestellt werden kann, dass eine ausreichende Finanzierung für die gesamte Laufzeit einer Promotion vorhanden ist. Die Folge ist, dass nicht selten die Froschungsschwerpunkte sich im Laufe der wissenschaftlichen Tätigkeit verschieben, weil die Bewilligung von Forschungsfinanzierungen dies erfordern. Ein Zwang zu einer frühen Festlegung auf ein konkretes Promotionsvorhaben wäre außerdem für alle diejenigen nachteilig, die zunächst ohne eine konkrete Promotionsabsicht eine wissenschaftliche Tätigkeit beginnen und sich erst später zu einer Promotion entschließen.
Desweiteren bin ich der Überzeugung, dass es zwar eine Festlegung von Betreuer und Betreutem auf die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis geben muss, aber dies ist meiner Ansicht nach besser in einer universitätsweiten (oder fachgebietsweiten) Regelung (z.B. Satzung) aufgehoben, als in einer Betreuungsvereinbarung. Das selbe gilt für die Korrekturdauer.
Wenn es konkrete Hinweise darauf gäbe, dass Promotionen vor allem in solchen Fällen schief gehen, in denen ein Professor sehr viele Doktoranden betreut, könnte ich die Forderung nach Obergrenzen verstehen. Ich habe aber nicht die Wahrnehmung, dass dies so ist (Fachgebiet Maschinenbau), daher halte ich Betreuungsobergrenzen nur für einschränkend, ohne einen tatsächlichen Vorteil zu bieten.