Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf beabsichtigte das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, das Umweltverwaltungsrecht des Landes inhaltlich zu modernisieren. Es sollte vereinheitlicht und bürgerfreundlicher gestaltet werden. Dazu wurden die bisherigen Regelungen, die über verschiedene Landesgesetze verstreut sind, in ein einziges neues Umweltverwaltungsgesetz überführt.
Zum (Landes-)Umweltverwaltungsrecht zählen unter anderem die Vorschriften
- zur Umweltverträglichkeitsprüfung,
- zur Strategischen Umweltprüfung,
- zum Umweltinformationsanspruch,
- zum Umweltschadensrecht und
- zur Anerkennung von Umweltverbänden.
Nicht dazu gehören die Fachgesetze zum Umweltschutz (beispielsweise im Boden- und Altlastenrecht, Abfallrecht und Wasserrecht).
Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen sind:
- die Verpflichtung, die Öffentlichkeit bei besonders umweltbedeutsamen Vorhaben frühzeitig zu beteiligen,
- die gesetzliche Verankerung der Umweltmediation als wichtiges Instrument der Konfliktlösung,
- die stärkere Betonung des Umweltinformationsrechts als Grundlage für die effektive Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an Entscheidungsprozessen,
- die Erweiterung der Beteiligungsrechte der Umweltverbände und
- die Vereinfachung verschiedener Bekanntmachungen durch Einsatz des Internets.
Der Landesregierung liegt es sehr daran, das Landesrecht mit Blick auf eine Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich auszubauen. Damit unterstützt sie eine offene Informationskultur. Für Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Planfeststellung bedürfen, wird eine grundsätzliche Verpflichtung zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Die Öffentlichkeit erhält dadurch frühzeitig Informationen über die Ziele des Projektes, die Mittel der Verwirklichung und die jeweiligen Auswirkungen auf die Umwelt. Durch die verbesserte Kommunikation zwischen Vorhabenträger und Öffentlichkeit kann eine Versachlichung streitiger Positionen erreicht werden.
Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 17. Dezember 2013 für das Anhörungsverfahren freigegeben.
In einer frühen Phase des Gesetzgebungsverfahrens wurden bereits im März 2013 die Eckpunkte des Gesetzentwurfes im Beteiligungsportal der Landesregierung in der Rubrik „Mitmachen“ vorgestellt. Landesweit erstmalig hatten die Bürgerinnen und Bürger vom 14. März bis 15. April 2013 die Möglichkeit, über das Beteiligungsportal, per E-Mail oder telefonisch ihre Meinung zu dem Vorhaben zu äußern.
Stellungnahme des Umweltministeriums zu den Kommentierungen der Eckpunkte und der Umfrage
Gesetzentwurf Umweltverwaltungsgesetz (PDF)
Kommentare
Zu dem aktuellen Gesetzentwurf konnten Sie bis zum 31. Januar 2014 einen Kommentar abgeben. Vielen Dank für Ihre Kommentare.
Herr Willi will Fracking in der BRD - warum wohl?
Ich würde dem Herrn Willi doch ganz höflich empfehlen "Gehen Sie doch nach drüben!", nämlich in die USA und schauen Sie sich die Umweltschäden dort an. Erdgas ist zwar billiger, aber reines Trinkwasser muss häufig in Flaschen gekauft und vielleicht bald importiert werden.
Zu den Risiken und Gefahren gibt es die Studie vom Umweltbundesamt im Auftrag des BMU hier: www.bmu.de/service/publikationen/downloads/details/artikel/umweltauswirkungen-von-fracking-bei-der-aufsuchung-und-gewinnung-von-erdgas-aus-unkonventionellen-lagerstaetten/
Zum Grundgedanken eines "Mehr an Beteiligung der Öffentlichkeit"
Neben bloßer Information der Öffentlichkeit sollte es sich v.a. bei Fachfragen auch um eine fach-kundige Öffentlichkeit handeln. Öffentlichkeit bezieht sich ja zunächst grundsätzlich auf Kontrollierbarkeit staatlichen Handelns an sich. Gleichzeitig ist es ein Bereich, in dem Verwaltungshandeln kritisch diskutiert und mit Anregungen versehen werden kann. Es handelt sich dabei demokratietheoretisch um einen Prozess der Willensbildung des Volkes als Souverän und soll trotz der hier angedachten Reichweite möglichst unmittelbar erfolgen. In vielen Bereichen kann eine solche Meinungs- und Willensbildung aber - vor allem im Bereich der Fachgesetze – nur mittelbar erfolgen, weil im Hinblick auf das Verwaltungshandeln auch die Bedürfnisse der Antragsteller zu berücksichtigen sind, - u.a. die entstehenden Verfahrenskosten z.B. auch in der Zeitdauer eines Ver-fahrens zu sehen sind. Unter dem Strich braucht all dies nämlich Zeit, unter Umständen sehr viel Zeit. Investitionswillige Unternehmer haben diese Zeit oft nicht, bzw. die Rahmenbedingungen, um eine große Zeitspanne bis zu einer endgültigen Entscheidung ihres Vorhabens auch durchzuhalten.
Deutlich wird dies am Beispiel der neuen Nachbarbeteiligung mit materieller Präklusion nach Landesbauordnung (LBO): Die Einführung einer solchen Beteiligung seit 2010 soll ein Mehr an Rechtssicherheit für Bauherren und Nachbarn schaffen. Davor gab es eine Angrenzerbenach-richtigung, das heißt unmittelbar angrenzende Nachbarn sind beteiligt worden, andere nicht.
Jetzt werden über diese Anhörungen hinaus auch andere, im weiteren Sinne und möglicherweise durch ein Vorhaben berührte sonstige Nachbarn angehört. Erwartet wird dadurch ein Mehr an Transparenz und Rechtssicherheit.
Dies hat immer zwei Seiten: in der Praxis ist es bereits eine typische Begleiterscheinung im Ge-nehmigungsverfahren vor allem größerer Stallbauten, dass der Kreis der Beteiligten weiter gezogen wird und entsprechende Beteiligungsmöglichkeiten auch deutliche Verzögerungen in den Verfahren mit sich bringen können. Eine nicht beabsichtigte Folge dieser Regelung ist, dass sich der Kreis der Anzuhörenden je nach Umständen auch schlagartig erweitern kann, was wiederum negative Auswirkungen hat: ein Beispiel sind regelmäßig sich gründende Initiativen. Auf der anderen Seite steht die Notwendigkeit für bauwillige Landwirte, zusehends offensiv und transparent Ge-nehmigungsmanagement zu betreiben - was diese auch machen, aber gerade bei kleineren Betrieben sind die Kräfte oft begrenzt. Für alle Landwirte als Investoren heißt dies deshalb: Verfahrenskosten sind immer auch in der Zeitdauer zu sehen, und entsprechend vorsichtig wird angesichts anstehender Entwicklungsschritte agiert.
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung: Solche scoping- Termine haben sich dennoch bei BImSchG- Vor-haben als Vorantragskonferenzen im Großen und Ganzen bewährt – vermutlich aufgrund der be-grenzten Zahl der beteiligten Akteure. Man sollte sich deshalb auch zukünftig eher auf eine unmit-telbare Betroffenheit konzentrieren, damit eine angemessene betriebliche Weiterentwicklung weiterhin stattfinden kann.
UVP für Fracking
Folgende Argumente sprechen für eine verpflichtende UVP bei den Verfahren zur Aufsuchungserlaubnis und Gewinnungsbewilligung von Kohlenwasserstoffen (Erdöl und Erdgas) mit Fracking:
1. UVP-Vorprüfungspflicht
Der SRU hat diese Aussage im Zusammenhang mit der Fracking-Studie im Mai 2013 gemacht
(Link: www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/04_Stellungnahmen/2012_2016/2013_05_AS_18_Fracking.pdf.
"Nach Auffassung der Europäischen Kommission müssen auch Fracking-Vorhaben, deren Fördervolumen unter einer Menge von täglich 500.000 m³ Erdgas liegen, einer UVP-Vorprüfung unterzogen werden (Europäische Kommission 2011a, S. 3). Geschieht dies nicht, so liegt ein Verstoß gegen die UVP-Richtlinie vor. Dies mit der Folge, dass die
UVP-Richtlinie von Amts wegen unmittelbar anzuwenden wäre (GAßNER und BUCHHOLZ 2013, S. 147 f.; FRENZ 2011). Auch MEINERS et al. (2012, S. B138), DIETRICH und ELGETI (2011, S. 314 f.), LUDWIG (2012) und FRENZ (2012, S. 125) teilen diese Auffassung. Wird keine UVP-Vorprüfung durchgeführt, kann jede so erteilte Genehmigung mit einem Rechtsbehelf nach § 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz angegriffen werden, was zur Folge hat, dass die Unternehmen keine Rechtssicherheit genießen."
2. Raumintensive Verfahren bedürfen auf jeden Fall einer UVP; alleine schon wegen der Prüfung der Vereinbarkeit mit der Raumordnungspolitik / den Zielen der Energiepolitik
3. EU-Parlament hat am 09. Oktober 2013 für die rechtliche Klarstellung, dass Fracking-Projekte - unabhängig von der täglichen Fördermenge - UVP-Pflichtig sind, gestimmt. Für folgenden Änderungstext zu Anhang I, Nr. 14 der UVP-Richtlinie gab es eine Mehrheit
"14a. Erschließung, beschränkt auf die Phase der Anwendung der hydraulischen Frakturierung, und Gewinnung von Erdöl und/oder Erdgas aus Schiefergasschichten oder anderen Formen von Felsablagerungen ähnlicher oder geringerer Durchlässigkeit und Porosität, unabhängig von der geförderten Menge.
14b. Erschließung, beschränkt auf die Phase der Anwendung der hydraulischen Frakturierung, und Gewinnung von Erdgas aus Kohlevorkommen, unabhängig von der geförderten Menge."
4. Dennoch hat der EU-Rat (bestehend aus ständigen Vertretern und nationalen Ministern der Mitgliedstaaten) diesen Passus wieder "wegverhandelt" (wohl auf Grund des Drucks aus Großbritannien und Polen).
Das EU-Parlament muss aber wieder darüber abstimmen. Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Außerdem steht es den Mitgliedstaaten ohnehin frei strengere Regeln festzulegen, d.h. den täglichen Förder-Schwellenwert als nicht wesentlich für die Entscheidung über die UVP-Pflicht zu erachten und die rechtliche Klarstellung herbeizuführen, dass solche Vorhaben UVP-Pflichtig sind!
5. Darüber hinaus hat die EU-Kommission u. a. folgende Empfehlung als Mindeststandard für Schiefergasprojekte abgegeben
(http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-55_de.htm)
"Die Empfehlung, die auf bestehenden EU-Vorschriften aufbaut und sie, wo notwendig, ergänzt, fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf,
- Projekte vorauszuplanen und etwaige kumulative Wirkungen zu evaluieren, bevor Genehmigungen erteilt werden (vgl. hier § 11 Nr. 10 i.V.m. § 15 BBergG);
- Umweltauswirkungen und Umweltrisiken sorgfältig zu prüfen;"
Siehe auch folgendes Dokument: ec.europa.eu/environment/integration/energy/pdf/recommendation_de.pdf
zu Kommentar 14 von NOFRACKING
Sie unterstellen in Ihrem Einwand, daß Behörden zusammen mit den (bösen) Unternehmen klüngeln und Ihnen als Bürger absichtlich Informationen vorenthalten und schwärzen. Natürlich nur, um die Umwelt zu schädigen.
Auch wenn Ihnen das willkürlich erscheinen mag, beschleicht mich beim Lesen solcher Zeilen das ungute Gefühle, hier ist wieder mal jemand am Werk, der auch an Roswell, Area 51, UFOs
und "die Amis waren nie auf dem Mond" glaubt.
Irgendwo hat Datenschutz auch seine Berechtigung. Nach der NSA-Affäre sollte das eigentlich auch dem Letzten klar geworden sein.
Insofern vertraue ich einer Behörde, wenn Sie Details schwärzt mit der Begründung, daß dies Betriebsgeheimnisse betrifft. Dann wird das auch so sein. Warum auch nicht?
Wie wollen Sie sonst sicherstellen, daß nicht jemand mit dem Vorwand "Umweltschutz" Betriebsgeheimnisse abruft und der Konkurrenz weiterverkauft?
Eine Definition, was ein Geschäftsgeheimnis ist, kann gar nicht im Gesetz so detailliert definiert werden, wie Sie das fordern.
Dazu sollte auch ein Gesetz gar nicht da sein. Ein Gesetz formuliert lediglich einen Rahmen, in welchem Behörden im Einzelfall entscheiden.
Das scheint mir in Ihrem Fall ausreichend gemacht worden zu sein, auch wenn Sie das persönlich anders sehen. Daher keine Erweiterung im Gesetz auf solche Details.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Umweltinformationsgesetz
Im Umweltinformationsgesetz UIG muss definiert werden, was als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu behandeln ist. Sonst liegt es im Ermessen der Behörde und der Brisanz der Information. Ein Beispiel: So hat Wintershall (= BASF) einen Antrag auf Aufsuchung von Erdgas im Feld 1661 Engelsberg beim LGRB gestellt. Die kompletten Antragsunterlagen gingen an die Gemeinde und wurden in der Presse veröffentlicht.
Ich hatte letztes Jahr Informationen beim LGRB über den Verlängerungsantrag und das Arbeitsprogramm der Parkyn Energy gemäss UIG beantragt. Die erst Auskunft war, dass das UIG überhaupt nicht gelten würde. Erst nach weiterem Nachfragen wurden mir die Unterlagen geschickt, allerdings war über die Hälfte des Dokuments geschwärzt. Angeblich wegen dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Ich finde das willkürlich und fragwürdig, aber die Argumentation wird in vielen Verfahren genannt. Darum muss die Anwendung der Schwärzung wegen dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Gesetzentwurf klar definiert werden.