Mit dem Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass ab dem Jahr 2020 die Barbetragserstattung des Bundes an die Träger der Sozialhilfe dauerhaft weitergegeben werden kann. Außerden ist eine Stärkung der Leistungsberechtigten vorgesehen.
Mit Artikel 13 Nummer 39 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Erstattung des Barbetrags durch den Bund an die Länder ab dem Jahr 2020 neu geregelt. Nach den neu zum 1. Januar 2020 eingefügten Paragraph 136a SGB XII erstattet der Bund den Ländern ab dem Jahr 2020 für Leistungsberechtigte, die neben Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, je Kalendermonat einen Betrag von rund 21 Euro (dies entspricht im Jahr 2020 fünf Prozent der Regelbedarfsstufe 1). Die bisherige Regelung des Paragraph 136 SGB XII war bis zum 31. Dezember 2019 befristet.
Durch die Regelungen des Paragraphen 136a SGB XII wird ab dem Erstattungsjahr 2020 die Bundeserstattung in veränderter Form nahtlos fortgeführt. Mit der Regelung in Paragraph 7b AGSGB XII werden die technischen Voraussetzungen zur Fortführung der Abwicklung der Bundeserstattung im Land ab dem Jahr 2020 getroffen.
Nach Artikel 13 Nummer 25 BTHG (Paragraph 80 Absatz 2 SGB XII) sind ab 1. Januar 2020 die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zu bestimmen, die bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach Paragraph 80 Absatz 1 SGB XII mitwirken.
Die zur Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen in Paragraph 8a AGSGB XII vorgesehene Regelung entspricht der Regelung in Paragraph 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Neben der oder dem Landes-Behindertenbeauftragten nach Paragraph 13 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) werden die weiteren Interessenvertretungen vom Landes-Behindertenbeirat nach Paragraph 16 L-BGG unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach Paragraph 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilhabe an Bildung und die soziale Teilhabe benannt.
Kommentare : zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
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Kommentar zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII
Im neuen § 8a sollen die Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 SGB XII geregelt werden und demnach im gesamten Beteiligungsprozess bei der Umsetzung des BTHG. Grundsätzlich wäre es richtig und angemessen, dem indikationsübergreifenden Dachverband der organisierten
Im neuen § 8a sollen die Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 SGB XII geregelt werden und demnach im gesamten Beteiligungsprozess bei der Umsetzung des BTHG.
Grundsätzlich wäre es richtig und angemessen, dem indikationsübergreifenden Dachverband der organisierten Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen und chronisch kranken
Menschen in Baden-Württemberg, nämlich der LAG SELBSTHILFE Baden-Württemberg e. V. - wie im Nachbarbundesland Bayern auch – die unabhängige Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen zu übertragen.
Dies wäre mit der zwingenden Voraussetzung verbunden, zusätzliche Mittel für die Gestaltung der gleichberechtigten Partizipation der Menschen mit Behinderung „auf Augenhöhe“ bereit zu stellen.
Anders ist diese Mitwirkung mit VertreterInnen ganz unterschiedlicher Indikationsbereiche in solch komplexen Zusammenhängen und Themenfeldern nicht gleichberechtigt und barrierefrei zu leisten.
Teilhabe und Partizipation sind „nicht umsonst zu haben“ sondern erfordern zusätzliche Mittel und entsprechende Unterstützung.
Dazu braucht es ein Teilhabe- bzw. Partizipations-Budget, welches der organisierten Selbsthilfe als der langjährig etablierten Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung zur Verfügung gestellt wird.
Nach unserer Auffassung wäre es deshalb richtig, neben der/dem Landesbehinderten-Beauftragten auch der LAG SELBSTHILFE B.W. einen festen Sitz zur Mitwirkung in den Bereichen SGB IX und SGB XII zuzuweisen.
Darüber hinaus sollen die weiteren - vom Landesbehinderten-Beirat nach § 16 L-BGG benannten Interessenvertretungen – zusätzlich mitwirken.
In Absatz 2 bei der Benennung der unterschiedlichen Beeinträchtigungen durch den Landes-Behindertenbeirat wird auf § 2, Absatz 1, Satz 1 SGB IX verwiesen. Dem kann für die weiteren VertreterInnen grundsätzlich zugestimmt werden.
Allerdings sind dort Menschen mit Seh- und Hörbeeinträchtigungen in der Gruppe der "Sinnesbehinderungen" zusammengefasst. Dies ist oft problematisch. Denn die beiden Beeinträchtigungen Seh- und Hörschädigung sind in Ihrer Auswirkung auf Teilhabemöglichkeiten und -bedarfe oft sehr unterschiedlich.
Deshalb können diese beiden Gruppen weder die erforderlichen Bedarfe noch die erforderlichen Leistungen zur Überwindung der Teilhabebarrieren der jeweils anderen Gruppe beurteilen.
Deshalb schlagen wir vor, dass die beiden Gruppen als Interessenvertretungen separat berücksichtigt werden. In § 8a, Absatz 2 ist daher zu ergänzen: "- dabei sind Hör- und Sehbeeinträchtigungen getrennt voneinander zu berücksichtigen -"
Herzlichen Dank.
Frank Kissling / LAG SELBSTHILFE Baden-Württemberg e. V.
Stellungnahme des BBSV zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII
Im neuen § 8a sollen die Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 SGB XII geregelt werden. Dort wird in Absatz 2 bei der Benennung der unterschiedlichen Beeinträchtigungen durch den Landes-Behindertenbeirat auf § 2, Absatz 1, Satz 1 SGB IX verwiesen. Dem stimmen wir
Im neuen § 8a sollen die Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 SGB XII geregelt werden. Dort wird in Absatz 2 bei der Benennung der unterschiedlichen Beeinträchtigungen durch den Landes-Behindertenbeirat auf § 2, Absatz 1, Satz 1 SGB IX verwiesen. Dem stimmen wir grundsätzlich zu. Allerdings sind dort Seh- und Hörbeeinträchtigungen in der Gruppe der "Sinnesbehinderungen" zusammengefasst. Dies ist gerade für die Rahmenverträge höchst problematisch. Denn die beiden Beeinträchtigungen Seh- und Hörschädigung sind in Ihrer Auswirkung auf Teilhabemöglichkeiten und -bedarfe vollkommen unterschiedlich. Folglich können diese beiden Gruppen weder die erforderlichen Bedarfe noch die erforderlichen Leistungen zur Überwindung der Teilhabebarrieren der jeweils anderen Gruppe beurteilen. Daher ist es notwendig, dass beide Gruppen als Interessenvertretungen separat berücksichtigt werden. In § 8a, Absatz 2 ist daher zwischen "Sozialgesetzbuch" und "sowie" folgender Halbsatz einzufügen "- dabei sind Hör- und Sehbeeinträchtigungen getrennt voneinander zu berücksichtigen -".