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Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wappenrechts

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigt das Innenministerium, das seit 1954 unverändert geltende baden-württembergische Wappenrecht grundlegend zu modernisieren, zu entbürokratisieren und um Regelungen, die heute in der Praxis keine Bedeutung mehr haben, zu bereinigen.

Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen sind:

  • Die bislang sowohl im Gesetz über das Wappen des Landes Baden-Württemberg als auch in der Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens enthaltenen Rechtsvorschriften werden im neuen Landeshoheitszeichengesetz zusammengefasst.
  • Erweitert wird im Gesetzentwurf der Kreis der wappenführenden Stellen. Diese dürfen aufgrund ihrer besonderen Rechtsstellung das Landeswappen uneingeschränkt genehmigungsfrei führen. Erstmals wird gesetzlich den Fraktionen im Landtag sowie den von der Landesregierung für bestimmte Aufgabenbereiche beauftragten Personen dieses Recht zugebilligt. Außerdem werden in den Katalog der wappenführenden Stellen klarstellend unter anderen der Landtag, dessen Abgeordnete und die Gerichte aufgenommen, die schon bislang in ständiger Verwaltungspraxis das Wappen führen durften.
  • Um das Wappenrecht insgesamt bürgerfreundlicher und einfacher zu gestalten, wird die genehmigungsfreie Verwendung des Landeswappens ausgedehnt. So darf das Landeswappen künftig auch zu kulturellen Zwecken sowie zu Zwecken der Medienberichterstattung, des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ohne vorherige Genehmigung des Innenministeriums verwendet werden. Gleiches gilt, wenn mit dem Landeswappen auf eine Förderung durch das Land Baden-Württemberg hingewiesen wird.
  • Mit dem Gesetzentwurf soll der Schutz der Hoheitszeichen verbessert werden. Erstmals wird das Innenministerium per Gesetz zum Einschreiten bei missbräuchlicher Wappen- und Flaggenverwendung ermächtigt. Anlass zum Einschreiten gegen eine unbefugte Verwendung besteht vor allem dann, wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt werden könnte, es handele sich beim Verwender um eine staatliche Einrichtung, wenn durch die Art der Wappenverwendung die Würde des Hoheitszeichen verunglimpft wird oder das Ansehen des Landes Schaden nehmen könnte.
  • Für die Genehmigung, die Landesdienstflagge (Landesflagge mit Wappen) zeigen zu dürfen, ist zukünftig das Innenministerium zuständig.

Der Gesetzentwurf wurde am 12. Mai 2015 vom Ministerrat zur Durchführung des Anhörungsverfahrens freigegeben.

Gesetz zur Reform des Wappenrechts (PDF)

Gesetz über das Wappen des Landes Baden-Württemberg (PDF)

Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens (PDF)

Sie konnten bis zum 24. Juni 2015 einen Kommentar abgeben.

Kommentare : zur Reform des Wappenrechts

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2. Kommentar von :Ohne Name

Bürger- und Kulturfreundlicher

Die Verwendung zu kulturellen Zwecken ohne vorherige Genehmigung war überfällig und begrüße ich sehr.

1. Kommentar von :Ohne Name

kleines Landeswappen für Regierungspräsidien

Zur Vereinheitlichung sollte die Unterscheidung zwischen obersten Behörden (Ministerien, Rechnungshof, Landtag) und Mittelbehörden (Regierungspräsidien, LUBW, LGL) auch bei der Führung der Landeswappen erfolgen. Die RP sollen demnach nur das kleine Landeswappen führen. Der entsprechende Paragraph ist anzupassen.

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