Mit dem Gesetz soll die Übertragung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie des Täter-Opfer-Ausgleichs, die derzeit von einem freien Träger im Auftrag des Landes erledigt werden, auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts vollzogen werden.
Im Gesetz über die Sozialarbeit der Justiz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, insbesondere die Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Zudem werden die jetzigen Regelungen des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe und die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS) angepasst.
Es wird eine für alle in der Bewährungs- und Gerichtshilfe tätigen Beschäftigten (Landesbeamte und -arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer des freien Trägers) rechtssichere und für die Zukunft tragfähige Struktur geschaffen. Gleichzeitig erhält die zu errichtende Anstalt die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung unter Aufsicht des Justizministeriums die fachliche Entwicklung dieses überaus wichtigen Tätigkeitsfelds voranzutreiben. Die Einbeziehung der Zivilgesellschaft durch die Mitarbeit Ehrenamtlicher wird fortgesetzt.
Die für die Sozialarbeit im Justizvollzug geltenden Vorschriften des LBGS bleiben unverändert.
Gesetzentwurf über die Sozialarbeit in der Justiz (PDF)
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Kommentare : Sozialarbeit in der Justiz
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Pauschalentschädigung Ehrenamtliche
Zu §2 (4) "[...]In der Satzung der Landesanstalt für Bewährungs- und Gerichtshilfe kann eine Abgeltung der notwendigen Auslagen durch angemessene, fallbezogene Pauschalentschädigungen geregelt werden." Wir (der gewählte Beirat der Ehrenamtlichen in der Einrichtung Ravensburg) bemängeln, dass die Pauschalentschädigung eine Kann-Vorschrift sein
Zu §2 (4) "[...]In der Satzung der Landesanstalt für Bewährungs- und Gerichtshilfe kann eine Abgeltung der notwendigen Auslagen durch angemessene, fallbezogene Pauschalentschädigungen geregelt werden."
Wir (der gewählte Beirat der Ehrenamtlichen in der Einrichtung Ravensburg) bemängeln, dass die Pauschalentschädigung eine Kann-Vorschrift sein soll und es damit der Landesanstalt offenbar freisteht, eine Pauschalentschädigung anzubieten oder nicht. Für viele Ehrenamtliche ist die Beibehaltung einer Pauschalentschädigung eine wichtige Bedingung, um ihr Amt auch künftig ausführen zu können.
i. V. Johannes Laible