Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, das am 21. März 2016 in Kraft getreten ist, wird für die der Gewerbeordnung unterliegenden Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen mit § 34i GewO ein neuer eigenständiger Erlaubnistatbestand geschaffen.
Für den Erhalt einer solchen Erlaubnis sind künftig nicht nur ordnungsgemäße Vermögensverhältnisse und persönliche Zuverlässigkeit erforderlich, sondern auch der Nachweis der Sachkunde (in der Regel durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer) und der Nachweis des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie. Die Gewerbetreibenden und die von ihnen bei der Vermittlung Beschäftigten werden zudem in einem zentralen von der Industrie- und Handelskammer geführten Register erfasst.
Die Zuständigkeit für die Sachkundeprüfung und die Registerführung wird bereits durch Bundesrecht den Industrie- und Handelskammern zugewiesen, eine Zuständigkeitsregelung für die Erlaubnisverfahren enthält der Gesetzentwurf des Bundes nicht.
Der Verordnungsentwurf sieht – durch Ergänzung von § 4 GewOZuVO – vor, auch die Zuständigkeit für die Erlaubnisverfahren nach § 34i GewO den zwölf Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg zu übertragen. Damit liegt die Zuständigkeit für dieses Berufsbild – entsprechend dem Vorbild für Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler – einheitlich in einer Hand, gleichzeitig werden die Kommunen entlastet.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 15. Januar 2016 kommentieren.
Entwurf Änderung der Gewerbeordnung (PDF)
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